umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 11 BG der chemischen Industrie (1)

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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 11 - BG der chemischen Industrie
(bisherige BGV A6/A7)

(Ausgabe 01/2005)



aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

(7) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifikation gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und
    2. über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. April 1991 vorliegen.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 3 kann die Berechnung der Mindesteinsatzzeiten für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31. Dezember 2008 auch nach Anlage 4 erfolgen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 2004, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Januar 1996 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 und § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 sind bis zum 31. Dezember 2008 gültig.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung unaufgefordert nachgewiesen werden.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


1 Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach §§ 3 und 6 ASiG sind die im Betrieb auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen.

Das Aufgabenspektrum für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstreckt sich auf

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften gehören nicht zum Umfang der Mindesteinsatzzeit.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Produktions- und Verwaltungsbereichen

Die in allen Betrieben der BG Chemie im Rahmen der Grundbetreuung gemäß §§ 3 und 6 ASiG üblicherweise zu bearbeitenden Gefährdungen sind im Einzelnen:

Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind Gefährdungen aus folgenden Sachgebieten mit unterschiedlicher Gewichtung zuzuordnen:

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
  3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
  4. Gefährdung durch Stoffe
  5. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  6. Psychische Fehlbelastungen
  7. Sonstige

Zur vorwiegend betriebsärztlichen Grundbetreuung gehören darüber hinaus

  1. die arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers,
  2. die Durchführung ärztlicher Untersuchungen (außer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften) sowie die arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung von Beschäftigten, einschließlich der Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
  3. arbeitsphysiologische Fragen,
  4. arbeitshygienische Fragen,
  5. Fragen des Arbeitsplatzwechsels.

Der vorwiegend sicherheitstechnischen Grundbetreuung sind folgende Themenfelder zuzuordnen:

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
  2. Gefährdungen durch Arbeitsplatzgestaltung
  3. Mechanische Gefährdungen durch
  4. Elektrische Gefährdung
  5. Gefährdung durch Brände/Explosionen

Für diese Betreuungsleistungen gelten folgende Grundbetreuungsfaktoren:

Tabelle 1: Grundbetreuungsfaktoren in Abhängigkeit von der Zahl der Arbeitnehmer

(1) Betriebsarzt

(2) Fachkraft für Arbeitssicherheit

Größenintervall
n
Grundbetreuungsfaktoren
F/Prod)n
Stunden/Arbeitnehmer x Jahr in Produktionsbereichen
Grundbetreuungsfaktoren F(Verw)
Stunden/Arbeitnehmer x Jahr in x Jahr Verwaltungsbereichen
  Zahl der Arbeitnehmer (1) (2) (1) (2)
1 0-50 0,4 2,0 0,2 0,3
2 51-500 0,4 1,7
3 501-1000 0,3 1,3
4 1001-4000 0,3 0,9
5 4001-10 000 0,2 0,4
6 über 10 000 0,2 0,2


3 Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder in Produktionsbereichen

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung erhöhen sich jeweils um einen betriebsspezifischen Anteil, wenn im Betrieb darüber hinaus bestimmte zusätzliche Gefährdungen vorhanden sind.

Zusätzliche betriebsspezifische Aufgabenfelder in Produktionsbereichen sowie Entscheidungskriterien sind in nachstehender Auflistung zusammengestellt. Sofern einzelne von ihnen für den jeweiligen Betrieb Relevanz besitzen und somit arbeitsmedizinische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen erfordern, sind sie bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit zu berücksichtigen.

Betriebsspezifische Aufgabenfelder ZAF

  1. Gefährdung durch organisatorische Mängel
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
  3. Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
  4. Gefährdung durch Stoffe
  5. Gefährdung durch Brände/Explosionen
  6. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  8. Arbeitszeit
  9. Sonstige

Die Entscheidungskriterien orientieren sich insbesondere daran, ob

Der Unternehmer dokumentiert die für seinen Betrieb zutreffenden zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder (siehe Anhang 2). Die Dokumentation ist bei Veränderungen, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.

4 Berechnung der Mindesteinsatzzeit

Die Ermittlung der Mindesteinsatzzeit für den Betrieb erfolgt durch Addition der von der Berufsgenossenschaft festgelegten Einsatzzeiten für

EZ = F(Verw) · AN(Verw) + (1 + 0,1 FAF)1Σn F(Prod)n · AN(Prod)n

Dabei sind:

EZ = Mindesteinsatzzeit
F (Verw) = Grundbetreuungsfaktoren für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung in Verwaltungsbereichen
AN(Verw) = Zahl der Arbeitnehmer aus Verwaltungsbereichen
ZAF = Zahl der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder (siehe auch Anhang 2)
F(Prod)n = Betriebsgrößen abhängiger Grundbetreuungsfaktor für die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung entsprechend den Größenintervallen n nach Tabelle 1, Abschnitt 2.
AN(Prod)n = Zahl der Arbeitnehmer aus Produktionsbereichen in den entsprechenden Größenintervallenn
n = Größenintervall nach Tabelle 1, Abschnitt 2.

5 Verteilung der Einsatzzeiten

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die regelmäßig mindestens 120 Stunden/Jahr als solche tätig sind.

Für in der Regel jeweils 1600 Stunden der Einsatzzeit ist eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein vollberuflicher Betriebsarzt zu bestellen.

Ist die Bestellung einer vollberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erforderlich, überschreitet die Einsatzzeit aber 800 Std./Jahr, so kann der Unternehmer mit Zustimmung des zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten die über 800 Std./Jahr zu erbringende Einsatzzeit auf eine zweite Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen.

Dabei hat er sicherzustellen, dass die sich nach § 2 Abs. 3 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.

Ab 800 Stunden Einsatzzeit/Jahr muss mindestens einer der bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nachweisen.

Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, so muss eine angemessene Anzahl von ihnen die Qualifikation nach § 4 Abs. 2 oder 3 nachweisen.

Aufgaben, die in Betrieben der chemischen Industrie im Allgemeinen nur von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 fachgerecht wahrgenommen werden können, sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit komplexen Betriebsanlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sowie mit Gefahrstoffen hohen bzw. sehr hohen Gefährdungspotenzials entstehen.

Ist bei Einsatzzeiten unter 800 Std./Jahr eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit einer Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 nicht vorhanden, ist der Unternehmer verpflichtet, im Bedarfsfall eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dieser Qualifikation hinzuzuziehen.

Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, so ist jeweils ein leitender Betriebsarzt bzw. eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen.

6 Unternehmen, Unternehmenspools, Industrieparks

Erfolgt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens, eines Unternehmenspools oder eines Industrieparks aus einer Hand mit vergleichbaren Standards, so kann bei der Berechnung der Einsatzzeit die Gesamtzahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden, insbesondere wenn zusätzliche betriebs- oder unternehmensübergreifende Koordinierungsmaßnahmen getroffen werden.

Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmenspools oder Industrieparks macht jedoch Einzelfallbetrachtungen hinsichtlich der Festlegungen der zusätzlichen betriebsspezifischen Aufgabenfelder für Produktionsbereiche und eventueller Koordinierungsmaßnahmen erforderlich. Die Betrachtungen sind daher im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsperson 1) nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorzunehmen.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3


(zu § 2 Abs. 4)

1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer durch Seminare zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Dabei wird er auch dafür sensibilisiert, betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Handlungsbedarf zu erkennen.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen berechtigt den Unternehmer nicht, als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig zu werden.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die zur Teilnahme an der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung berechtigten Maßnahmen umfassen:

2.1 Motivation und branchenneutrale Information

Die Motivation und branchenneutrale Information des Unternehmers erfolgt in einem 1/2-wöchigen Grundseminar. Dabei gelangen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz.

Inhalte der Motivation und branchenneutrale Information bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere

2.2 Branchenspezifische Informationsmaßnahmen

In den anschließenden branchenspezifischen Informationsmaßnahmen erfolgt die Sensibilisierung des Unternehmers für Arbeitsschutzdefizite. Die Aufbauveranstaltungen werden eintägig regional durchgeführt; das Angebot der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie umfasst verschiedene Themen.

Zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen gehört ein für alle Unternehmer obligatorischer Teil sowie ein, den individuellen betrieblichen und persönlichen Erfordernissen angepasster variabler Teil.

In der Regel sind betriebsbezogen 3 bis 5 Aufbauveranstaltungen 3) zu absolvieren. Die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

weiter .

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