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3.8.2 Falls möglich, soll die physische Belastung der Versicherten durch die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und den Einsatz technischer Arbeitsmittel vermieden werden.

Bei der Montage von Schachtfertigteilen aus Beton kann beispielsweise der Einsatz der bis zu 30 kg schweren Schachtringgehänge entfallen, wenn mit Transportankern ausgestattete Fertigteile verwendet werden. Hier wiegen die entsprechenden Lastaufnahmemittel in der Regel nicht mehr als 5 kg.

Für das Abheben von Schachtdeckeln hat der Unternehmer geeignete Schachtdeckelhebegeräte zur Verfügung zu stellen.

In Rohrleitungen mit geringen Querschnittsabmessungen kann die physische Belastung der Versicherten durch den Einsatz ferngesteuerter Roboter -beispielsweise zum Herstellen von Hausanschlüssen oder zur Behebung lokaler Schäden - vermieden werden.

Abbildung 1: Schachtdeckelhebegerät

3.8.3 In Baugruben und Gräben lässt sich eine körperliche Zwangshaltung durch ausreichend bemessenen Arbeitsraum vermeiden, bzw. reduzieren. Die Mindestgrabenbreite nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" und DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sind in jedem Falle einzuhalten.

3.8.4 Arbeiten, die über das Verlegen und Prüfen der Rohre hinausgehen, z.B. Schweiß- oder Schneidarbeiten, erfordern in der Regel -abweichend von DIN 4124 und EN 1610 - eine größere Grabenbreite im Bereich der Arbeitsstelle.

So darf z.B. nach DVGW-Arbeitsblatt GW 350 "Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversorgung; Herstellung, Prüfung und Bewertung" der Abstand vom Rohr zur Grabenwand 0,60 m und zur Grabensohle 0,40 m nicht unterschreiten. Die Länge der Kopflöcher an der Arbeitsstelle soll mindestens 1,50 m betragen.

3.8.5 Werden Versicherte in Rohrleitungen oder Schächten eingesetzt, sind die Mindestlichtmaße nach Abschnitt 5.2 zu beachten.

4 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten in oder an Baugruben und Gräben

4.1 Abrutschen von Erd- und Felsmassen

4.1.1 Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, da s sicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

Siehe auch § 6 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und DIN 4124.

4.2 Geböschte Baugruben und Gräben

4.2.1 Baugruben und Gräben dürfen bis höchstens 1,25 m Tiefe ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 der DIN 4124 gegeben sind.

4.2.2 Bei steifen bindigen Böden sowie bei Fels dürfen Baugruben und Gräben bis zu einer Tiefe von 1,75 m ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich der Wand unter einem Winkel von 45° geböscht oder mit einem Teilverbau gesichert wird. Die Randbedingungen nach Abschnitt 4.2.3 der DIN 4124 sind zu beachten.

4.2.3 Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen bis zu einer Wandhöhe von 5 m folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

  1. β = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden,
  2. β = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden,
  3. β = 80° bei Fels.
    Siehe auch Abschnitt 4.2 der DIN 4124.

4.3 Verbaute Baugruben und Gräben

4.3.1 Falls nicht geböscht wird, sind Baugruben und Gräben vollflächig zu verbauen. Dabei muss der obere Rand des Verbaues die Geländeoberfläche um mindestens 0,05 m überragen.

4.3.2 . Bei mindestens steifem bindigem Boden darf der Verbau in vorübergehenden Bauzuständen 0,50 m oberhalb der Aushubsohle enden, sofern keine Einflüsse nach Abschnitt 4.2.5 der DIN 4124 vorhanden sind und kein Erddruck aus Bauwerkslasten aufzunehmen ist.

4.3.3 Die Länge eines durch Verbau gesicherten Grabenabschnittes muss so groß sein, dass zwischen Rohrende und den Enden des verbauten Grabenabschnittes jeweils ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,00 m eingehalten ist.

Abbildung 2: Mindestverbaulänge eines mit Grabenverbaugeräten gesicherten Grabenabschnitts

Legende

1 wieder verfüllter Bereich

4.3.4 Der Verbau darf nur auf Anordnung des Aufsichtführenden um- oder ausgebaut werden. Er darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Der Verbau ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.

4.3.5 Der Aufsichtführende oder ein von ihm Beauftragter, der die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, hat den Grabenverbau während der Bauausführung regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere

4.3.6 Dabei festgestellte Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf

Siehe hierzu auch Abschnitte 4.3.8 und 4.3.9 der DIN 4124.

4.4 Verkehrswege an Rohrgräben und Baugruben

4.4.1 Schutzstreifen

4.4.1.1 An Rohrleitungsgräben und Gruben die betreten werden müssen, sind an den Rändern mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten.

4.4.1.2 Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

4.4.2 Leitern, Treppen, Übergänge

4.4.2.1 Rohrleitungsgräben und Gruben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, insbesondere Leitern oder Treppen betreten und verlassen werden

4.4.2.2 Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in ausreichendem Maße mit Übergängen, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.

4.5 Arbeitsraumbreiten

Baugruben und Leitungsgräben, in denen gearbeitet wird, müssen - mit Rücksicht auf die Sicherheit der Versicherten, aus ergonomischen Gründen und um eine einwandfreie Bauausführung zu gewährleisten -einen ausreichenden Arbeitsraum aufweisen. Deshalb sind die vorgeschriebenen Mindestarbeitsraumbreiten zu beachten.

Als Mindestarbeitsraumbreiten sind die Werte nach DIN EN 1610 (Abwasserleitungen), DIN 4124 (alle übrigen Leitungen) bzw. DVGW G 472 und DVGW W 400-2 (Kopflöcher beim Schweißen) einzuhalten (siehe Anhang 1).

4.6 Erdverlegte Leitungen und Kabel

4.6.1 Bei unvermutetem Antreffen erdverlegter Leitungen und Kabel sind

Die weiteren Erd- und Bauarbeiten dürfen nur in Abstimmung mit dem Betreiber durchgeführt werden.

4.6.2 Freigelegte Leitungen und Kabel sind so zu sichern, dass keine Gefahr für die Beschäftigten entstehen kann.

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten

5.1 Organisatorische Maßnahmen

5.1.1 Beginn der Arbeiten

5.1.1.1 Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten dürfen erst begonnen werden, nachdem der Unternehmer oder der Aufsichtführende festgestellt hat, dass die nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen und die Versicherten unterwiesen sind.

5.1.1.2 Auch nach Arbeitsunterbrechungen (Schichtwechsel, Wiederaufnahme der Arbeit am folgenden Tag) ist die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen durch den Aufsichtführenden festzustellen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.6 der BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

5.1.2 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

Schulmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten abgeschlossen sind und alle Versicherten die Rohrleitungen und Schächte verlassen haben.

Siehe auch Abschnitt 4.1.8 der BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

5.1.3 Gefährliche Arbeiten

Bei gefährlichen Arbeiten, z.B. Begehen von Schächten und Rohrleitungen mit Gefährdungen durch Ertrinken, Ersticken, Vergiften, Verbrennen oder ähnliches, hat sich der Aufsichtführende ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle aufzuhalten.

Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.1.4 Sicherungsposten

5.1.4.1 Der Unternehmer hat bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den in der Rohrleitung oder dem Schacht tätigen Versicherten ständige Verbindung zu halten.

5.1.4.2 Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen.

5.1.4.3 Ständige Verbindung besteht in der Regel bei einer Sichtverbindung. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel, z.B. Sprechverbindung oder Signalleinen, aufrechterhalten werden.

5.1.4.4 Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er ist über die festgelegten Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.8 zu unterweisen.

Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass

Siehe auch § 62 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und Abschnitt 4.1.3 der BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

5.2 Mindestlichtmaße für den Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen und Schächten

5.2.1 Allgemeines

Der Aufenthalt, z.B. Einfahren und Arbeiten, in Rohrleitungen und Schächten, insbesondere in solchen mit kleinen Querschnittsabmessungen, stellt eine hohe physische und psychische Belastung für das Personal dar.

Zu geringe Querschnittsabmessungen können das Bergen und Retten von Personen erheblich erschweren oder sogar verhindern.

Aus diesem Grund dürfen sich Personen in Rohrleitungen und Schächten nur aufhalten, wenn die in den Abschnitten 5.2.2 bis 5.2.4 genannten Mindestlichtmaße eingehalten sind.

5.2.2 Rohrleitungen

5.2.2.1 Der Unternehmer darf in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von weniger als 600 mm Versicherte nicht einsetzen.

5.2.2.2 Versicherte dürfen in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß ab 600 mm eingesetzt werden; dabei gelten für Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von 600 mm bis 800 mm folgende Einschränkungen:

Die Lichtmaße von 600 mm, bzw. 800 mm werden bei folgenden Profilabmessungen erreicht:

Lichtmaß 600 mm 800 mm
Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm
Rechteckprofil Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm
Eiprofil Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm
Maulprofil lichte Höhe = 600 mm 800 mm

Die angegebenen Profilmaße sind Innenmaße.

5.2.2.3 Bei der Bestimmung des lichten Durchmessers di(Lichtmaß) sind im Rohr befindliche Einbauteile, Versorgungsleitungen oder ähnliches zu berücksichtigen.

Abbildung 3: Bestimmung des lichten Durchmessers di (Lichtmaß)

5.2.3 In Betrieb befindliche Rohrleitungen

5.2.3.1 Kann das Eindringen von Flüssigkeiten oder anderen Medien in den betreffenden Rohrleitungsabschnitten nicht verhindert werden, empfiehlt es sich die Mindestlichtmaße nach Abschnitt 5.2.2 zu erhöhen.

5.2.3.2 In Betrieb befindliche Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe> 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder das Beseitigen von Störungen sein.

Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen gehört z.B. die Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich.

Siehe § 34 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).

5.2.4 Schächte

5.2.4.1 Schächte dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt. Abweichend hiervon darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen - z.B. zusätzliche Belüftung, ständige Seilführung - erforderlich sind.

5.2.4.2 In Schächte darf nur eingestiegen werden, wenn die lichte Weite der Einstiegsöffnungen mindestens 0,6 m beträgt.

Siehe auch § 5 Abs. 12 bis 14 und § 34 Abs. 7 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" BGV C5).

5.3 Maßnahmen gegen Absturz

5.3.1 Besteht beim Arbeiten an oder in Schächten Absturzgefahr, z.B. bei geöffneten Schächten, beim Begehen von Steiggängen oder nicht fest angebrachten Leitern und Tritten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz zu treffen.

5.3.2 Auf Grund der besonderen Gefahren beim Einstieg in Schächte können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein, z.B. bei losen, korrodierten oder verunreinigten Steigeisen bzw. Steigleitern.

Siehe auch BG-Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR 177).

5.3.3 Schachtöffnungen müssen gegen die Gefahr des Hineinstürzens gesichert sein. Auf diese Sicherung kann nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsumstände dies erfordern. Abdeckungen von Schachtöffnungen müssen unverschieblich sein.

Siehe auch § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.3.4 Sind auf Grund der örtlichen bzw. räumlichen Verhältnisse technische Maßnahmen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen. Die erforderlichen Anschlagpunkte und die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen sind durch den Aufsichtführenden festzulegen.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

5.4 Maßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre

5.4.1 Allgemeines

5.4.1.1 In Kanälen und Rohrleitungen können durch Abwässer, unzulässigerweise eingeleitete Bestandteile und biologische Prozesse folgende Gefährdungen entstehen (siehe auch Abschnitte 3.4 und 3.5):

5.4.1.2 Vor Beginn und während der Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten muss sichergestellt werden, dass Versicherte nicht durch Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration, explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel gefährdet werden.

5.4.2 Überprüfen der Atmosphäre

5.4.2.1 Im Rahmen der % Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe oder Zubereitungen in welcher Konzentration in der Rohrleitung oder dem Schacht enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Die Messungen haben an repräsentativer Stelle, von einer gesicherten Position aus, zu erfolgen.

5.4.2.2 Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Geeignete Messverfahren sind z.B.

5.4.2.3 Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen, z.B. Querempfindlichkeiten gegen andere Stoffe.

5.4.2.4 Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 %, ist die Ursache dafür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase vorliegt.

Eine Gefährdung durch Fremdgase besteht in der Regel nicht, wenn

Abbildung 4: Überprüfen der Schachtatmosphäre

5.4.2.5 Der Unternehmer darf mit dem Freimessen nur Mitarbeiter beauftragen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Die Sachkunde bezieht sich auf

5.4.2.6 Verbrennungskraftmaschinen dürfen in Rohrleitungen und Schächten nicht eingesetzt werden.

Siehe § 65 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.4.3 Lüftung

5.4.3.1 Ist gefährliche Atmosphäre vorhanden oder kann sie während der Arbeiten entstehen, ist ausreichend zu lüften. Lüftung ist natürlich oder technisch möglich.

Natürliche (freie) Lüftung kann in Einzelfällen auf Grund der örtlichen Bedingungen, z.B. Lage der Schächte, Beschaffenheit der Schachtabdeckungen, Gefälle der Rohrleitung, ausreichend sein.

Das Öffnen von Schachtabdeckungen vor und hinter dem Einstiegschacht über eine bestimmte Zeitdauer kann unter Umständen nicht als ausreichende Lüftung angesehen werden, insbesondere in der warmen Jahreszeit, wenn die Schachtatmosphäre kühler als die Umgebungsatmosphäre ist.

Technische Lüftung ist Frischluftzufuhr zur Arbeitsstelle hin mit ausreichend leistungsfähigen Belüftungseinrichtungen.

Technische Lüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.

gegeben ist.

5.4.3.2 Zum Belüften ist die Verwendung von reinem Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Luft nicht zulässig.

5.4.3.3 Beim Absaugen besteht die Gefahr der verstärkten Führung gesundheitsschädlicher oder explosionsfähiger Gase und Dämpfe zur Arbeitsstelle hin. Wenn abgesaugt wird, dürfen nur explosionsgeschützte Absauggeräte verwendet werden.

5.4.3.4 Zur Feststellung, ob die Lüftung ausreichend ist, können wiederholte Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen mit akustischer und optischer Signalangabe, gegebenenfalls an unterschiedlichen Stellen, erforderlich sein.

5.4.3.5 Ist ausreichende Lüftung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen die Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzgeräten unter Beachtung des Explosionsschutzes durchgeführt werden.

5.5 Maßnahmen gegen biologische Gefährdungen

5.5.1 Bei Rohrleitungsbauarbeiten, insbesondere bei der Anbindung neuer Rohrleitungen an bestehende Abwassersysteme oder beim Aufenthalt von Personen in abwassertechnischen Anlagen, ist mit einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen.

5.5.2 Zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Versicherten sind unter anderem die folgenden Schutzmaßnahmen anzuwenden:

5.6 Maßnahmen gegen Gefahren bei starker Wasserführung

Vor Beginn der Arbeiten sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die Gefährdungen durch eine Wasserzuführung in gefährlicher Menge vermeiden.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"(BGR 126) und BG-Information "Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802).

5.7 Beleuchtung

Jeder in Rohrleitungen beschäftigte Versicherte muss eine elektrische Hand- oder Stollenleuchte mit sich führen. Die Verwendung von offenem Licht ist verboten.

Siehe auch § 63 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.8 Maßnahmen zur Rettung aus Rohrleitungen und Schächten

5.8.1 Zur Rettung aus Rohrleitungen und Schächten hat der Unternehmer geeignete Ausrüstung, in der Nähe der Einstiegstelle, bereitzuhalten. Im Notfall müssen die Versicherten die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können.

Siehe § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Eine geeignete Rettungsausrüstung kann z.B. bestehen aus:

Abbildung 5: Rettungshubgerät

5.8.2 Zur Rettung dürfen Versicherte nur dann in Rohrleitungen und Schächte ohne Umgebungsluft unabhängigen Atemschutz (Isoliergerät) einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel vorliegen.

5.8.3 Eine schnelle Rettung wird in der Regel dann ermöglicht, wenn der Rettungsgurt bereits vor dem Einstieg angelegt wurde und dauernde Verbindung zum Rettungshubgerät besteht. Sollten dringende Gründe dagegen sprechen, sind andere Maßnahmen einzuplanen, die ein schnelles Retten ermöglichen.

Bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten gilt die BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

5.8.4 Die Versicherten sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten zu unterweisen.

5.8.5 Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu üben, insbesondere die Benutzung von Rettungsgurt, Rettungshubgerät und von Atemschutzgeräten.

6 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Instandhaltungsarbeiten

6.1 Wartung

6.1.1 Allgemeines

Wartung sind Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, somit auch die Reinigung von Anlagen, z.B. mit Hochdruckreinigung, Strahlarbeiten oder mechanischen Reinigungsverfahren.

6.1.2 Hochdruckreinigung

6.1.2.1 Wegen möglicher biologischer Gefährdungen müssen Maßnahmen gegen die Einwirkung von Aerosolen getroffen werden. Reinigungsarbeiten sind nur von gesicherten Standplätzen, unter Beachtung der Windrichtung, auszuführen. Bei der Verwendung von Spüleinrichtungen ist der Schacht soweit wie möglich abzudecken.

Ca. 10 m vor Erreichen des Startschachtes muss der Pumpendruck reduziert werden. In Einzelfall kann der Einsatz von geeignetem Atemschutz, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP3) erforderlich sein.

6.1.2.2 Beim Hochdruckspülverfahren dürfen sich auf Grund der mechanischen Gefährdung, z.B. durch die Spüldüse, keine Versicherten im Schacht/in der Rohrleitung aufhalten.

6.1.2.3 Bei Saugarbeiten sind die Mitarbeiter biologischen und mechanischen Gefährdungen ausgesetzt. Die Mitarbeiter müssen mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet werden, z.B. Handschutz gegen mechanische Belastungen, Einwegschutzanzug und Atemschutz (FFP3).

Siehe auch § 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

6.1.3 Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln

Der Unternehmer hat für Strahlarbeiten eine Betriebsanweisung mit Gefahrenhinweisen und Angaben über erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, hygienische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe und zur Rettung zu erstellen.

Siehe auch Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

6.1.4 Mechanische Reinigungsverfahren

Bei den unterschiedlichen mechanischen Reinigungsverfahren, z.B. Fräsen und Molchen, treten überwiegend mechanische Gefährdungen auf.

Deshalb sind die Gefahrbereiche festzulegen, eine räumliche Trennung von Mensch und Gefahrstelle ist soweit wie möglich anzustreben und die Versicherten diesbezüglich besonders zu unterweisen.

6.2 Sanierung

6.2.1 Injektionsverfahren

Bei der Verwendung von Injektionspackern zur Rissinjektion müssen die Packer so verankert sein, z.B. geklebt oder gebohrt, dass sie sich nicht lösen können. Beim Aufbringen des Verpressdruckes müssen sich alle Mitarbeiter außerhalb des Gefahrbereiches, z.B. wegfliegender Packer oder platzender Schläuche, aufhalten.

6.2.2 Auskleidungsverfahren mit vorgefertigten Rohren

6.2.2.1 Werden die vorverformten Rohrstränge mittels Winden und Seilen in die zu sanierende Haltung gezogen, ist durch technische Maßnahmen, z.B. eine Zugkraftbegrenzung, ein Reißen des Zugseiles zu verhindern.

6.2.2.2 Bei Rohrsträngen, die durch thermische Verfahren vorverformt bzw. rückverformt werden, wird Heißdampf unter hohem Druck in die Rohrleitung eingebracht. Das vorhandene geschlossene Drucksystem muss gegenüber Havarien über Sicherungseinrichtungen verfügen. Die Funktionsfähigkeit dieser Sicherungseinrichtungen ist sicherzustellen.

6.2.3 Auskleidung mit örtlich hergestellten und erhärtenden Rohren (Schlauchverfahren)

6.2.3.1 Werden Schläuche mittels Winden und Seilen in die zu sanierende Haltung gezogen, ist durch technische Maßnahmen, z.B. eine Zugkraftbegrenzung, ein Reißen des Zugseiles zu verhindern.

6.2.3.2 Werden Schläuche mittels Wassersäule in die zu sanierende Haltung geschoben, ist im Zielschacht, z.B. zur Entlastung des Knotens, ein Widerlager anzubringen, auf welches sich der Schlauch abstützt.

6.2.3.3 Beim Umgang mit getränktem, nicht ausgehärtetem Schlauchmaterial können Gefahrstoffe, z.B. Dämpfe, freigesetzt werden. Deshalb sind beim Öffnen von Transportbehältern oder -fahrzeugen sowie beim Be- und Verarbeiten persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz, Schutzhandschuhe und Augenschutz, zu benutzen. Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen vom Unternehmer in Abhängigkeit der verarbeiteten/verwendeten Materialien ausgewählt werden.

Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen können den Sicherheitsdatenblättern, die nach der Gefahrstoffverordnung von den Harzherstellern zu liefern sind, entnommen werden.

6.2.3.4 Beim manuellen Bearbeiten von ausgehärteten Schläuchen, z.B. beim Abtrennen von Kopfenden und dem Herstellen von Hausanschlüssen im begehbaren Bereich, können neben den oben angeführten Dampfbelastungen auch Staubbelastungen auftreten. Diese Belastungen müssen durch Belüftungsmaßnahmen minimiert werden. Besteht trotz dieser Belüftungsmaßnahmen noch eine Restgefährdung, sind persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz, Schutzhandschuhe und Augenschutz, zu benutzen.

6.2.3.5 Die Aushärtung des Schlauchmaterials erfolgt unter anderem durch 'Aufheizen des Inversionswassers auf ca. 80 °C. Durch Lufteinschlüsse im Tiefpunkt, die sich plötzlich zum offenen Ende des Inversionsrohres bewegen und dort austreten, besteht die Gefahr des Verbrühens der Versicherten auf dem Inversionsgerüst. Um dies zu vermeiden, ist am Schlauchende eine Entlüftung vorzusehen.

6.2.3.6 Um thermische Gefährdungen der Versicherten beim Aufschneiden der Kopfenden zu vermeiden, muss das Inversionswassers auf Temperaturen<30 °C abgekühlt sein.

6.2.3.7 Bei der Verwendung von Gerüsten sind sowohl die einschlägigen Normen (DIN 4420, DIN EN 12811) als auch die Aufbau- und Verwendungsanleitung der Gerüsthersteller zu beachten. An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern.

Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und die Betriebssicherheitsverordnung.

7 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Druck- und Dichtheitsprüfungen

7.1 Allgemeines

7.1.1 Durch das Beaufschlagen eines Prüfraumes mit Wasser-, Luft- oder Gasdruck können bei Druck- und Dichtheitsprüfungen zusätzliche Gefährdungen entstehen, wenn die im Prüfraum gespeicherte Energie unkontrolliert freigesetzt wird, z.B. durch das Versagen einer Absperreinrichtung.

Beim Prüfmedium Wasser wird die Größe der auf die Rohrabsperrung wirkenden Kräfte durch die Stauhöhe und die Querschnittsgröße bestimmt.

So wirkt beispielsweise bei einem Rohrquerschnitt DN 500 und einem Prüfdruck von 0,5 bar (5 m Wassersäule) eine Gewichtskraft 9 von rund 1 Tonne auf das Absperrelement.

Bei kompressiblen Prüfmedien, z.B. Luft oder Betriebsgas, ist die gespeicherte Energiemenge von der Druckdifferenz und der Größe des Prüfraumes abhängig.

Hierbei ist zu beachten, dass auf Grund der meist großen Volumina, z.B. bei der Prüfung von Rohrleitungen, bereits bei geringen Druckdifferenzen sehr große Energiemengen erzeugt werden, die bei einem Versagen der Absperreinrichtung explosionsartig freiwerden.

7.1.2 Bezüglich der Durchführung von Druck- und Dichtheitsprüfungen mit Luft sind die Begrenzungen nach DVGW G 462, DVGW G 463 und DVGW G 472 zu beachten.

7.2 Vorbereitende Maßnahmen

7.2.1 Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.1.1.2 muss über einschlägige Kenntnisse in der Rohrleitungstechnik, in der Durchführung von Druckprüfungen und der Messtechnik verfügen.

7.2.2 Die Versicherten sind über die Auswirkung der auftretenden Kräfte auf vorübergehend eingebaute Formstücke, Absperrgeräte und Abstützungen und die Folgen eines Versagens zu unterrichten.

7.2.3 Nicht überdeckte und oberirdisch verlaufende Leitungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen unzulässige Bewegung zu sichern.

Leitungen mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen sind auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Endabsteifungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.

Siehe auch DVGW GW 310 und DVGW GW 368.


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