umwelt-online: ETAG 007 Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau (2)
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4.2 Brandschutz (ER 2)
4.2.1 Brandverhalten
Baustoffe, die Teil des Bausatzes sind, müssen die erforderlichen Eigenschaften hinsichtlich des Brandverhaltens entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Bausatzes aufweisen. Dazu können Entflammbarkeit, Geschwindigkeit der Wärmeabgabe, Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen/Abfallen gehören.
4.2.2 Feuerwiderstand
Die Hauptgebäudeteile müssen den erforderlichen Feuerwiderstand entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen. Der Feuerwiderstand wird in Bezug auf das Kriterium Tragfähigkeit (R), das Kriterium Raumabschluss (E) und das Kriterium Wärmedämmung (I) gemäß den Definitionen nach prEN 13501-2 ermittelt.
4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen
Bedachungen, die Teil des Bausatzes sind, müssen das erforderliche Verhalten bei Brandeinwirkung von außen entsprechend' dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.
4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)
4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
Die Gebäudehülle muss so bemessen sein, dass die Tauwasserbildung im Bauteilinnern und auf der Oberfläche, die zu unannehmbarem Wachstum von Mikroorganismen und zur Beeinträchtigung des Raumklimas führen kann, begrenzt ist.
4.3.2 Wasserdichtheit
4.3.2.1 Gebäudehülle
Die Gebäudehülle muss das Eindringen von Wasser infolge von Regen oder Schneeschmelze in das Bauwerk verhindern.
4.3.2.2 Innenflächen
Oberflächen von Innenwänden und Fußböden in Badezimmern, Toiletten usw., die der Hersteller als wasserdicht angibt, müssen ausreichend dicht sein, um das Eindringen von Wasser in darunterliegende Räume (kurzfristige Auswirkungen) und das Ansammeln von Feuchtigkeit in Baustoffen und Bauteilen, das zu unannehmbarem Wachstum von Mikroorganismen führen kann (langfristige Auswirkungen), zu verhindern.
4.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe
Der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass er nach dem Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).
4.4 Nutzungssicherheit (ER 4)
4.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
Bodenoberflächen müssen derart rutschfest sein, dass sie bei normaler Nutzung des Gebäudes nicht zu Stürzen führen.
4.4.2 Stoßfestigkeit
Wände, Böden/Decken und Dächer müssen ausreichende Festigkeit gegenüber dynamischer Last aufweisen, dass Personen nicht zu Schaden kommen.
4.5 Schallschutz (ER 5)
4.5.1 Luftschalldämmung
Wände und Böden/Decken müssen die erforderliche Luftschalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.
Die Gebäudehülle muss die erforderliche Schalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes im Hinblick auf den Außenlärm (d. h. Lärm durch Industrie, Straßen- und Luftverkehr) aufweisen.
4.5.2 Trittschalldämmung
Böden und Decken müssen die erforderliche Trittschalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.
4.5.3 Schallabsorption
Die Innenflächen, die zum Bausatz gehören, müssen die erforderliche Schallabsorption entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.
4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)
4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Die Gebäudehülle muss den erforderlichen Wärmedurchlasswiderstand entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen. Wärmebrücken, die zu ungemütlich niedrigen Temperaturen oder zu Wasserdampfkondensation mit Beeinträchtigung von Hygiene, Gesundheit und Umwelt im Hinblick auf ER 3 führen können, sind zu vermeiden.
4.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)
Die Gebäudehülle muss angemessen luftdicht sein, um unnötigen, Energieverlust zu begrenzen und unangenehm kalte Zugluft zu verhindern, die die Gesundheit von Personen (ER 3) beeinträchtigen 4,6.3 Wärmespeicherfähigkeit
Die Wärmespeicherfähigkeit der Hauptgebäudeteile muss ggf. bekannt sein, damit die Auswirkung auf Energie und Wärmeschutz beurteilt werden kann.
4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
4.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
Die Bemessung des Bausatzes für den Holzrahmenbau muss sicherstellen, dass eine Verschlechterung von Baustoffen und Bauteilen während der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer die Leistung des Bausatzes im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER 1-6) nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Verschlechterung kann durch physikalische, biologische und chemische Einwirkungen hervorgerufen werden.
4.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Freitragende Decken müssen ausreichend steif sein, um bei normaler Nutzung unannehmbare Schwingungen zu verhindern.
4.7.3 Identifizierung
Die im Bausatz für den Holzrahmenbau verwendeten Baustoffe müssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Fähigkeit des Bausatzes zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen haben, identifizierbar sein.
5 Nachweisverfahren
Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Bausätze für den Holzrahmenbau in Bezug auf die Anforderungen an Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.) gemäß Kapitel 4.
Ein Nachweis auf der Grundlage von Prüfungen muss nach den in dieser Leitlinie angegebenen Prüfverfahren erfolgen. Wenn in dieser ETAG auf EUROCODES als Nachweisverfahren für bestimmte Produktmerkmale verwiesen wird, muss deren Anwendung in dieser ETAG sowie in allen nachfolgenden ETAs aufgrund dieser ETAG in Übereinstimmung mit den im Leitpapier der Europäischen Kommission über die Verwendung' von EUROCODES in harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen festgelegten Grundsätzen erfolgen.
Es wird davon ausgegangen, dass die als Bezugsdokumente angewandten ENVs durch die gleichen Eurocodes, sobald diese als EN-Normen öffentlich vorliegen, ersetzt werden.
Wird die Leistung in Anlehnung an herkömmliche Verfahren, allgemeine Erfahrungen usw. beurteilt, muss das technische Dossier der ETa soweit wie möglich auf Dokumente verweisen, in denen solche Verfahren oder Erfahrungen beschrieben sind.
Die Beurteilung' von einzelnen Baustoffen und Bauteilen, die Teil des Bausatzes sind, ist auf der Grundlage einschlägiger Produktnormen oder Zulassungen für diese Produkte durchzuführen, oder soweit wie möglich auf der Grundlage technischer Spezifikationen für Produkte desselben vorgesehenen Verwendungszwecks.
Die Verbindung zwischen den Produktleistungsmerkmalen und den entsprechenden Absätzen über die Nachweisverfahren sind in Tabelle 2 zusammengefasst.
ER | ETAG-Abschnitt über die Produktleistung | ETAG-Abschnitt über das Nachweisverfahren |
1 | 4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
5.1.1 Nachweis der Tragfähigkeiten im Allgemeinen
5.1.2 Nachweis durch Berechnung 5.1.3 Nachweis durch Prüfung |
||
2 | 4.2 Brandschutz | 5.2 Brandschutz |
4.2.1 Brandverhalten | 5.2.1 Brandverhalten | |
4.2.2 Feuerwiderstand | 5.2.2 Feuerwiderstand | |
4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen | 5.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen | |
3 | 4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | 5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit | 5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
5.6.2 Luftdurchlässigkeit |
|
4.3.2 Wasserdichtheit | 5.3.2.1 Gebäudehülle
5.3.2.2 Innenflächen |
|
4.3.3 Freisetzung von gefährlichen Stoffen | 5.3.3 Freisetzung von gefährlichen Stoffen | |
4 | 4.4 Nutzungssicherheit | 5.4 Nutzungssicherheit |
4.4.1 Rutschfestigkeit (Fußböden) | 5.4.1 Rutschfestigkeit von Fußböden | |
4.4.2 Stoßfestigkeit | 5.4.2 Stoßfestigkeit | |
5 | 4.5 Schallschutz | 5.5 Schallschutz |
4.5.1 Luftschalldämmung | 5.5.1 Luftschalldämmung | |
4.5.2 Trittschalldämmung | 5.5.2 Trittschalldämmung | |
4.5.3 Schallabsorption | 5.5.3 Schallabsorption | |
6 | 4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz | 5..6 Energieeinsparung und Wärmeschutz |
4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand | 5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand | |
4.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit) | 5.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit) | |
4.6.3 Wärmespeicherfähigkeit | 5.6.3 Wärmespeicherfähigkeit |
5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
5.1.1 Nachweis der Tragfähigkeiten im Allgemeinen
Die Tragfähigkeiten der werksseitig entworfenen Tragwerksteile des Bausatzes einschließlich zugehöriger Verbindungen und Fugen sind in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundlagen nach ENV 1991-1 (Eurocode 1 Teil 1) nachzuweisen, d. h. nach dem Bemessungsverfahren für den Grenzzustand. Der Nachweis kann normalerweise durch Tragwerksberechnungen erfolgen, kann aber auch in besonderen Fällen durch Prüfungen ergänzt werden und muss ggf. Widerstand- gegenüber unverhältnismäßigem Versagen umfassen.
5.1.2 Nachweis durch Berechnung
Sofern nichts anderes in besonderen nationalen Regelungen für Bauwerke festgelegt ist; muss die Berechnung von Tragfähigkeiten nach ENV 1995-1-1 (Eurocode 5, Teil 1-1 Grundlagen und Anwendungsregeln für den Hochbau) erfolgen. Die in der Norm angegebenen eingerahmten Werte ("boxed values") sind zur Berechnung der erklärten Bemessungswerte für die Tragfähigkeit in der ETa anzuwenden. Ergänzende Informationen über Tragfähigkeiten aufgrund der verschiedenen eingerahmten Werte ("boxed values") in nationalen Anwendungsdokumenten können als Teil der spezifischen Tragwerksbemessung für jedes einzelne Bauwerk übernommen werden.
Ergänzende Berechnungen; die für den Widerstand gegenüber Erdbebenlasten von Bedeutung sind, sollten nach den Bestimmungen in ENV 1998-1-3, Eurocode 8, Teil 1-3, Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Baustoffspezifische Regeln für Hochbauten, erfolgen. Andere Informationen über Tragfähigkeiten bei Erdbebeneinwirkungen aufgrund der verschiedenen eingerahmten Werte in nationalen Anwendungsdokumenten oder anderen nationalen Regelwerken können als eine Grundlage für die spezifische Tragwerksbemessung für 'jedes einzelne Bauwerk übernommen werden.
5.1.3 Nachweis durch Prüfung
Tragfähigkeit, die nicht gemäß 5.1.2 berechnet werden kann, ist durch Prüfung nachzuweisen. Die Prüfverfahren müssen im Allgemeinen der EN 380 und anderen einschlägigen EN-Normen für, die Prüfung von Holzbauteilen und -baustoffen, wie z.B. EN 594, - EN 595 und EN 596. (siehe Anhang B), folgen.
Die für die Beurteilung der Tragfähigkeit angewandten Prüfverfahren müssen mit vollständigem Verweis auf Nummer und Ausgabe der Norm, der Konditionierung der Prüfkörper und ggf. jeglicher Abweichung von der Norm spezifiziert werden:
5.2 Brandschutz
Die ETAG basiert auf den Entscheidungen der Europäischen Kommission sowie auf Prüfungen und Klassifizierungen nach einschlägigen EN-Normen. Liegen diese Normen nicht vor, wenn die ETAG eingesetzt werden soll, dann ist der Nachweis des Brandverhaltens und des Feuerwiderstands, auch auf der Grundlage von nationalen Klassifizierungsnormen auf Einzelfallbasis in einem Übergangszeitraum in Erwägung zu ziehen (unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks der Bausätze und der Regelungen der Länder, in denen der Bausatz in den Verkehr gebracht wird).
5.2.1 Brandverhalten
Das Brandverhalten von Oberflächenmaterialien ist durch Prüfungen nach den Prüfverfahren gemäß prEN 13501-1 nachzuweisen.
5.2.2 Feuerwiderstand
Der Feuerwiderstand ist durch Prüfungen nach den Prüfverfahren gemäß prEN 13501-2 nachzuweisen. Die Ermittlung der Tragfähigkeit der tragenden Teile des Bausatzes im Brandfall kann auch durch Berechnung gemäß ENV 1995-1-2, Eurocode 5, Teil .1-2, durchgeführt werden.
5.2.3 Verhalten der Bedachung bei einem Brand von außen
Das Verhalten von Bedachungsmaterialien bei Brandeinwirkung von außen ist durch Prüfungen nach prEN 1187, Prüfung 1-3, nachzuweisen, außer bei den Produkten, die laut Kommissionsentscheidung 2000/553/EG (Amtsblatt der EG Nr. L 235 S. 19 vom 19.09.2000) als zufrieden stellend gelten.
5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Berechnungen nach prEN 13788 unter Berücksichtigung des zutreffenden Bemessungsklimas.
Die Auswertung möglicher Tauwasserbildung im Bauteilinnern und auf Innenflächen zur Vermeidung des Wachstums von Mikroorganismen erfolgt auf der Annahme, dass unter den klimatischen , Bemessungsbedingungen die Feuchte in Holzrahmenbauten innerhalb der Außenverkleidung nur für begrenzte Zeitspannen 80% RF übersteigt.
Das Risiko der Tauwasserbildung kann normalerweise auf der Grundlage der wärme- und feuchteschutztechnischen Eigenschaften der in jedem Bauteil verwendeten Produkte und der Konstruktionsdetails ausgewertet werden.
Die Wasserdampfbeständigkeit der jeweiligen Schichten basiert auf
Für den Nachweis möglicher Tauwasserbildung infolge. niedriger Oberflächentemperaturen oder luftdurchlässiger Stellen siehe 5.6.1 und 5.6.2. Feuchtebeständigkeit von Baustoffen in Begriffen der Dauerhaftigkeit ist in Kapitel 5.7.1 abgehandelt.
5.3.2 Wasserdichtheit
5.3.2.1 Gebäudehülle
Die Beständigkeit der Gebäudehülle gegen eindringendes Wasser einschließlich Schlagregen und möglicherweise gegen das Eindringen von Schnee ist von der Zulassungsstelle in erster' Linie auf der Grundlage der Standardkonstruktionsdetails für den Bausatz zu beurteilen und unter Anwendung des verfügbaren technischen Wissens und der Erfahrung aus ähnlichen vorliegenden technischen Lösungen.
Die Beurteilung der Beständigkeit gegen das Eindringen von Schnee in die Gebäudehülle kann normalerweise auf technische Erfahrung gestützt werden. Die Beurteilung muss die volle Gebäudehülle einschließlich Fugen zwischen vorgefertigten Bauteilen im Bausatz und grundsätzliche Lösungen für Fugen zwischen Bausatz und Unterbau umfassen.
Die Gebäudehülle sollte normalerweise nach dem 2-Stufen-Prinzip bemessen werden, sofern keine anderen annehmbaren Lösungen nachgewiesen werden können.
Wenn die Beständigkeit gegen Witterungseinflüsse nicht durch Heranziehen vorhandener Erfahrung beurteilt werden' kann, z.B. aufgrund von ungewöhnlichen' Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails, kann es die Zulassungsstelle für erforderlich halten, das Prüfen der Eigenschaft der Gebäudehülle zu verlangen. Prüfungen im Labor können nach prEN 1027, prEN 12155, prEN-12865=1 und -2 durchgeführt werden.
5.3.2.2 Oberfläche von Innenbauteilen
Die Eigenschaft von wasserdichten Membranen bzw. Oberflächenschichten in Feuchtbereichen von Badezimmern usw. kann auf der Grundlage von Erfahrung/technischem Wissen beurteilt oder unter Hinweis auf Übereinstimmung mit angewandten einschlägigen Leistungsnormen für die verwendeten Produkte, z.B. Produktnormen für Dachabdichtungssysteme, nachgewiesen werden, oder durch Nachweis aufgrund der Nordtest-Verfahren NT BUILD 058, 230 und 448 für Produkte mit unbekannter Leistung.,
5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe
5.3.3.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Bausatz
Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen; in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe aufführen.
5.3.3.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften
Enthält das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe, wird in der ETa das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.
5.3.3.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips
Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines ; Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als ;,gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.
Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.
Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch. jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.
Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.
5.4 Nutzungssicherheit
5.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
Der Nachweis der Rutschfestigkeit von Bodenbelägen hat nach den einschlägigen EN-Normen für die vorhandenen Bodenbelagprodukte zu erfolgen.
5.4.2 Stoßfestigkeit
Die mechanische Festigkeit gegenüber dynamischen Lasten ist von der Zulassungsstelle in erster Linie aufgrund vorliegender Erfahrungswerte im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck zu beurteilen. Bei Holzrahmenwänden mit bekanntem Innenverkleidungsmaterial, wie z.B. Standardgipsplatten, Platten aus Holzwerkstoffen und Vollholzplatten mit üblichen Abständen der Stiele, sollte im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass sie bei normaler Nutzung in Wohnhäusern, Bürogebäuden usw. eine zufriedenstellende Stoßfestigkeit aufweisen.
Wenn nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Eigenschaft des Bausatzes (in dieser Hinsicht) annehmbar ist, oder wenn aufgrund nationaler Bauvorschriften in einigen Mitgliedstaaten eine quantifizierte Leistung angegeben werden muss, sollte die Stoßfestigkeit geprüft werden. In diesem Fall werden Wände nach ISO 7892 und ISO/DIS 7893 geprüft und zwar in Einhaltung der in der ETa Leitlinie 003 für "Bausätze für nichttragende innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände" beschriebenen, detaillierten Prüfverfahren. Fußböden und Dächer werden nach EN 1195 geprüft.
Die Mindest-Stoßfestigkeit sollte normalerweise 100 Nm beim Weichkörperaufprall mit dem 50-kg-Sack und 10 Nm beim Hartkörperaufprall mit der 1-kg-Stahlkugel betragen, wenn die Bausätze zur Verwendung für Wohnhäuser, Bürogebäude usw. vorgesehen sind. In einigen Mitgliedstaaten schreiben die nationalen Bauvorschriften jedoch für Außenwände beim Weichkörperaufprall eine Stoßfestigkeit von mindestens 900 Nm vor.
Bei Platten aus Holzwerkstoffen, die als tragende Fußbodenplatten auf Trägern oder als Dachbekleidung verwendet werden, sollte die Stoßfestigkeit als angemessen angenommen werden, wenn die Platten den Anforderungen in prEN 12871 entsprechen.
5.5 Schallschutz
5.5.1 Luftschalldämmung
Die Eigenschaft der Hauptgebäudeteile eines montierten Bausatzes im Hinblick auf die Luftschalldämmung ist entweder im Labor oder durch Feldversuche nach den entsprechenden Teilen von ISO 140 nachzuweisen. Die Bewertung der Luftschalldämmung hat nach ISO 717 zu erfolgen.
Veranschlagte Werte für die Luftschalldämmung in fertiggestellten Gebäuden, auf der Grundlage von Laborprüfungen, sind nach prEN ISO 12354, Teile 1 und 2, zu ermitteln,
Die Schalldämmeigenschaft kann auch in Anlehnung an allgemeine Holzrahmenbaubemessungen nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder maßgebliche Anweisungen nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den oben angeführten ISO-Normen basieren.
5.5.2 Trittschalldämmung
Die Eigenschaft der Decken/Böden eines montierten Bausatzes im Hinblick auf die Trittschalldämmung ist entweder im Labor oder durch Feldversuche nach den entsprechenden Teilen von ISO 140 nachzuweisen. Die Bewertung der Trittschalldämmung erfolgt nach ISO 717.
Veranschlagte Werte für die Trittschalldämmung in fertiggestellten Gebäuden, auf der Grundlage von Laborprüfungen, sind nach prEN ISO 12354, Teile 1 und 2, zu ermitteln..
Die Schalldämmeigenschaft kann auch in Anlehnung an allgemeine Holzrahmenbaubemessungen nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder maßgebliche Anweisungen nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den oben angeführten ISO-Normen basieren.
5.5.3 Schallabsorption
Die Schallabsorption wird nach EN ISO 354 ermittelt.
5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Der Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) und der entsprechende Wärmedurchgang (U-Wert) der Hauptgebäudeteile in einem Bausatz sind nach EN ISO 6946 zu ermitteln unter Anwendung der rechnerischen Wärmeleitfähigkeitswerte für Baustoffe nach prEN 12 524, einschlägigen europäischen Produktnormen, oder der nach ISO/DIS 10 456 ermittelten Leitfähigkeiten. Alternativ kann der Wärmedurchlasswiderstand durch Prüfung nach ISO 8990 nachgewiesen werden.
Der Nachweis des Wärmedurchgangs bei Fenstern, Türen und Raumabschlüssen kann durch Berechnung nach prEN 10 077-1 oder durch Prüfung nach einschlägigen EN/ISO-Normen für diese Produkte erfolgen.
Weist die Bemessung technische Lösungen mit speziellen Wärmebrücken auf, die nicht durch den oben beschriebenen gewöhnlichen Nachweis des Wärmedurchgangs abgedeckt sind, ist die Auswirkung auf den gesamten Wärmedurchgang und die Oberflächentemperaturen in Bezug auf 4.3.1 nachzuweisen, wenn es die Zulassungsstelle für erforderlich hält, z.B. die Auswirkung von Feuchte infolge von Wärmebrücken. Ein solcher Nachweis kann rechnerisch nach EN ISO 10211-1 und -2 oder nach einschlägigen Prüfnormen für besondere Produkte erfolgen.
5.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)
Die Beurteilung der Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle erfolgt normalerweise durch die Beurteilung der Konstruktionsdetails, und zwar auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus herkömmlichen technischen Lösungen. Die Beurteilung muss Fugen zwischen Bauteilen im Bausatz umfassen und ggf. auch Fugen zwischen den Bausatz-Bauteilen und anderen Bauteilen. Fugen in Holzrahmenkonstruktionen können beispielsweise im Allgemeinen als ausreichend luftdicht angesehen werden, wenn die folgenden Grundsätze angewandt werden:
Wenn es die Zulassungsstelle für erforderlich hält, z. B: bei Anwendung nicht herkömmlicher Fugen, ist die Luftdurchlässigkeit durch Prüfung nachzuweisen. Die Prüfungen können entweder durchgeführt werden, indem fertig gestellte Gebäude nach ISO 9972 unter inneren Überdruck gesetzt werden, oder im Rahmen von Laborprüfungen nach prEN 1026, prEN 12114 oder anderen einschlägigen Prüfnormen. Die Prüfungen müssen ggf. langfristige Beanspruchung umfassen.
Die Beurteilung der Luftdurchlässigkeit sollte sowohl im Hinblick auf Energieeinsparung (unbeabsichtigte Lüftung) als auch auf Zugluft (siehe 4.6.2) und auf die Risiken einer Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Konstruktion (siehe 4.3.1) durchgeführt werden, Die Beurteilung ist auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes unter Berücksichtigung der bei der Bemessung zugrunde gelegten klimatischen Innen- und Außenbedingungen (z.B. geographische Gebiete) durchzuführen.
5.6.3 Wärmespeicherfahigkeit
Der Nachweis der Wärmespeicherfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der folgenden Eigenschaften der Hauptgebäudeteile: Gesamtmasse je Flächeneinheit, Dichte und spezifische Wärmespeicherfähigkeit der betreffenden Baustoffe und Wärmeübergangswiderstand. Die spezifischen Wärmespeicherfahigkeiten sind in prEN 12524 in Tabellenform und die Baustoffdichten in ENV 1991-2-1 aufgeführt.
5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
5.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
Die geschätzte Nutzungsdauer der verschiedenen Teile des Bausatzes ist normalerweise von der Zulassungsstelle auf der Grundlage von Erfahrung und allgemeinem Wissen auszuwerten, und in der Hauptsache durch Untersuchung der Gebäudedetails als Teil des Bausatzes.
Bei der Beurteilung der geschätzten Nutzungsdauer des Bausatzes für den Holzrahmenbau muss die Zulassungsstelle den Einfluss klimatischer Bedingungen berücksichtigen. Das Leitpapier F der Europäischen Kommission über Dauerhaftigkeit sowie die Bauproduktenrichtlinie können hinsichtlich einschlägiger Verschlechterungsfaktoren und klimatischer Unterteilungen Europas zu Rate gezogen werden.
Die wichtigsten, auf die Dauerhaftigkeit von Bausätzen für den Holzrahmenbau bezogenen Aspekte sind
Die Dauerhaftigkeit von Baustoffen und Bauteilen im Bausatz ist im Hinblick auf Beständigkeit gegenüber den hauptsächlich auftretenden Verschlechterungseinwirkungen, wie z.B. Feuchte, in Anlehnung an die einschlägigen Normen für das jeweilige Produkt (siehe Anhang B) zu beurteilen.
Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Baustoffen und Bauteilen im Bausatz ist zu beachten, dass Dauerhaftigkeit normalerweise am besten durch gute Bemessung gewährleistet wird. Übermäßiger Feuchtegehalt sollte hauptsächlich durch geeignete Konstruktionsdetails verhindert werden. So wenig wie möglich sollte man auf chemische Behandlungen bei der Dauerhaftigkeit gegenüber holzzerstörenden Pilzen zurückgreifen.
Holz und Holzprodukte
Die natürliche Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten ist nach EN 350-1 und EN 350-2 zu ermitteln und nach EN 460 für die Anwendung in der in EN 335-1, -2 und -3 beschriebenen Gefährdungsklasse auszusuchen:
Gefährdungsklasse 1: | Tragende Teile und andere Bauteile auf der Innenseite von Wand- und Dachbekleidungen |
Gefährdungsklasse 2: | Dachbekleidungen und Latten hinter belüfteten Bekleidungen |
Gefährdungsklasse 3: | Außenwandbekleidungen, Einfassungen usw. unter ständigem Witterungseinfluss. Nach der EN 335-2 und -3 richtet sich das Risiko eines Insektenbefalls bei anfälligem Holz im Hochbau nach den geographischen Regionen Europas. Daher kann in einigen Mitgliedstaaten die chemische Behandlung von Holz und Holzwerkstoffen erforderlich sein. Eine solche Behandlung muss in der ETa angegeben werden, falls sich der Hersteller dafür entscheidet. |
Wird eine Schutzbehandlung vorgeschlagen, so sollte das entsprechende Holzschutzmittel gemäß EN 599-1 und EN 599-2 spezifiziert werden, und das behandelte Holz sollte einer Spezifikation nach EN 351-1 oder einer nationalen 'Klassifizierung mit einer Kennzeichnung nach diesen Normen entsprechen (siehe Flussdiagramm in EN 351-1, Anhang A).
Befestigungsmittel
Befestigungsmittel sind einer der in ENV 1995-1-1 angegebenen Nutzungsklassen ..zuzuweisen. Es gelten normalerweise folgende Klassen:
Nutzungsklasse 1: | Innen liegende Befestigungen und Befestigungen auf der Innenseite der Außenbekleidung oder, der Wärmedämmung. |
Nutzungsklasse 2: | Befestigung von Bekleidungen, Latten usw. und Befestigungen außerhalb der Wärmedämmung, die nicht direkt der Witterung ausgesetzt sind. Nutzungsklasse 3: Befestigung von Außenbekleidungen, Einfassungen usw. sowie Dübel und Befestigungsmittel unter direktem Witterungseinfluss. Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 1 sind Produkte aus ungeschütztem Stahl. |
Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 2 sind Produkte aus verzinktem Stahl in Klasse Z275 nach EN 10147.
Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 3 sind Produkte aus verzinktem Stahl mit einer Zinkstärke von mindestens 50 µm und Befestigungsmittel aus rostfreiem Stahl nach prEN 10 088-2.
5.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Die Durchbiegungen der Tragkonstruktion sind bei der Tragwerksbemessung rechnerisch oder mittels Prüfungen nach 5.1 zu ermitteln.
Die Steifigkeit freitragender Deckenkonstruktionen ist gemäß den Vorschriften in Eurocode 5 über Schwingungen von Decken in Wohngebäuden zu berechnen, um angemessene Gebrauchstauglichkeit unter normalen Verkehrslasten nachzuweisen.
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(Stand: 16.06.2018)
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