umwelt-online: Leitlinie - Bausätze für Blockhäuser (3)

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5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

5.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Die geschätzte Nutzungsdauer der verschiedenen Teile des Bausatzes ist normalerweise von der Zulassungsstelle auf der Grundlage von Erfahrung, und allgemeinem Wissen auszuwerten, und in der Hauptsache durch Untersuchung der Gebäudedetails als Teil des Bausatzes.

Bei der Beurteilung der geschätzten Nutzungsdauer des Bausatzes für Blockhäuser muss die Zulassungsstelle den Einfluss klimatischer Bedingungen berücksichtigen. Das Leitpapier F der Europäischen Kommission über Dauerhaftigkeit sowie die Bauproduktenrichtlinie können hinsichtlich einschlägiger Verschlechterungsfaktoren und klimatischer Unterteilungen Europas zu Rate gezogen

werden. Die wichtigsten, auf die Dauerhaftigkeit von Bausätzen für Blockhäuser bezogenen Aspekte sind

Eine Blockbalkenaußenwand wird häufig befeuchtet werden und somit einen lokalen Feuchtegehalt von mehr als 20% haben. Zwischendurch darf die Konstruktion wieder trocknen. Die Zulassungsstelle hat zu prüfen, ob die natürliche Dauerhaftigkeit und die Feuchteableitungsfähigkeit des Prüfkörpers ausreichend ist, so dass eine gelegentliche Befeuchtung nicht schädlich ist. Gegebenenfalls ist eine angemessene Behandlung festzulegen.

Die Dauerhaftigkeit von Baustoffen und Bauteilen im Bausatz sind im Hinblick auf Beständigkeit gegenüber den hauptsächlichen Verschlechterungseinwirkungen, wie z.B. Feuchte in Anlehnung an die einschlägigen Normen für das jeweilige Produkt (siehe Anhang B) zu beurteilen. Geeignete Klebstoffe und Klebetechniken sind in geklebten Bauwerksteilen je nach den Nutzungsbedingungen zu verwenden.

Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Baustoffen und Bauteilen im Bausatz ist zu beachten, dass Dauerhaftigkeit normalerweise am besten durch gute Bemessung gewährleistet wird. Zur Vermeidung von Insektenbefall dürfen Blockbalken keinerlei Reste von Baumrinde mehr aufweisen. Übermäßiger Feuchtegehalt sollte hauptsächlich durch geeignete Konstruktionsdetails verhindert werden.

5.7.1.1 Holz und Holzprodukte

Die natürliche Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten ist nach EN 350-1 und EN 350-2 zu ermitteln und nach EN 460 für die Anwendung in der in EN 335-1 und EN 335-2 beschriebenen Gefährdungsklasse auszusuchen. Wird eine Schutzbehandlung vorgeschlagen, so sollte das entsprechende Holzschutzmittel gemäß EN 599-1 und EN 599-2 spezifiziert werden, und das behandelte Holz sollte einer Spezifikation nach EN 351-1 oder einer nationalen Klassifizierung mit einer Kennzeichnung nach diesen Normen entsprechen (siehe Flussdiagramm in EN 351-1 Anhang A).

5.7.1.2 Befestigungsmittel

Befestigungsmittel sind einer der in ENV 1995-1-1 angegebenen Nutzungsklassen zuzuweisen. Es gelten normalerweise folgende Klassen:

Nutzungsklasse 1: Innenliegende Befestigungen und Befestigungen auf der Innenseite der Außenbekleidung oder der Wärmedämmung
Nutzungsklasse 2: Befestigung von Bekleidungen, Latten usw. und Befestigungen außerhalb der Wärmedämmung, die nicht direkt der Witterung ausgesetzt sind
Nutzungsklasse 3: Befestigung von Außenverkleidungen, Einfassungen usw. sowie Dübel und Befestigungsmittel unter direktem Witterungseinfluss. Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 1 sind Produkte aus ungeschütztem Stahl.

Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 2 sind Produkte aus verzinktem Stahl in Klasse Z275 nach EN 10147.

Beispiele für Befestigungsmittel in Nutzungsklasse 3 sind Produkte aus verzinktem Stahl mit einer Zinkstärke von mindestens 50 µm und Befestigungsmittel aus rostfreiem Stahl nach prEN 10088-2.

5.7.2 Deckensteifigkeit

Die Durchbiegungswerte der Tragkonstruktion sind bei der Tragwerksbemessung rechnerisch oder mittels Prüfungen nach 5.1 zu ermitteln.

Die Steifigkeit freitragender Deckenkonstruktionen ist gemäß Abschnitt 4.4.3 in Eurocode 5 zu berechnen, um angemessene Gebrauchstauglichkeit unter normalen Verkehrslasten nachzuweisen.

5.7.3 Setzen der Konstruktion

Die Zulassungsstelle muss aufgrund von Erfahrungswerten das Setzungsmaß bewerten und feststellen, ob die Maßnahmen zur Berücksichtigung der Setzung ausreichend sind.

Eine Setzung wird hauptsächlich durch die folgenden Faktoren verursacht:

5.7.4 Identifizierung

Die Identifizierungsparameter sind so zu wählen, dass sie ein klares Erkennen der Eigenschaften des Bausatzes für Blockhäuser vermitteln. Solche Parameter können sein:

Die Beschreibung von Baustoffen und Bauteilen sollte nach Möglichkeit maximale Flexibilität aufweisen, damit ohne Beeinträchtigung der erklärten Eigenschaften oder der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck alternative Produkte für einen Bausatz ausgewählt werden können. Deshalb sollten die Beschreibungen nach Möglichkeit auf einschlägige europäische technische Spezifikationen und die darin festgelegten Auswertungsverfahren verweisen.

Für Blockbalken gibt es keine Festigkeitseinstufungsnormen. Eine Möglichkeit, die Festigkeitsklasse der Blockbalken festzulegen, besteht darin, dass der Hersteller sein eigenes Verfahren der visuellen Einstufung nach EN 519 (Bauholz, Einstufung, Anforderungen für visuelle Festigkeitseinstufungen) unter Berücksichtigung der Norm EN 1912 (Bauholz, Festigkeitsklassen, Zuweisungen von visuellen Einstufungen und Arten) aufstellt. Dieses Verfahren ist von der Zulassungsstelle entweder durch Prüfung oder aufgrund von Erfahrungswerten auszuwerten.

Der in lastabtragenden Leimholzblockbalken verwendete Klebstoff ist entsprechend EN 301 (Phenol- und Aminoplastkleber für lasttragende Holzkonstruktionen. Klassifizierung und Leistungsanforderungen) zu klassifizieren.

Der mittlere Feuchtegehalt der Blockbalken beim Verlassen des Werks ist zu bewerten. Dies ist sowohl für die Beständigkeit gegenüber Verschlechterung als auch für die Setzung von Bedeutung. Der Feuchtegehalt kann unter Verwendung eines elektronischen Messgerätes nach prEN 13183-2 oder anderer geeichter Verfahren bestimmt werden.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Das vorliegende Kapitel enthält die zu erfüllenden Anforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren öder qualitativen Begriffen, bezogen auf das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck und unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).

Tabelle 3 Art und Optionen der zu erklärenden Produkteigenschaften

ER ETAG-Abschnitt über Nachweisverfahren Art der Leistungserklärung in ETAs*
1 5.1.1 Nachweis der Tragfähigkeiten im Allgemeinen

5.1.2 Rechnerischer Nachweis

5.1.3 Nachweis durch Prüfung

6.1.2.1 Außenwände
Vertikale Tragfähigkeit
Horizontale Tragfähigkeit
Kombinierte vertikale/horizontale Tragfähigkeit
Tragfähigkeit der Verankerung

6.1.2.2 Tragende Innenwände
Vertikale Tragfähigkeit

6.1.2.3 Freitragende Decken
Tragfähigkeit unter Nutzlast Horizontale Scheibentragfähigkeit

6.1.2.4 Dachkonstruktionen
Schnee- und/oder Windlasttragfähigkeit
Tragfähigkeit unter Punktlast
Horizontale Scheibentragfähigkeit

2 5.2.1 Brandverhalten 6.2.1 Klassifizierung nach Euroklasse A1-F (Entscheidung der Kommission 2000/147/EG)
5.2.2 Feuerwiderstand 6.2.2 Klassifizierung REI 15 - REI 120 für tragende Wände, Decken und Dach Klassifizierung EI 15 - EI 120 für nichttragende Wände (Entscheidung der Kommission 2000/367/EG)
5.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen 6.2.3 Klassifizierung nach Entscheidung der Kommission 2001/671/EG mit Bezug auf CEN CR 1187
3 5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit 6.3.1 Als annehmbar hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks des Gebäudes und etwaiger Begrenzungen nach Klimazonen beurteilt
5.3.2 Wasserdichtheit

5.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe

6.3.2 Als annehmbar beurteilt

6.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften

4 5.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen 6.4.1 Als annehmbar beurteilt oder Rutschfestigkeit des Bodenbelags
5 5.5.1 Luftschalldämmung 6.5.1 Bewertete Schalldämmzahl für Trennwände und Fußböden/Decken
Bewertete Schalldämmzahl für andere Wände und Fußböden/Decken
Bewertete Schalldämmzahl für Außenwände und Dach
5.5.2 Trittschalldämmung 6.5.2 Bewerteter Normtrittschalldruckpegel für Wohnungstrenndecken
Bewerteter Normtrittschalldruckpegel für alle anderen Decken
5.5.3 Schallabsorption 6.5.3 Schallabsorptionskoeffizient von Innenflächen
6 5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand 6.6.1 Gesamtwärmedurchlasswiderstand Rt und korrigierter
Wärmeübergang Uc für
Außenwände
Fenster und Außentüren
Decken
Innenwände
Dach
5.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit) 6.6.2 Gemessener Luftaustritt von typengeprüften Gebäuden und/oder Bauteilen oder als annehmbar beurteilt hinsichtlich Energieverlust, kalter Zugluft (ER 3), Kondensation im Bauteil innern bzw. an der Oberfläche (ER 3) und vorgesehe nem Verwendungszweck
5.6.3 Wärmespeicherfähigkeit 6.6.3 Informationen zu einschlägigen Daten
5.7.1 Beständigkeit gegenüber Verschlechterung 6.7.1 Als annehmbar beurteilt im Hinblick auf vorgesehenen Verwendungszweck und die Auswirkung auf die Leistung hinsichtlich ER1- ER6 mögliche Bedingungen hinsichtlich der Instandhaltung
5.7.2 Deckensteifigkeit 6.7.2 Maximale Durchbiegungen im Grenzzustand der Gebrauchsfähigkeit bezogen auf die Tragfähigkeiten nach ER1 Steifigkeit gegenüber Deckenschwingungen
5.7.3 Setzung der Konstruktion 6.7.3 Setzungsgröße
5.7.4 Identifizierung 6.7.4 Werte geeigneter Identifizierungsparameter
* Option: "Keine Leistung festgestellt"

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.1.1.1 Angabe der Tragfähigkeit im Allgemeinen

Die Tragfähigkeit der Hauptgebäudeteile ist in der ETa als Bemessungswiderstand im Grenzzustand der Tragfähigkeit anzugeben. Der Lastwiderstand (Tragfähigkeit) ist nach EN 1995-1-1 zu berechnen. Bis zur Veröffentlichung von EN 1995-1-1 sind die Berechnungen auf der Grundlage von ENV 1995-1-1 unter Anwendung der in der Norm angegebenen eingerahmten Werte für Teilsicherheitskoefflzienten durchzuführen. Für die Berechnung der mechanischen Festigkeit können auch andere Werte verwendet werden, wenn der Hersteller erklärte Werte, die auf einem unterschiedlichen, in spezifischen nationalen Regelungen festgelegten Teilkoeffizienten basieren oder charakteristische Werte, einbeziehen möchte.

Die anzugebenden Tragfähigkeiten sind in 6.1.2 festgelegt und können in der ETa vorzugsweise in Form einer Tabelle angegeben werden.

Die Tragfähigkeit von Wänden ist für festgelegte Wandhöhen als vertikale Bemessungstragfähigkeit pro Längeneinheit der Wände anzugeben sowie als horizontale Bemessungstragfähigkeit pro Flächeneinheit.

Die Tragfähigkeit von freitragenden Decken und von Dachkonstruktionen mit festgelegten maximalen Spannweiten ist normalerweise als Bemessungswiderstand gegen Nutzlast und als Bemessungswiderstand gegen Schneelast und/oder Windlast nach ENV 1991-23 und ENV 1991-2-4 anzugeben. (Die Auswirkung der Eigenlast der Decke und Dachkonstruktion ist für die Angabe der Nettotragfähigkeit zu berücksichtigen.)

6.1.2 Anzugebende Tragfähigkeiten

6.1.2.1 Außenwände

Für Außenwände sind normalerweise die folgenden Bemessungswiderstände anzugeben:

Vertikaler Widerstand in kN/m für die lange und die mittlere Lasteinwirkungsdauer ohne Kombination mit Windlasten Vertikaler Widerstand in kN/m für die mittlere Lasteinwirkungsdauer in Kombination mit einer festgelegten Mindestwindlast (kurzfristig) in kN/m2 nach ENV 1991-2-4 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke -Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkung von Wind) Horizontaler Widerstand in kN/m2 senkrecht zur Wandfläche für die kurze Lasteinwirkungsdauer ohne Kombination mit Vertikallasten

Verankerungswiderstand von Standard-Wandbefestigungen am Unterbau für die kurze Lasteinwirkungsdauer, wenn solche Befestigungen Teil des Bausatzes sind.

6.1.2.2 Tragende Innenwände

Für Innenwände ist normalerweise der folgende Bemessungswiderstand anzugeben:

Vertikaler Lastwiderstand in kN/m für die lange und die mittlere Lasteinwirkungsdauer.

6.1.2.3 Freitragende Decken

Für freitragende Decken sind normalerweise die folgenden Bemessungswiderstände anzugeben:

Maximale vertikale, gleichmäßig verteilte Nutzlast in kN/m2, nach ENV 1991-2-1 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-1: Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigenlasten und Nutzlasten)

Maximale vertikale Punktlast-Nutzlast in kN, nach ENV 1991-2-1 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-1: Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigenlasten und Nutzlasten)

Horizontale Scheibentragfähigkeit in kN/m, im Grenzzustand der Tragfähigkeit für kurze Lasteinwirkungsdauer.

6.1.2.4 Dachkonstruktionen

Für Dachkonstruktionen sind normalerweise die folgenden Bemessungswiderstände anzugeben:

Maximaler Widerstand gegenüber vertikaler Schneelast in kN/m2, nach ENV 1991-2-3 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-3: Einwirkungen auf Tragwerke - Schneelasten)

Maximale vertikale Punkt-Nutzlast in kN, nach ENV 1991-2-1 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-1: Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigenlasten und Nutzlasten)

Maximaler Widerstand gegenüber Windlast in kN/m2, senkrecht zur Dachfläche nach ENV 1991-2-4

Horizontale Scheibentragfähigkeit in kN/m, im Grenzzustand der Tragfähigkeit für kurze Lasteinwirkungsdauer.

Vertikale und horizontale Widerstände gegenüber Verankerungslasten von Befestigungen von Standard-Dachkonstruktionen im Grenzzustand der Tragfähigkeit für kurze Lasteinwirkungsdauer, wenn solche Befestigungen Teil des Bausatzes sind.

Anmerkung:

6.1.3 Statische Berechnung

Eine detaillierte statische Berechnung zum Nachweis der in 6.1.2 angegebenen Tragfähigkeiten muss der Zulassungsstelle immer zugänglich und als Teil der technischen Grundlage für die ETa eingereicht sein.

6.1.4 Erdbebenwiderstand

Tragfähigkeiten der Hauptgebäudeteile und der Verankerung, die Teil des Bausatzes ist einschließlich Scheibentragfähigkeit und horizontaler Scheibentragfähigkeit, sind in 6.1.2 erfasst. Soll ein Bausatz in Regionen mit Erdbebenzonen in Verkehr gebracht werden, sind auch die Massen der Gebäudeteile anzugeben sowie die spezifischen Merkmale von Verbindungen und Energieverlustfaktoren nach den in 5.1.2 angegeben Rechenverfahren.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Das Brandverhalten der Oberflächenbaustoffe, die Teil des Bausatzes sind, ist gemäß den Euroklassen A1 - F oder A1FL - FFL nach prEN 13501-1 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem Brandverhalten - Teil 1 - Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen des Brandverhaltens) anzugeben.

6.2.2 Feuerwiderstand

Normalerweise gilt auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission 2000/367/EG folgender Klassifikationsbereich nach prEN 13501-2 (Klassifikation von Bauprodukten und Bauelementen zu ihrem Brandverhalten - Teil 2 - Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen des Feuerwiderstands (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen):

Bei tragenden Bauteilen mit einem klassifizierten Feuerwiderstand sind die charakteristischen Tragfähigkeiten, die die Auswirkung von Brandbeanspruchung nach ENV 1991-2-2 (Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkungen im Brandfall) umfassen, zusätzlich zu den Tragfähigkeiten nach 6.1.2 zu bestimmen.

6.2.3 Verhalten von Bedachungen bei Brandeinwirkung von außen

Das Verhalten von Bedachungsbaustoffen, die Teil des Bausatzes sind, bei Brandeinwirkung von außen ist nach CEN CR 1187 (Beanspruchung von Dächern bei einem Brand von außen) auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission 2000/671/EG zu klassifizieren.

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Kondensation im Bauteilinnern als auch auf die Kondensation auf der inneren Oberfläche.

Die Eigenschaft des Bausatzes wird in Form von annehmbaren vorgesehenen Verwendungszwecken, die für die klimatischen Bemessungsbedingungen relevant sind, z.B. Gebäudearten und geographische Zonen angegeben.

6.3.2 Wasserdichtheit

6.3.2.1 Gebäudehülle

Die Eigenschaft des Bausatzes ist normalerweise in qualitativen Begriffen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck, wie mögliche Klimazonen und im Hinblick auf Dauerhaftigkeitsaspekte (siehe Leitpapier F der Europäischen Kommission über Dauerhaftigkeit und die Bauproduktenrichtlinie) sowie auf die Anforderungen nach 4.3.2 anzugeben. Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen beurteilt wird (z.B. in Gebieten mit außergewöhnlichen Mengen an Schlagregen oder mit möglicher Eindringung von Schnee), sind die Einschränkungen des vorgesehenen Verwendungszwecks eindeutig in der ETa anzugeben.

6.3.2.2 Oberfläche von Innenbauteilen

In der ETa ist eindeutig anzugeben, welche Teile des Bausatzes als wasserdichte Oberflächenbereiche klassifiziert sind.

6.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETa abgedeckt werden, gilt die Option KLF (keine Leistung festgestellt).

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen

Bei der Ermittlung dieser Eigenschaft ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

6.5 Schallschutz

6.5.1 Luftschalldämmung

Die Luftschalldämmung zwischen Räumen und von Fassaden ist anzugeben als

6.5.2 Trittschalldämmung

Der Trittschallpegel ist anzugeben als

Andere Bezeichnungen für die Schalldämmeigenschaft, die in ISO 717-1 (Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauelementen) erwähnt sind, können in der Zulassung hinzugefügt werden, um den Nachweis gemäß den nationalen Bauvorschriften, die auf solchen Bezeichnungen basieren, direkt nachvollziehen zu können.

6.5.3 Schallabsorption

Ggf. ist der Schallabsorptionskoeffizient von inneren Oberflächen anzugeben.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Die Werte des Wärmedurchlasswiderstands für die Hauptgebäudeteile im Bausatz sind als der Gesamtwärmedurchlasswiderstand Rt in m2K/W einschließlich der Oberflächenwiderstände anzugeben. Der Wärmedurchlasswiderstand muss ein Mittelwert für die Hauptgebäudeteile sein, einschließlich der Auswirkung von Stützen, Balken, Platten usw. auf der Grundlage einer durchschnittlichen Länge in Bezug auf einen m2 des Gebäudeteils. Der Wärmedurchlasswiderstand von Fenstern und Türen in der Außengebäudehülle, die zum Bausatz gehören, sind getrennt ebenfalls in m2K/W anzugeben.

Der entsprechende Wärmedurchgang ist als der korrigierte Wärmedurchgang Uc = 1/Rt + ΔU festzulegen, wobei der Korrekturausdruck ΔU nach EN ISO 6946 (Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchlasskoefizient - Rechenverfahren) berechnet wird.

6.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

Quantifizierte nationale Bauvorschriften über Luftdichtheit beziehen sich auf die Energieeinsparung in den Mitgliedstaaten, während es keine quantifizierten Anforderungen für die Gesundheit und die Auswirkung auf das Raumklima gibt. Anforderungen an die Gesamtundurchlässigkeit beziehen sich auf das vollständige Gebäude und nicht auf einzelne Gebäudeteile.

Der Grad der Luftdichtheit ist normalerweise in qualitativen Begriffen anzugeben, die besagen, dass der Bausatz eine angemessene Luftdichtheit in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck einschließlich Klimazonen sicherstellt unter Berücksichtigung von Energieeinsparung, Wärmeschutz und Zugluftrisiko nach 4.6.2 sowie von Kondensationsrisiko innerhalb des Bauwerks nach 4.6.2. Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen eingestuft ist, dann sind die Einschränkungen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks genau in der ETa anzugeben.

6.6.3 Wärmespeicherfähigkeit

Die Angaben zur Gesamtmasse pro Flächeneinheit der Hauptgebäudeteile sowie zur Dichte, der spezifischen Wärmekapazität und dem Wärmedurchlasswiderstand der jeweiligen Baustoffe sind für den Bemessenden als Hilfsmittel für die Berechnung der Wärmespeicherfähigkeit des Gebäudes aufzunehmen.

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Etwaige geographische Einschränkungen oder Klimazonen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks sind in der ETa anzugeben, wenn dies aufgrund der Bewertung der Dauerhaftigkeit relevant ist.

6.7.1.1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten

Holz und Holzprodukte in Blockhäusern sind den folgenden Gefährdungsklassen nach EN 335-1 (Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Festlegung von Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 1: Allgemeines) zuzuordnen:

Gefährdungsklasse 1: Tragwerksteile und andere Bauteile, die sich auf der Innenseite der Wand und der Dachbekleidung befinden
Gefährdungsklasse 2: Dachbekleidung und Latten hinter belüfteten Bekleidungen
Gefährdungsklasse 3: Außenwandbekleidungen, Einfassungen usw., die ständig der Witterung ausgesetzt sind.

Wie in der EN 335-2 (Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Festlegung von Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 2: Anwendung bei Vollholz) und in der EN 335-3 (Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Festlegung von

Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen) ausgeführt, ist das Risiko von Insektenbefall bei anfälligem, im Hochbau verwendeten Holz von den geographischen Regionen Europas abhängig. Deshalb kann in einigen Mitgliedstaaten die chemische Behandlung von Holz und Holzwerkstoffen erforderlich sein, um einen Insektenbefall zu vermeiden. Wenn sich der Hersteller für eine solche Behandlung entscheidet, ist dies in der ETa anzugeben.

6.7.1.2 Dauerhaftigkeit der Befestigungsmittel

Die vorgesehene Nutzungsklasse der Befestigungsmittel ist anzugeben.

6.7.2 Deckensteifigkeit

Freitragende Decken sind so zu berechnen, dass sie eine Mindeststeifigkeit gegen Schwingung unter Verkehrslasten nach ENV 1995 1-1:1993 (Eurocode 5: Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-1 Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau), Abschnitt 4.4.3 unter Verwendung derselben eingerahmten Werte für die Bemessung der Tragwerkssteifigkeit wie sie im Eurocode vorgegeben sind, aufweisen.

Maximale Durchbiegungen in den Grenzzuständen der Gebrauchsfähigkeit, die beim Nachweis der Tragfähigkeiten in Bezug auf ER 1 angewandt werden, sind in der ETa anzugeben, sofern dies für die Gebrauchsfähigkeit relevant ist oder um etwaigen nationalen Vorschriften zu entsprechen. Die Durchbiegungen sind gemäß den Bestimmungen in ENV 1995 1-1: 1993 (Eurocode 5: Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-1 Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau) anzugeben, vgl. Abschnitt 4.3.

6.7.3 Setzung der Konstruktion

Die erwartete Setzung ist in mm/m anzugeben.

6.7.4 Identifizierung

Die Werte geeigneter Identifizierungsparameter sind in der ETa anzugeben:

7 Voraussetzungen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit der Produkte beurteilt wird

Im vorliegenden Kapitel sind die Annahmen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder die Produkte haben).

7.1 Bemessung des Bauwerks

7.1.1 Örtliche Bauvorschriften

Normalerweise ist für jede Lieferung als Grundlage für die Herstellung des Bausatzes eine Spezifikation der relevanten Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten, an die Schallschutzleistung, die Wärmeschutzleistung sowie Lüftungsvorkehrungen auszuarbeiten.

Der Bemessungsprozess (einschließlich der Genehmigung detaillierter Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen usw.) muss den in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude zu errichten ist, vorgesehenen Verfahren entsprechen. Durch eine ETa für einen Bausatz für Blockhäuser wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.

In einigen Mitgliedstaaten ist die chemische Behandlung von Holzbauteilen erlaubt oder erforderlich. Eine solche Behandlung hat vorschriftsgemäß und entsprechend der Biozid-Richtlinie zu erfolgen.

7.1.2 Tragwerksbemessung

Die Herstellung eines Bausatzes für eine bestimmte Anwendung ist auf der Grundlage einer spezifischen Tragwerksbemessung für das Gebäude (das Bauwerk), in dem der Bausatz zur Anwendung kommen soll, auszuführen. Die Tragwerksbemessung muss sicherstellen, dass die Einwirkungen auf die Hauptgebäudeteile nach den Tragfähigkeitsanforderungen für das Bauwerk die Tragfähigkeiten, die im Bausatz ausgewiesen werden, nicht überschreiten. Die Tragwerksbemessung muss Spezifikationen sämtlicher Windsicherungsverankerungen und anderer ergänzender Tragwerksteile umfassen, wenn diese nicht Teil des Bausatzes, aber für die Brauchbarkeit des Bausatzes im Bauwerk wesentlich sind.

Die Setzung des Blockhauses ist bei der gesamten Bemessung des Bauwerks zu berücksichtigen. Besonders ist darauf zu achten, dass die sich nicht setzenden Teile (Treppen, Wasserabflussrohre, Türen, Stützen, Sanitärkanalisationen, Holzrahmentrennwände) nicht die Setzung der setzenden Teile verhindern.

7.1.3 Unterbau

Die maximalen erforderlichen Toleranzen der Unterbauabmessungen und -nivellierung sind für den Bausatz des Blockhauses zu beurteilen und in der ETa festzulegen.

Anforderungen hinsichtlich Dampfsperren oder sonstigen Schutzmaßnahmen gegen Feuchte aus dem Unterbau sind festzulegen.

7.1.4 Be- und Entlüftung

Es ist davon auszugehen, dass Gebäude eine angemessene Be- und Entlüftung in Bezug auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck haben.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Der Hersteller hat ein Handbuch für die Verpackung, den Transport und die Lagerung des Bausatzes vorzulegen. Darin sollen insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Montageausrüstung und der Transportanlagen sowie Maßnahmen und Anforderungen zum Schutz des Bausatzes gegen Witterungseinflüsse und mechanische Beschädigung während des Transports enthalten sein. In der ETa ist auf das Handbuch zu verweisen.

7.3 Ausführung von Bauwerken

Der Hersteller hat ein allgemeines Handbuch für den Einbau des Bausatzes in das Bauwerk vorzulegen; dieses ist von der Zulassungsstelle zu beurteilen. Darin sollen alle wichtigen Aspekte hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle enthalten sein, wie z.B.: - Errichtungsmethoden und notwendige Ausrüstung

Normalerweise ist zusätzlich zum allgemeinen Handbuch ein spezifisches Handbuch erforderlich, das besondere Aspekte hinsichtlich jedes einzelnen Bauprojekts enthält (z.B. besondere Anforderungen an den Kran, Platzierung der Hubseile usw.). In der ETa ist auf das Handbuch für den Einbau des Bausatzes hinzuweisen.

Das fertig gestellte Gebäude (Bauwerk) hat mit den Bauvorschriften (Vorschriften über das Bauwerk) übereinzustimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude gebaut werden soll, gelten. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bauvorschriften sind ebenfalls von allen hierfür Verantwortlichen einzuhalten. Durch eine ETa für einen Bausatz für Blockhäuser wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.

7.4 Instandhaltung

Normalerweise wird davon ausgegangen, dass ein Bausatz für Blockhäuser eine regelmäßige Instandhaltung benötigt, um seine Eigenschaft zu erhalten und die geschätzte Nutzungsdauer zu erreichen. Art und Häufigkeit einer solchen Instandhaltung sind in einem Handbuch festzulegen und sollen Teil der Beurteilung des Bausatzes sein.

Abschnitt 3
Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC) 8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Das durch die Entscheidung der Kommission 1999/445/EG Anhang 3 festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 1 nach der Richtlinie des Rates ( 89/106/EWG) Anhang III und beinhaltet Folgendes:

  1. Aufgaben des Herstellers / Inhaber der ETA
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2 Verantwortlichkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers / Inhaber der ETA

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (alle AC-Systeme)

Sämtliche technischen Informationen über von anderen Herstellern gelieferte Bauteile, z.B. Spezifikationen von Bauteilen, Einbauverfahren usw., müssen vom Inhaber der ETa formell bestätigt werden. Der Inhaber der ETa soll eine aktuelle Liste der Hersteller solcher Bauteile, die zur Erfüllung von wesentlichen Anforderungen beitragen, bereithalten. Der zugelassenen Stelle und der Zulassungsstelle sind Kopien dieser Liste vorzulegen.

Der Hersteller soll eine ständige Eigenüberwachung durchführen. Alle vom Hersteller übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch in Form von schriftlichen Grundsätzen und Verfahren zu dokumentieren. Das Produktionskontrollsystem soll sicherstellen, dass der Bausatz für Blockhäuser mit der ETa übereinstimmt.

Das Produktionskontrollsystem für Bausätze für Blockhäuser umfasst Folgendes:

Das Produktionskontrollsystem legt fest, wie und wie oft die Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden.

Bei Herstellern mit einem werkseigenen Produktionskontrollsystem, das der EN ISO 9001/2 entspricht und das die Anforderungen einer ETa anspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.

Die Merkmale eingehender Baustoffe und Bauteile, die mit einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation übereinstimmen und die die entsprechenden Konformitätsbescheinigungsverfahren erfüllt haben, sind als zufrieden stellend zu betrachten und bedürfen außer bei berechtigten Zweifeln keiner weiteren Überprüfung. Sämtliche Baustoffe sollen den Anforderungen der ETa oder den entsprechenden Spezifikationen des Inhabers der ETa gerecht werden. Wenn keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen, sollen Baustoffe und Bauteile nach am Anwendungsort geltenden Spezifikationen verwendet werden, vorausgesetzt, ihre Verwendung ist mit den Ergebnissen der Zulassungsprüfungen und -berechnungen kompatibel. Andernfalls sind die Spezifikationen in der ETa anzugeben.

8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben

Die Prüfungen sind nur am Endprodukt oder an Proben durchzuführen, die für das Endprodukt repräsentativ sind.

Außer Kontrollen durch Augenscheinnahme und Kontrollen von Abmessungen usw. nach 8.2.1.1 ist normalerweise keine Prüfung von Proben durch den Hersteller für den Bausatz für Blockhäuser erforderlich. Werden jedoch in Bauwerksanwendungen geklebte Verbindungen verwendet, soll das Kontrollsystem angemessene Kontrollen einer für Klebeverbindungen eingerichteten Stelle, ferner klimatische Bedingungen für die Arten des verwendeten Klebstoffs und einen Prüfplan für solche Verbindungen, umfassen.

8.2.1.3 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, gibt der Hersteller eine Konformitätserklärung ab.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen werden nach Abschnitt 5 dieser ETAG von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung vorgenommen (wobei ein Teil- von einer Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der Zulassungsstelle durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle hat als Teil des Zulassungsverfahrens die Ergebnisse dieser Prüfungen gemäß Abschnitt 6 dieser ETAG beurteilt. Diese Prüfungen sollen für Zwecke der Erstprüfung verwendet werden. In dieser Hinsicht sollen Zulassungsstellen in der Lage sein, zur Vermeidung von Doppelarbeit offene Vereinbarungen mit zuständigen zugelassenen Stellen einzugehen, wobei die jeweiligen Verantwortlichkeiten des Partners zu respektieren sind.

Diese Arbeit ist von der für den Zweck der Konformitätszertifizierung zugelassenen Stelle zu bestätigen (System 1).

weiter .

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