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Zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist für den Bereich der Gasinstallation erfüllt, wenn die technischen Regeln, ,insbesondere die der jeweiligen Abschnitte "Inbetriebnahme" nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW- TRGI)" und Technische Regeln Flüssiggas (TRF) eingehalten werden.
Zu § 16 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
jeweils aus metallenen Werkstoffen verwendet werden.
Geschlossene Absperrarmaturen und sonstige Verschlüsse gelten nicht als gasdichte Verschlüsse.
Der Satzteil ".. die mit der gasführenden Leitung mittels einer nicht als gasdicht anzunehmenden Absperrarmatur verbunden sind, ..." bedeutet, daß es sich um Leitungen handelt, die z.B. durch einen Schieber getrennt oder auch verbunden sind, der im geschlossenen Zustand nicht als gasdicht angesehen werden kann.
Zu § 17 Abs. 1 Satz 1:
Für den sicheren Zustand von Arbeitsplätzen siehe insbesondere folgende Bestimmungen:
In Fällen, in denen die erforderlichen Arbeiten im allgemeinen von einem Beschäftigten ausgeführt werden, z.B. bei Gasinstallationen, ist diese Forderung erfüllt, wenn der in Frage kommende Beschäftigte im Rahmen der Unterweisung auf die Anforderungen hinsichtlich eines sicheren Zustandes des vorgesehenen Arbeitsplatzes besonders hingewiesen worden ist.
Zu § 17 Abs. 1 Satz 2:
Gefahren können ausgehen z.B. von:
Gefahren können auch ausgehen von maschinellen Erdarbeiten, siehe hierzu DVGW-Hinweis GW 315 "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten".
Zu § 17 Abs. 2:
Verfügungsberechtigter kann der Betreiber oder der Eigentümer sein.
Zu § 18:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Arbeiten an Gasleitungen
ausreichende Rettungswege angelegt sind (z.B. durch Aufstellung mehrerer Leitern oder Tritte in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle, die ein Verlassen der Arbeitsstelle möglichst nach mehreren Seiten ermöglichen),
Gerüste, Leitern oder andere Geräte so aufgestellt sind, daß sie ein schnelles Verlassen der Arbeitsstelle möglichst nach zwei Seiten ermöglichen.
Hinsichtlich Atemschutz siehe § 5 Abs. 1.
Zu § 19:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Absperrblasen gasdicht und unbeschädigt sind.
Zu § 20 Abs. 1 und 2:
Explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch ist ein Gemisch von Gasen mit Luft, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbständig fortpflanzt; siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).
Als Abgrenzung sind geeignet: Abschrankungen, Warnzeichen nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), Warnbänder und Warnposten.
Zündquellen können z.B. sein:
Zu § 20 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in der Leitung vorhandene Luft
Bei Verwendung von Betriebsgas ist diese Forderung nur erfüllt, wenn der Entlüftungsvorgang so lange durchgeführt wird, bis das aus dem Ausblaserohr austretende Gas-Luft-Gemisch über der oberen Explosionsgrenze liegt und außerdem eine mögliche Schichtenbildung beachtet wird, wenn zwischen Betriebsgas und Luft ein Dichteunterschied besteht.
Bei Gasen der öffentlichen Gasversorgung ist diese Forderung erfüllt, wenn die entsprechenden Hinweise in den DVGW-Arbeitsblättern
Im Zuge der Entlüftung mit Betriebsgas wird der Explosionsbereich des Gemisches durchfahren. Es ist deshalb das Fernhalten von Zündquellen von besonderer Bedeutung. Die verschiedenen Möglichkeiten zur gefahrlosen und ausreichenden Entlüftung und zur gefahrlosen Abführung von Gas-Luft-Gemischen sind abhängig von den örtlichen Verhältnissen und bedingen der Arbeitsweise angepaßte Sicherheitsmaßnahmen.
Zu § 20 Abs. 4:
Das Verbot des Ableuchtens mit offener Flamme gilt sowohl für die Prüfung auf Dichtheit nach dem Arbeiten als auch für die Lecksuche an undichten Leitungen.
Das Abfackeln von Gas fällt nicht unter die Bestimmung.
Für die Prüfung auf Dichtheit bei Gasleitungen der öffentlichen Gasversorgung siehe DVGW-Arbeitsblätter
Für die Lecksuche an undichten Gasleitungen sind z.B. geeignet:
Zu § 21:
Derartige Maßnahmen sind z.B.: Bereitstellen geeigneter Brandbekämpfungsmittel entsprechend der in der Feuerlöschtechnik gebräuchlichen Brandklasseneinteilung nach DIN EN 2 "Brandklassen".
Bei Arbeiten an Gasleitungen im Rohrnetz der öffentlichen Gasversorgung gilt diese Forderung als erfüllt, wenn z.B. zwei PG 12-Feuerlöscher im Bereich der
Arbeitsstelle vorhanden sind. Bei größeren Arbeitsstellen müssen die Maßnahmen der Brandbekämpfung im Einzelfall festgelegt werden.
Bei Arbeiten an Gasleitungen der Gasinstallation besteht nicht die Gefahr einer Gasausströmung, die Maßnahmen zur Brandbekämpfung erforderlich macht, wenn nach § 24 oder § 25 vorgegangen wird.
Zu § 22:
Feuerarbeiten sind z.B.:
Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie das Anwärmen zwecks Bearbeiten des Rohrwerkstoffes. Hierzu gehören nicht Isolierarbeiten mit der Flamme (siehe § 20 Abs. 5).
Für Schweißarbeiten siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" ( BGV D1).
Bei Feuerarbeiten werden unterschieden:
Zur Definition des Begriffs "gasfrei" siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4.
Zu § 22 Abs. 2 und 3:
Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeiten an Gasleitungen verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, daß er den sicheren Zustand bei Durchführung der Feuerarbeiten beurteilen kann. In Zweifelsfällen ist der Sachkundige verpflichtet, anderes Fachpersonal hinzuzuziehen.
Zu § 23:
Geeignete Spülmedien siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4, Nr. 1.2 Buchstaben a) und b). Das dort unter Buchstabe d) genannte Spülmedium Luft ist im Fall selbstentzündlicher Rückstände kein geeignetes Spülmedium.
Gasleitungen mit selbstentzündlichen Rückständen sind z.B. Rohgasleitungen.
Zu § 24 Abs. 1:
Zu Gasinstallation siehe DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI)" und Technische Regeln Flüssiggas (TRF).
Als Sicherung der geschlossenen Absperreinrichtung gegen Öffnen durch Unbefugte gilt z.B. das Abnehmen des Schlüssels oder Handrades.
Zu § 24 Abs. 2:
Es ist anzustreben, austretendes Gas unmittelbar ins Freie zu leiten (z.B. durch Schlauchleitungen). Bei geringen Mengen kann das Gas auch an der Austrittsstelle über geeignete Brenner, z.B. Kochstellenbrenner, abgebrannt werden.
Sofern Gas in einen Raum austritt, besteht Gefahr vor allem bei nicht ausreichender Durchlüftung und durch vorhandene Zündquellen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1.
Nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte, z.B. Lüfter oder Staubsauger, sind zum Durchlüften nicht geeignet.
Zu § 25:
Gefahrlos bedeutet z.B. bei Leitungen der Gasinstallation, daß das Gas-Luft-Gemisch bzw. Gas mit einer Schlauchleitung ins Freie ausgeblasen wird.
Zu § 26:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn zum Verschließen z.B. Stopfen (z.B. aus Gummi, Kunststoff, Kork) oder Abdeckscheiben (z.B. aus Kunststoff bzw. Pappe) verwandt werden. Das Verschließen mit Papier, Putzwolle oder dergleichen ist kein ausreichender Verschluß.
Zu § 27:
Über die Reihenfolge der zu treffenden Maßnahmen entscheidet der Aufsichtsführende; bei Einzelarbeitsplätzen entscheidet der Ausführende.
Die Beseitigung der Zündquellen bedeutet sowohl die Zündquellen zu entfernen als auch sie unwirksam zu machen.
Die Durchlüftung der gasgefährdeten Räume und Bereiche wird durch natürliche Belüftung, z.B. durch Öffnen der Türen und Fenster, erreicht. Hierbei ist eine Querlüftung anzustreben.
Elektrische Zündquellen im Gefahrbereich werden am zweckmäßigsten dadurch wirkungslos gemacht, daß die elektrische Installation von ungefährdeter Stelle aus spannungsfrei geschaltet wird.
Gefährliche Zündfunken können entstehen beim Schalten aller nicht explosionsgeschützten elektrischen Geräte, beim Benutzen von Taschenlampen, Telefonapparaten (Abnehmen des Hörers), Sprechgeräten und elektrischen Klingeln. Besonders gefährlich sind die automatisch arbeitenden Geräte, z.B. Kühlschrank und Gefriertruhe.
Zu § 28:
Als gasdichte Verschlüsse sind z.B. anzusehen:
jeweils aus metallenen Werkstoffen und
Absperrarmaturen und sonstige Verschlüsse gelten nicht als gasdichte Verschlüsse.
Zu § 29:
Siehe hierzu auch DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI)" und Technische Regeln für Flüssiggase (TRF).
Anlage 1 |
Brennbare Gase
Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
Hinweis: | Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal
Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 2 bis 4 bzw. § 2 Abs. 3 Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 |
1 Auch in flüssigem Zustand gefördertes brennbares Gas
1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas
1.2 Entzündliches verflüssigtes Gas
2 Hochentzündliches Gas
2.1 siehe 1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas
2.2 anderes (neben 2.1) Hochentzündliches Gas
3 Leichtentzündliches Gas
4 Entzündliches Gas
5 Brennbare Gase ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
1 Auch in flüssigem Zustand gefördertes brennbares Gas
1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Bromethen | spontan reagierend |
(Vinylbromid) | |
Butadien (-1,3) | krebserzeugend und spontan reagierend |
Butan, Isobutan | |
Buten, Isobuten | |
Chlorethan | |
(Ethylchlorid) | |
Chlormethan | gesundheitsschädlich |
(Methylchlorid) | |
Cyclopropan | |
Dimethylamin | reizend |
Dimethylether | |
Dimethylpropan | |
(Neopentan) | |
Ethen | |
(Ethylen) | |
Ethylamin | reizend |
Ethylenoxid (Oxiran) | sehr giftig und krebserzeugend und spontan reagierend |
Ethylmethylether | |
Methanthiol (Methylmercaptan) | gesundheitsschädlich |
Methylamin | reizend |
Methylvinylether | spontan reagierend |
Propan | |
Propen (Propylen) | |
Schwefelwasserstoff | sehr giftig |
Trimethylamin | reizend |
Vinylchlorid (Chlorethen) | krebserzeugend und spontan reagierend |
1.2 Entzündliches verflüssigtes Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Ammoniak (wasserfrei) | giftig |
2 Hochentzündliches Gas
2.1 siehe 1.1 Hochentzündliches verflüssigtes Gas
2.2 anderes (neben 2.1) Hochentzündliches Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Ethan | |
Kohlenmonoxid | giftig |
Methan | |
(Erdgas) | |
Wasserstoff | |
Gase als Gasgemische, die hochentzündliche Gase enthalten, wie: | |
Generatorgas | giftig |
Gichtgas | giftig |
Kokereigas | giftig |
Leuchtgas | giftig |
Mischgas | giftig |
Schwelgas | giftig |
Stadtgas | giftig |
Synthesegas | giftig |
Wassergas | giftig |
3 Leichtentzündliches Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Oxalsäuredinitril (Dicyan) | giftig |
4 Entzündliches Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Ammoniak (wasserfrei) | giftig |
5 Brennbare Gase ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
andere Gefahren, z.B.: | |
Antimonwasserstoff (Stiban) | spontan reagierend, giftig |
Arsenwasserstoff (Arsan) | giftig |
Brommethan (Methylbromid) | sehr giftig |
Chlordifluorethan | |
Chlortrifluerethen (Chlortrifluorethylen) | spontan reagierend |
Deuterium | |
Diboran (roh) | spontan reagierend mit Luft und giftig |
Dichlorsilan (roh) | spontan reagierend mit Luft und giftig |
Difluorethan | spontan reagierend |
Difluorethen | |
(Difluorethylen) | |
Dimethylsilan | |
Formaldehyd | giftig und spontan reagierend |
Methylacetylen (Propin) mit Propadien in Gasgemischen |
spontan reagierend |
Methylsilan | |
Phosphorwasserstoff (roh) (Phosphan) | spontan reagierend mit Luft und giftig |
Siliciumwasserstoff (roh) (Monosilan) | spontan reagierend mit Luft |
Trifluorethan | |
Trimethylsilan | |
Vinylacetylen (Butenin) | spontan reagierend |
Vinylfluorid | spontan reagierend |
Anhang 2 |
Sehr giftige Gase und giftige Gase
Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
Hinweis: | Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1
Andere Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 3 und 4 Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 |
1 Sehr giftiges Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Bortrichlorid | ätzend und reagiert heftig mit Wasser |
Bortrifluorid | ätzend und reagiert heftig mit Wasser |
Brommethan (Methylbromid) | brennbar |
Carbonylchlorid (Phosgen) | |
Ethylenoxid (Oxiran) | brennbar und krebserzeugend und spontan reagierend |
Fluor | ätzend und kann Brand verursachen |
Schwefelwasserstoff | brennbar |
Stickstoffdioxid (Nitrose Gase) | reizend |
2 Giftiges Gas, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Ammoniak (wasserfrei) | brennbar |
Chlor | reizend |
Formaldehyd | brennbar und spontan reagierend |
Kohlenmonoxid | brennbar |
Oxalsäuredinitril (Dicyan) | brennbar |
Schwefeldioxid | reizend |
Aufgrund des Gehaltes an giftigen Gasen, insbesondere von Kohlenmonoxid, sind viele technische Gase "giftige Gase", z. B:
Generatorgas | 30-35 % CO |
Gichtgas | 25-30 % CO |
Kokereigas | 4-6 % CO |
Leuchtgas | ca. 7 % CO |
Mischgas | ca. 30 % CO |
Schwelgas | 10-25 % CO und 1-3 % H2S |
Stadtgas | ca. 17 % CO |
Synthesegas | enthält unterschiedlich CO |
Wassergas | ca. 40 % CO |
3 Sehr giftiges oder giftiges Gas ohne entsprechende Einstufung im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung (Im Zweifelsfall sind diese Gase als "sehr giftig" zu behandeln)
andere Gefahren, z.B.: | |
Antimonwasserstoff (Stiban) | brennbar, spontan reagierend |
Arsenwasserstoff (Arsan) | brennbar |
Chlorcyan | reizend, spontan reagierend |
Chlordioxid | explosionsfähig |
Chlortrifluorid | ätzend |
Diazomethan | krebserzeugend, spontan reagierend |
Diboran (roh) (Borwasserstoff) | brennbar, spontan reagierend mit Luft |
Dichlorsilan (roh) | brennbar, spontan reagierend mit Luft |
Hexafluorisobuten | |
Hexafluorpropylenoxid (techn. 90 Vol. %) | |
Keten | reizend, spontan reagierend |
Phosphorwasserstoff (roh) (Phosphan) | brennbar, spontan reagierend mit Luft |
Selenwasserstoff | reizend |
Anhang 3 |
Krebserzeugende Gase
Einstufung insbesondere nach Anhang II und VI der Gefahrstoffverordnung
Hinweis: | Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal
Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1 Andere Gesundheitsgefahren-Merkmale siehe Anhang 2 und 4 Spontane Reaktionsfähigkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 |
Zellschädigende Gase:
Krebserzeugende (carcinogene) Gase, z.B.:
andere Gefahren, z.B.: | |
Butadien (-1.3) | brennbar und spontan reagierend |
Diazomethan | spontan reagierend, sehr giftig |
Ethylenoxid (Oxiran) | brennbar, spontan reagierend, sehr giftig |
Vinylchlorid | brennbar und spontan reagierend |
Anhang 4 |
Mindergiftige (gesundheitsschädliche) Gase, ätzende Gase, reizende Gase
Einstufung insbesondere nach Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
Hinweis: | Regelmäßig hat jedes Gas (wie jeder chemische Stoff) nicht nur ein Gefahrenmerkmal
Brennbare Gase-Merkmale siehe Anhang 1 |
1 Mindergiftige (gesundheitsschädliche) Gase
andere Gefahren, z.B.: | |
Chlormethan (Methylchlorid) | brennbar |
Hexafluorpropen (Perfluorpropylen) | reizend |
Methanthiol (Methylmercaptan) | brennbar |
2 Ätzende Gase
andere Gefahren, z.B.: | |
Bromwasserstoff | reizend |
Chlorwasserstoff (Salzsäuregas) | reizend |
Jodwasserstoff | reizend |
"Ätzend" als anderes Merkmal siehe bei den Gasen im Anhang 2.
3 Reizende Gase
andere Gefahren, z.B.: | |
Dimethylamin | brennbar |
Ethylamin | brennbar |
Methylamin | brennbar |
Trimethylamin | brennbar |
"Reizend" als anderes Merkmal siehe bei den Gasen im Anhang 2.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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