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Zu § 29 Abs. 2:
Längere Arbeitsunterbrechungen sind z.B. Frühstückspausen, Mittagspausen, Schichtwechsel.
Verbrauchseinrichtungen sind z.B. Autogenbrenner, Lichtbogenbrenner, Formiergaseinrichtungen.
Bei längerem unter Druck stehenden Schlauchleitungen beinhaltet das Trennen von der Entnahmestelle zusätzlich das Drucklosmachen der Leitungen und das ungefährliche Ableiten der Gase.
Zu § 29 Abs. 3:
Belüfften mit Sauerstoff, aber auch Kühlen des Körpers mit Sauerstoff oder Abblasen der Kleidung mit Sauerstoff sind lebensgefährlich,da dies zu schweren Verbrennungsunfällen führen kann.
Zu § 30:
Bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden.
Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich bei Arbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z.B. Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Kunststoffe, Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken - auch wenn sie Bestandteil eines Gebäudes (Wände, Fußböden, Decken) sind.
Bereiche mit Explosionsgefahr sind Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, z.B. durch brennbare Gase, Flüssigkeiten oder Stäube.
Eine explosionsfähige Atmosphäre kann auch durch Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen entstehen, wenn deren technische Dichtheit nicht auf Dauer gewährleistet ist (siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Gase" BGV B6, bisherige VBG 611). Eine explosionsfähige Atmosphäre kann ebenso aus benachbarten Bereichen herrühren.
Bereiche mit Brand- und Explosionsgefahr sind nicht mehr als solche anzusehen, wenn durch Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände die Brand- und Explosionsgefahr vollständig beseitigt worden ist.
Zu § 30 Abs. 1:
Brände oder Explosionen können durch Zündquellen entstehen, die bei schweißtechnischen Arbeiten auftreten z.B. offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken (heiße Metall- oder Schlacketeilchen), Widerstandserwärmung (bei Fehlern im Schweißstromkreis).
Funken als Zündquellen können auch weit entfernt von der Arbeitsstelle wirksam werden. Die Ausdehnung gefährdeter Bereiche in horizontaler und vertikaler Richtung wird durch die Flugweite und die anschließenden Bewegungen der von der Arbeitsstelle wegfliegenden oder abtropfenden, heißen Metall- oder Schlacketeilchen bestimmt.
Je nach Arbeitsverfahren, Arbeitsweise und den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Raumgeometrie, brennbare Materialien) kann der durch Funkenflug gefährdete Bereich außer dem unmittelbaren Arbeitsumfeld auch seine weitere Umgebung umfassen. Sofern unverschlossene Öffnungen in den Raumbegrenzungen (z.B. Wände, Decken, Fußböden) vorhanden sind, ist damit zu rechnen, dass auch benachbarte Bereiche von Partikeln mit ausreichender Zündenergie erreicht werden können; siehe Anhang 2.
Zu § 30 Abs. 2:
Das Entfernen beinhaltet die vorrangige Verpflichtung des Unternehmers, sämtliche brennbaren Stoffe und Gegenstände zu entfernen.
Das Entfernen schließt auch brennbare Stoffe und Gegenstände ein, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, z.B. Umkleidungen oder Isolierungen.
Da sich das Entfernen häufig nicht vollständig verwirklichen lässt (z.B. bauliche Gegebenheiten, betriebstechnische Gründe), dienen ergänzende Sicherheitsmaßnahmen dazu, die Anforderungen zu erfüllen.
Die Sicherheitsmaßnahmen sollen unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden (siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 25a).
Ein Muster für eine Schweißerlaubnis siehe Anhang 1.
Werden die schweißtechnischen Arbeiten im Bereich eines anderen Unternehmers (Auftraggeber) durchgeführt, bestätigt dieser in Nummer 6 der Schweißerlaubnis, dass die sich aus seinen Angaben und Hinweisen heraus ergebenden, ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in den Nummern 3 und 4 der Schweißerlaubnis berücksichtigt wurden.
Der Unternehmer, der schweißtechnische Arbeiten ausführt, erteilt in Nummer 7 der Schweißerlaubnis die Erlaubnis für die Durchführung der schweißtechnischen Arbeiten.
Zu § 30 Abs. 3:
Das Abdecken brennbarer Stoffe und Gegenstände kann z. 8. durch Sand, Erde, geeignete Pasten oder Schäume oder schwer entflammbare Tücher erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung.
Eine andere geeignete Maßnahme kann z.B. ständiges Feuchthalten verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände sein.
Zu § 30 Abs. 3 Nr. 2:
Das Abdichten von Öffnungen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel, geeignete Massen oder feuchten Sand erfolgen.
Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte.
Zu § 30 Abs. 3 Nr. 3:
Siehe auch
BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen können z.B. wassergefüllte Eimer, Feuerlöscher oder ein angeschlossener Wasserschlauch sein.
Zu § 30 Abs. 3 Nr. 4:
Der Brandposten hat die Aufgabe, den brandgefährdeten Bereich auf eine Brandentstehung zu beobachten, einen möglichen Brand in seiner Entstehung durch einen eigenen Löschangriff zu verhindern und gegebenenfalls weitere Hilfe herbeizuholen.
Bei geringer Brandgefährdung kann die Aufgabe des Brandpostens in der Schweißerlaubnis nach Absatz 2 oder der Betriebsanweisung nach Absatz 4 auf den Schweißer übertragen werden. Der Brandposten soll in der Durchführung eines Löscheinsatzes geübt sein.
Hinsichtlich der Einteilung in Brandgefährdungsklassen siehe BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).
Zu § 30 Abs. 3 Nr. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn beginnend mit der Beendigung der schweißtechnischen Arbeiten für die folgenden Stunden eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und
Rauchentwicklung erfolgt. Auch mobile Brandmelder können geeignet sein.
Die Möglichkeit zur schnellen Alarmierung von Löschkräften soll gegeben sein.
Zu § 30 Abs. 4:
Regelmäßig wiederkehrende, gleichartige schweißtechnische Arbeiten können z.B. auftreten bei
· Stahlbau-, Metallbau- und installationstechnischen Arbeiten,
· schiffbaulichen Arbeiten.
Beispiel für eine Betriebsanweisung in Bereichen mit Brandgefahr siehe Anhang 1. Siehe auch § 26.
Zu § 30 Abs. 5:
Bezüglich Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschluss explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10). Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre beinhaltet z.B. ein Abdichten fest eingebauter Behälter, Apparate oder Rohrleitungen.
Sicheres Abdichten gegenüber anderen Arbeitsbereichen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel, geeignete Massen oder feuchten Sand erfolgen.
Zur messtechnischen Überwachung aufgestellte Gaswarngeräte sind zu beobachten; bei Gefahr sind die Arbeiten augenblicklich einzustellen.
Lassen sich Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre trotz der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließen, sind schweißtechnische Arbeiten nicht zulässig.
Zu § 31:
Siehe auch Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220), UVV "Arbeiten an Gasleitungen" ( BGV D2),
Faßmerkblatt: Umgang mit leeren gebrauchten Gebinden (BGI 535). Für Arbeiten in Behältern mit gefährlichem Inhalt siehe auch "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und
Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern".
Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern ohne gefährlichen Inhalt siehe § 29.
Zu § 31 Abs. 1:
Als Behälter gelten z.B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen, Kanäle. Gefährliche Stoffe sind z.B. solche, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:
Auch geringe Reste solcher Stoffe können - insbesondere unter Schweißhitze - gefährlich werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über schweißtechnische Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er das sichere Arbeiten an diesen Behältern beurteilen kann.
Zu § 31 Abs. 2:
Die Sicherheitsmaßnahmen umfassen in der Regel das Entleeren und Reinigen des Behälters sowie eine flammenerstickende Schutzfüllung während der schweißtechnischen Arbeiten, gegebenenfalls auch gefahrloses Abführen von gesundheitsgefährlichen Stoffen.
Die Eigenschaften des Behälterinhaltes können z.B. folgende Maßnahmen beim Entleeren und Reinigen erfordern:
Eine flammenerstickende Schutzfüllung ist erforderlich bei Behältern, die z.B. explosionsgefährliche oder entzündliche Stoffe enthalten haben. Die Schutzfüllung kann z.B. aus Wasser, Stickstoff oder Kohlendioxid bestehen.
Zu § 31 Abs. 3:
Geschlossene kleine Hohlkörper sind z.B. Schwimmer, Ausdehnungsgefäße.
Gefährlicher Überdruck kann z.B. durch eine Entlastungsbohrung verhindert werden.
Zu § 33:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Instandsetzung der jeweiligen Einrichtungen der Schweißtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtungen beurteilen kann.
Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist bei bauartanerkannten Einrichtungen, z.B. Flaschendruckminderern für Sauerstoff, nur durch Verwendung von Original-Ersatzteilen des Herstellers erfüllt.
Für das Austauschen von Verschleißteilen kann bereits der Schweißer nach besonderer Unterweisung sachkundig sein.
Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist bei brenngasführenden Geräten, z.B. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Wärmbrennern, erfüllt durch Verwendung von
Das Instandsetzen von elektrischen Schweißleitungen gilt als sachgemäß, wenn die ursprünglichen Isolationseigenschaften wieder hergestellt werden. Hierfür ist Isolierband ungeeignet.
Zu § 34:
Zu einer Einzelflaschenanlage gehören in der Regel
Zu einer Flaschenbatterieanlage gehören in der Regel
In einer Flaschenbatterieanlage können Druckgasflaschen einzeln angeschlossen oder als Flaschenbündel zusammengefaßt sein.
Siehe auch
Hinsichtlich Tranport von Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen siehe auch DVS 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen".
Zu § 34 Abs. 1:
Als Garage gilt hier ein Einstellraum für Kraftfahrzeuge.
Leicht entzündliche Stoffe sind z.B. Putzlappen, Verpackungsmaterial, brennbare Flüssigkeiten, Altöl-Sammelbehälter.
Zu den ungenügend belüfteten Bereichen gehören z.B. Flaschenschränke oder Werkstattwagen mit zu geringen Lüftungsöffnungen. Ausreichende Lüftungsöffnungen sind mindestens je eine Öffnung im Boden- und Deckenbereich von mindestens je 100 cm2.
Zu § 34 Abs. 2:
Eine vorübergehende Notwendigkeit besteht z.B. bei Instandsetzungsarbeiten an dort vorhandenen Bauteilen.
Zu treffende Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung.
Hinsichtlich besonderer Sicherheitsmaßnahmen beim Verwendenvon Flüssiggas in Schiffräumen auf Werften siehe auch Durchführungsanweisungen zu Abschnitt III. B der Unfallverhütungsvorschrift "Schiffsbau" (BGV C28)
Zu § 34 Abs. 3:
In der Regel gilt die Aufstellung einer Flaschenbatterieanlage - auch als Wechselbatterie - als sicherheitstechnisch zweckmäßiger gegenüber der Aufstellung mehrerer Einzelflaschenanlagen.
Hinsichtlich der Bereitstellung von Reserveflaschen siehe Abschnitt 6 der Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Zu § 34 Abs. 4:
Als gefährliche Wärmeeinwirkung gilt z.B. die
Sonneneinstrahlung gilt nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung.
Zu § 34 Abs. 5:
Die Sicherung gegen Umfallen kann erfolgen z.B. durch Ketten, Schellen oder Gestelle.
Als standsicher durch ihre Bauart gelten z.B. Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Gewicht der Füllung bis 11 kg und Paletten mit Flaschenbatterienlagen.
Zu § 34 Abs. 6:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 4 und § 34 Abs. 5.
Zu § 35 Abs. 1:
Siehe auch DIN EN ISO 2503 "Gasschweißgeräte; Druckminderer für Gasflaschen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren bis 300 bar", für Flüssiggasflaschen, die Luftansaugbrenner versorgen, auch DIN 4811 Teil 1 "Druckregelgeräte für Flüssiggas".
Das sichere Anschließen des Flaschendruckminderers an eine Druckgasflasche wird dadurch erreicht, daß
Zu § 35 Abs. 2:
Siehe auch § 22 Abs. 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)
Zu § 35 Abs. 3:
Verwendung geeigneter Geräte ist z.B. gegeben, wenn:
1. die Systeme über
2. bei den Systemen die Möglichkeit des unbeabsichtigten lösens von der Verbrauchsanlage
3. Gasentnahme aus der Flüssigphase verhindert oder ohne Gefahr möglich (Flammenlänge ändert sich nur unwesentlich oder Flamme erlischt) und
4. Vorkehrungen für den sicheren Transport der Einwegbehälter (auch im entleerten Zustand) getroffen sind.
Hinsichtlich des Transports von Druckgasbehältern siehe auch BG-Information "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen" (BGI 590, bisherige ZH 1/212).
Zu § 35 Abs. 5:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 2.
Zu § 36 Abs. 1 Nr. 3:
Siehe DIN 8545 "Hauptdruckregler (Batteriedruckminderer) für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Begriffe, Anforderungen und Prüfung".
Die Forderung nach sicherem Anschließen an einen nachgeschalteten Druckregler wird dadurch erreicht, daß
Zu § 36 Abs. 1 Nr. 4
Flaschendruckminderer sind für den Einsatz als Batteriedruckminderer nur geignet, wenn die Flaschendruckminderer mit einem entsprechenden Anschluss ausgestattet sind sie die Prüfbedingungen für Batteriedruckminderer erfüllen.
Zu § 37 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß Anlagenteile, z.B. Sauerstoff-Druckminderer und Brenner, nicht mit ölverschmierten Händen oder öligen oder fettigen Lappen angefaßt werden dürfen.
Zu § 37 Abs. 2:
Siehe auch "Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlageteilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind".
Zu § 38 Abs. 1:
Die Forderung nach sachgemäßiger Ausbesserung von Gasschläuchen wird erfüllt durch das Abschneiden des schadhaften Schlauchstückes und Nachsetzen oder das Herausschneiden des schadhaften Schlauchstückes und die Verwendung von Doppelschlauchtüllen nach DIN EN 560 "Gasschweißgeräte; Druckminderer für Gasflaschen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".
Das Ausbessern mit Isolierband oder ähnlichem ist nicht sachgemäß.
Poröse Gasschläuche gelten als schadhaft.
Hinsichtlich Prüfung von Gasschläuchen siehe § 49 Abs. 6
Zu § 38 Abs. 2:
Poröse Gasschläuche gelten als schadhaft.
Zu § 39:
Als Einrichtungen der Gasversorgung gelten z.B. Acetylenentwickler, Gasbehälter, Druckgasflaschen, deren Lager- und Aufstellplätze sowie Druckminderer und Rohrleitungen.
Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 26 Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV)und § 34 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Anzeigen an die staatlichen Aufsichtsbehörden.
Zu § 40 Abs. 1:
Lärmarme Brenner sind Wärmbrenner mit Mehrlochdüse oder Luftansaugbrenner. Übliche Schweißbrenner sind ungeeignet, da bei kleineren die Leistung nicht ausreicht und bei größeren Lärm entsteht.
Länger dauernd sind Wärmarbeiten, die insgesamt mehr als eine halbe Stunde pro Tag umfassen.
Zu § 40 Abs. 2:
Ungeeignet sind z.B. Streichhölzer und Feuerzeuge, da sie beim Zünden zu Brandverletzungen führen können.
Zu § 40 Abs. 3:
Zum sicheren Zünden gehören z.B.
Ungeeignet sind z.B. Streichhölzer und Feuerzeuge, da sie beim Zünden zu Brandverletzungen führen können.
Zu § 40 Abs. 4:
Ungeeignet zum Ablegen sind Werkzeugkästen, Schubladen usw. ohne Lüftungsöffnungen.
Zu § 40 Abs. 5:
Andere Störungen sind z.B. Verstopfung der Brennerdüse, Verlöschen der Brennerflamme, Abknallen, Rückzündung der Flamme in den Brenner.
Zur Beseitigung von Störungen am Brenner gehören z.B. das Schließen der Brennerventile, Säubern der Brennerdüse, Festziehen der Brennerdüse, Abkühlen oder Auswechseln des Brennereinsatzes oder der Brennerdüse, Entlüften der Zuleitung, Ausblasen von Sicherheitseinrichtungen.
Zu § 42 Nr. 2:
Diese Forderung schließt ein, daß Netzanschlußleitungen vorher vom Netz getrennt werden, wenn sie oder ihre Anschlüsse beim Verändern des Aufstellungsortes der Schweißstromquelle beschädigt werden können.
Zu § 42 Nr. 3:
Erhöhte elektrische Gefährdung siehe § 45.
Personenschutz vor zusätzlichen Gefahren durch die Netzspannung, z.B. bei Beschädigung der Netzanschlußleitung, bieten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bis 30 ma Auslösestrom am Speisepunkt für die Schweißstromquelle.
Zu § 43 Abs. 1:
Schweißstromkreis siehe § 20 und DIN VDE 0544-101 "Schweißeinrichtungen und Betriebsmittel für das Lichtbogenschweißen und verwandte Verfahren; Errichtung".
Die Forderung auf ordnungsgemäßes Errichten und Trennen des Schweißstromkreises wird z.B. erfüllt, wenn die Schweißstromquelle
Dadurch wird erreicht, daß kein Lichtbogen entsteht und kein vagabundierender Schweißstrom verursacht wird.
Ein vagabundierender Schweißstrom ist ein Fehlerstrom, der durch nicht für ihn vorgesehene Teile fließt. Besonders gefährdete Teile sind z.B. Schutzleiter und leitfähige Tragmittel.
In den nachfolgenden Fehler-Beispielen ist der Weg des vagabundierenden Schweißstromes punktiert dargestellt.
Bild 2: Der Schweißstrom fließt über die Schutzleiter der beiden Elektrowerkzeuge, wenn irrtümlich an Werkstück 2 geschweißt wird, ohne die Schweißstromrückleitung von Werkstück 1 auf Werkstück 2 umzuklemmen.
Bild 3: Der Schweißstrom fließt über die Schutzleiter des Elektrowerkzeuges und der Schweißstromquelle, wenn Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner Kontakt mit dem Schweißstromquellengehäuse bekommen.
Bild 4: Der Schweißstrom fließt über den Schutzleiter der Schweißstromquelle, wenn das Werkstück oder der Schweißtisch auch ohne Elektrowerkzeug eine Erdverbindung besitzt und Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner Kontakt mit dem Schweißstromquellengehäuse bekommen.
Das Fließen vagabundierender Schweißströme über Tragmittel wird z B. verhindert
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Zusammenschaltens von Schweißstromquellen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Schweißstromkreise beurteilen kann.
Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.
Sachkundige können z.B. sein:
Höhere Leerlaufspannungen können nicht nur durch Zusammenschalten auftreten, sondern auch, wenn mit mehreren Stromquellen an einem Werkstück oder an mehreren leitfähig miteinander verbundenen Werkstücken gearbeitet wird, so daß bei entsprechendem Anschluß der Stromquellen ans Netz und der Stabelektrodenhalter oder Lichtbogen-Brenner an die Stromquellen zwischen zwei Stabelektrodenhaltern oder Lichtbogen-Brennern eine Spannung bis zum doppelten Wert der zulässigen Leerlaufspannung auftreten kann.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 2 Nr. 9.
Bei Wechselstromquellen können erhöhte Spannungen dadurch vermieden werden, daß entweder die beiden Schweißleitungsanschlüsse umgetauscht werden oder eine Elektrofachkraft den Netzanschluß ändert.
Zu § 43 Abs. 2:
Das Abschalten und Trennen soll Rückspannungen am gezogenen Netzstecker vermeiden. Rückspannungen in Höhe der Netzspannung können z.B. bei Schweißtransformatoren auftreten, wenn ihre Ausgangswicklung mit einem unter Spannung stehenden Schweißstromkreis verbunden und ihr Netzstecker gezogen ist.
Zu § 44 Abs. 1:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Stabelektrodenhalter und Lichtbogenbrenner nicht unter den Arm geklemmt werden.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 2:
Lichtbogen-Zündversuche an fremden leitfähigen Teilen können vagabundierende Schweißströme hervorrufen und z.B. elektrische Schutzleiter zerstören.
Druckgasflaschen werden unbrauchbar, wenn ihre Wandungen durch Lichtbogenzündstellen in ihrer Festigkeit herabgesetzt werden.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 4:
Längere Arbeitsunterbrechungen sind z.B. Frühstückspausen, Mittagspausen, Schichtwechsel.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 6:
Schutzeinrichtungen sind z.B. Stellwände oder Vorhänge.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 8:
Als Arbeiten am Lichtbogenbrenner gelten z.B.
Zu § 44 Abs. 2 Nr. 9:
Wird mit mehreren Schweißstromquellen an einem Werkstück oder an mehreren leitfähig miteinander verbundenen Werkstücken gearbeitet, kann zwischen zwei Stabelektrodenhaltern oder Lichtbogenbrennern eine gefährliche Berührungsspannung als Summenspannung auftreten, die den doppelten Wert der zulässigen Leerlaufspannung erreichen kann.
Den Einfluß von Netzanschluß und Polung auf die Summe der Schweißspannungen zwischen Stabelektrodenhaltern bzw. Lichtbogenbrennern zeigen folgende Beispiele:
1. Gleichstrom:
Der Netzanschluß ist ohne Einfluß auf die Summe der Schweißspannungen.
Bild 5: Die zum Schweißen gewählte Polung ist schweißtechnisch bedingt.
2. Wechselstrom:
Der Netzanschluß hat Einfluß auf die Summe der Schweißspannungen.
Bild 6: Netzanschluß an gleiche Phasen
Bild 7: Netzanschluß an verschiedene Phasen zum Ausgleich der Belastung der einzelnen Phasen
Erhöhte Wechselspannungen können vermieden werden
Siehe auch § 42 Nr. 1.
Zu § 45 Abs. 1:
Bei Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung besteht ein größeres Risiko hinsichtlich elektrischer Durchströmung als bei Lichtbogenarbeiten unter Normalbedingungen.
Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.:
Elektrisch leitfähige Teile sind z.B. metallische, feuchte oder nasse Wände, Böden, toste und Stoffe wie Stein, Beton, Holz, Erdreich.
Der elektrische Widerstand der menschlichen Haut kann auch durch Tragen von Schmuck erheblich herabgesetzt werden. Das ist in besonders starkem Maße der Fall wenn Schmuck durch die Haut geführt ist, z.B. bei Ringen in Ohr, Nase, Augenbrauen.
Hinsichtlich der Eignung und Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Lichtbogenarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung siehe § 15.
Der besondere Schutz gegen elektrische Durchströmung des menschlichen Körpers wird durch isolierende Zwischenlagen, z.B. Gummimatten, Lattenroste, erreicht.
Für den Einsatz an feuchten oder heißen Arbeitsplätzen sind Zwischenlagen geeignet, die durch Feuchtigkeit oder Schweiß nicht leitfähig werden.
In Sonderfällen, z.B. bei Absturzgefahr oder besonderen räumlichen Verhältnissen im Arbeitsplatz, kann auch unbeschädigte Arbeitskleidung möglichst schwerer Qualität, solange sie trocken ist, ausreichend isolieren und damit als besondere Schutzmaßnahme geeignet sein. Feuchte Kleidung ist durch trockene zu ersetzen. Lederkleidung bietet länger Schutz gegen Durchfeuchtung als Textilien.
Füße werden gegen eine leitfähige Standfläche durch unbeschädigtes trockenes Schuhwerk z.B. mit Gummisohle ausreichend isoliert.
Hände werden durch unbeschädigte trockene Schweißerschutzhandschuhe ausreichend isoliert.
Siehe auch Nummer 6 der Durchführungsanweisungen zu § 27.
Zu § 45 Abs. 2:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 45 Abs. 1.
Zu § 45 Abs. 3:
Der Wechsel von Wolframelektroden beim WIG- Schweißen erfordert kein Öffnen des Lichtbogenbrenners.
Hinsichtlich des Wechsels von Drahtelektroden, z.B. beim MIG/MAG- Schweißen, siehe § 44 Abs. 2 Nr. 5.
Hinsichtlich der Arbeiten an l.ichtbogenbrennern siehe Durchführungsanweisungen zu § 44 Abs. 2 Nr. 8.
Zu § 46:
Das unbeabsichtigte Zünden wird vermieden, wenn Zündmittel vom Schweißpulver getrennt gelagert, transportiert und bereitgestellt werden sowie andere Zündquellen in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden sind.
Unbeabsichtigt entzündetes Schweißpulver kann gefahrlos mit trockenem Sand abgedeckt werden. Die eingeleitete Reaktion kann nicht unterbrochen werden. Löschversuche mit Wasser sind gefährlich.
Die Forderung, daß sich Versicherte während des Reaktionsvorganges nicht näher als erforderlich an der Schweißstelle aufhalten, ist erfüllt, wenn
Zum Trocknen werden in der Regel Wärmbrenner eingesetzt. Zum Trockenhalten der Tiegel können Baustellenschirme erforderlich sein.
Die Abkühlzeit bis zur Erstarrung richtet sich nach der Außentemperatur und der Menge des Schweißgutes. Diese Zeit beträgt bei Schienen in der Regel 3 bis 4 min nach Abstich des Tiegels.
In der Regel ist mit einer gefährlichen Wasserdampfbildung nicht mehr zu rechnen, wenn Metall, Schlacke und Schweißvorrichtung unter 100 °C abgekühlt sind.
Das Entleeren von heißen Schlackenpfannen auf feuchte Böden, in Wasserpfützen oder ähnliches ist gefährlich.
Mit geeigneten Einrichtungen (Blech, Aufnahme) kann, für den Fall einer undichten Form, der Kontakt der Gießschmelze mit Feuchtigkeit vermieden werden.
Zu § 47:
Schneidarbeiten im Wasserbad (z.B. Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung) gelten nicht als Unterwasserschneiden.
Siehe auch UVV "Taucherarbeiten" ( BGV C23); weitere Hinweise hinsichtlich der unterschiedlichen Tauchverfahren sind dem DVS-Merkblatt 1812 "Arbeitsschutz beim Unterwasserschweißen und -schneiden" zu entnehmen.
Zu § 47 Abs. 1:
Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften sind Personen, die den Anforderungen
Das Vertraut sein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein und ist für Lichtbogenschweißen in nasser Umgebung z.B. durch eine gültige und erfolgreiche Prüfung nach dem Merkblatt DVS 1186 "DVS-Lehrgang; Unterwasserschweißen" nachgewiesen.
Die Forderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung ist z.B. erfüllt, wenn 1. beim Tauchen
mit Helmtauchgerät
mit Leichttauchgerät
2. hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen des Abschnittes 2.6 "Unterwasser-Schweißen und -Schneiden" der "Anwendungsbestimmungen für den sicheren Gebrauch von Elektrizität unter Wasser" herausgegeben von der Association of Offshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner für Meerestauchen) eingehalten werden.
Die Ansammlung zündfähiger Gemische wird z.B. verhindert, wenn Hohlkörper oder geschlossene Räume durch Öffnungen am höchsten Punkt geflutet werden. Maßnahmen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische sind auch erforderlich, wenn sich über der Arbeitsstelle unter Wasser Hohlräume befinden, in denen sich die aufsteigenden Gase sammeln können.
Zu § 47 Abs. 5:
Die Gefahr von Bränden an der Wasseroberfläche kann vermieden werden, wenn der Brenner über einen Auffangbehälter angezündet wird.
Zu § 48:
Hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen für Arbeiten in Druckluft von mehr als 0,1 bar siehe Druckluftverordnung (ZH 1/479).
Arbeitskammern sind Räume, in denen Arbeiten in Druckluft, z.B. zum Absenken von Senkkästen oder zum Vortreiben von Tunnels unterhalb des Grundwasserspiegels, ausgeführt werden.
Arbeitskammern sind wegen des erhöhten Sauerstoffangebotes brand- und explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des § 30.
Arbeitskammern sind insbesondere wegen der hohen Feuchtigkeit Arbeitsplätze mit erhöhter elektrischer Gefährdung im Sinne des § 45.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 2:
Der Absaugung der gesundheitsgefährlichen Stoffe im Entstehungsbereich ist dabei der Vorzug zu geben.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 3:
Feuerlöscheinrichtungen mit Druckwasser sind besonders geeignet.
Nicht geeignet sind Handfeuerlöscher mit Kohlendioxid (CO2).
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 5:
Als Arbeitsbereich gilt der Bereich, in dem eine Gefährdung durch Funken oder Spritzer auftreten kann.
Zu § 48 Abs. 1 Nr. 7:
Bei Verwendung von Acetylenflaschen in der Arbeitskammer könnte wegen des auf den Druckminderer wirkenden erhöhten Umgebungsdruckes der Hinterdruck den zulässigen Wert von 1,5 bar Überdruck überschreiten.
Zu § 49:
Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Einrichtungen der Schweißtechnik siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" ( BGV A2).
Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik ist zu berücksichtigen, daß
Es werden deshalb folgende Prüffristen empfohlen:
Die Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand umfaßt z.B.
Die Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen umfaßt z.B.
Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme umfaßt z.B. die Messung des Schutzleiterwiderstandes, siehe DIN EN 60974-1 (VDE 0544) "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Teil 1: Schweißstromquellen".
Die Forderung nach Prüfung der Isolation wird durch Anwendung einer Prüfgleichspannung von 1000 V erfüllt.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Prüfens von Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtungen der Autogentechnik beurteilen kann.
Zu § 49 Abs. 1:
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere
TRAC 206 "Acelylenflaschenbatterieanlagen",
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen" und
Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sind wesentlich, wenn die Betriebssicherheit der Anlage betroffen ist.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Prüfens von Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B, BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtungen der Autogentechnik beurteilen kann.
Zu § 49 Abs. 2:
Siehe
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere
TRAC 206 "Acetylenflaschenbatterieanlagen",
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen"
und
Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Die Forderung nach regelmäßiger Prüfung ist z.B. erfüllt, wenn die Prüffristen in Anlehnung an die betrieblichen Beanspruchungen gewählt werden.
Zu § 49 Abs. 5:
Nasse Gebrauchsstellenvorlagen werden auch als Wasservorlagen bezeichnet.
Anhang 1
Beispiel für eine Schweißerlaubnis nach § 30
Schweißerlaubnis nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15) |
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1 | Arbeitsort/-stelle | |||||
1a | Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr | Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: | ||||
Umkreis (Radius) von: | .......m | Höhe von .......m | Tiefe von .......m | |||
2 | Arbeitsauftrag z.B. Träger abtrennen | Name: | ||||
Arbeitsverfahren | ||||||
3 | Sicherheitsmaßnahmen bei Brandgefahr |
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Name: | |||
3a | Beseitigen der Brandgefahr |
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Ausgeführt: |
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(Unterschrift) | ||||||
3b | Bereitstellen von Feuerlöschmitteln |
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Wasser | Pulver | CO2 | Name: |
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Ausgeführt: | |||||
(Unterschrift) | ||||||
3c | Brandposten |
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Name: | |||
3d | Brandwache | Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten | ||||
Dauer: . . . . . . .Std. | Name: | |||||
4 | Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr |
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Name: | |||
4a | Beseitigen der Explosionsgefahr | Ausgeführt: | ||||
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(Unterschrift) | |||||
4b | Überwachung |
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Name: | |||
4c | Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen | Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten | ||||
Dauer: . . . . . . .Std. | Name: | |||||
5 | Alarmierung | Standort des nächstgelegenen | ||||
Brandmelders | ||||||
Telefons | ||||||
Feuerwehr Ruf- Nr. | ||||||
6 | Auftraggebender Untennehmer (Auftraggeber) | Die Maßnahmen nach Nummern 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren Rechnung. | ||||
_ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | |||||
Datum | Unterschrift | |||||
7 | Aufführender Untennehmer (Auftraggeber) | Die Arbeiten nach Nummer 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummern 3 und/oder 4 durchgeführt sind, | Kenntnisnahme den Ausführenden nach Nummer 2 | |||
_ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ _ _ _ _ | ||||
Datum | Unterschrift | Unterschrift |
Original | > Ausführender nach Nummer 2 |
1. Kopie | > Auftraggeber |
2. Kopie | > Auftragnehmer |
Beispiel für eine Betriebsanweisung nach §§ 26 und 30
BETRIEBSANWEISUNG
ANWENDUNGSBEREICH |
Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr nach § 30 Abs. 4 BGV D1 |
2 GEFAHREN |
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3 VERHALTENSREGELN |
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4 SICHERHEITSMASSNAHMEN |
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5 VERHALTEN BEI BRANDENTSTEHUNG |
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6 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE |
Gegebenenfalls Alarmierung der Rettungsdienste (Tel ...) |
7 MITZUFÜHRENDE ARBEITSMITFEL |
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Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift: |
Anhang 2
Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter Bereiche
Die maßlichen Angaben über die Reichweiten in Tabelle 1 sind Anhaltswerte zur Bestimmung des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches und berücksichtigen die Gesamtreichweite und das Zündvermögen heißer Metall- oder Schlacketeilchen bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten und ungünstigen Arbeitsbedingungen. Übliche Verfahrensstörungen, z.B. Brennerabknall, sind eingeschlossen.
Die Reichweiten für den horizontalen Bereich umfassen auch mögliche Ablenkungen der Partikel aus ihrer Flugbahn durch Hindernisse in der Umgebung, z.B. Gerüste, Geländer. Die Reichweiten für thermisches Trennen schließen auch die für Schleifarbeiten ein.
Raumbegrenzungen und wirksame Abschirmungen können diese Bereiche beschränken.
Ausdehnung und Form des durch Funkenflug gefährdeten Bereiches ergeben sich aus den Bewegungsbahnen heißer Partikel (siehe Bild 1) mit den Maßen aus Tabelle 1 und Bild 2.
Bei Arbeitshöhen über 3 m ist als Richtwert anzunehmen, dass sich mit jedem Meter zusätzlicher Arbeitshöhe der Bereich in der Horizontalen um etwa 0,5 m vergrößert.
Bei Brennschneid- und Lötarbeiten ist auf Grund des gerichteten Auswurfes von Partikeln mit einer Halbierung der Reichweite entgegengesetzt der Hauptauswurfrichtung zu rechnen.
Außer durch heiße Metall- oder Schlacketeilchen kann darüber hinaus durch eine indirekte Einwirkung eine Brandentstehung verursacht werden, z.B. durch:
Tabelle 1: Anhaltswerte zur Bestimmung durch Funkenflug gefährdeter Bereiche
Arbeitsverfahren | Durch Funkenflug gefährdete Bereiche | ||
Horizontale Reichweite1) | Vertikale Reichweite | ||
nach oben | nach unten | ||
Löten mit Flamme | bis zu 2 m | bis zu 2 m | bis zu 10 m |
Schweißen (manuelles Gas und Lichtbogenschweißen) | bis zu 7,5 m | bis zu 4 m | bis zu 20 m |
Thermisches Trennen | bis zu 10 m | bis zu 10 m | bis zu 20 m |
1) - Reichweite bei üblicher Arbeitshöhe von ca. 2 bis 3 m
Bild 1: Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten
Bild 2: Ausdehnung des durch Funkenflug gefährdeten Bereichs beim thermischen Trennen in einer Arbeitshöhe von 3 m.
Anhang 3
Beispiel für eine Betriebsanweisung nach § 26
Anhang Drei GmbH 15000 UVV-Hausen |
BETRIEBSANWEISUNG | NR: 15 | |
ANWENDUNGSBEREICH | |||
ARBEITSBEREICH: | Schiffsneubau | ARBEITSPLATZ: |
Enger Raum, z.B. Tank |
TÄTIGKEIT: | Flammwärmen, -richten | ||
GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN | |||
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SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN | |||
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VERHALTEN BEI STÖRUNGEN | Notruf............1) | ||
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VERHALTEN BEI UNFÄLLEN; ERSTE HILFE | Notruf............1) | ||
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INSTANDHALTUNG | |||
Schadhafte Geräte von Sachkundigen überprüfen / reparieren lassen | |||
FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG | |||
Gesundheitliche Schäden: schwere Vergiftungen, schwere Verbrennungen Arbeitsrechtliche Folgen | |||
Unterschrift: | |||
Datum: 20. April 1998 | Freigabe: | Betriebsrat: |
Informationen an den Unternehmer:
1) Vor Arbeitsbeginn vom Unternehmer zu ermitteln und in der Betriebsanweisung zu vermerken.
Anhang 4
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, E-Mail: verkauf@heymanns.com, internet: http://www.heymanns.com.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, E-Mail: verkauf@heymonns.com, internet: http://www.heymanns.com.
3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bezugsquelle: A.W. Gentner Verlag, Abt. Buchdienst, Postfach 10 1 7 42, 70015 Stuttgart, E-Mail: hummel@gentnerverlog.de, Internet: http://www.shk.de/gentner/.
4. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1 0787 Berlin, E-Mail: pasfmaster@beufh.de, Internet: http://www.beuth.de. bzw.
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, E-Mail: vertrieb.vde-verlag.de Internet: http://s.wiw.vde-verlag.de.
5. VDI-Richtlinien Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1 0787 Berlin, E-Mail: pastmaster@beuth.de, internet: http://www.beuth.de.
6. DVS-Merkblätter Bezugsquelle: DVS-Verlag GmbH, Aachener Straße 172, 40223 Düsseldorf, E-Mail: dvs-ver!ag@aal. cam, Internet: http://www.dvs-verlag.de.
7. Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlageteilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind
Bezugsquelle: Jedermann-Verlag Dr. 0110 Pfeffer OHG, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, E-Mail: verkauf@hdl.jedermann.de, Internet: http://www. jedermann. de.
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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