umwelt-online: ETAG 003 Leitlinie für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände (2)
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4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.3.1 Abgabe von Formaldehyd, Asbest (Gehalt), Pentachlorphenol und anderen gefährlichen Substanzen
In Trennwänden und in allen Zubehörteilen muß der Gebrauch der verwendeten Materialien, die die Gesundheit der Bewohner oder der Anwohner während der Nutzung der Trennwand gefährden können, übereinstimmen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an dem jeweiligen Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird. Die Gesundheit der Bewohner oder der Anwohner kann während der Nutzung der Trennwand durch folgende Einwirkungen gefährdet werden:
4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Trennwand muß derart entworfen und eingebaut sein, daß eine Übertragung von Feuchtigkeit durch die Trennwand nicht dazu führt, daß es zu einer Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Trennwand oder auf ihrer Oberfläche kommt, der die Eigenschaften der Trennwand nachteilig beeinflußt.
4.3.3 Wasserdurchlässigkeit
Anforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (Wasserdichtheit) von Trennwänden sind nur da von Bedeutung, wo Trennwände in Umgebungen verwendet werden, in denen sie dem Wasser direkt ausgesetzt sind, z.B. in Bädern, Waschräumen, Molkereien, Schlachthöfen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Leistung des Wandverkleidungssystems und werden in eigenen technischen Spezifikationen über die Wasserdichtheit von Wandverkleidungen behandelt.
4.4 Nutzungssicherheit
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten
Die Trennwand muß von ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sein, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit der Bewohner nicht gefährdet ist.
Das heißt, daß sie von ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit sein muß, um unbeabsichtigt auftretenden großen statischen oder dynamischen Lasten aus der Einwirkung von Personen oder Gegenständen zu widerstehen ohne vollständigen oder teilweisen Einsturz, durch den gefährliche (scharfe oder schneidende) Bruchstücke erzeugt werden, der ferner zur Gefahr von Durchstürzen, insbesondere bei einem Höhenunterschied, oder zur Gefährdung anderer Personen führt.
Diese Lasten können sein:
4.4.2 Sicherheit gegen Verletzungen durch Kontakt
Trennwände müssen unter gebührender Berücksichtigung passiver Sicherheit entworfen und eingebaut sein, um zu verhindern, daß sich Bewohner unter normalen Bedingungen verletzen, oder um unnötige Verletzungen von einer Person fernzuhalten, die unfallbedingt gegen die Trennwand füllt. Zu den Merkmalen der Trennwand, die das Ausmaß des Risikos bestimmen, gehören:
4.5 Schallschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe- , Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.5.1 Luftschalldämmung
Die Übertragung von Luftschall über Trennwände hinweg muß so sein, daß sie übereinstimmt mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an dem jeweiligen Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.
4.5.2 Schallabsorption
Schallabsorption wird nur bei Trennwänden mit einer werksmäßigen Verkleidung berücksichtigt.
Die akustischen Eigenschaften der Oberfläche einer Trennwand müssen alle entsprechenden Anforderungen hinsichtlich einer Nachhallzeit erfüllen.
4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet:
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.
Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung für Bausätze für innere Trennwände relevant:
4.6.1 Wärmedurchlaßwiderstand
Der Wärmedurchgangskoeffizient/Wärmedurchlaßwiderstand der Trennwand muß in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sein, die am jeweiligen Standort gelten, an dem das Produkt in das Bauwerk eingebaut wird.
Bei einer möglichen Diskontinuität in den zusammengefügten Platten muß die Wirkung von Wärmebrücken berücksichtigt werden..
4.6.2 Wärmespeicherfähigkeit
Die Wärmespeicherfähigkeit einer Trennwand ist in den Fällen festzulegen, in denen diese Eigenschaft zur Bestimmung des Energieverbrauchs des Bauwerks (für Heizung und/oder Kühlung) erforderlich ist.
4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit
Die im folgenden berücksichtigten Anforderungen beziehen sich zwar auf die wesentlichen Anforderungen, aber nicht auf eine im besonderen. Folglich bedeutet ein Nichterfüllung dieser Anforderungen, daß eine oder mehrere der wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
4.7.1 Robustheit und Steifigkeit
Die Trennwand muß ausreichend robust und steif sein, um ihre Unversehrtheit und damit die kontinuierliche Erfüllung der relevanten wesentlichen Anforderungen sicherzustellen.
Das heißt, daß sie ausreichend robust und steif sein muß, um statischen oder dynamischen Lasten aus der Einwirkung. von Personen oder Gegenständen ohne offensichtlichen Schaden, störende Durchbiegung oder Eindruck von Stabilitätsverlust zu widerstehen.
Diese Lasten können sein:
Außer den obigen Anforderungen benötigen Trennwände, die verfliest werden sollen, eine höhere Steifigkeit, damit der Fliesenbelag unbeschädigt bleibt.
4.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung
Trennwandbauteile und ihre möglichen Bekleidungen müssen vor Beschädigung infolge physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen geschützt werden bzw. gegenüber dieser beständig sein, um eine Abnahme ihrer mechanischen oder anderen Eigenschaften zu verhindern. Diese Einwirkungen sind:
4.7.2.1 Physikalische Einflüsse
Hygrothermische Verhältnisse.
Die Trennwand einschließlich ihrer Fugen darf durch die folgenden Bedingungen nicht beeinträchtigt werden (z.B. Beschädigung, Verzerrung, Verformung):
4.7.2.2 Chemische Einflüsse
Wasser, Kohlendioxid, Sauerstoff (mögliche Korrosion) und andere normale chemische Gefahrenherde, mit denen die Trennwand in Kontakt kommen könnte, z.B. Reinigungsmittel (Beständigkeit gegenüber Reinigungsmitteln wird nur bei Trennwänden oder Trennwandteilen mit einer werksmäßigen Bekleidung berücksichtigt).
4.7.2.3 Biologische Einflüsse
Pilze, Bakterien, Algen und Insekten.
Die Trennwand muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß durch sie kein Insekten- oder Schädlingsbefall gefördert wird.
5 Nachweisverfahren
Abschnitt 5 behandelt die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Produkte in bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.).
Die jeweiligen wesentlichen Anforderungen, die zugehörigen Anforderungen an die Produktleistung (nach Abschnitt 4), die entsprechenden, zu beurteilenden Produktmerkmale und die entsprechenden Nachweisverfahren sind in Tabelle 4 aufgeführt.
Tabelle 4: Verbindung zwischen dem Abschnitt der ETAG über Produktleistung, Produktmerkmale und dem Abschnitt der ETAG über Nachweisverfahren
ER | ETAG- Abschnitt über Produktleistung *) | Produktmerkmale | ETAG- Abschnitt über Nachweisverfahren |
2 | 4.2.1 Brandverhalten | Entzündbarkeit
Wärmeabgabegeschwindigkeit Flammenausbreitungsgeschwindigkeit Qualmbildungsrate(Rauch) Brennendes Abtropfen/Abfallen |
Prüfung des Brandverhaltens |
4.2.2 Feuerwiderstand | Raumabschluß Wärmedämmung Raumabschluß und Wärmedämmung bei Stoßbeanspruchung Strahlung (bei verglasten Teilen) | 5.2.2 Prüfung des Feuerwiderstands | |
3 | 4.3.1 Freisetzung von Formaldehyd Asbest (Gehalt) Pentachlorphenol anderen gefährlichen Substanzen | Freigesetzte Menge an:
Formaldehyd Asbest (Gehalt)
anderen gefährlichen Substanzen |
5.3.1 Prüfverfahren variieren |
4.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit 4.3.3 Wasserdurchlässigkeit |
Wasserdampfdurchlässigkeit Nicht relevant |
5.3.2 Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit
5.3.3 Nicht relevant |
|
4 | 4.4.1 Widerstand gegen: horizontale Lasten exzentrische Lasten |
Widerstand gegenüber baulicher Beschädigung durch Weichkörperaufprall Hartkörperaufprall exzentrische Vertikallast | 5.4.1 Prüfung des festgelegten Produktmerkmals |
4.4.2 Splittereigenschaften Sicherheit gegen Verletzungen durch Kontakt |
Sicherheit gegen körperliche Verletzungen durch Kontakt: keine scharfen oder schneidenden Kanten Art der Oberfläche |
5.4.2 Allgemeine Untersuchung | |
5 | 4.5.1 Luftschalldämmung | Luftschalldämmung | 5.5.1 Prüfung der Luftschalldämmung |
4.5.2 Schallabsorption | Schallabsorptionskoeffizient | 5.5.2 Prüfung des Schallabsorptionskoeffizienten | |
6 | 4.6.1 Wärmedurchlaßwiderstand | Wärmedurchlaßwiderstand | 5.6.1 Berechnung oder Prüfung des Wärmedurchgangskoeffizienten |
4.6.2 Wärmespeicherfähigkeit | Wärmespeicherfähigkeit | 5.6.2 Informationen über erforderliche Daten | |
Aspekte der Dauer- haftigkeit und Brauch- barkeit |
4.7.1 Robustheit und Steifigkeit | Widerstand gegen ein Funktionsversagen durch:
Weichkörperaufprall Hartkörperaufprall exzentrische Last Punktlasten Steifigkeit von Trennwänden im Fall der Verfliesung |
5.7.1 Prüfung von genau festgelegten Produkteigenschaften |
4.7.2 Schutz gegen Beschädigung durch:
chemische Einflüsse biologische Einflüsse |
Widerstand gegen Beschädigung durch:
chemische Einflüsse biologische Einflüsse |
5.7.2 Bewertung der Bauteilspezifikationen oder Prüfung des Bauteils gegen:
chemische Einflüsse biologische Einflüsse |
|
*) Die Produktleistungen sind identisch mit den im Mandat angegebenen Leistungsmerkmalen. |
5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind nicht in dieser wesentlichen Anforderung enthalten, sondern werden in der wesentlichen Anforderung Nutzungssicherheit behandelt, siehe Abschnitt 5.4.1.
5.2 Brandschutz
5.2.1 Brandverhalten
Die Prüfung von Trennwänden in bezug auf Entzündbarkeit, Flammenausbreitungsgeschwindigkeit, Qualmbildungsrate (Rauch) und brennendes Abtropfen/Abfallen erfolgt wie beschrieben in:
Prüfverfahren für die Euroklassen a - F, erarbeitet von CEN.
Produkte, die Materialien enthalten, die in der Entscheidung der Kommission 96/603/EG erfaßt sind, können ohne Prüfung in Euroklasse a eingestuft werden.
5.2.2 Feuerwiderstand
Die Prüfung von Trennwänden in Hinblick auf Raumabschluß und Wärmedämmung (EI), Strahlung (W) (bei verglasten Teilen) und gegebenenfalls Raumabschluß und Wärmedämmung unter Stoßbeanspruchung (EI- M) erfolgt nach:
prEN 1363-1:1994 | Bauteilbrandversuche zur Feuerwiderstandsdauer; Teil 1: Alternative Beflammungsbedingungen und Eignungsprüfungen unter besonderen Umständen |
prEN 1363-2:1998 | Feuerwiderstandsprüfungen Teil 2: Alternative und ergänzende Verfahren |
prEN 1364-1:1994 | Prüfung der Feuerwiderstandsdauer von nicht tragenden Teilen in Gebäuden; Teil 1: Trennwände |
5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
5.3.1 Abgabe von Formaldehyd, Asbest (Gehalt), Pentachlorphenol und anderen gefährlichen Substanzen
5.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit von Materialien erfolgt nach EN 12086, Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit.
Die Berechnung des Wasserdampfstroms durch Trennwände erfolgt gemäß ISO/DIS 13788:1997, Hygrothermisches Leistungsverhalten von Bauteilen und Bauelementen - Abschätzung der inneren Oberflächentemperatur zur Vermeidung von kritischer Oberflächenfeuchtigkeit und Berechnung der Kondenswasserbildung in den Poren.
5.3.3 Wasserdurchlässigkeit
Nicht relevant. (Abgedeckt durch technische Spezifikationen über die Wasserdichtheit oder Wasserbeständigkeit von Wandverkleidungen.)
5.4 Nutzungssicherheit
5.4.1 Widerstand gegen horizontale und exzentrische Lasten
5.4.1.1 Festigkeit gegenüber baulicher Beschädigung durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Prüfung von Trennwänden auf Stoß durch großen weichen Körper erfolgt nach ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren, und nach ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche mit Ergänzung und Änderungen nach den Anhängen B, C und D dieser Leitlinie.
5.4.1.2 Festigkeit gegenüber baulicher Beschädigung durch Hartkörperaufprall - 1 kg Stahlkugel
Die Prüfung von Trennwänden auf Stoß durch kleinen harten Körper erfolgt nach ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren, und nach ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen B, C und D dieser Leitlinie.
5.4.1.3 Festigkeit gegenüber baulicher Beschädigung durch exzentrische Vertikallast
Die Prüfung von Trennwänden auf Aufnahme schwerer exzentrischer vertikaler Last erfolgt nach ISO/DIS 8413:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit, abgehängte statische Lasten, mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen B, C und D dieser Leitlinie.
5.4.2 Sicherheit vor körperlichen Verletzungen durch Kontakt
5.5 Schallschutz
5.5.1 Luftschalldämmung
Die Prüfung der Luftschalldämmung von Trennwänden erfolgt im Labor nach:
EN ISO 140-3:1995, Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 3: Messung der Luftschalldämmung von Bauteilen in Prüfständen.
5.5.2 Schallabsorption
Die Prüfung des Schallabsorptionskoeffizienten von Baustoffen erfolgt nach:
EN 20354:1993, Akustik; Messung der Schallabsorption im Hallraum und
EN ISO 354/A1:1997, Akustik - Messung der Schallabsorption im Hallraum - Änderung 1: Montagearten von Prüfgegenständen für Schallabsorptionsmessungen.
5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
5.6.1 Wärmedurchlaßwiderstand
Die Berechnung der Wärmedämmeigenschaften erfolgt nach:
EN ISO 6948:1996, Bauteile - Wärmedurchlaßwiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren.
Die Prüfung des Wärmedurchlaßwiderstandes erfolgt nach:
EN ISO 8990:1996, Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten
ISO 8301:1991, Wärmeschutz; Bestimmung des stationären Wärmedurchlaßwiderstandes und verwandter Eigenschaften; Verfahren mit dem Wärmestrommeßplatten- Gerät
ISO 8302:1991, Wärmeschutz; Bestimmung des stationären Wärmedurchlaßwiderstandes und verwandter Eigenschaften; Verfahren mit dem Plattengerät
EN ISO 10211-1:1995, Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren
EN ISO 10211-2:1996, Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Berechnungsverfahren für linienförmige Wärmebrücken.
5.6.2 Wärmespeicherfähigkeit
Um die Wärmespeicherfähigkeit der Trennwand berechnen zu können, sind Angaben zu den folgenden Eigenschaften der Trennwand erforderlich:
5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und der Brauchbarkeit
5.7.1 Robustheit und Steifigkeit
5.7.1.1 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch Weichkörperaufprall - 50 kg Sack
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit großem weichem Körper erfolgt nach ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren, und nach ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen B, C und D zu dieser Leitlinie.
5.7.1.2 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch Hartkörperaufprall - 0,5 kg Stahlkugel
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Stöße mit kleinen unverformbaren Gegenständen erfolgt nach ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren, und nach ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen B, C und D zu dieser Leitlinie.
5.7.1.3 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch exzentrische Vertikallast
Die Prüfung von Trennwänden auf Aufnahme von schweren exzentrischen Vertikallasten erfolgt nach ISO/015 8413:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit, abgehängte statische Lasten aufzunehmen, mit Ergänzungen und Änderungen nach den Anhängen B und C zu dieser Leitlinie.
5.7.1.4 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch Punktlasten parallel oder rechtwinklig zur Oberfläche
Die Prüfung von Trennwänden auf Widerstand gegen Punktlasten parallel oder rechtwinklig zur (weg von der) Oberfläche der Trennwand erfolgt nach ISO/DIS 8413:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit, abgehängte statische Lasten aufzunehmen.
5.7.1.5 Steifigkeit der Trennwände als Untergrund für Verfliesung
Die Prüfung der Trennwände auf ausreichende Festigkeit und Steifigkeit, um als Untergrund für eine Verfliesung zu dienen, erfolgt nach Anhang D dieser Leitlinie. Der Versuch wird anstelle des in Abschnitt 5.7.1.1 beschriebenen Versuchs durchgeführt und nicht als eine Ergänzung dieses Versuchs.
5.7.2 Beständigkeit gegenüber Beschädigung
5.7.2.1 Physikalische Einflüsse
Hygrothermische Bedingungen
Die Produktspezifikation ist zu überprüfen, und die verwendeten Materialien werden auf hygrothermische Leistung hauptsächlich in bezug auf Bewegung beurteilt. Bei Trennwänden mit komplexer Zusammensetzung oder bei denen hygroskopische Materialien verwendet wurden, kann eine hygrothermische Prüfung (siehe unten) wie folgt durchgeführt werden: Ein Prüfkörper, der völlig repräsentativ für die betreffende Trennwand ist, wird den folgenden hygrothermischen Bedingungen ausgesetzt:
Nach jedem Versuch wird die Durchbiegung der Trennwand gemessen.
5.7.2.2 Chemische Einflüsse
5.7.2.3 Biologische Einflüsse
Die Produktspezifikation ist zu untersuchen, und die verwendeten Materialien sind zu beurteilen, um festzustellen, ob der Schutz gegen Pilze, Bakterien, Algen und Insekten für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend ist und ob sie als Nahrungsmittel dienen können oder Hohlräume zum Ansiedeln von Schädlingen enthalten, insbesondere wenn sie zur Nutzung in Bereichen der Nahrungsmittelzubereitung vorgesehen sind.
6 Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für einen vorgesehenen Verwendungszweck
Abschnitt 6 enthält die Leistungsanforderungen, die von einem Bausatz für innere Trennwände (Abschnitt 4) zu erfüllen sind, in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) meßbaren oder qualitativen, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehenden Größen unter Verwendung der Nachweisverfahren (Abschnitt 5).
Jede Leistungsanforderung, die für einen bestimmten vorgesehenen Verwendungszweck zu erfüllen ist, wird im allgemeinen in Begriffen von Klassen, Nutzungskategorien oder Zahlenwerten beurteilt. Die ETa gibt im allgemeinen entweder das Ergebnis dieser Beurteilungen an oder sagt "Keine Leistung festgestellt" (für Länder/Regionen/Gebäude, in denen keine Anforderungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestellt werden). Diese Aussage bedeutet nicht, daß die Trennwand ein schlechtes Verhalten aufweist, sondern lediglich, daß diese spezielle Leistungseigenschaft nicht geprüft und bewertet worden ist.
In Tabelle 5 sind die Möglichkeiten dargestellt, die Ergebnisse der Beurteilung der obligatorischen Leistungsanforderungen auszudrücken:
Tabelle 5: Verbindung zwischen den zu beurteilenden Produktleistungen und dem Ausdruck der Klassifizierung, Kategorisierung und Zahlenbewertung
ER | ETAG- Abschnitt über die zu bewertende Produktleistung |
Klasse Nutzungskategorie Zahlenwert |
2 | 6.2.1 Brandverhalten | Euroklassen A-F |
6.2.2 Feuerwiderstand | E 20 - E 120
EI 15 - EI 240 EI-M 30 - EI-M 120 EW 20 - EW 120 Keine Leistung festgestellt |
|
3 | 6.3.1 Abgabe von:
|
Formaldehydklasse (Platten aus Holzwerkstoffen)
Angabe des Asbestgehalts Angabe des Gehalts an Pentachlorphenol Angabe anderer gefährlicher Materialien "Keine schädlichen Materialien" |
6.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit | Keine Leistung festgestellt Wasserdampfbeständigkeit von Materialien Keine Leistung festgestellt |
|
6.3.3 Wasserdurchlässigkeit | Nicht relevant | |
4 | 6.4.1 Robustheit
|
Nutzungskategorie I, II, III oder IV Keine Leistung festgestellt Belastungsnutzungskategorie a oder b |
6.4.2 Schutz vor Verletzungen durch Kontakt | Beschreibung
Keine Leistung festgestellt |
|
5 | 6.5.1 Luftschalldämmung | Einzahl- Angabe
Keine Leistung festgestellt |
6.5.2 Schallabsorption | Einzahl- Angabe
Keine Leistung festgestellt |
|
6 | 6.6.1 Wärmedurchlaßwiderstand | R- Wert
Keine Leistung festgestellt |
6.6.2 Wärmespeicherfähigkeit | Angaben sachdienlicher Daten
Keine Leistung festgestellt |
|
Aspekte der Dauerhaftigkeit und der Brauchbarkeit | 6.7.1 Robustheit
|
Nutzungskategorie I, II, III oder IV Lastnutzungskategorie a oder b Akzeptabel Keine Leistung festgestellt Akzeptabel |
6.7.2 Beständigkeit gegen Beschädigung durch:
|
Akzeptabel
Akzeptabel Akzeptabel Keine Leistungen festgestellt |
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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