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Zu § 1 Abs. 1:
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nur für Arbeiten an oder in Gasleitungen; sie enthält keine Baubestimmungen für Gasleitungen.
Bei Bauarbeiten an Gasleitungen ist auch die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22) zu beachten.
Diese Unfallverhütungsvorschrift enthält Sicherheitsanforderungen für Arbeiten an in allen Druckbereichen. Zu Arbeiten an Gasleitungen unter Nachziehen von Flanschen und Stopfbuchsen.
Für den Bereich der öffentlichen Gasversorgung siehe auch die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. DVGW (DVGW-Regelwerk "Gas").
Für die nicht der öffentlichen Gasversorgung dienenden Gasleitungen siehe auch Technische Regeln für Gashochdruckleitungen ( TRGL), UVV "Gase" (BGV B6) und UVV "Hochöfen, Direktreduktionsschachtöfen und Gichtgasleitungen" (BGV C20).
Zu § 1 Abs. 2:
Für Arbeiten an oder in Sauerstoffleitungen siehe UVV "Sauerstoff" (BGV B7).
Für Arbeiten an Acetylenleitungen siehe Acetylenverordnung sowie Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager ( TRAC).
Zu § 2 Abs. 1:
Dies stellt die Grunddefinition aller Gase unabhängig von Zustandsform und Druck dar; hierzu gehören alle Gase unabhängig vom Aggregatzustand, z.B. auch verflüssigte Gase. Hier wird der Begriff "Gase" gegenüber dem Begriff "Flüssigkeiten" abgegrenzt. Für den besonders gefährlichen Stoff Cyanwasserstoff, der nicht mehr unter die Grunddefinition der Gase fällt, empfiehlt sich die sinngemäße Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Die kritische Temperatur ist die Temperatur, oberhalb der ein Gas auch bei Anwendung höchster Drücke nicht mehr verflüssigt werden kann. Die kritische Temperatur ist für jedes Gas bzw. Gasgemisch verschieden.
Die Dampfdrücke der Gase sind als absolute Drücke angegeben.
Zu § 2 Abs. 2:
Hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich siehe Gefahrstoffverordnung.
Brennbare Gase siehe auch Anhang 1.
Zu § 2 Abs. 2 und 3:
Es gibt Gase, die sowohl brennbar als auch gesundheitsgefährlich sind.
Zu § 2 Abs. 3:
Gesundheitsgefährliche Gase werden in der Gefahrstoffverordnung eingestuft.
Siehe hierzu:
Anhang 2 "Sehr giftige Gase und giftige Gase",
Anhang 3 "Krebserzeugende Gase",
Anhang 4 "Mindergiftige, ätzende und reizende Gase".
Zu § 2 Abs. 4:
Siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 600 "Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI)" und Technische Regeln Flüssiggas (TRF).
Zu § 2 Abs. 5:
Unter den Arbeiten, die mittels mechanischer, thermischer oder chemischer Verfahren vorgenommen werden, sind solche zu verstehen, die durch mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen die Festigkeit oder Dichtheit der Gasleitung beeinträchtigen können.
Mechanische, thermische oder chemische Beeinträchtigungen entstehen nicht z.B. bei Anstricharbeiten.
Zu § 3:
Versicherte sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch im Hinblick auf die Unternehmerpflichten, wenn Arbeiten an Gasleitungen von einem Versicherten allein ausgeführt werden (z.B. bei Gasinstallationen); in diesem Fall trifft den Versicherten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Soweit den Versicherten Pflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 12 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) schriftlich übertragen worden sind, trifft sie auch eine Verantwortung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Zu § 4 Abs. 1:
Als unterwiesen gilt eine Person, die über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen besonders belehrt worden ist.
Weitere Beschäftigungsverbote siehe § 26 Gefahrstoffverordnung.
Zu § 4 Abs. 2:
Als Aufsichtsperson ist ein mit diesen Arbeiten vertrauter Ingenieur, Techniker, Meister, Vorarbeiter oder an Klein-Baustellen eine besonders ausgebildete, eingewiesene und erfahrene Person anzusehen, wenn dieser Aufsichtsperson die Aufsicht an einer Arbeitsstelle übertragen wurde.
"Unter Aufsicht" bedeutet bei Arbeiten an oder in Gasleitungen im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze usw., daß die Aufsichtsperson im Bereich der Arbeitsstelle anwesend ist und während des Zeitraumes, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, vorrangig ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt.
"Unter Aufsicht" bedeutet bei Arbeiten an oder in Gasleitungen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen (z.B. Betriebsgelände), daß die Aufsichtsperson die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und sich ständig auf dem Betriebsgelände aufhält.
Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Bei Arbeiten an Leitungen der Gasinstallation ist nicht mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen, wenn
Zu § 5:
Nach § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) haben zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.
Hinsichtlich zur Verfügungstellung von persönlichen Schutzausrüstungen siehe auch § 4 Abs. 1 und 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, ergibt sich aus § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 5 Abs. 1:
Geeignete Atemschutzgeräte sind unter anderem:
Siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (BGI 572).
Gesundheitsgefährliche Konzentration liegt z.B. vor, wenn der
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 90 "MAK-Werte" (ZH 1/401) und TRGS 100 "Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe".
Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind; siehe § 15 Abs. 7 "Begriffsbestimmungen" der Gefahrstoffverordnung. Bei Arbeiten an Gasleitungen mit krebserzeugenden Gasen siehe auch UVV "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen" (VBG 113) und Anhang II der Gefahrstoffverordnung.
Die Messung der Gaskonzentration gesundheitsgefährlicher Gase, bzw. der Sauerstoffmangel, an der Arbeitsstelle oder in Gasleitungen kann mit verschiedenen Meßgeräten vorgenommen werden. Als Geräte mit ausreichender Meßgenauigkeit sind z.B. anzusehen:
Es liegen keine gefährlichen Gaskonzentrationen oder Sauerstoffmangel vor, wenn die Messungen den gesamten gefährdeten Bereich umfassen, ausreichend oft wiederholt werden und die Meßwerte die oben genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Zu § 5 Abs. 2:
Geeignete Schutzausrüstung gegen Flammeneinwirkung besteht aus einem flammenhemmenden Schutzanzug nach DIN 32761 "Schutzanzüge gegen einen kurzzeitigen Kontakt mit Flammen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" sowie aus Schutzschuhen und Schutzhelm.
Je nach den vorliegenden Arbeitsbedingungen und der zu erwartenden Intensität der Flammeneinwirkung können außerdem in Betracht kommen:
Es empfiehlt sich, unter der Schutzkleidung keine leicht schmelzenden synthetischen Textilien zu tragen.
Zur Messung der Gaskonzentration brennbarer Gase siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4.
Zu § 5 Abs. 3:
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B.:
Zu § 7 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Als vorübergehende Absperreinrichtung in Gasleitungen werden z.B. verwendet:
Bei Gasleitungen mit Nennweiten über DN 300 oder bei Gasleitungen mit Nennweiten über DN 150 und Betriebsdrücken von> 30 mbar ist das Setzen von je zwei Blasen erforderlich; eine Blase reicht nicht aus. Bei Verwendung von zwei hintereinanderliegenden Blasen ist der Raum zwischen den Blasen zu entspannen.
Blasen dürfen unter Gasausströmung nur eingebracht werden, wenn der Gasdruck in Abhängigkeit vom lichten Durchmesser der Bohrung folgende Werte nicht übersteigt:
lichter Durchmesser (Bohrung) mm |
max. Betriebsdruck (Sperrdruck) mbar |
25-65 | 100 |
>65-80 | 65 |
> 80-100 | 40 |
>100-150 | 30 |
> 160 | 10 (Stadtgas) |
Sollen Blasen in Rohrleitungen gesetzt werden, deren Bohrungsdurchmesser oder Gasdrücke über den zugeordneten Werten liegen, so müssen besondere Maßnahmen zur Sperrung der Rohrquerschnitte vorgenommen werden. Diese sind erfüllt, wenn
Zur Kontrolle von Absperrblasen siehe § 19.
Steckscheiben dürfen in Leitungen der öffentlichen Gasversorgung über DN 65 oder einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar nur gesetzt bzw. gezogen werden, wenn vorher beiderseits der Trennstelle durch provisorische Absperrungen (Blase oder Schieber) der Gasstrom unterbrochen wird. Die dann noch an der Trennstelle austretenden Gasmengen werden nicht als Gasausströmung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift angesehen.
Steckscheiben in Gichtgas- und Kokereigasleitungen der Hüttenindustrie dürfen unter Gasausströmung nur eingebracht werden, wenn der Betriebsdruck der Leitungen in Abhängigkeit vom Leitungsdurchmesser folgende Werte nicht überschreitet:
Bis einschließlich DN 400 | = 500 mbar |
> DN 400 | = 30 mbar |
Gichtgasleitungen können auch angereichertes Gichtgas (Mischgas) führen. Das Lösen einer Flanschverbindung zum Ziehen oder Setzen einer Steckscheibe wird hierbei nicht als "Durchtrennen" der Leitung angesehen.
Zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch
Unter vorübergehendem Absperren im Sinne dieser Bestimmungen ist z.B. bei Gasen der öffentlichen Gasversorgung das Einbringen von zwei Blasen mit zwischenliegender Entspannungsmöglichkeit zu verstehen.
Zu § 7 Abs. 3 und 4:
Die Forderung nach gasfreiem Zustand ist erfüllt, wenn
nicht überschritten wird.
Der gasfreie Zustand kann erreicht werden durch
1.1 gasdichtes Absperren, z.B. mittels
1.2 Entgasen der Gasleitung durch Spülen mit
oder
2.1 Absperren mittels einfacher Absperrarmatur und Entgasen der Gasleitung durch Spülen mit Inertgas, Wasserdampf oder Luft (Einzelheiten hierzu siehe unter Nummer 1.2) und
2.2 fortgesetztes Spülen, das verhindert, daß Gas an die Arbeitsstelle gelangt.
Die Forderung nach Sicherstellen des gasfreien Zustandes ist z.B. erfüllt, wenn vor Beginn und während der Arbeiten durch Messen mit geeigneten Meßgeräten der gasfreie Zustand festgestellt wird. Wird bei diesen Messungen festgestellt, daß die maximal zulässigen Werte überschritten worden sind, so müssen die Maßnahmen des Absperrens oder Spülens kontrolliert und gegebenenfalls verbessert werden. Die Messung der Gaskonzentration gesundheitsgefährlicher und brennbarer Gase an der Arbeitsstelle oder in Gasleitungen kann mit verschiedenen Meßgeräten vorgenommen werden. Als Geräte mit ausreichender Meßgenauigkeit sind z.B. anzusehen:
Es liegen keine gefährlichen Gaskonzentrationen oder Sauerstoffmangel vor, wenn die Messungen den gefährdeten Bereich umfassen, ausreichend oft wiederholt werden und die Meßwerte die obengenannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Besondere Schutzmaßnahmen siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
Zu § 7 Abs. 4:
Spontan reaktionsfähige Gase siehe Durchführungsanweisungen zu § 13.
Zu § 7 Abs. 5:
Die Forderung nach gasfreiem Zustand bei Arbeiten in Gasleitungen ist erfüllt, wenn die in den Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4 genannten Werte nicht überschritten werden.
Der gasfreie Zustand für Arbeiten in Gasleitungen kann nur erreicht werden durch Absperren und Entgasen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4, Nummern 1.1, 1.2 und 21; er kann nur aufrechterhalten werden durch fortlaufendes Spülen mit Luft. Im übrigen ist diese Forderung erfüllt, wenn die in den "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) aufgeführten Maßnahmen eingehalten sind.
Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor bei Arbeiten in Gichtrohgasleitungen der Hüttenindustrie (Entfernen von Gichtstaub).
Die Forderung nach besonderen Schutzmaßnahmen ist hier erfüllt, wenn
Zu § 8:
Zu den Gasleitungen gehören auch Zubehörteile, z.B. Absperreinrichtungen. Gefahren durch expandierende Gase können z.B. durch Fortfliegen von Teilen entstehen.
Zu § 9 Abs. 1:
Stillgelegte Gasleitungen sind Leitungen, die bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben werden.
Zu gasdichten Verschlüssen siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 2. Frei von Betriebsgas heißt, wenn z.B.
nicht überschritten wird. Bei Gasen, die sowohl brennbar als auch gesundheitsgefährlich sind (siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 und 3), ist auf die Einhaltung beider Forderungen zu achten.
Zu § 9 Abs. 2:
Siehe hierzu § 28.
Zu § 10:
Die Gefahren sind abhängig von der Gasart, der Gasmenge und dem Gasdruck in der Leitung.
Gefahrlos bedeutet z.B., daß sich bei brennbaren Gasen keine Zündquellen im Gefahrbereich befinden, bei gesundheitsgefährlichen Gasen diese soweit verdünnt bzw. gegebenenfalls einer Beseitigungsanlage zugeführt werden, so daß eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.
Gefahrlos bedeutet z.B. bei Hausanschlußleitungen, daß das Gas nicht in die Räume, sondern mit einer Schlauchleitung ins Freie ausgeblasen wird. Hinsichtlich der Gefahren beim Ausströmen von Gas siehe Durchführungsanweisungen zu § 8.
Zu § 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn zur Überbrückung flexible isolierte Kupferseile nach DIN 46440 "Umflochtene Rundseile aus Kupfer" verwendet werden, die bei einer Länge bis 10 m einen Querschnitt von 25 mm2 und bei einer Länge bis 20m einen Querschnitt von 50 mm2 aufweisen. Bei Leitungen der Gasinstallation und bei Hausanschlußleitungen ist zur Überbrückung ein hochflexibles isoliertes Kupferseil nach DIN 46440 mit einem Querschnitt von mindestens 16 mm2 bis zu einer Länge von 3m zu verwenden. Der Übergangswiderstand zwischen Gasleitung und Überbrückungskabel ist so gering wie möglich zu halten. Ein geringer Übergangswiderstand wird z.B. erreicht, wenn die Kontaktflächen metallisch blank sind und großflächig aufeinandergepreßt werden; siehe hierzu auch DVWG-Arbeitsblatt GW 309 "Elektrische Überbrückung bei Rohrtrennungen". Haftmagnete sind ungeeignet, weil sie keine gesicherte Verbindung gewährleisten.
Zu § 12 Abs. 1:
Unkontrollierte Gasausströmungen liegen vor, wenn die Gasausströmung nicht absichtlich herbeigeführt wurde und eine Gefährdung von Personen durch das Gas zu befürchten ist.
Der Gefahrbereich ist der räumliche Bereich, in dem eine Gefahr für Leben oder Gesundheit vorliegt oder zu erwarten ist.
Die Feststellung des Gefahrbereiches erfolgt in der Regel durch Gaskonzentrationsmessungen nach Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3 und 4.
Das Absperren des Gefahrbereiches kann nach Satz 1 der Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1 und 2 vorgenommen werden und soll bei brennbaren Gasen auch bewirken, daß Zündquellen vom Gefahrbereich ferngehalten werden.
Eine Durchlüftung gefährdeter Räume kann entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 27 vorgenommen werden.
Bei wasserlöslichen Gasen, z.B. Ammoniak, kann ausgetretenes Gas mit Wasser niedergeschlagen werden.
Zu § 13:
Die überraschende Reaktion spontan reaktionsfähiger Gase läuft in aller Regel unkontrolliert ab.
Spontan reaktionsfähige Gase sind instabile energiereiche reaktionsbereite chemische Systeme. Sie stehen unter der Tendenz, durch Stoffumwandlung (Reaktion) einen chemisch stabilen Zustand zu erreichen. Die Umwandlungsreaktionen laufen ab unter Wärmeentwicklungen, je nach Bedingungen mit Explosionsgeschwindigkeiten und erheblichen Drucksteigerungen.
Nur solange die reaktionshemmenden Bedingungen gewährleistet sind, ist ein gefahrloser Umgang mit diesen Gasen möglich.
Reaktionshemmungen können begründet sein durch
1. Gase mit Neigung zur Polymerisation oder zum Zerfall
Heftige Reaktionen können ausgelöst werden durch Katalysatoren, Initiatoren z.B. Rost, reduzierende oder oxidierende und andere Verunreinigungen am umhüllenden Material, sowie durch Wärme, Druck, Stoß.
Beispiele: | Antimonwasserstoff (Stiban) |
Butadien | |
Chlorcyan | |
Chlordioxid | |
Chlortrifluorethen (Chlortrifluorethylen) | |
Diazomethan | |
Ethylenoxid (Oxiran) | |
Formaldehyd | |
Keten | |
Methylacetylen (Propin) - mit Propadien in Gasgemischen | |
Methylvinylether (Vinylmethylether) | |
Vinylacetylen (Butenin) | |
Vinylbromid (Bromethen) | |
Vinylchlorid (Chlorethen) | |
Vinylfluorid (Fluorethen) | |
Vinylidenfluorid (Difluorethen), (Difluorethylen) |
2. Gase mit Selbstentzündung bei Berührung mit Luft
Beispiele: | Diboran (roh) (Borwasserstoff) |
Dichlorsilan (roh) | |
Phosphan (roh) (Phosphorwasserstoff) | |
Monosilan (roh) (Siliciumwasserstoff) |
3. Gase mit Tendenz zur Bildung gefährlicher Peroxide (z.B. Krusten, Beläge) im Gemisch mit Sauerstoff oder Luft
Beispiele: | Butadien |
Dimethylether |
4. Gase mit Tendenz zur Reaktion mit dem Werkstoff bei Abweichungen von der üblichen Arbeitsweise, wenn dabei Passivierungsschichten beschädigt werden
Beispiele: | Chlor (passivierende Eisenchloridschichten, Chlor-Eisen-Brände) |
Fluor (passiverende Eisenfluoridschichten) |
5. Explosionsfähige Gase in Rohrleitungen
Alle brennbaren Gase (siehe Anhang 1) im zündfähigen Konzentrationsbereich zwischen unterem und oberem Explosionsgrenzwert. Explosionsfähige Gas-Luft-Gemische siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1 und 2.
Zu § 15:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Dichtheit unter Betriebsbedingungen mit schaumbildenden Mitteln (siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 4) nachgewiesen wurde.
Die Dichtheitsprüfung kann auch mit Betriebsgas durchgeführt werden. Leitungsteile, die im Zuge von Instandsetzungsarbeiten ausgewechselt bzw. erneuert werden, sollen den gleichen technischen Anforderungen genügen, die an neue Leitungen gestellt werden.
Bei Gasen der öffentlichen Gasversorgung siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung".
Bei Gasleitungen, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen, siehe auch Technische Regeln für Gashochdruckleitungen TRGL 171 "Druckprüfung".
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(Stand: 16.06.2018)
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