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ETAG 012 - Bausätze für Blockhäuser
Leitlinie für die europäische technische Zulassung
Vom 30. Juli 2003
(BAnz. Nr. 193a vom 16.10.2003 S. 1aufgehoben)
Zusammengeführt mit der ETAG 007 vom Nov. 2012
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Bausätze für Blockhäuser erteilt werden. Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.
Hintergrundinformation zum Thema
Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.03/04 - Bausätze für Blockhäuser - erstellt. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus 8 EU-Ländern (Belgien, Deutschland, Finnland (Vorsitz), Frankreich, Norwegen, Österreich, Portugal und Schweden) zusammen. Beteiligung der Industrie aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten war durch deren Vertreter gewährleistet. Von C.E.I. Bois waren je ein Vertreter aus Österreich und ein Vertreter aus Finnland Mitglied der Arbeitsgruppe.
Diese Leitlinie lehnt sich in allen Hauptgrundsätzen an die Leitlinie für Bausätze für den Holzrahmenbau. Eine eigene Leitlinie für Bausätze für Blockhäuser ist jedoch wegen der verschiedenen technischen Merkmale der beiden Konstruktionsgrundsätze gerechtfertigt. Die Haupttragwerke der Wände sind verschieden, wie auch die bauphysikalische Funktion der Wandkonstruktionen.
Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für Bausätze für Blockhäuser im Hochbau, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der Leistung, die Beurteilungsverfahren zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und den Einbau der Bausätze in das Bauwerk.
Bausätze für Blockhäuser nach dieser Leitlinie sind Bauprodukte, die im Mandat (Construct 98/307 Rev. 1) wie folgt beschrieben sind:
Das Mandat erfasst industriell gefertigte Bausätze, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen, die für die Serienfertigung bestimmt sind, bestehen. Dieses Mandat legt Mindestanforderungen an den Inhalt eines solchen Bausatzes fest. Teil-Bausätze, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, fallen nicht unter dieses Mandat und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung aufgrund der resultierenden ETAG versehen werden. Diese Mindestanforderungen umfassen sowohl die Bauelemente des Bauwerks als auch die wesentlichen Bauteile der Gebäudehülle einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung und der Innenbekleidung, sofern sie zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk erforderlich sind.
Der Bemessungsprozess (einschließlich der Zulassung detaillierter Pläne, Anwendungen für Planungserlaubnisse, Baugenehmigungen, ....) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude errichtet werden soll, vorgesehen sind. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertig gestellte Gebäude (Bauwerk) muss mit den Bauvorschriften (Vorschriften über Bauwerke) übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude gebaut werden soll, gelten. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Bauvorschriften müssen ebenfalls eingehalten werden. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, kann nur der zur Lieferung anstehende Bausatz als Ganzes, nicht aber die verschiedenen Bauteile unter der Verantwortlichkeit des Verkäufers mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. |
Die erklärte Eigenschaft des Bausatzes ist von Fall zu Fall mit den jeweiligen Bauvorschriften unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes, bezogen auf Gebäudeart, Baustelle usw., zu vergleichen. Eine ETa ist eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für einen vorgesehenen Verwendungszweck, d.h. für den Einbau in das Bauwerk. Die ETa befasst sich nur mit dem Produkt und gibt Klassen oder Produktmerkmale an, die von dem Planer des Bauwerks zu verwenden sind. Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Tragfähigkeit basieren auf den Bestimmungen in Eurocode 5. Der Eurocode ist bislang von CEN als Europäische Vornorm ENV 1995 veröffentlicht und soll die nationalen Bemessungscodes für! Holzbauten in allen Mitgliedstaaten ersetzen. Eine Bedingung für die Anwendung dieser Leitlinie auf mit CE-gekennzeichneten Bausätzen für Blockhäuser ist, dass die aufgrund von Eurocode 5 erklärte Tragfähigkeit (Tragwerkseigenschaft) in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Bauvorschriften akzeptiert wird.
Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Eigenschaft im Brandfall basieren auf der Veröffentlichung europäischer Normen über die Klassifizierung des Brandverhaltens und des Feuerwiderstands.
Sollte die Veröffentlichung solcher Normen zu lange hinausgeschoben werden, kann die Anwendung nationaler Klassifizierungen auf der Basis von Einzelfallbeurteilung in einer Übergangsphase bis zum Vorliegen der einschlägigen europäischen Normen in Erwägung gezogen werden.
Der Nachweis der Leistung von Bausätzen für Blockhäuser erfordert eine Beurteilung vieler Konstruktionsdetails, wie z.B. die Leistung von Fugen zwischen Bauteilen im Hinblick auf ihre Luftdurchlässigkeit, Wasserdichtigkeit und Dauerhaftigkeit. Einschlägige genormte Nachweisverfahren liegen möglicherweise nicht immer vor oder werden nicht für erforderlich erachtet, da sich die Leistung vieler Konstruktionsdetails durch langjährige Erfahrung aus der Verwendung in traditionellen Bemessungen als annehmbar erwiesen hat. Gemäß den allgemeinen Hinweisen im Format für ETA-Leitlinien wird in der vorliegenden Leitlinie als zulässig angesehen, dass einige Produkteigenschaften durch einen "Bestanden"/"Nicht bestanden" - Ansatz auf der Grundlage ingenieurmäßiger Beurteilung und Erfahrung aus der Verwendung von bekannten Baustoffen und Bemessungen beurteilt werden können.
Bezugsdokumente
Auf Bezugsdokumente wird im Textteil der ETAG verwiesen, die entsprechend den in der ETAG angegebenen besonderen Bedingungen gelten.
Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Erscheinungsjahrs) für die vorliegende ETAG ist in Anhang B aufgeführt. Später verfasste zusätzliche Teile zur vorliegenden ETAG können Änderungen hinsichtlich der Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.
Bedingungen für eine Aktualisierung
Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTa für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.
Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).
Technische Berichte der EOTA gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich vorliegendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.
Zusatzdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen auf zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status dieser Dokumente mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.
EOTa muss möglicherweise während des Bestehens der ETAG Änderungen/Korrekturen vornehmen. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA-Webseite www.eota.be integriert, und die Maßnahmen werden in der dazugehörigen Datei (History File) katalogisiert und mit Datum versehen.
Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTa Webseite zu vergleichen. Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Diese ETA-Leitlinie wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:
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9. November 1998 |
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9. November 1998 |
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12. Juni 2001 |
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18.-19. Dezember 2001 |
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26. Mai 2002 |
Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11(3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.
Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.
1.2 Status der ETAG
Bausätze für Blockhäuser, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9(2) der BPR erfasst werden.
Die Anforderungen in dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt Werte und Eigenschaften fest mit dem Ziel, dass eine Übereinstimmung mit diesen Werten und Eigenschaften zu der Annahme führt, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, wo immer es der Stand der Technik erlaubt und nachdem sie durch die ETa als für das betreffende Produkt geeignet bestätigt wurden. Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Diese Leitlinie erfasst industriell gefertigte Bausätze für Blockhäuser, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und die aus werkseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen bestehen, die für die Serienfertigung bestimmt sind.
Die Bauteile in einem Bausatz werden als zugeschnittene Blöcke, ergänzt auf der Baustelle durch Holzbauteile oder Tragwerksrahmen oder weitere Materialien, hergestellt, als vollständig vorgefertigte zweidimensionale Bauelemente oder als komplette Bauabschnitte, bei denen Decken, Wände und Dach werkseitig zusammengefügt werden. Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, können nur lieferfertige Bausätze als Ganzes nicht aber die verschiedenen Bauteile mit der CE-Kennzeichnung unter der Verantwortlichkeit des ETA-Inhabers versehen werden.
Der Mindestinhalt des zu beurteilenden Bausatzes muss Folgendes umfassen, soweit es zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Gebäude erforderlich ist:
Der Zusammenbau der Bausätze erfolgt nach werkseitig entworfenen technischen Lösungen für Verbindungen und Konstruktionsdetails, die Bestandteil der Blockhausbausatzspezifikation für die Bewertung sind und als Teil jedes Bausatzes mitgeliefert werden. Bauteile, wie Fenster, Außentüren, Mauerwerksverkleidung, Wärmedämmung, Innenbekleidung und Bedachungsmaterialien, die für die Ausbildung der Gebäudehülle notwendig sind, sind immer als eine Bedingung für die Brauchbarkeit des Bausatzes zu bestimmen und zu beurteilen, müssen aber nicht unbedingt vom Bausatzlieferanten mitgeliefert werden. Die Verbindungen und die Einzelheiten zwischen solchen Bauteilen und den Bauteilen des Bausatzes müssen stets Bestandteil der Bausatzbeschreibung sein.
Produkte wie Innentüren, Treppen, Oberflächenbeläge usw. können Teil des Bausatzes für Blockhäuser sein.
Installationen von Versorgungseinrichtungen und ergänzende Tragwerksteile (einschließlich Fundament oder Unterbau) fallen nicht unter diese Leitlinie.
Bausätze, die nicht alle Haupttragwerkselemente und die wesentlichen Komponenten der Gebäudehülle umfassen, z.B. einzeln verkaufte Blockbalken, werden nicht von dieser Leitlinie erfasst und dürfen nicht aufgrund der vorliegenden Leitlinie mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Bausätze, bei denen die Tragwerkskonstruktion vorwiegend aus vertikalen Blockbalken, die mittels senkrechter Fugen zusammengefügt sind, besteht, fallen nicht unter den Geltungsbereich, ebenso wenig wie Bausätze, die einen Rahmen aus verschieden ausgerichteten Blockbalken mit einer Ausfüllung enthalten. Diese Produktarten können durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9(2) BPR erfasst werden.
2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme
Die Produktleistung von Bausätzen für Blockhäuser im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen muss in der Regel nationalen Vorschriften für das Bauwerk entsprechen; das für den vorgesehenen Verwendungszweck des Bausatzes relevant ist. Diese Anforderungen variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und die Bausatzleistungen sind als Zahlen auszudrücken. Hinsichtlich der Leistung im Brandfall gilt die europäische Brandklassennorm.
2.3 Voraussetzungen
Für bestimmte Aspekte von Blockhausbausätzen lässt der Stand der Technik innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Ausarbeitung vollständiger und detaillierter Nachweisverfahren und entsprechender technischer Kriterien/Leitfaden für die Annahme nicht zu. Die vorliegende ETAG enthält Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und liefert Vorschriften für geeignete zusätzliche Einzelfallkonzepte bei der Untersuchung von ETA-Anwendungen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern. Der Leitfaden behält seine Gültigkeit für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG behält seine Gültigkeit, doch müssen dann die Bestimmungen im Einzelfall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der spezielle Antrag eingeht und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden nach Bestätigung im EOTA-TB - im ETAG-Format Zusatzdokument gesammelt.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Siehe Anhang A.
3.2 Fachspezifische Begriffe
Flächengleiche Dicke | Die gesamte Querschnittsfläche des runden Blockbalkens plus Falz geteilt durch die entsprechende Nettohöhe. |
Nut (schmaler Hohlraum) | Ein konkaver Hohlraum auf der Unterseite des Blockbalkens für das Dichtungsband. |
Kreuz-Ecke | Eine Fuge, die sich durch Überschneidung zweier oder mehrerer Blockbalken oder zwei sich kreuzender Wände ergibt. |
Bemessungsklima | Außen- und Raumlufttemperatur und -Feuchteniveau, Schneelasten, Windgeschwindigkeiten usw., die in nationalen Bauvorschriften oder in anderen für die Bemessung zu verwendenden Spezifikationen angegeben sein können. |
Dübel (Stift) | Ein Stück Holz oder Metall, um zwei Blockbalken horizontal miteinander zu befestigen. |
Sortierung (Einstufung) | Blockbalken können per Augenschein nach zwei Güteklassen sortiert werden: 1. Festigkeit: wie die Äste, Faserneigung usw. die lasttragenden Eigenschaften des Blockbalkens beeinflussen 2. Aussehen: wie die Äste, Faserneigung usw. vom Menschen beurteilt wer den. |
Eingebaute Bauteile | Bauteile wie Fenster, Türen, Leitungen usw., die in die Hauptgebäudeteile eingebaut sind. |
Fuge/Verbindung | Anschluss zwischen zwei Baustoffen, Bauteilen, Elementen oder Teilen eines Gebäudes. |
Leimholzblockbalken | Ein Blockbalken, der aus zwei oder mehreren Holzstücken zusammengeleimt ist. |
Blockbalken | Siehe glatter Blockbalken, Leimholzblockbalken und runder Blockbalken. |
Blockbalkenträger | Ein Balkenträger, bestehend aus zwei oder mehreren zusammengeschraubten Blockbalken. |
Blockhaus | Die Gebäudeart, bei der die Hauptteile der Konstruktion (bezeichnenderweise die Wände) aus einem Blockbalken rahmen (Blockbalkensystem) bestehen. |
Blockbalkenrahmen | Eine Konstruktion, bei der die Wände (mindestens lasttragende Wände) aus Massivholzblockbalken hergestellt sind, die horizontal und vertikal mittels Dübel oder Zuganker oder beidem miteinander verbunden sind. |
Blockbalken- (Stütz)wandpfeiler | Die Blockbalkenwand kann mit einem einzelnen (einseitigen) oder doppelten (zweiseitigen) senkrechten Blockbalken Wandpfeiler, der mit der Blockbalken wand verschraubt ist, gestützt werden. |
Hauptgebäudeteile | Hauptkonstruktionsteile eines Gebäudes wie Wände, Fußböden/Decken und Dach. |
Säule (Pfosten) | Eine runde oder rechtwinklige senkrechte Stütze aus Holz (oft mit einem Gewindebolzen versehen) zum Abtragen von darüber liegenden Lasten. |
Glatter (ebener) Blockbalken |
Ein Blockbalken, der eine fast recht winklige Form hat. Der (rechtwinkliger Querschnitt) gehobelte Blockbalken kann auch mit Nut und Feder versehen sein. |
Werkseitig entworfen | Vorher (im Werk) festgelegte technische Lösungen. |
Serienproduktion | Herstellung von Bausätzen für eine Reihe von Gebäuden auf der Basis derselben Baustoffe, derselben Tragwerksbemessung und derselben Konstruktionsdetails. Die Gebäude und Bauteile müssen nicht genau dieselbe Größe oder Form haben. |
Produktionseinheit | Produktionsstraße oder -einrichtung, auf der die Teile des Bausatzes für Blockhäuser hergestellt werden. |
Runder Blockbalken | Ein Blockbalken, der eine runde oder fast runde Form aufweist. |
Abdichtungsband | Ein Band aus biegsamem Material zum Abdichten des Falzes zwischen zwei Blockbalken. |
Naht/Falz (Aufstandsfläche) |
Waagerechte Verbindung zwischen zwei Blockbalken. |
Trennwände und | Wände und Fußböden/Decken, für die die nationalen Fußböden/Decken Vorschriften in der Regel eine Schallschutz-, Feuerwiderstandsleistung usw. fordern, z.B. Bauteile zwischen Wohnungen. |
Setzung | Das Zusammendrücken (Setzen) der Blockbalkenwand infolge von Last und Blockbalkenschwinden, aber auch infolge des Verfestigens der Aufstandsflächen. |
Setzungsraum | Ein Spielraum für das ungehinderte Setzen der Blockbalkenwand zwischen einer starren Konstruktion (Tür, Fenster, Mauerwerk usw.) und einer darüber liegenden, sich setzenden Konstruktion. |
Zusatzdokumente | Dokumente, die einen formalen Teil der Zulassung darstellen, deren Inhalt je doch nicht im ETA-Dokument selbst enthalten ist. Die gültige Fassung eines Zusatzdokuments ist die neueste aktualisierte Fassung, die bei der Zulassungsstelle archiviert ist. |
Freitragende Decken | Deckenkonstruktionen mit einer freien Spannweite zwischen den Unterstützungen. |
T-Leiste | T-Profil zum Befestigen von Türen, Fenstern oder Mauerwerk an der Blockbalkenwand oder zum Befestigen der Wand mit der Möglichkeit zum ungehinderten Setzen |
Zuganker | hin langer Bolzen mit Grundplatte und Mutter, vorwiegend in der äußeren Quer ecke zum Verbinden der Blockbalken wand in ihrer gesamten Höhe |
Zweistufenprinzip | Bemessungsgrundsatz für Verkleidungen, Fugen usw. in der Gebäudehülle. Ein äußerer Konstruktionsteil (z.B. Schicht) dient dazu, einen inneren Konstruktionsteil vor Schlagregen und Sonneneinstrahlung zu schützen. Der Raum zwischen den Konstruktionsteilen wird belüftet und entwässert. |
Oberfläche in Nassräumen | Decken- und Wandbereiche in Badezimmern und anderen "Nassräumen", wo die Oberfläche Spritzwasser von Duschen usw. ausgesetzt sein kann, und wo der Hersteller die Oberflächen für wasserdicht erklärt. |
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
Allgemeine Anmerkungen
(a) Anwendbarkeit der ETAG
Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Produktfamilie von Bausätzen für Blockhäuser und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant legt den Bausatz für Blockhäuser, für den er eine europäische technische Zulassung (ETA) beantragt und die Art seiner Verwendung im Bauwerk und somit den Umfang für die Beurteilung fest.
Es ist daher möglich, dass für einige Blockhausbausätze, die herkömmlicher Art sind, nur einige der Prüfungen und entsprechenden Kriterien für die Ermittlung der Brauchbarkeit erforderlich sind. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Blockhausbausätzen oder Baustoffen oder bei einer Reihe von verschiedenen Verwendungen kann die gesamte. Palette von Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.
Gemeinsame Abschnitte:
(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnitts
Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Blockhausbausätzen im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess aus drei Hauptschritten:
(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument, Abschnitt 1.2 und das Leitpapier E der Europäischen Kommission)
Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission vorgeschriebene Stufen oder Klassen.
In dieser ETAG ist jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Wiedergabe der relevanten Leistungsmerkmale für den Bausatz für Blockhäuser angegeben. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETa hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgelegt" angegeben außer für diejenigen Eigenschaften, für die der Bausatz für Blockhäuser - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.
(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
Die Festschreibung der Vorschriften, Prüf- und Beurteilungsverfahren in der vorliegenden Leitlinie oder auf die verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Bausatzes für Blockhäuser für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren für das Tragwerk und für nicht begehbare Bauteile und Baustoffe sowie von 25 Jahren für instandsetzbare oder austauschbare Bauteile und Baustoffe wie Verkleidungen, Bedachungsmaterialien, Außenverzierungen und eingebaute Bauteile, wie z.B. Fenster und Türen vorausgesetzt, dass der Bausatz angemessen genutzt und instand gehalten wird (vgl. Kapitel 7). Die Verwendung von Bauteilen und Baustoffen einer kürzeren vorgesehenen Nutzungsdauer ist in der ETa deutlich anzugeben. Diese Vorschriften basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.
Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung nach den ETAGVorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.
Die Angaben zur Nutzungsdauer eines Bausatzes für Blockhäuser können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als ein Hilfsmittel für die Verfasser von Spezifikationen für die Auswahl der geeigneten Kriterien für Bausätze für Blockhäuser angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf Grundlagendokument, Abschnitt 5.2.2).
(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
Nach der BPR ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Wortlauts der vorliegenden ETAG Produkte "derartige Eigenschaften haben müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR Art. 2(1)).
Somit müssen mit den Bausätzen für Blockhäuser "Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus". (BPR, Anhang I, Vorbemerkungen).
4 Anforderungen
Dieses Kapitel führt die Leistungsaspekte auf, die im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind; zu diesem Zweck
Gilt ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft des Bausatzes für Blockhäuser speziell für eine der wesentlichen Anforderungen, so erfolgt die Behandlung an der entsprechenden Stelle. Wenn jedoch das Produktmerkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung ein "keine Leistung festgelegt` in Anspruch nimmt und das Produktmerkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Produktmerkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird es in 4.7 behandelt. Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (die sich beispielsweise aus anderen EG-Richtlinien ergeben) und stellt Aspekte der Gebrauchstauglichkeit heraus einschließlich der Festlegung von Produktmerkmalen, die zur Identifizierung der Bausätze für Blockhäuser erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt II.2).
weiter . |
(Stand: 04.07.2022)
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