umwelt-online: ETAG 012 Leitlinie - Bausätze für Blockhäuser (2)

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Tabelle 1: Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen (ER) in der Bauproduktenrichtlinie (BPR), den entsprechenden Abschnitten der jeweiligen Grundlagendokumente (GD) der BPR und den zugehörigen Anforderungen und Leistungen für Bausätze von Blockhäusern in dieser ETA-Leitlinie.

ER Entsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments für Bauwerke Entsprechender Abschnitt des Grundlagendokuments für die Produktleistung ETAG-Abschnitt über die Produktmerkmale
1 2.1.3 Einsturz

2.1.4 Unzulässige Verformung

3.2(2)

Ständige Einwirkungen
Veränderliche Einwirkungen
Außergewöhnliche Einwirkungen

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2 4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks 4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden 4.2.1 Brandverhalten
4.2.2 Tragfähigkeit des Bauwerks 4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden 4.2.2 Feuerwiderstand
4.2.4 Begrenzung der Brandausbreitung auf benachbarte Gebäude 4.3.1.2 Produkte für Dächer, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden 4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen
3 3.3.1.2 Feuchte (indirekte Auswirkungen, die zu Schimmelbefall und vermehrter Ablagerung von Hausstaubmilben führt)

3.3.1.1 Luftqualität

3.3.1.2.3.2 e Bauprodukte 4.3.1 Dampfdurchlässigkeit u. Feuchtebeständigkeit

4.3.2 Wasserdichtheit

  3.3.1.1.3.2 a Emission und Freisetzung von Strahlung und Schadstoffen, Anfälligkeit für das Wachstum schädlicher Mikroorganismen 4.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe
4 3.3.1.2 Oberflächenbeschaffenheit 4.2 Vermeidbarkeit von rutschigen Bodenbelägen 4.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
5 2.3.1, 2.3.2 Schutz vor Luft- und Trittschall zwischen umschlossenen Räumen und von außerhalb von Bauwerken 4.3.2 Schalleigenschaften (gemäß 4.3.3) 4.5.1 Luftschalldämmung

4.5.2 Trittschalldämmung

4.5.3 Schallabsorption

6 4.2 Begrenzung des Energieverbrauchs Tabelle 4.2 Eigenschaften von Bauteilen 4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

4.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

4.6.3 Wärmespeicherfähigkeit

 
  Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung   4.7.1 Aspekte der Verschlechterung

4.7.2 Deckensteifigkeit

4.7.3 Setzen der Konstruktion

4.7.4 Identifizierung

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk Muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; größere Verformungen in unzulässigem Umfang; Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

Beschädigung durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

Die Tragkonstruktion des Gebäudes muss angemessene Festigkeit und Sicherheit gegen Einsturz des Tragwerks, unzulässige Verformungen und unverhältnismäßiges Versagen aufweisen. Die entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen umfassen normalerweise Eigengewicht und Verkehrslasten, Windlasten, Schneelasten und Erdbebenlasten.

4.2 Brandschutz (ER 2)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt,

die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

4.2.1 Brandverhalten

Anforderungen an das Brandverhalten von Produkt/Bausatz/Materialien als Teil des Bausatzes müssen den für Produkt/Bausatz/ Materialien im Einbauzustand geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Europäischen Kommission und den Klassifizierungsdokumenten festgelegt sein.

4.2.2 Feuerwiderstand

Anforderungen an den Feuerwiderstand von Produkt/Bausatz/ Materialien als Teil des Bausatzes müssen den für Produkt/Bausatz/ Materialien im Einbauzustand geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Europäischen Kommission und den Klassifizierungsdokumenten festgelegt sein.

4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen

Anforderungen an das Verhalten bei Brandeinwirkung von außen von Produkt/Bausatz/Materialien als Teil des Bausatzes müssen den für Produkt/Bausatz/Materialien im Einbauzustand geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und müssen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Europäischen Kommission und den Klassifizierungsdokumenten festgelegt sein.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wir folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Nachbarn insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Freisetzung giftiger Gase,

Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, Emission gefährlicher Strahlen,

Verunreinigungen oder Vergiftung von Wasser oder Boden, unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall,

Feuchteansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen innerhalb von Bauwerken.

4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Gebäudehülle muss so bemessen sein, dass die Tauwasserbildung im Bauteilinnern und auf der Oberfläche, die zu unannehmbarem Wachstum von Mikroorganismen und zur Beeinträchtigung des Raumklimas führen kann, begrenzt ist.

4.3.2 Wasserdichtheit

4.3.2.1 Gebäudehülle

Die Gebäudehülle muss das Eindringen von Wasser infolge von Regen oder Schneeschmelze in das Bauwerk verhindern.

4.3.2.2 Innenflächen

Oberflächen von Innenwänden und Fußböden in Badezimmern, Toiletten usw., die der Hersteller als wasserdicht angibt, müssen ausreichend dicht sein, um das Eindringen von Wasser in darunter liegende Räume (kurzfristige Auswirkungen) und das Ansammeln von Feuchte in Baustoffen und Bauteilen, das zu unannehmbarem Wachstum von Mikroorganismen führen kann (langfristige Auswirkungen), zu verhindern.

4.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe

Das Produkt/der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass er nach dem Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).

4.4 Nutzungssicherheit (ER 4)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

4.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen

Bodenoberflächen müssen derart rutschfest sein, dass sie bei normaler Nutzung des Gebäudes nicht zu Stürzen führen.

4.5 Schallschutz (ER 5)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

4.5.1 Luftschalldämmung

Wände und Böden/Decken müssen die erforderliche Luftschalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.

Die Gebäudehülle muss die erforderliche Schalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes im Hinblick auf den Außenlärm (d.h. Lärm durch Industrie, Straßen- und Luftverkehr) aufweisen.

4.5.2 Trittschalldämmung

Böden/Decken müssen die erforderliche Trittschalldämmung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.

4.5.3 Schallabsorption

Die Innenflächen, die zum Bausatz gehören, müssen die erforderliche Schallabsorption entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen.

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung, der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Die Gebäudehülle muss den erforderlichen Wärmedurchlasswiderstand entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck des Gebäudes aufweisen. Wärmebrücken, die zu unangenehm niedrigen Temperaturen oder zu Wasserdampfkondensation mit Beeinträchtigung von Hygiene, Gesundheit und Umwelt im Hinblick auf ER 3 führen können, sind zu vermeiden.

4.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

Die Gebäudehülle muss angemessen luftdicht sein, um unnötigen Energieverlust zu begrenzen und unangenehm kalte Zugluft zu verhindern, die die Gesundheit von Personen (ER 3) beeinträchtigen kann.

4.6.3 Wärmespeicherfähigkeit

Die Wärmespeicherfähigkeit der Hauptgebäudeteile muss gegebenenfalls bekannt sein, damit die Auswirkung auf Energie und Wärmeschutz beurteilt werden kann.

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

4.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

Die Bemessung des Bausatzes für Blockhäuser muss sicherstellen, dass eine Verschlechterung von Baustoffen und Bauteilen während der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer die Leistung des Bausatzes im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER 1-6) nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Verschlechterung kann durch physikalische, biologische und chemische Einwirkungen hervorgerufen werden.

4.7.2 Deckensteifigkeit

Freitragende Decken müssen ausreichend steif sein, um bei normaler Nutzung unannehmbare Schwingungen zu verhindern.

4.7.3 Setzen der Konstruktion

Gehört die Blockbalkenkonstruktion zu der Art, die sich setzt, muss die Setzung bei der Bemessung, Planung und Ausführung sowie für die Instandhaltung der Konstruktion berücksichtigt werden.

4.7.4 Identifizierung

Die im Bausatz für Blockhäuser verwendeten Baustoffe müssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Fähigkeit des Bausatzes zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen haben, identifizierbar sein.

5 Nachweisverfahren

Das vorliegende Kapitel bezieht sich auf die Nachweisverfahren zur Ermittlung der verschiedenen Aspekte der Leistung der Bausätze für Blockhäuser in Bezug auf die Anforderungen an Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.) gemäß Kapitel 4.

Es besteht die Möglichkeit, vorliegende Daten in Übereinstimmung mit dem EOTA-Leitpapier Nr. 004 über "Die Bereitstellung von Daten für eine Beurteilung als Grundlage für eine ETA" zu verwenden.

Ein Nachweis auf der Grundlage von Prüfungen muss nach den in dieser Leitlinie angegebenen Prüfverfahren erfolgen.

Wird die Leistung in Anlehnung an herkömmliche Verfahren, allgemeine Erfahrungen usw. beurteilt, muss das technische Dossier der ETa soweit wie möglich auf Dokumente verweisen, in denen solche Verfahren oder Erfahrungen beschrieben sind.

Die Beurteilung von einzelnen Baustoffen und Bauteilen, die Teil des Bausatzes sind, ist auf der Grundlage einschlägiger Produktnormen oder Zulassungen für diese Produkte durchzuführen oder soweit wie möglich auf der Grundlage technischer Spezifikationen für Produkte desselben vorgesehenen Verwendungszwecks.

Wenn in dieser ETAG auf EURO-CODES als Nachweisverfahren für bestimmte Produktmerkmale verwiesen wird, muss deren Anwendung in dieser ETAG sowie in allen nachfolgenden ETAs aufgrund dieser ETAG in Übereinstimmung mit den im Leitpapier der Europäischen Kommission über die Verwendung von EURO-CODES in harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen festgelegten Grundsätzen erfolgen.

Tabelle 2 Verbindung zwischen der Leistung und den Merkmalen des Blockhausbausatzes und den entsprechenden Abschnitten über die Nachweisverfahren

ER ETAG-Abschnitt über die Produktmerkmale ETAG-Abschnitt über die Nachweisverfahren
1 4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 5.1.1 Nachweis der Tragfähigkeiten im Allgemeinen

5.1.2 Nachweis durch Berechnung

5.1.3 Nachweis durch Prüfung

2 4.2.1 Brandverhalten

4.2.2 Feuerwiderstand

4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen

5.2.1 Brandverhalten

5.2.2 Feuerwiderstand

5.2.3 Verhalten von Bedachungen bei Brandeinwirkung von außen

3 4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

4.3.2 Wasserdichtheit

4.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe

5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

5.3.2 Wasserdichtheit

5.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe

4 4.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen 5.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
5 4.5.1 Luftschalldämmung

4.5.2 Trittschalldämmung

4.5.3 Schallabsorption

5.5.1 Luftschalldämmung

5.5.2 Trittschalldämmung

5.5.3 Schallabsorption

6 4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

4.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

4:6.3 Wärmespeicherfähigkeit

5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

5.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

5.6.3 Wärmespeicherfähigkeit

  4.7.1 Beständigkeit gegenüber Verschlechterung

4.7.2 Deckensteifigkeit

4.7.3 Setzen der Konstruktion

4.7.4 Identifizierung

5.7.1 Beständigkeit gegenüber Verschlechterung

5.7.2 Deckensteifigkeit

5.7.3 Setzen der Konstruktion

5.7.4 Identifizierung

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1 Nachweis der Tragfähigkeiten im Allgemeinen

Die Tragfähigkeiten der werkseitig entworfenen Tragwerksteile des Bausatzes einschließlich zugehöriger Verbindungen und Fugen sind in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundlagen nach ENV 1991-1 (Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Grundlagen der Tragwerksplanung) nachzuweisen, d. h. nach dem Bemessungsverfahren für den Grenzzustand. Der Nachweis kann normalerweise durch Tragwerksberechnungen, durch Prüfungen oder durch eine Kombination von Prüfung und Berechnung (durch Prüfung gestützte Bemessung) erfolgen und muss ggf. Widerstand gegenüber unverhältnismäßigem Versagen umfassen.

5.1.2 Nachweis durch Berechnung

Die Berechnung von Tragfähigkeiten muss nach den Grundsätzen von ENV 1995-1-1 (Eurocode 5: Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken -Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau) erfolgen. Die in der Norm angegebenen eingerahmten Werte ("boxed values") sind zur Berechnung der erklärten Werte ("declared values") für die Tragfähigkeit in der ETa anzuwenden. (Anpassungen mit Hinblick auf die Tragfähigkeiten aufgrund der verschiedenen eingerahmten Werte in nationalen Anwendungsdokumenten können als Teil der spezifischen Tragwerksbemessung für jedes einzelne Bauwerk übernommen werden.)

Spezifisch für Blockhäuser ist, dass die Vertikallasten durch Druck senkrecht zur Faserrichtung abgetragen werden. Die Verteilung einer vertikalen Punktlast ist in einem Winkel von 45° anzunehmen. Die gesamte Aufstandsfläche zwischen den Blockbalken darf als lasttragende Fläche angenommen werden. Von der Aufstandsfläche zwischen den Blockbalken wird nicht angenommen, dass sie Zugkräfte überträgt. Die statische Funktion irgendeiner (vertikalen) Bewehrung dieses Tragwerks kann berücksichtigt werden. Das Knicken der Wand ist nach diesen Voraussetzungen zu betrachten.

Die Horizontallasten werden gewöhnlich über die Aufstandsflächen abgetragen. Die Form der Aufstandsfläche und der möglichen Dübel haben eine Auswirkung auf die Reibung in der Aufstandsfläche. Normalerweise können diese Auswirkungen nicht berechnet werden.

Ergänzende Berechnungen, die für den Widerstand gegenüber Erdbebenlasten von Bedeutung sind, sollten nach den Bestimmungen in ENV 1998-1-3 (Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teile 1-3: Grundlagen - Baustoffspezifische Regeln für Hochbauten) oder nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Bausatz in den Verkehr gebracht wird, erfolgen.

5.1.3 Nachweis durch Prüfung

Die Tragfähigkeit kann durch Prüfen nachgewiesen werden. Die Prüfverfahren müssen im Allgemeinen der EN 380 (Holzbauwerke; Prüfverfahren; Allgemeine Grundsätze für die Prüfung unter statischen Belastungen) und anderen einschlägigen EN-Normen für die Prüfung von Holzbauteilen und -baustoffen (siehe Anhang B) folgen. Bei Prüfungen im natürlichen Maßstab zum Nachweis der Tragfähigkeit kann die Beurteilung auf drei Prüfungen basieren.

Sofern gerechtfertigt, kann eine prüfungsgestützte Bemessung angewandt werden, um Prüfergebnisse von einer Wandart auf andere Wandarten (z.B. unterschiedliche Dicke oder Zusammensetzung/ Aufbau) oder auf andere Nutzungsbedingungen (z.B. Feuchte oder Lastexzentrizität) zu extrapolieren. Um spezifische Berechnungsdaten zu erhalten (z.B. Beständigkeit von Wandanschlüssen oder Bewehrungen/Verstärkung), können Prüfungen an kleinen Prüfkörpern durchgeführt werden. Anleitungen für eine durch Prüfungen gestützte Bemessung sind in der prEN 1990, Abschnitt 5 und Anhang D enthalten.

Die für die Beurteilung der Tragwerksleistung angewandten Prüfverfahren müssen mit vollständigem Verweis auf Nummer und Ausgabe der Norm, der Konditionierung der Prüfkörper und ggf. jeglicher Abweichung von der Norm spezifiziert werden.

5.2 Brandschutz

Die ETAG basiert auf den Entscheidungen der Europäischen Kommission sowie auf Prüfungen und Klassifizierungen nach einschlägigen EN-Normen. Liegen diese Normen nicht vor, wenn die ETAG eingesetzt werden soll, dann ist der Nachweis des Feuerwiderstands und des Brandverhaltens auch auf der Grundlage von Angaben aus nationalen Prüfverfahren zu ermöglichen (unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks der Bausätze und der Länder, in denen der Bausatz in Verkehr gebracht wird).

5.2.1 Brandverhalten

Hinsichtlich des Brandverhaltens ist die Auswertung nach den Festlegungen in prEN 13501-1 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1 - Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Brandverhaltensprüfungen) entsprechend Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vorzunehmen. Produkte, die Baustoffe nach der Entscheidung der Kommission 2000/605/EG enthalten, können ohne Prüfung in Euroklasse A1 eingestuft werden.

5.2.2 Feuerwiderstand

Der Feuerwiderstand ist durch Prüfungen nach den in prEN 135012 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2 - Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen)) festgelegten Prüfverfahren entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/367/EG vorzunehmen. Die Ermittlung der Tragfähigkeit der tragenden Teile des Bausatzes im Brandfall kann auch durch Berechnung nach ENV 1995-1-2 (Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall) erfolgen.

5.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen

Das Verhalten von Bedachungsmaterialien bei Brandeinwirkung von außen ist durch Prüfungen nach CEN CR 1187:2001 (Beanspruchung von Dächern durch einen Brand von außen) entsprechend der Entscheidung der Kommission 2001/671/EG nachzuweisen. Produkte, die Baustoffe nach der Entscheidung der Kommission 2000/553/EG enthalten, können ohne Prüfung als zufrieden stellend angesehen werden.

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtebeständigkeit

Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Berechnungen nach prEN 13788 (Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen-Berechnung der Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Berechnung der Tauwasserbildung im Bauteilinnern (ISO/DIS 13788:1997)) unter Berücksichtigung des zutreffenden Bemessungsklimas.

Die Auswertung möglicher Tauwasserbildung im Beuteilinnern und auf Innenflächen zur Vermeidung des Wachstums von Mikroorganismen erfolgt auf der Annahme, dass die Feuchte in der zusätzlichen Dämmschicht nur für begrenzte Zeitspannen unter den klimatischen Bemessungsbedingungen 80% RF übersteigt.

Das Risiko der Tauwasserbildung kann normalerweise auf der Grundlage der wärme- und feuchteschutztechnischen Eigenschaften der in jedem Bauteil verwendeten Produkte und der Konstruktionsdetails ausgewertet werden.

Die Wasserdampfbeständigkeit der jeweiligen Schichten basiert auf

Für den Nachweis möglicher Tauwasserbildung infolge niedriger Oberflächentemperaturen oder luftdurchlässiger Stellen siehe 5.6.1 und 5.6.2. Feuchtebeständigkeit von Baustoffen in Begriffen der Dauerhaftigkeit ist in Kapitel 5.7.1 abgehandelt.

5.3.2 Wasserdichtheit

Die Wasserdichtheit muss für verschiedene Wandkonstruktionen (z.B. mit oder ohne zusätzliche Innen- und Außendämmung der Blockbalken) und Beanspruchungsbedingungen untersucht werden; Nachweis durch Ergebnisse von Laborprüfungen ist nicht immer ausreichend.

5.3.2.1 Gebäudehülle

Bei Blockhäusern ist die Wasserdichtheit der Konstruktion unter Anwendung der vorhandenen Erfahrung oder durch Prüfung nachzuweisen.

Die regelmäßige Beregnung der Blockbalkenaußenflächen ist nicht schädlich im Sinne der wesentlichen Anforderung Nr. 3, sofern die Dichtheit der Wand ausreichend ist, um ein Einsickern von Wasser in die Wand oder in den Raum auszuschließen. Andererseits muss die Zulassungsstelle feststellen, ob Wasser in die Wand eindringen kann, ohne dass ein Abtrocknen in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Die Zulassungsstelle muss ebenfalls die Eckausbildung des Gebäudes bewerten sowie die Maßnahmen zur Verhinderung eines Eindringens von Wasser in die Wand über die Ecken.

Die Beständigkeit der Gebäudehülle gegen eindringendes Wasser einschließlich Schlagregen gegen die Fassade und möglicherweise gegen das Eindringen von Schnee ist von der Zulassungsstelle in erster Linie auf der Grundlage der Standardkonstruktionsdetails für den Bausatz zu beurteilen und unter Anwendung des verfügbaren technischen Wissens und der Erfahrung aus ähnlichen vorliegenden technischen Lösungen.

Die Beurteilung der Beständigkeit gegen das Eindringen von Schneetreiben in die Gebäudehülle kann normalerweise auf technische Erfahrung gestützt werden. Die Beurteilung muss die vollständige Gebäudehülle umfassen einschließlich Fugen zwischen vorgefertigten Bauteilen im Bausatz und grundsätzliche Lösungen für Fugen zwischen Bausatz und Unterbau.

Die Gebäudehülle sollte normalerweise nach dem 2-Stufen-Prinzip bemessen werden, sofern keine anderen annehmbaren Lösungen nachgewiesen werden können.

Wenn die Beständigkeit gegen Witterungseinflüsse nicht durch Heranziehen vorhandener Erfahrung beurteilt werden kann, z.B. aufgrund von ungewöhnlichen L" en Konstruktionsdetails, kann es die Zulassungsstelle für erforderlich halten, das Prüfen der Leistung der Gebäudehülle zu verlangen. Prüfungen im Labor können nach prEN 1027 (Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Prüfverfahren), nach prEN 12155 (Vorhangfassaden - Schlagregendichtheit - Laborprüfung unter Aufbringung von statischem Druck) und nach prEN 12865-1 (Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung des Widerstands gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck - Teil 1: Außenwandsysteme) durchgeführt werden.

5.3.2.2 Oberfläche von Innenbauteilen

Die Eigenschaft von wasserdichten Membranen bzw. Oberflächenschichten in Feuchtbereichen von Badezimmern usw. kann auf der Grundlage von Erfahrung/technischem Wissen beurteilt oder unter Hinweis auf Übereinstimmung mit angewandten einschlägigen Leistungsnormen für die verwendeten Produkte, z.B. Produktnormen für Dachabdichtungssysteme, nachgewiesen werden oder durch Nachweis aufgrund der Nordtest-Verfahren NT BUILD 058 (Wände in Badezimmern - Wasserdichtheit und Beständigkeit gegen Wasser und Feuchte, Ausgabe 3, 1998), NT BUILD 230 (Fußböden in Badezimmern; Wasserdichtheit, Ausgabe 2, 1995) und NT BUILD 448 (Wandbeläge und Durchführungen für Wasserleitungen und Leitungsventile in Badezimmern, Wasserdichtheit) für Produkte mit unbekannter Leistung.

Besonders zu beachten sind Details zwischen der Blockbalkenkonstruktion und anderen Konstruktionsteilen.

5.3.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe

5.3.3.1 Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe aufführen.

5.3.3.2 Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe, wird in der ETa das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.3.3 Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt. Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, . die den Punkt aufbrachte.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen

Der Nachweis der Rutschfestigkeit von Bodenbelagstoffen hat nach den. einschlägigen EN Normen für die festgelegten Bodenbelagsprodukte zu erfolgen.

5.5 Schallschutz

5.5.1 Luftschalldämmung

Die Eigenschaft der Hauptgebäudeteile eines montierten Bausatzes im Hinblick auf die Luftschalldämmung ist entweder im Labor oder durch Feldversuche nach den entsprechenden Teilen von ISO 140 (Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen) nachzuweisen. Die Bewertung der Luftschalldämmung hat nach ISO 717-1 (Akustik-Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Gebäudeteilen) zu erfolgen.

Veranschlagte Werte für die Luftschalldämmung in fertig gestellten Gebäuden, auf der Grundlage von Laborprüfungen, können nach prEN ISO 12354, Teile 1 und 2 (Bauakustik - Schätzung der akustischen Leistung von Gebäuden aus der Produktleistung) ermittelt werden.

Die Schalldämmeigenschaft kann auch in Anlehnung an allgemeine Bemessungen für Bausätze von Blockhäusern nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder maßgeblichen Anweisungen nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den oben angeführten ISO-Normen basieren.

5.5.2 Trittschalldämmung

Die Eigenschaft der Decken/Böden eines montierten Bausatzes im Hinblick auf die Trittschalldämmung ist entweder im Labor oder durch Feldversuche nach den entsprechenden Teilen von ISO 140 (Akustik-Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen) nachzuweisen. Die Bewertung der Trittschalldämmung hat nach ISO 717-1 (Akustik-Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen) zu erfolgen.

Veranschlagte Werte für die Trittschalldämmung in fertig gestellten Gebäuden, auf der Grundlage von Laborprüfungen, sind nach prEN ISO 12354, Teile 1 und 2 (Bauakustik - Schätzung der akustischen Leistung von Gebäuden aus der Produktleistung) zu ermitteln.

5.5.3 Schallabsorption

Schallabsorption ist gewöhnlich für Blockhausbausätze nicht relevant. Gegebenenfalls wird die Schallabsorption nach EN ISO 20 354 und EN 20 354/A1 (Akustik-,Messung der Schallabsorption im Hallraum) ermittelt.

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Der Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) und der entsprechende Wärmedurchgang (U-Wert) der Hauptgebäudeteile in einem Bausatz sind nach EN ISO 6946 (Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Rechenverfahren) zu ermitteln unter Anwendung der rechnerischen Wärmeleitfähigkeitswerte für Baustoffe nach EN 12524 (Baustoffe und Bauprodukte- Energiebezogene Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte), einschlägigen europäischen Produktnormen oder der nach ISO/DIS 10456 (Wärmeschutz - Baustoffe und Bauteile - Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte) ermittelten Leitfähigkeiten. Alternativ kann der Wärmedurchlasswiderstand durch Prüfung nach ISO 9990 (Wärmeschutz - Bestimmung der stationären Wärmedurchgangseigenschaften - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten) nachgewiesen werden.

In der Berechnung kann das Profil der Blockbalkenwand geglättet werden. Für die Wand aus rechtwinkligen Blockbalken kann die maximale Dicke des Blockbalkens verwendet werden. Für die Wand aus runden Blockbalken kann die flächengleiche Dicke verwendet werden. Die Auswirkung der Abdichtung oder der Risse kann vernachlässigt werden.

Der Nachweis des Wärmedurchgangs bei Fenstern, Türen und Raumabschlüssen kann durch Berechnung nach prEN 10077-1 (Wärmeschutztechnisches Verhalten von Türen, Fenstern und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangs - Teil 1: vereinfachtes Verfahren) oder durch Prüfung nach einschlägigen EN/ISO Normen für diese Produkte erfolgen.

Weist die Bemessung technische Lösungen mit speziellen Wärmebrücken auf, die nicht durch den oben beschriebenen gewöhnlichen Nachweis des Wärmedurchgangs abgedeckt sind, ist die Auswirkung auf den gesamten Wärmedurchgang und die Oberflächentemperaturen in Bezug auf 4.3.3 nachzuweisen, wenn es die Zulassungsstelle für erforderlich hält, z.B. die Auswirkung von Feuchte infolge von Wärmebrücken. Ein solcher Nachweis kann rechnerisch nach EN ISO 10211-1 und 2 (Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 1: Allgemeine Rechenverfahren, Teil 2: Berechnung der linienförmigen Wärmebrücken) oder durch Prüfung nach ISO 8990 (Wärmeschutz - Ermittlung der stationären Wärmedurchgangseigenschaften - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten) oder nach einschlägigen Prüfnormen für besondere Produkte erfolgen.

5.6.2 Luftdurchlässigkeit (Luftdichtheit)

Die Luftdurchlässigkeit der Blockbalkenwand ist auf der Grundlage vorhandener Erfahrung nachzuweisen. Enthält die Wand Wärmedämmung in Verbindung mit einer Dampfsperre, kann die Konstruktion als eine Holzrahmenkonstruktion bewertet werden.

Die Beurteilung der Luftdichtheit der Gebäudehülle erfolgt normalerweise durch Beurteilung der Konstruktionsdetails auf der Grundlage vorliegender Kenntnisse und Erfahrung aus herkömmlichen technischen Lösungen. Die Beurteilung muss sich auf Fugen zwischen Bauteilen im Bausatz und ggf. auch auf Fugen zwischen dem Bausatz und anderen Gebäudeteilen beziehen.

Die Beurteilung der Luftdichtheit muss sowohl im Hinblick auf Energieeinsparung (unbeabsichtigte Lüftung) als auch kalte Zugluft (siehe 4.6.2) und Risiken der Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Konstruktion (siehe 4.3.1) erfolgen. Die Beurteilung ist auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes unter Berücksichtigung der bei der Bemessung zugrunde gelegten klimatischen Innen- und Außenbedingen (z.B. geographische Gebiete) durchzuführen.

5.6.3 Wärmespeicherfähigkeit

Der Nachweis der Wärmespeicherfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der folgenden Eigenschaften der Hauptgebäudeteile: Gesamtmasse je Flächeneinheit, Dichte und spezifische Wärmespeicherfähigkeit der betreffenden Baustoffe und Wärmeübergangswiderstand. Die spezifischen Wärmespeicherfähigkeiten sind in EN 12524 in Tabellenform und die Baustoffdichten in ENV 1991-2-1 aufgeführt.

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