umwelt-online: ETAG 007 Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau (4)
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8.4 CE-Kennzeichnung und Informationen
In" der ETa sind die Begleitinformationen. zur CE-Kennzeichnung anzugeben. Nach dem Leitpapier D der Europäischen Kommission . über die CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den das Symbol "CE" begleitenden Angaben um Folgende:
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Der Inhalt der ETA
9.1 Der Inhalt der ETA
Im ETA-Format (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27.08.1997) ist der allgemeine Inhalt festgelegt. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
9.1.1 Spezifikation der Baustoffe
Die Baustoffe und Bauteile, aus denen der Bausatz für den Holzrahmenbau besteht, müssen in angemessener Weise identifiziert sein, siehe 5.7.3.
Die folgende Tabelle liefert einige Beispiele für Spezifikationen der Baustoffe:
Baustoff/Bauteil | Verweis auf Produktspezifikationen, wie z. B: | |
Bauholz | Vollholz, Festigkeitsklassen: Brettschichtholz, Festigkeitsklassen: Furnierschichtholz (LVL): |
EN 338 EN 1194 Markenname mit nationaler Zulassung |
Vorgefertigte Holzbauteile | Fachwerkträger mit Nagelplatten: | EN 1059 |
Innen- und Außenbekleidung | Einschlägige Produktnormen | |
Gipskartonplatten | prEN 520 oder einschlägige Produktnormen | |
Holzwerkstoffplatten | Spanplatten: (org. gebunden): Zementgebundene Spanplatten: Faserplatten: Sperrholz: Platten aus langen, schlanken, ausgerichteten Spänen (OSB): |
EN 312-1 bis -7 EN 634-1 und -2 EN 622-1 bis -6 EN 636-1 bis -3 EN 300 oder einschlägige Produktnormen |
Wärmedämmung | Mineralwolle: | EN 13 163 |
Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | ||
Wasserdampf- und Windsperren | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Bedachungsmaterial | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Dachschalung | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Mechanische Befestigungsmittel | Holzverbindungsmittel: Nagelplatten: Metallbänder usw.: |
EN 912 einschlägige Zulassungen EN 10 147 |
Klebstoffe | Art und Markenname und/oder einschlägige Zulassungen |
9.1.2 Zeichnungen
Das ETA-Dokument muss Schnittzeichnungen der Gebäudeteile enthalten" mit dem Zweck, den allgemeine Zusammensetzung des Bausatzes (Aufbau des Gebäudes) zu veranschaulichen; d. h. Tragwerkssystem und lasttragende Bauteile, Dammschichten, Bekleidungen usw. Spezifikationen der Baustoffe können ebenfalls direkt aus diesen Zeichnungen des Bausatzes hervorgehen.
Außerdem ist der Bausatz durch einen Satz Konstruktionsdetails nach 9.1.7 zu beschreiben. Diese Zeichnungen sind offizieller Bestandteil der Zulassung, werden aber in einem Zusatzdokument und nicht in der ETa selbst vorgelegt.
Auf Verlangen des Herstellers soll es möglich sein, einige Bemessungsdetails durch Verwendung neutraler 'Teile in den Zeichnungen vertraulich zu halten, vorausgesetzt, die Zulassungsstelle ist nicht der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu notwendigen Informationen im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Bausatzes und die von der zugelassenen Stelle ausgeführte Bewertung der Konformität steht.
9.1.3 Produktmerkmale
Die auf die Anforderungen und Nachweis- und Beurteilungsverfahren nach Kapitel 4, 5 und 6 bezogenen Eigenschaften des Bausatzes für den Holzrahmehbau sind eindeutig anzugeben. Umfasst ein Bausatz Konstruktionsoptionen, wie z.B. eine Reihe von Standardabmessungen, (Wärmedämmdicken, lasttragende Bauwerksteile `usw.), empfiehlt es sich, die Produktmerkmale in Tabellenform zu präsentieren.
In Abschnitt 11.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETa aufgenommen werden:
"In Ergänzung zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."
9.1.4 Verpackung, Lagerung und Transport
Die ETa muss besondere Vorschriften für Verpackung, Lagerung und Transport, die für die Verwendung des Bausatzes wesentlich sind, enthalten.
9.1.5 Details für den Zusammenbau
In der ETa sind besondere Voraussetzungen für die Details für den Zusammenbau des Holzrahmensystems aufzuführen, die die Zulassungsstelle als besonders wichtig erachtet. Das können Anforderungen sein hinsichtlich des Unterbaus, der Fertigstellung von Fugen zwischen Elementen auf der Baustelle, Windsicherungsverankerungen, Dachverstrebungen usw. (siehe auch 7.3).
Auf das Herstellerhandbuch für den Zusammenbau ist zu verweisen.
9.1.6 Geschätzte Nutzungsdauer
Die geschätzte Mindestnutzungsdauer des Tragwerks und der Teile der Außenhülle ist anzugeben.:
9.1.7 Instandhaltung
Grundlegende Instandhaltungsmaßnahmen, die zum Erreichen der Nutzungsdauer der Bekleidung und der Bedachung erforderlich sind, sind festzulegen (siehe auch 7.4).
9.1.8 Zusatzdokumente
Ein Satz Zeichnungen mit den wesentlichen Konstruktionsdetails des Bausatzes ist als offizieller Teil der ETa in Form eines Zusatzdokumentes anzuhängen. Dieses Dokument soll die notwendige detaillierte Beschreibung des Sausatzes für den Holzrahmenbau liefern einschließlich der Montagedetails auf der Baustelle und der Bedingungen für den Einbau des Bausatzes in das Bauwerk. Die aktuelle Fassung dieses Dokuments ist stets bei der Zulassungsstelle und der zugelassenen Überwachungsstelle aufzubewahren.
Der Satz Konstruktionsdetails beschreibt die allgemeine Bemessung des Bausatzes einschließlich der Verbindungen zwischen den Hauptgebäudeteilen und der Fugen im Zusammenhang mit eingebauten Bauteilen. Die Detailzeichnungen bilden die notwendige Dokumentation für die Beurteilung aller Leistungsanforderungen nach Kapitel 4 einschließlich Wetterbeständigkeit und Luftdurchlässigkeit.
Es sind nur die wesentlichsten Konstruktionsdetails, die im direkten Bezug zu den Hauptgebäudeteilen stehen und die als werkseitig entworfene Standarddetails für den Hausatz aufzunehmen. Anhang C enthält eine Checkliste der normal notwendigen Details.
9.2 Zusätzliche Informationen
In der ETa ist anzugeben, ob der zugelassenen Stelle für Konformitätsbescheinigung zusätzliche (möglichst vertrauliche formationen vorgelegt werden müssen oder nicht.
Allgemeine Begriffe und Abkürzungen | Anhang A |
1 Bauwerke und Bauprodukte
1.1 Bauwerke (und Teile davon) (Grundlagendokument [GD]
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)
1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.
(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile und Komponenten von vorgefertigten Systemen oder Anlagen ein.)
1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass
1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
(Anm.: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur den Verwendungszweck im Sinne der BPR.)
1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenbau, Einbau usw.
1.6 Bausatz (Leitpapier C)
Bauprodukt, das aus mindestens zwei verschiedenen Komponenten besteht, die zusammengefügt werden müssen, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. (Für die Zwecke der vorliegenden ETAG in Kapitel 2 "Geltungsbereich" genauer erläutert sowie in dem im Vorwort wiedergegebenen eingerahmten Text aus dem Mandat.)
2 Leistungen
2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)
Bedeutet, dass die Produkte solche Produktmerkmale aufweisen; dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenbau, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
(Anm.: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die Brauchbarkeit, für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.)
2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei. normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkungen).
2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).
2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)
Leistung (Eigenschaft) ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad', Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
Nach Möglichkeit sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich) sowie Auswertung von Baustellenerfahrungen und Nachweisen sind zusammen mit Erfüllungskriterien entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen oder in entsprechenden, in solchen Spezifikationen enthaltenen Hinweisen anzugeben.
2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)
Nutzungsbedingungen des Bauwerks, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der BP-Richtlinie durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.
2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20 (2) a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
3 ETAG-Format
3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.
3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksbemessungen heißen hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung".
3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der jeweiligen Produkte. Spezifikationen können ggf. auch für den Zweck des Nachweises bestimmter Bemessungen, für die Identifizierung von Produkten; für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und für die Konformitätsbescheinigung formuliert werden.
4 Nutzungsdauer
4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 4.3.5[1])
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die 'Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5[2])
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.
4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3[1))
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche "Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.
4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3[2))
Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit eines Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung - der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.
5 Konformität
5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen
6.1 Zulassungsstellen
Eine Stelle, die nach Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitglied oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen in (einem) bestimmten Bauproduktbereich(en) notifiziert wurde. All diese Stellen müssen Mitglied der nach Anhang II.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.
6.2 Zugelassene Stellen (*)
Eine Stelle, die nach Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Durchführung spezifischer Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte (Zertifizierungsstelle, Überwachungsstelle oder Prüfstelle) ernannt worden ist. All diese Stellen sind automatisch Mitglied in der Gruppe der Notifizierten Stellen.
(*) Auch als Notifizierte Stelle bekannt
Abkürzungen
Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:
AC | Bescheinigung der Konformität |
KEG | Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC) |
CEN | Europäisches Komitee für Normung |
BPR | Bauproduktenrichtlinie (CPD) |
EG | Europäische Gemeinschaften (EC) |
EFTA | Europäische Freihandelsassoziation |
EN | Europäische Normen |
WPK | Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) |
GD | Grundlagendokumente (ID) der BPR |
ISO | Internationale Organisation für Normung |
StAB | Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (SCC) der EG Hinsichtlich der Zulassung: |
EOTA | Europäische Organisation für Technische Zulassungen |
ETA | Europäische technische Zulassung |
ETAG | Leitlinie für die europäische technische Zulassung |
TB | Lenkungsausschuss der EOTA |
UEAtc | Europäische Union für das Agrèment im Bauwesen Allgemeines: |
TC | Technischer Ausschuss |
WG | Arbeitsgruppe |
Liste der Bezugsdokumente | Anhang B |
Nachweis der Tragfähigkeit
EN 380:1993 | Holzbauwerke; Prüfverfahren; Allgemeine Grundsätze für die Prüfung unter statischen Belastungen |
EN 594:1995 | Holzbauwerke - Prüfverfahren - Wandscheiben-Tragfähigkeit und Steifigkeit von Wänden in Holztafelbauart |
EN 595:1995 | Holzbauwerke - Prüfverfahren - Prüfung von Fachwerkträgern zur Bestimmung der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens |
EN 596:1995 | Holzbauwerke - Prüfverfahren - Prüfung von Wänden in Holztafelbauart bei weichem Stoß |
EN 1059:1997 | Holzbauwerke - Produktanforderungen an vorgefertigten Fachwerkträgern mit Nagel platten |
EN 1195:1997 | Holzbauwerke - Prüfverfahren - Tragverhalten tragender Fußbodenbeläge |
prEN 12 871 | Holzwerkstoffe - Tragende Dachschalungen auf Balken |
ENV 1991-1:1994 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Grundlagen der Tragwerksplanung |
ENV 1991-2-1:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-1: Einwirkungen auf Tragwerke - Dichten, Eigen lasten, Nutzlasten |
ENV 1991-2-3:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-3: Einwirkungen auf Tragwerke - Schneelasten |
ENV 1991-2-4:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkung von Wind |
ENV 1995-1-1:1995 | Eurocode 5: Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau |
ENV 1998-1-3:1995 | Eurocode 8: Bemessungsvorschriften für die Erdbebensicherheit von Bauwerken - Teil 1-3: Allgemeine Bemessungsregeln - Besondere Vorschriften für die verschiedenen Werkstoffe und Bauteile |
Nachweis des | Feuerwiderstands und des Brandverhaltens |
ENV 1991-2-2:1995 | Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkungen im Brandfall |
ENV 1995-1-2:1994 | Eurocode 5 - Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerkbemessung für den Brandfall |
prEN 1187:2001 | Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen |
prEN 13 501-1:2000 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen |
prEN 13 501-2:2000 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen) |
Nachweis der Wasserdampfdurchlässigkeit und der Feuchtebeständigkeit
prEN 12 572:2000 | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und -produkten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (ISO/ FDIS 12 572:2000) |
prEN 13 788:1997 | Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinnern - Berechnungsverfahren (ISO/DIS 13 788:1997) |
Nachweis der Wasserdichtheit
EN 1027:2000 |
Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Prüfverfahren |
EN 12 155:2000 | Vorhangfassaden - Schlagregendichtheit - Laborprüfung unter Aufbringung von statischem Druck |
prEN 12 865-1 | Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung des Widerstandes gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck - Teil 1: Außenwandsysteme |
NT BUILD 058 | Wände in Badezimmern: Wasserdichtheit und Beständigkeit gegen Wasser und Feuchtigkeit. Ausgabe 3, 1998 |
NT BUILD 230 | Fußböden von Badezimmern: Wasserdichtheit. Ausgabe 2, 1995 |
NT BUILD 448 | Wandbeläge und Durchführungen für Wasserleitungen und Leitungsventile in Badezimmern: Wasserdichtheit |
Nachweis der Abgabe gefährlicher Stoffe
EN 120:1992 | Holzwerkstoffe; Bestimmung des Formaldehydgehalts; Extraktionsverfahren genannt Perforatormethode |
Nachweis der Nutzungssicherheit
ISO 7892:1988 | Vertikale Bauwerksteile; Prüfung der Stoßfestigkeit; Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren |
ISO/DIS 7893:1990 | Leistungsnormen im Bauwesen; Trennwände aus Bauteilen; Stoßfestigkeitsprüfungen |
Nachweis der Schalldämmleistung
ISO 140-4:1999 | Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 4: Messung der Luftschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden |
ISO 140-5:1999 | Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 5: Messung der Luftschalldämmung von. Fassadenelementen und Fassaden an Gebäuden |
ISO 140-7:1999 | Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 7: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Gebäuden |
EN ISO 354:1985 | Akustik - Messung der Schallabsorption im Hallraum |
ISO 717-1:1996 | Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung |
ISO 717-2:1996 | Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 2: Trittschalldämmung |
prEN 12 354-1:1999 | Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauprodukteigenschaften - Teil 1: Luftschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden |
prEN 12 354-2:1999 | Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauprodukteigenschaften - Teil 2: Trittschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden |
prEN 12 354-3:1999 | Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauprodukteigenschaften - Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm |
Nachweis des Wärmeschutzes
EN ISO 6946:1996 | Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren |
EN ISO 8990:1996 | Wärmeschutz-Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten |
EN ISO 10 077-1 | Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten - Teil 1: Vereinfachtes Verfahren |
EN ISO 10 211-1:1995 | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und - Oberflächentemperaturen Teil 1: Allgemeine Berechnungsverfahren (ISO 10 211-1:1995) |
prEN ISO 10 211-2:1999 | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Berechnung der linienförmigen Wärmebrücken (ISO/FDIS 10 211-2:1999) |
EN ISO 10 456:1999 | Wärmedämmung; Baustoffe und -produkte; Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte |
EN 12 524:2000 | Baustoffe und -produkte - Wärmeschutz technische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte |
Nachweis der Luftdurchlässigkeit
ISO 9972:1996 | Wärmeschutz - Bestimmung der Luftdichtheit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren |
EN 1026:2000 | Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit Prüfverfahren |
EN 12 114:2000 | Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Luftdurchlässigkeit von Bauteilen, Laborprüfverfahren |
Nachweis der Dauerhaftigkeit von Holzprodukten
EN 335-1:1992 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 1: Allgemeines |
EN 335-2:1992 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 2: Anwendung bei Vollholz |
EN 335-3:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen |
EN 351-1:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der Schutzmitteleindringung und aufnehme |
EN 350-2:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa |
EN 460:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die. Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen |
EN 599-1:1996 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 1: Spezifikationen entsprechend der Gefährdungsklasse |
EN 599-2:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden -. Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung |
EN 10 088-2:1995 | Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band für allgemeine Verwendung |
EN 10 147:2000 | Kontinuierlich feuerverzinktes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen |
Checkliste für die wichtigsten Konstruktionsdetails | Anhang C |
Allgemeines
Außenwände
Innenwände
Trennwände zwischen Hauseinheiten
Freitragende Decken
Dächer
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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