umwelt-online: ETAG 007 Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau (3)
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5.7.3 Identifizierung
Die Identifizierungsparameter sind so zu wählen, dass sie ein klares Erkennen der Eigenschaften des Produktes ermöglichen.
Die Beschreibung von Baustoffen und Bauteilen sollten nach Möglichkeit maximale Flexibilität aufweisen, damit ohne Beeinträchtigung der erklärten Eigenschaften oder der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck alternative Produkte für einen Bausatz ausgewählt werden können. Somit sollten die Beschreibungen nach Möglichkeit entweder auf
verweisen.
Wo das nicht möglich ist, sind die Baustoffe durch den den Hersteller kennzeichnenden Markennamen und die Baustoffart festzulegen.
6. Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
Das vorliegende Kapitel enthält die zu erfüllenden Anforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen 'und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren oder qualitativen Begriffen, bezogen auf das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck und unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).
Art und Optionen der zu erklärenden Produkteigenschaften sind in Tabelle 3 zusammengefasst.
ER | ETAG-Abschnitt über Produktleistung | Art der Leistungsangabe in ETAs | KLF* |
1 | 6.1.2.1 Außenwände | - Vertikale Tragfähigkeit | Nein |
- Horizontale Tragfähigkeit | Nein | ||
- Kombinierte vertikale/horizontale Tragfähigkeit | Nein | ||
- Scheibentragfähigkeit | Nein | ||
- Tragfähigkeit der Verankerung | ja | ||
6.1.2.2 Tragende Innenwände | - Vertikale Tragfähigkeit | Nein | |
- Scheibentragfähigkeit | ja | ||
6.1.2..3 Freitragende Decken | - Tragfähigkeit der Nutzlast | Nein | |
- Horizontale Scheibentragfähigkeit | ja | ||
6.1.2.4 Dachkonstruktionen | - Schnee- und/oder Windlasttragfähigkeit | ja | |
- Tragfähigkeit der Punktlast | Nein | ||
- Horizontale Scheibentragfähigkeit | ja | ||
2 | 6.2.1 Brandverhalten | Klassifizierung nach Euroklassen in prEN 13501-1 | Nein |
6.2.2 Feuerwiderstand | Klassifizierung nach Euroklassen in prEN 13501-2 | ja | |
6.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen | Klassifizierung nach Euroklassen in prEN 13501-5 | ja | |
3 | 6.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit | - Als annehmbar hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks des Gebäudes und etwaiger Begrenzungen nach Klimazonen beurteilt | Ja |
6.3.2 Wasserdichtheit
6.3.2.1 Gebäudehülle |
- Als annehmbar hinsichtlich etwaiger Begrenzungen nach Klimazonen beurteilt | Nein | |
6.3.2.2 Oberfläche von Innenbauteilen | - Als annehmbar beurteilt | ja | |
6.3.3 Abgabe von gefährlichen Stoffen | - Angabe gefährlicher Stoffe nach der Richtlinie des Rates 76/769/EWG und mögliche, zu ergreifende Maßnahmen | Nein | |
4 | 6.4.1 Rutschfestigkeit von Fußböden | - Als annehmbar beurteilt oder - Rutschfestigkeit von Bodenbelägen |
ja |
6.4.2 Stoßfestigkeit | - Durch Bewertung als annehmbar beurteilt oder | ja | |
- Gemessene Stoßfestigkeit von Wänden bei horizontalem Weichkörper oder Hartkörperaufprall | ja | ||
- Gemessene Stoßfestigkeit von Fußböden und Dach bei vertikalem Aufprall | ja | ||
5 | 6.5.1 Luftschalldämmung | - Bewertete Schalldämmzahl für Trennwände und Fußböden | Nein |
- Bewertete Schalldämmzahl für andere Wände und Fußböden | ja | ||
- Bewertete Schalldämmzahl für Außenwände und Dach | ja | ||
6.5.2 Trittschalldämmung | - Bewertete Normtrittschalldruckpegel für Wohnungstrenndecken | Nein | |
- Bewertete Normtrittschalldruckpegel für alle anderen Decken | ja | ||
6.5.3 Schallabsorption | Schallabsorptionskoeffizient von Innenflächen | ja | |
6 | 6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand | - Gesamtwärmedurchlasswiderstand Rt und korrigierter Wärmeübergang Uc für | |
Außenwände | ja | ||
Fenster und Außentüren | ja | ||
Decken | ja | ||
Innenwände | ja | ||
Dach | ja | ||
6.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit) | - Gemessener Luftaustritt von typengeprüften Gebäuden und/oder Bauteilen oder |
ja | |
- Als annehmbar beurteilt hinsichtlich Energieverlust, kalter Zugluft (ER 3), Kondensation im Bauteilinnern bzw. an der Oberfläche (ER 3) und vorgesehenem Verwendungszweck |
ja | ||
6.6.3 Wärmespeicherfähigkeit | - Informationen zu einschlägigen Daten | ja | |
6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit | - Als annehmbar beurteilt im Hinblick auf vorgesehenen Verwendungszweck und auf die Auswirkung auf die Leistung in Bezug auf ER1 - ER6 | Nein | |
Mögliche Bedingungen hinsichtlich der Instandhaltung | ja | ||
6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit | - Maximale Durchbiegungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit bezogen auf die Tragfähigkeiten nach ER1 | Nein | |
- Steifigkeit gegenüber Deckenschwingungen | ja | ||
6.7.3 Identifizierung | - Werte geeigneter Identifizierungsparameter | ja | |
* Option: "keine Leistung festgestellt" |
6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
6.1.1 Angabe der mechanischen Festigkeit im Allgemeinen
Die Tragfähigkeit der Hauptgebäudeteile unter Berücksichtigung der entsprechenden Verbindungen ist in der ETa als Bemessungswiderstand im Grenzzustand der Tragfähigkeit anzugeben. Sofern in spezifischen nationalen Regelungen für Bauwerke nichts anderes festgelegt ist, wird der Bemessungswiderstand gemäß EN 1995-1-1 berechnet. Vor der Veröffentlichung von EN 1995-1-1 sollten die Berechnungen auf der Grundlage von ENV 1995-1-1 unter Anwendung der in der Norm festgelegten Änderungsfaktoren durchgeführt werden.
Für Holz, Holzwerkstoffe und Verbindungen beträgt der Teilsicherheitskoeffizient für Baustoffeigenschaften im Grenzzustand der Tragfähigkeit γM = 1,3. Auch andere Werte für γM können für die Berechnung der mechanischen Festigkeit verwendet werden, wenn der Hersteller angegebene Werte, die auf einem unterschiedlichen, in spezifischen nationalen Regelungen festgelegten Teilkoeffizientenwert basieren, einbeziehen oder alternativ charakteristische Tragfähigkeiten anstelle von Bemessungswerten angeben möchte.
Die anzugebenden Tragfähigkeiten sind in 6.1.2 festgelegt und können in der ETa vorzugsweise in Form einer Tabelle angegeben werden.
Die Tragfähigkeit von Wänden ist für festgelegte Wandhöhen als vertikaler Widerstand und Rahmenfestigkeit pro Längeneinheit der Wände anzugeben sowie als horizontaler Widerstand rechtwinklig zur Wand pro Flächeneinheit:
Die Tragfähigkeit von freitragenden Decken oder von Dachkonstruktionen mit festgelegten maximalen Spannweiten ist normalerweise als Bemessungswiderstand gegen Nutzlast und als Bemessungswiderstand gegen Schneelast und/oder Windlast nach ENV 1991-2-3 und ENV 1991-2-4 anzugeben. (Die Auswirkung der Eigenlast der Decke und der Dachkonstruktion ist für die Angabe der Tragfähigkeit zu berücksichtigen.)
6.1.2 Anzugebende Tragfähigkeiten
6.1.2.1 Außenwände
Für Außenwände sind normalerweise die folgenden Bemessungswiderstände anzugeben:
6.1.2.2 Tragende Innenwände
Für Innenwände sind normalerweise folgende Bemessungswiderstände anzugeben:
6.1.2.3 Freitragende Decken
Für freitragende Decken sind normalerweise folgende Bemessungswiderstände anzugeben:
6.1.2.4 Dachkonstruktionen
Für Dachonstruktionen sind normalerweise folgende Bemessungswiderstände anzugeben:
Anmerkung:
6.1.3 Erdbebenwiderstand
Tragfähigkeiten der Hauptgebäudeteile und der Verankerung, die Teil des Bausatzes ist, einschließlich Scheibentragfähigkeit und horizontaler Scheibentragfähigkeit sind in 6.1.2 erfasst. Soll ein Bausatz in Regionen mit Erdbebenzonen in den Verkehr gebracht werden" sind auch die Massen der Gebäudeteile anzugeben sowie die spezifischen Merkmale von Verbindungen und Energieverlustfaktoren nach den in 5.1.2 angegebenen Rechenverfahren.
6.1.4 Statische Berechnung
Die detaillierte statische Berechnung zum Nachweis der in 6.1.2 und 6.1.3 angegebenen Tragfähigkeiten muss der Zulassungsstelle immer zugänglich und als Teil der technischen Grundlage für die ETa eingereicht sein.
6.2 Brandschutz
6.2.1 Brandverhalten
Das Brandverhalten der Oberflächenbaustoffe, die Teil des Bausatzes sind, ist gemäß den Euroklassen A1 - F oder A1FL - FFL in prEN 13 501-1 anzugeben.
6.2.2 Feuerwiderstand
Normalerweise gilt folgender Klassifizierungsbereich nach prEN 13 501-2:
Bei tragenden Bauteilen mit einem klassifizierten Feuerwiderstand sind die charakteristischen Tragfähigkeiten, die die Auswirkung von Brandbeanspruchung nach ENV 1991-2-2 umfassen, zusätzlich zu den Tragfähigkeiten nach 6.1.2 zu bestimmen.
6.2.3 Verhalten von Bedachungen bei Brandeinwirkung von außen
Das Verhalten von Bedachungsbaustoffen bei Brandeinwirkung von außen ist nach prEN 1187, zu klassifizieren.
6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
6.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit
Die Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Kondensation im Bauteilinnern als auch auf die Kondensation auf der inneren Oberfläche.
Die Eigenschaft .des Bausatzes wird in Form von annehmbaren vorgesehenen Verwendungszwecken, die für die klimatischen Bemessungsbedingungen relevant sind, z.B. Gebäudearten und geographische Zonen, angegeben.
6.3.2 Wasserdichtheit
6.3.2.1 Gebäudehülle
Die Eigenschaften des Bausatzes ist normalerweise in qualitativen Begriffen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck, wie mögliche Klimazonen, und im Hinblick auf Dauerhaftigkeitsaspekte (siehe Leitpapier F der Europäischen Kommission über Dauerhaftigkeit und die Bauproduktenrichtlnie) sowie auf die Anforderungen nach 4.3.2 anzugeben. Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen beurteilt wird (z.B. in Gebieten mit außergewöhnlichen Mengen an Schlagregen oder möglichem Eindringen von Schnee), sind die Einschränkungen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks eindeutig in der ETa anzugeben.
6.3.2.2 Oberfläche von Innenbauteilen
In der ETa ist eindeutig anzugeben, welche Teile des Bausatzes als wasserdichte Oberflächenbereiche klassifiziert sind.
6.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe
Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu ächten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die, im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETa abgedeckt werden, gilt die Option KLF (keine Leistung festgestellt).
6.4 Nutzungssicherheit
6.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
Bei der Ermittlung dieser Eigenschaft ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.
6.4.2 Stoßfestigkeit
Die Stoßfestigkeit kann normalerweise als annehmbar unter festgelegten Bedingungen angegeben und nicht quantifiziert werden. Etwaige Einschränkungen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks sind in der ETa anzugeben.
Wurden Wandkonstruktionen nach ISO 7892 und/oder Decken und Dach nach EN 1195 geprüft, sollte die ermittelte Stoßfestigkeit in der ETa angegeben werden.
6.5 Schallschutz
Die Schalldämmeigenschaft von Bauteilen ist in der ETa in Form von veranschlagten Werten für die in fertiggestellten Gebäuden zu erwartende Luftschalldämmung und den Trittschallpegel anzugeben. Die Eigenschaft ist mit Bezeichnungen gemäß ISO 717 festzulegen und zwar vorzugsweise wie nachstehend angegeben. Andere Bezeichnungen für die Schalldämmeigenschaft, die in ISO 717 aufgeführt sind, können in der Zulassung hinzugefügt werden, um eine Übereinstimmung mit den Nachweisverfahren gemäß den nationalen Bauvorschriften, die auf solchen Bezeichnungen basieren, zu erreichen.
6.5.1 Luftschalldämmung
Die Luftschalldämmung zwischen Räumen und von Fassaden ist anzugeben als:
Bewerteter Schalldämmindex R'w
6.5.2 Trittschalldämmung
Der Trittschallpegel ist anzugeben als:
Bewerteter Normtrittschalldruckpegel L'nw (Bandbreite1/3 Oktave).
6.5.3 Schallabsorption
Der Schallabsorptionskoeffizient von inneren Oberflächen wie angegeben.
6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
Die Werte des Wärmedurchlasswiderstands für die Hauptgebäudeteile im Bausatz sind als der Gesamtwärmedurchlasswiderstand Rt in m2 K/W einschließlich der Oberflächenwiderstände anzugeben. Der Wärmedurchlasswiderstand muss ein Mittelwert für die Hauptgebäudeteile sein, einschließlich. der Auswirkung von Stützen, Balken, Platten usw. auf der Grundlage einer durchschnittlichen Länge in Bezug auf einen m2 des Gebäudeteils. Der Wärmedurchlasswiderstand von Fenstern und Türen in der Außengebäudehülle, die zum Bausatz gehören, sind getrennt ebenfalls in m2 K/W anzugeben.
Der entsprechende Wärmedurchgang ist als der korrigierte Wärmedurchgang Uc = 1/Rt + ΔU. festzulegen, wobei der Korrekturausdruck ΔU nach EN ISO 6946 berechnet wird.
Wenn der Bausatz besondere Wärmebrücken enthält, ist der Wärmedurchgang zusätzlich zum normalen Wärmedurchgang Uc in der Einheit W/mK anzugeben. Ggf. ist in der ETa das mögliche Risiko einer Oberflächenkondensation anzugeben (siehe 4.3.3).
6.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)
Quantifizierte nationale Bauvorschriften über Luftdurchlässigkeit beziehen sich auf die Energieeinsparung in den Mitgliedstaaten, während es keine quantifizierten Anforderungen für die Gesundheit und die Auswirkung auf das Raumklima gibt. Anforderungen an die Gesamtundurchlässigkeit beziehen sich auf das vollständige Gebäude (Bauwerk) und nicht auf einzelne Gebäudeteile.:
Der Grad der Luftdurchlässigkeit ist normalerweise in qualitativen Begriffen anzugeben, die besagen, dass das Gebäude (das aus dem Bausatz hergestellt wurde) eine angemessene Luftdichtheit in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck einschließlich Klimazonen sicherstellt unter Berücksichtigung von Energieeinsparung, Wärmeschutz und Zugluftrisiko nach 4.6.2 sowie von Kondensationsrisiko innerhalb des Bauwerks nach 4.6.2. Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen eingestuft ist, dann sind die Einschränkungen hinsichtlich des, vorgesehenen Verwendungszwecks genau in der ETa anzugeben.
6.6.3 Wärmespeicherfähigkeit
Die Angaben zur Gesamtmasse pro Flächeneinheit der Hauptgebäudeteile sowie zur Dichte, der spezifischen Wärmekapazität und dem Wärmedurchlasswiderstand der jeweiligen Baustoffe sind für den Bemessenden als Hilfsmittel für die Berechnung der Wärmespeicherfahigkeit des Gebäudes aufzunehmen.
6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
Etwaige geographische Einschränkungen oder Klimazonen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks sind in, der ETa anzugeben, wenn dies aufgrund der Bewertung der Dauerhaftigkeit relevant ist.
Holz und Holzprodukte
Die in EN 335 aufgeführten Gefährdungsklassen (siehe 5.7.1) sind in der ETa anzugeben.
Befestigungsmittel
Die in EN 1995-1-1 aufgeführten Nutzungsklassen (siehe 5.7.2) sind in der ETa anzugeben.
6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Freitragende Decken sind so zu berechnen, dass sie eine Mindeststeifigkeit gegen Schwingung unter Verkehrslasten nach Eurocode 5, Abschnitt 4.4.3, unter Verwendung derselben eingerahmten Werte ("boxed values") für die Bemessung der Tragwerkssteifigkeit, wie sie im Code vorgegeben sind, aufweisen.
Maximale Durchbiegungen in den Grenzzuständen der Gebrauchsfähigkeit, die beim Nachweis der Tragfähigkeit bezogen auf ER 1 angewandt werden, sind in der ETa anzugeben, sofern dies für die Gebrauchstauglichkeit relevant ist, oder um etwaige nationale Vorschriften zu erfüllen. Die Durchbiegungen sind gemäß den Bestimmungen in Eurocode 5, Abschnitt 4.3, anzugeben.
6.7.3 Identifizierung
Die geeigneten Identifizierungsparameter sind in der ETa anzugeben. Siehe auch 9.1.
7 Voraussetzungen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit des Bausatzes für den Holzrahmenbau beurteilt wird
7.0 Allgemeines
Im vorliegenden Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).
7.1 Bemessung des Bauwerks
7.1.1 Örtliche Bauvorschriften
Normalerweise ist für jede Lieferung als Grundlage für die Herstellung des Bausatzes eine Spezifikation der relevanten Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten, an die Schallschutzeigenschaft, die Wärmeschutzeigenschaft sowie die Lüftungsmaßnahmen auszuarbeiten.
Der Bemessungsprozess (einschließlich der Genehmigung detaillierter Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen usw.) muss den in den Mitgliedstaaten; in denen das Gebäude zu errichten ist, vorgesehenen Verfahren entsprechen. Durch eine ETa für einen Bausatz für den Holzrahmenbau wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.
7.1.2 Tragwerksbemessung
Die Herstellung eines Bausatzes für eine bestimmte Anwendung ist auf der Grundlage einer spezifischen Tragwerksbemessung für das Gebäude (das Bauwerk), in dem der Bausatz zur Anwendung kommen soll, auszuführen. Die Tragwerksbemessung muss sicherstellen, dass die Einwirkungen auf die Hauptgebäudeteile nach den Tragfähigkeitsanforderungen für das Bauwerk nicht die Tragfähigkeiten, die im Bausatz ausgewiesen wurden, überschreiten. Die Tragwerksbemessung muss Spezifikationen sämtlicher Windsicherungsverankerungen und anderer ergänzender Tragwerksteile umfassen, wenn diese nicht Teil des Bausatzes, aber für die Brauchbarkeit des Bausatzes im Bauwerk wesentlich sind.
7.1.3 Unterbau
Die maximalen erforderlichen Toleranzen der Unterbauabmessungen und -nivellierung sind für den Bausatz für den Holzrahmenbau zu beurteilen und in der ETa festzulegen.
Anforderungen hinsichtlich Dampfsperren oder sonstigen Schutzmaßnahmen gegen Feuchte aus dem Unterbau sind festzulegen.
7.1.4 Be- und Entlüftung
Es ist davon auszugehen, dass Gebäude eine angemessene Be- und Entlüftung in Bezug auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck haben.
7.2 Transport, Lagerung
Der Hersteller muss ein Handbuch für die Verpackung, den Transport und die Lagerung des Bausatzes vorlegen, das von der Zulassungsstelle zu beurteilen ist. Darin müssen insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Montageausrüstung und der Transportanlagen sowie Maßnahmen und Anforderungen zum Schutz des Bausatzes gegen Witterungseinflüsse und mechanischer Beschädigung während des Transports enthalten sein. In der ETa ist auf das Handbuch zu verweisen.
7.3 Ausführung des Bauwerks
Der Hersteller muss ein allgemeines Handbuch für den Einbau des Bausatzes in das Bauwerk vorlegen; dieses ist von der Zulassungsstelle zu beurteilen. Darin müssen alle wichtigen Aspekte hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle enthalten sein, wie z.B.:
Normalerweise ist zusätzlich. zum allgemeinen Handbuch ein spezifisches Handbuch erforderlich, das besondere Aspekte hinsichtlich jedes einzelnen Bauprojekts enthält (z.B. besondere Anforderungen an den Kran, Platzierung der Hubseile usw.). In der ETa ist auf das Handbuch für den Einbau des Bausatzes hinzuweisen.
Das fertiggestellte Gebäude (Bauwerk) muss mit den Bauvorschriften (Vorschriften über das Bauwerk) übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude gebaut werden soll, gelten. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bauvorschriften müssen ebenfalls von allen hierfür Verantwortlichen eingehalten werden. Durch eine ETa für einen Bausatz für den Holzrahmenbau wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.
7.4 Instandhaltung und Instandsetzung
Normalerweise wird davon ausgegangen, dass eine regelmäßige Instandhaltung erforderlich ist, um die Eigenschaft des Gebäudes zu erhalten und die geschätzte Nutzungsdauer zu erreichen. Art und Häufigkeit einer solchen Instandhaltung sind in einem Handbuch festzulegen und müssen Teil der Beurteilung des Bausatzes sein.
Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität (AC)
8 Bescheinigung der Konformität
8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission
Das durch die Entscheidung der Kommission 1999/445/EG festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 1 nach der Richtlinie des Rates ( 89/106/EWG) Anhang III und beinhaltet Folgendes:
(a) Aufgaben des Herstellers
(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle
8.2 Verantwortlichkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Sämtliche technischen Informationen über von anderen Herstellern gelieferte Bauteile, z.B. Spezifikationen von Bauteilen, Einbauverfahren usw., müssen vom Inhaber der ETa formell bestätigt werden. Der Inhaber der ETa muss eine aktuelle Liste der Hersteller solcher Bauteile, die zur Erfüllung von wesentlichen Anforderungen beitragen, bereithalten. Der zugelassenen Stelle und der Zulassungsstelle sind Kopien dieser Liste vorzulegen.
Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung durchführen. Alle vom Hersteller übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch in Form von schriftlichen Grundsätzen und Verfahren zu dokumentieren. Das Produktionskontrollsystem muss sicherstellen, dass der Bausatz für den Holzrahmenbau mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Das Produktionskontrollsystem für Bausätze für den Holzrahmenbau umfasst Folgendes:
Das Produktionskontrollsystem legt fest, wie und wie oft die Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden.
Bei Herstellern mit einem werkseigenen Produktionskontrollsystem, das der EN ISO 9001/2 entspricht und das die Anforderungen einer ETa anspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.
Die Produktmerkmale eingehender Baustoffe und Bauteile, die mit einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation übereinstimmen und die die entsprechenden AC-Verfahren erfüllt haben, sind als zufriedenstellend zu betrachten und bedürfen außer bei berechtigten Zweifeln keiner weiteren Überprüfung.
8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben
Außer Kontrollen durch Augenscheinnahme und Kontrollen von Abmessungen usw. nach 8.2.1.1 ist normalerweise keine Prüfung von Proben durch den Hersteller für den Bausatz für den Holzrahmenbau erforderlich. Werden jedoch in Bauwerksanwendungen geklebte Verbindungen verwendet, muss das Kontrollsystem angemessene Kontrollen einer für Klebeverbindungen eingerichteten Stelle, ferner klimatische Bedingungen für' die Arten des verwendeten Klebstoffs und einen Prüfplan, für solche Verbindungen umfassen.
Die Prüfungen sind nur am Endprodukt oder an Proben durchzuführen, die für das Endprodukt repräsentativ sind.
8.2.1.3 Konformitätserklärung
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, gibt der Hersteller eine Konformitätserklärung ab.
8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle Erstprüfung
Wenn Zulassungsprüfungen gefordert worden sind, werden die Prüfungen nach Abschnitt 5 dieser ETAG von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung vorgenommen (wobei ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der Zulassungsstelle durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle hat als Teil des Zulassungsverfahrens die Ergebnisse dieser Prüfungen gemäß Abschnitt 6 dieser ETAG beurteilt.
Diese Prüfungen sollen für Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.
Diese Arbeit. ist von der für den Zweck der Konformitätszertifizierung zugelassenen Stelle zu bestätigen.
8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle
8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle.
Jede Produktionseinheit muss einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETa und allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung beruht auf einer Erstinspektion des Werkes unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen nach 8.2.1.1. Die jeweiligen Produktionseinheiten sind in der ETa festzulegen.
Die werkseigene Produktionskontrolle umfasst die Nachweise, dass die einschlägigen Bemessungsspezifikationen für die Produktion vorliegen, beispielsweise Tragwerksbemessungen, Konstruktionsdetails und Handbücher, für den Zusammenbau, siehe Kapitel 7. Daraus ergibt sich, dass eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich ist, damit anhaltende Übereinstimmung mit der ETa gewährleistet ist. Es empfiehlt sich, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzuführen, wobei in besonderen Fällen, z.B. wenn der Hersteller über einen langen Zeitraum eine gute Produktqualität nachgewiesen hat, dies auf einmal jährlich reduziert werden kann.
8.2.3.2 Zertifizierung,
Die zugelassene Stelle nimmt die Konförmitätszertifizierung für das Produkt vor.
8.3 Dokumentation
Die für die Erteilung der ETa zuständige Zulassungsstelle hat die nachfolgenden Informationen bereitzustellen. Diese Informationen bilden im Allgemeinen zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle. Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Im Folgenden ist ausgeführt, um welche Informationen es sich handelt:
(1) ETA
Siehe Abschnitt 4 dieser Leitlinie. Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen ist in der ETa anzugeben.
(2) Grundlegender Herstellungsprozess
Der grundlegende Herstellungsprozess ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben. Punkte nach 8.2.1.1 sind normalerweise mit aufzunehmen.
(3) Produkt- und Materialspezifikationen
(4) Prüfplan
In den meisten Fällen wird es nicht erforderlich sein, als Teil der werkseigenen Produktionskontrolle Prüfungen an Bausätzen für den Holzrahmenbau durchzuführen.
Werden von der Zulassungsstelle besondere Prüfungen verlangt (beispielsweise an geleimten Fugen); müssender Hersteller und die die ETa erteilende Zulassungsstelle einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen. Ein so abgestimmter Prüfplan ist erforderlich, da derzeitige Normen für Qualitätssicherungssysteme (Leitpapier B, EN 29 002 usw.) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt, und sie nicht die' technische Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Prüfungen angeben können.,
Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit. von Überprüfungen/Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt die, Überprüfung während der Herstellung von Eigenschaften mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt.
Werden Baustoffe/Bauteile vom Lieferanten nicht in Übereinstimmung mit abgestimmten Verfahren hergestellt und geprüft, müssen sie ggf. vor ihrer Annahme entsprechenden Überprüfungen/Versuchen durch den Hersteller unterzögen werden.
(5) Vorgeschriebener Prüfplan
In Fällen, in denen es um besondere Prüfungen geht, müssen sich der Hersteller und die die ETa erteilende Zulassungsstelle über, einen vorgeschriebenen Prüfplan einigen.
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(Stand: 16.06.2018)
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