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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 236 / DGUV Regel 201-052 - Rohrleitungsbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/559)

(Ausgabe 01/2006aufgehoben)



(zurückgezogen, nur zur Information; neu DGUV-I 201-052)

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe; ausgenommen davon sind Rohrleitungen für Sauerstoff, Acetylen und Luft sowie das Arbeiten an Gasleitungen.

Für Arbeiten an Gasleitungen siehe Kapitel 2.31 "Arbeiten ' an Gasleitungen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Für Arbeiten in Kanalisationen gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und die BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Rohrvortriebe (Durchpressungen, Durchbohrungen), Spülbohrungen und Bodenverdrängungsgeräte.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Rohrleitungen sind solche, die aus Rohren, Rohrleitungsteilen, z.B. Formstücke und Armaturen, und Schächten zusammengesetzt sind. Rohre und Schächte können beliebigen Querschnitts (in Form und Größe) und aus verschiedensten Materialien sein.
  2. Rohrleitungen für Flüssigkeiten sind z.B. Leitungen der Wasserversorgung, Leitungen und Kanäle für Abwasser, Fernwärmeleitungen, Mineralölleitungen oder Leitungen für Chemikalien.
  3. Rohrleitungen für Gase sind z.B. Leitungen der Gasversorgung, Druckluftleitungen, Leitungen für andere technische Gase.
  4. Rohrleitungen für andere Stoffe sind z.B. Granulatleitungen und ähnliche Leitungen, in denen Gemenge von festen Stoffen mit Flüssigkeit oder mit Luft transportiert werden.
  5. Kanalisation ist die Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser.
  6. Erneuerung ist die Herstellung neuer Rohrleitungen in der bisherigen oder einer anderen Linienführung, wobei die neuen Anlagen die Funktion der ursprünglichen Rohrleitungen einbeziehen.
  7. Instandhaltung sind Maßnahmen zur Beurteilung und Feststellung des Ist-Zustandes und zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes von Rohrleitungen. Die Instandhaltung beinhaltet
  8. Gefahrbereich ist der Bereich am Arbeitsplatz (der Baustelle und ihrer Umgebung), in dem Personen gefährdet werden können z.B. durch arbeitsbedingte oder unbeabsichtigte Bewegungen von Arbeitsmitteln, durch Gefahrstoffe, durch Krankheitserreger, Lärm, Ersticken, Ertrinken.
  9. Hebezeugbetrieb ist z.B. der Betrieb von Kranen, Baggern, Rohrverlegern (Pipelayer) und Winden zum Heben bzw. Transportieren von Lasten.
  10. Lastaufnahmeeinrichtungen sind

3 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Rohrleitungsbauarbeiten

3.1 Arbeitsorganisation

3.1.1 Leitung und Aufsicht

3.1.1.1 Arbeiten des Rohrleitungsbaus müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.1.1.2 Arbeiten des Rohrleitungsbaus müssen von hierfür geeigneten zuverlässigen und weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein.

Siehe auch § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Hinsichtlich der Pflichtenübertragung siehe der § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung

3.1.2.1 Der Unternehmer hat Gefährdungen, unter Berücksichtigung möglicher Störfälle, baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen und gegebenenfalls zu dokumentieren. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz.

Baustellenbezogene Gefährdungen können z.B. ausgehen von

Siehe auch §§ 4 bis 6 Arbeitsschutzgesetz; § 3 der Betriebssicherheitsverordnung; §§ 2, 3 und 21 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und §§ 15 bis 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Bei Tätigkeiten die einen Umgang mit Gefahrstoffen erfordern, z.B. Sanierung von Rohrleitungssystemen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen.

3.1.2.2 Der Unternehmer hat die Versicherten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Die Inhalte und die Durchführung der Unterweisung sind zu dokumentieren.

Siehe auch § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.1.3 Koordinierung

Werden Versicherte mehrerer Unternehmen oder selbständige Einzelunternehmer auf einer Baustelle tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.1.4 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen, z.B. durch Lärm, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

3.1.5 Persönliche Schutzausrüstungen

3.1.5.1 Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1.2.1 den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Ihr Einsatz ist nachrangig zu anderen -technischen oder organisatorischen -Schutzmaßnahmen.

3.1.5.2 Die Versicherten haben die - persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe auch § 4 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz und §§ 29 bis 30, 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.1.6 Erste Hilfe und Rettung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 24 bis 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2 Mechanische Gefährdungen

3.2.1 Benutzung von Arbeitsmitteln

3.2.1.1 Es dürfen nur solche Arbeitsmittel ausgewählt und betrieben werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.

Siehe auch §§ 4, 7 und 8 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.1.2 Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht bzw. nicht weiter benutzt werden.

3.2.1.3 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Versicherten vorbehalten.

Bei der Unterweisung müssen insbesondere der Inhalt der Betriebsanweisung sowie die übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen/Arbeitsmittel notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch eine praktische Einweisung am Arbeitsmittel beinhalten.

Siehe auch Abschnitt 2.5 des Anhanges der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.1.4 Im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln dürfen sich Personen nicht aufhalten. Abweichungen davon sind nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt im Gefahrbereich aus arbeitstechnischen Gründen notwendig ist. Der Unternehmer hat hierfür besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.2.1.5 Vor dem Betreten des Gefahrbereichs haben dazu befugte Personen Kontakt mit dem Arbeitsmittelbediener aufzunehmen.

3.2.1.6 Der Arbeitsmittelbediener hat seine Arbeitsweise mit den übrigen Beschäftigten abzustimmen, die festgelegten Schutzmaßnahmen zu beachten und bei Gefahr für Personen Warnzeichen zu geben.

3.2.1.7 Betreten Unbefugte den Gefahrbereich, hat der Arbeitsmittelbediener die Arbeit so lange einzustellen, bis diese den Gefahrbereich verlassen haben.

3.2.1.8 Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Der bestimmungsgemäße Betrieb von Arbeitsmitteln ist auf der Basis der Betriebsanleitung des Herstellers in einer Betriebsanweisung festzulegen.

3.2.1.9 Fehlen für den vorliegenden Einsatzfall Festlegungen in der Betriebsanleitung oder muss von ihr abgewichen werden, hat der Unternehmer die Bedingungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb in der Betriebsanweisung festzulegen.

3.2.1.10 Die Betriebsanweisung des Unternehmers und die Betriebsanleitung des Herstellers müssen an der Einsatzstelle vorhanden sein.

Siehe auch § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2.2 Hebezeugbetrieb

3.2.2.1 Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweiligen Transportaufgaben so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Last sicher aufgenommen, transportiert und wieder abgesetzt werden kann.

3.2.2.2 An der Einsatzstelle von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln sind Unterlagen bereitzuhalten, aus denen unter anderem folgende Angaben entnommen werden können:

3.2.2.3 Lasten sind grundsätzlich so anzuschlagen und zu transportieren, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen können. Aus diesem Grund sind unter anderem die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

3.2.2.4 Kann die Anwesenheit von Versicherten im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbedingt nicht vermieden werden -beispielsweise beim Einbau von Rohren und Schachtfertigteilen -sind geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden!

Siehe auch Abschnitt 4.1 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.2.5 Werden Lasten, z.B. Rohre, Schachtbauteile, Verbaugeräte, beim Transport mit Hebezeugen von Hand geführt, hat sich der Mitgänger stets im Sichtbereich des Maschinenführers und außerhalb der Fahrspur des Hebezeuges aufzuhalten.

Siehe auch:

3.2.2.6 Beim Bewegen von Lasten ist ein Einweiser einzusetzen, wenn der Hebezeugführer die Last nicht beobachten kann und Personen gefährdet werden können.

3.2.3 Lagern und Stapeln von Lasten

3.2.3.1 Lasten sind so abzuladen, zu lagern und zu stapeln, dass sie nicht unbeabsichtigt abrollen, abrutschen oder kippen können.

3.2.3.2 Beim Stapeln von Rohren ist sicherzustellen, dass jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert ist. Bei verpackt, gebündelt oder aufgehaspelt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohre nicht ab- oder auseinander rollen können und sich keine Personen im Gefahrbereich der aufschlagenden Umschnürung oder des aufschlagenden Rohrendes aufhalten.

3.2.3.3 Beim Auslegen oder Abrollen von PE-Ringbundware sind geeignete Abrolleinrichtungen, z.B. Abrollwagen, Abrolltraversen, zu verwenden.

3.2.3.4 Werden Rohre zum Schweißen auf Böcken abgelegt, so sind die Böcke kippsicher aufzustellen und so einzurichten, dass die Rohre nicht herunterrollen können.

3.2.4 Herstellen und Trennen von Rohrverbindungen

3.2.4.1 Bei Rohren mit Muffenverbindung ist sicherzustellen, dass das Zusammenziehen, bzw. Zusammenschieben der Rohre nach den Vorgaben (Verlegeanleitung) des Rohrherstellers erfolgt.

3.2.4.2 Beim Zusammenziehen von Rohren ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich des Zugseiles von Ziehgeräten unzulässig.

3.2.4.3 Werden die erforderlichen Schubkräfte für das Zusammenschieben der Rohre mit Hilfe einer Baumaschine, z.B. Bagger oder Radlader, aufgebracht, ist von einer erhöhten Quetschgefahr für die Beteiligten auszugehen.

Der Einsatz von Baumaschinen ist für diesen Zweck nur zulässig, wenn

3.2.5 Einbringen von Rohren in Gräben

3.2.5.1 Da auf Grund der häufig beengten räumlichen Verhältnisse in Rohrgräben das Verlegepersonal einer erhöhten mechanischen Gefährdung, z.B. Quetschen, Anstoßen, ausgesetzt ist, sind die nachfolgenden Maßnahmen zu beachten.

3.2.5.2 Werden die Rohre beim Ablassen von Hand geführt, sollte dies möglichst am Rohrende geschehen.

3.2.5.3 Müssen zum Einbringen von Rohren Umsteifungsarbeiten vorgenommen werden, so dürfen Aussteifungsmittel nur entfernt werden, wenn durch das Umsteifen die Erddruckkräfte so aufgenommen werden, dass andere Verbauteile nicht überlastet sind.

Das Einbringen langer Rohre kann z.B. erfolgen

3.3 Elektrische Gefährdungen

3.3.1 Allgemeine Anforderungen für Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

3.3.1.1 Bei Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Rohrleitungsbaustellen sind die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608) anzuwenden.

3.3.1.2 Beim Einsatz von Ersatzstromerzeugern ohne Baustromverteiler ist die Schutzmaßnahme "Schutztrennung mit Isolationsüberwachung und Abschaltung" anzuwenden. Der Ersatzstromerzeuger muss entsprechend dieser Schutzmaßnahme mit einem als Hauptschalter eingesetzten Motorschutzschalter mit Arbeitsstromauslöser und einem Isolationsüberwachungsgerät ausgerüstet sein.

Siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (BGI 867), DIN VDE 0100 Teil 551 "Elektrische Anlagen von Gebäuden; Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 55: Andere Betriebsmittel; Hauptabschnitt 551: Niederspannungs-Stromversorgungsanlagen (IEC 60364-5-551:1994)" und DVGW-Arbeitsblatt GW 308 "Mobile Ersatzstromerzeuger für Rohrleitungsbaustellen; Ausrüstung und Betrieb".

3.3.2 Zusätzliche Anforderungen für Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

3.3.2.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Rohrleitungen gelten in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.

3.3.2.2 In Rohrleitungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 ma verwendet werden.

Siehe auch § 66 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.3.2.3 Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, z.B. in Rohrleitungen, Schächten und Rohrleitungsgräben, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.

Siehe auch BG-Information "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (BGI 867) und BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

3.3.2.4 Trenntransformatoren und Stromerzeuger für Schutzkleinspannung dürfen nur außerhalb der umschlossenen Räume aufgestellt werden.

Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) und DIN VDE 0100 Teil 706 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit".

3.3.3 Unvorhergesehene Spannungen an elektrisch leitfähigen Rohrleitungen

3.3.3.1 Vor dem Trennen oder Verbinden von Leitungen aus Metall, dem Ein- oder Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Zählern, Druckregelgeräten und ähnlichen Geräten solcher Leitungen sowie vor dem Ziehen und Setzen von Steckscheiben ist zum Schutz gegen

eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle herzustellen, wenn nicht eine anderweitig elektrisch leitende Überbrückung besteht.

Dies wird z.B. erreicht, wenn zur Überbrückung flexible isolierte Kupferseile nach DIN 46440 "Umflochtene Rundseile aus Kupfer" verwendet werden, die bei einer Länge bis 10 m einen Querschnitt von 25 mm2 und bei einer Länge bis 20 m einen Querschnitt von 50 mm2 aufweisen.

Bei Leitungen der Gasinstallation und bei Hausanschlussleitungen ist zur Überbrückung ein hochflexibles isoliertes Kupferseil nach DIN 46440 mit einem Querschnitt von mindestens 16 mm2 bis zu einer Länge von 3 m zu verwenden. Der Übergangswiderstand zwischen Gasleitung und Überbrückungskabel ist so gering wie möglich zu halten.

Ein geringer Übergangswiderstand wird z.B. erreicht, wenn die Kontaktflächen metallisch blank sind und großflächig aufeinander gepresst werden; siehe hierzu auch DVGW-Arbeitsblatt GW 309 "Elektrische Überbrückung bei Rohrtrennungen". Haftmagnete sind ungeeignet, weil sie keine gesicherte Verbindung gewährleisten.

Siehe auch Abschnitt 3.8 des Kapitels 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

3.4 Gefahrstoffe

3.4.1 Allgemeines

Bei Rohrleitungsbauarbeiten werden Arbeitsverfahren angewandt, bei denen unter anderem mit folgenden Gefahrstoffen zu rechnen ist:

3.4.2 Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe

3.4.2.1 Beim Auftreten von Gefahrstoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Dies können bei den nachfolgenden Arbeiten z.B. sein:

Arbeitsvorgang Schutzmaßnahmen
Schneiden, Schleifen von Steinzeug oder Beton Nassschneiden, belüften, Staub absaugen, Beachten der Windrichtung ("in den Wind stellen"), geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz) benutzen
Schneiden, Schleifen von Kunststoffes GFK, PVC Staubabsaugung, Belüftung, Beachten der Windrichtung ("in den Wind stellen"), geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz) benutzen
Schweißen von Stahl, Guss Absaugen, belüften, Beachten der Windrichtung ("in den Wind stellen"), geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz) benutzen
Schweißen von hochlegierten Werkstoffen Unter Umständen sind besondere Maßnahmen notwendig, z.B. Absaugung, Atemschutz mit Zwangsbelüftung, siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
Verwenden von Styrolen, Harzen, Zweikomponentenklebern Lösemittelfreie Produkte verwenden, belüften, ("in den Wind stellen"), geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen
Einsatz von Verbrennungsmotore Falls möglich, Geräte mit Elektroantrieb oder emissionsarmen Motoren einsetzen, ferngesteuerte Geräte verwenden, Grabenverdichtung, ableiten
Bearbeiten von Asbest- Zement (AZ): Mit Asbesthaltigen Stoffen darf nur im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten umgegangen werden. Asbestzementerzeugnisse dürfen nicht mit Arbeitsgeräten bearbeitet werden, die deren Oberfläche abtragen; z.B. Abschleifen, Hochdruckreinigen oder Abbürsten.

Für die Bearbeitung, z.B. Anbohren, Ausbauen, Trennen, von Asbestzementrohren sind nur die nach TRGS 519 geprüften Verfahren mit geringer Exposition anzuwenden.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest" und BG-Information "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (BGI 664).

Bezüglich der allgemeinen Grundsätze und Maßnahmen zum Schutz der Versicherten siehe Abschnitte 2 bis 5 der Gefahrstoffverordnung.

3.5 Biologische Gefährdungen

Bei Arbeiten in oder an Rohrleitungen können biologische Gefährdungen dann entstehen, wenn diese Leitungen der Beförderung von Abwässern, z.B. aus häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Einrichtungen dienen.

Bezüglich der durchzuführenden Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 5.5.

3.6 Brand- und Explosionsgefährdungen

3.6.1 Allgemeines

Bei Rohrleitungsbauarbeiten ist bei der Verwendung von brennbaren Stoffen, beim Umgang mit Flüssiggas oder bei Arbeiten in der Nähe. von Gasleitungen mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen. Außerdem können eingeleitete brennbare Stoffe oder Faulprozesse, z.B. in Kanalisationen, zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen.

3.6.2 Umgang mit brennbaren Stoffen

Beim Umgang mit brennbaren Stoffen, z.B. Klebern, Lösemitteln, Korrosionsschutzfarben, brennbaren Rohrwerkstoffen beim Schlauchrelining, Kraftstoffen, sind unter anderem folgende Maßnahmen zu ergreifen:

3.6.3 Verwendung von Flüssiggas

3.6.3.1 Bei der Verwendung von Flüssiggas sind zusätzlich zu Abschnitt 3.6.2 folgende Maßnahmen zu ergreifen:

betrieben werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

3.6.4 Arbeiten im Bereich von Gasleitungen

3.6.4.1 Bei Arbeiten im Bereich von erdverlegten Gasleitungen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit dem Leitungsbetreiber festzulegen und z.B. wie folgt durchzuführen:

3.6.4.2 Beschädigungen an der Gasleitung und ihrer Umhüllung sind dem Leitungsbetreiber zu melden.

3.6.4.3 Bei unvermutetem Auftreten von Gas sind sofort alle Zündquellen zu beseitigen, der Gefahrbereich abzusperren, Passanten und Anwohner zu warnen. Hierbei ist zu beachten, dass keine elektrische Klingel oder Beleuchtung betätigt werden darf. Sofern möglich, ist die Leckstelle abzudichten und die Gasausbreitung zu verhindern.

Weiter sind der Anlagenbetreiber und gegebenenfalls die Feuerwehr zu verständigen. Ein Gasbrand darf nur gelöscht werden, wenn Personen- oder große Sachschäden zu befürchten sind. Die Arbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Leitungsbetreiber fortgesetzt werden.

3.6.4.4 Beim Austreten von Gasen, die schwerer sind als Luft, z.B. Propan, ist zusätzlich zu Abschnitt 3.6.4.3 zu beachten, dass es zu Gasansammlungen unter Erdgleiche kommen kann.

3.7 Weitere physikalische Gefährdungen

3.7.1 Lärm

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Während bei Beurteilungspegeln von 85 dB(A) bis 89 dB(A) Gehörschäden nur bei lang andauernder Lärmbelastung auftreten können, nimmt bei Beurteilungspegeln von 90 dB(A) und mehr die Schädigungsgefahr deutlich zu.

Bei Lärm mit Beurteilungspegeln von weniger als 85 dB(A) sind lärmbedingte Gehörschäden nicht wahrscheinlich.

3.7.1.1 Der Unternehmer hat ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A)/ 140 dB geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Tragepflicht für die Versicherten besteht ab 90 dB(A)/140 dB.

Mit Lärmpegeln oberhalb der Schädigungsgrenze ist bei folgenden Arbeiten zu rechnen:

3.7.1.2 Der Lärmschutz basiert im Wesentlichen auf folgenden Maßnahmen:

3.7.2 Vibration

3.7.2.1 Für Arbeitsplätze, bei denen Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen sowie Ganzkörper-Vibrationen) auftreten können, ist unter anderem die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, eine Bewertung und erforderlichenfalls Messung der Vibrationen vorzunehmen, sofern Arbeitnehmer diesen ausgesetzt sind.

3.7.2.2 Anhand der Bewertung sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen durchzuführen.

3.7.2.3 Lassen sich Hand-Arm-Schwingungen technisch nicht vermeiden, ist die Verwendung von Handschuhen mit Vibrationsdämpfung zu empfehlen.

3.7.3 Nichtionisierende Strahlung

3.7.3.1 Ultra-Violett-Strahlung tritt z.B. beim Lichtbogen-Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, oder bei der Kunststoffhärtung, z.B. beim Einbau von Inliner-Schläuchen aus lichthärtendem Polyesterharz, auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen ("Verblitzen") kommen.

3.7.3.2 Infra-Rot-Strahlung tritt z.B. bei Schweißvorgängen auf. Sie kann Schädigungen der Netzhaut und Linse verursachen. Langwellige -IR-Strahlung kann zum grauen Star (Feuerstar) führen.

3.7.3.3 Bei Laserstrahlung, z.B. Kanallaser, kann die hohe Intensität des Strahles, verbunden mit der großen Reichweite, das Auge bleibend schädigen.

Lasereinrichtungen werden, je nach Gefährdungspotential, in verschiedene Klassen eingeteilt:
Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.
Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich.
Klasse 3A: Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahl durch optisch sammelnde Instrumente, z.B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.
Klasse 3B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut.
Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut.

3.7.3.4 Der Blick in Quellen nichtionisierender Strahlung ist zu vermeiden; andernfalls sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit geeignete Schutzfilter auszuwählen und zu benutzen.

Siehe auch

3.7.4 Ionisierende Strahlung

3.7.4.1 Beim zerstörungsfreien Prüfen von Schweißnähten an Rohrleitungen mit Röntgen- oder Gammastrahlen sind unter anderem die Röntgenverordnung, die Strahlenschutzverordnung und das einschlägige Normenwerk zu beachten. Diese Prüfungen dürfen nur von hierfür befähigten und damit beauftragen Versicherten durchgeführt werden.

3.8 Physische Belastungen/Arbeitsschwere

3.8.1 Physische Belastungen können bei Rohrleitungsbauarbeiten insbesondere entstehen durch


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