Grundlage für die Gestaltung der ETa ist die Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27. August 1997.
Der technische Teil der ETa hat in der Reihenfolge und mit Bezugnahme auf die relevanten sechs wesentlichen Anforderungen Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu enthalten. Für jeden der angeführten Punkte hat die ETa entweder die angegebene Angabe/Klassifizierung/Erklärung/Beschreibung anzugeben oder festzustellen, dass die Überprüfung/Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind hier mit Bezugnahme auf die entsprechenden Abschnitte dieser Leitlinie angegeben.
Angabe über die angenommene Nutzungsdauer (Abschnitt 2, Allgemeine Anmerkungen)
Angabe des Typs der Kernbetongeometrie, der Effizienz des Füllvorgangs und der Möglichkeit einer Bewehrung (Abschnitte 6.1.1 - 6.1.2 - 6.1.3)
Klassifizierung von Wänden im Hinblick auf das Brandverhalten, einschließlich des angewandten Prüfverfahrens, sofern relevant (Abschnitt 6.2.1)
Klassifizierung von Wänden im Hinblick auf den Feuerwiderstand, einschließlich des angewandten Prüfverfahrens. sofern relevant: Eigenschaften der Baustoffe hinsichtlich der möglichen Anwendung von Anhang C, sofern relevant (Abschnitt 6.2.2)
Aussage über das Vorhandensein und die Konzentration/Emissionsrate/etc. von Formaldehyd, Asbest und anderen gefährlichen Substanzen oder Aussage, mit der bestätigt wird, dass keine gefährlichen Materialien vorhanden sind (Abschnitt 6.3.1) Im Abschnitt 11.2 - "Eigenschaften der Produkte und Nachweisverfahren" hat die ETa folgenden Hinweis zu enthalten: "Zusätzlich zu den besonderen Paragraphen über gefährliche Substanzen In dieser europäischen technischen Zulassung können andere, für die Produkte zutreffende Anforderungen in deren Kompetenzbereich miteinbezogen werden (z.B. übernommene europäische oder nationale Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen). Um die Bestimmungen der EU-Bauproduktenrichtlinie einzuhalten, sind ,auch diese Anforderungen zu erfüllen, wo und wann immer diese zutreffen.
Angaben zur Wasserdampfdurchlässigkeit der Materialien (Abschnitt 6.3.2)
Aussage, dass Kondensation in der Wand infolge Wasserdampfdiffusion nicht erfolgt oder nur in einem Ausmaß erfolgt, die während des Zeitraums der Kondensation keinen Schaden verursacht und dass die Wand wieder austrocknet (Abschnitt 6.3.3)
Beschreibung der Art der integrierten Oberflächenausbildungen unter Verwendung genauer Regelwerke oder Nennung vergleichbarer typen (Abschnitt 6.7)
Angabe der gemessenen Luftschalldämmung, einschließlich des angewandten Prüfverfahrens (Abschnitt 6.5.1), sofern relevant
Angabe des gemessenen Schallabsorptionskoeffizienten, einschließlich des angewandten Prüfverfahrens (Abschnitt 6.5.2), sofern relevant
Angabe des berechneten oder gemessenen Wärmedurchlasswiderstands, einschließlich des angewandten Rechen- oder Prüfverfahrens (Abschnitt 6.6.1)
Angabe, dass eine etwaige Feuchtigkeitsansammlung in der Wand unschädlich ist (Abschnitt 6.6.2)
Angabe der relevanten Daten zur Berechnung des Beitrags zur thermischen Trägheit des Bauwerks (Abschnitt 6.6.3)
Angabe der Beständigkeit gegenüber Beschädigung (Abschnitt 6.7.1), einschließlich des Prüfverfahrens, sofern angewandt, unter Einwirkung physikalischer Einwirkungen mit Angabe des Temperaturbereiches, für den der Bausatz bewertet wurde (Abschnitt 6.7.1.1), chemischer Einwirkungen (Korrosion, Reinigungsmittel, Abschnitt 6.7.1.2) und biologischer Einwirkungen (Abschnitt 6.7.1.3) und Widerstand gegenüber Beschädigungen durch normale Nutzung (Abschnitt 6.7.2).
In der ETa ist festzustellen, dass die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers ein Grundlagendokument der ETa bilden (siehe Abschnitt 7.2 dieser Leitlinie).
In gleicher Weise ist in der ETa anzugeben, ob der anerkannten Stelle für die Bewertung der Konformität zusätzliche (gegebenenfalls vertrauliche) Informationen zu übermitteln sind oder nicht (siehe Abschnitt 8.3 dieser Leitlinie).
A. 1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (GD 1.3.1)
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies umfasst sowohl Hochbauten als auch Tiefbauten, bzw. tragende sowie nichttragende Bauteile.)
A. 1.2 Bauprodukte (oft einfach nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2) Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff umfasst Baustoffe, Bauteile, Teile von vorgefertigten Systemen oder Einbauten.)
A. 1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass seine Entfernung die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und der Ausbau oder das Auswechseln des Produkts Vorgänge sind, die Baumaßnahmen beinhalten.
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