umwelt-online: Leitlinie - Bausätze für Blockhäuser (4)
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8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle
8.2.3.1 Stichprobenprüfung
Nicht relevant für Bausätze für Blockhäuser.
8.2.3.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle.
Jede Produktionseinheit muss einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETa und allen ergänzenden Angaben ist. Diese Beurteilung beruht auf einer Erstinspektion des Werkes unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen nach 8.2.1.1. Die jeweiligen Produktionseinheiten sind in der ETa festzulegen.
Die werkseigene Produktionskontrolle umfasst die Nachweise, dass die einschlägigen Bemessungsspezifikationen für die Produktion vorliegen, z.B. Tragwerksbemessungen und Handbücher für den Einbau, siehe Kapitel 7.
Daraus ergibt sich, dass eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich ist, damit anhaltende Übereinstimmung mit der ETa gewährleistet ist.
Es empfiehlt sich, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzuführen, wobei in besonderen Fällen, z.B. wenn der Hersteller über einen langen Zeitraum eine gute Produktqualität nachgewiesen hat, dies auf einmal jährlich reduziert werden kann.
8.2.3.3 Zertifizierung
Die zugelassene Stelle nimmt die Konformitätszertifizierung des Bausatzes für Blockhäuser (System 1) vor.
8.3 Dokumentation
Die für die Erteilung der ETa zuständige Zulassungsstelle hat die nachfolgenden Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen
Entweder
die Grundlage bilden, auf der die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) von der zugelassenen Stelle (System 1) beurteilt wird,
oder
in grundsätzlicher Form die Grundlage der WPK bilden.
Diese Informationen sind vorher von der zugelassenen Stelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Im Folgenden ist ausgeführt, um welche Informationen es sich handelt:
Werden Baustoffe/Bauteile vom Lieferanten nicht in Übereinstimmung mit abgestimmten Verfahren hergestellt und geprüft, sind sie ggf. entsprechenden Überprüfungen/Versuchen durch den Hersteller vor ihrer Annahme zu unterziehen.
Der Hersteller und die für die Erteilung der ETa zuständige Zulassungsstelle haben sich auf einen vorgeschriebenen Prüfplan zu einigen.
8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben
In der ETa sind die Begleitinformationen zur CE-Kennzeichnung sowie die Anordnung der CE-Kennzeichnung und der Begleit
informationen anzugeben (auf dem Bausatz bzw. den Bauteilen selbst, einem beigefügten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten).
Nach dem Leitpapier D der Europäischen Kommission (10. Dezember 1998) über die CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den die Buchstaben "CE" begleitenden Angaben um Folgende:
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Der Inhalt der ETA
9.1 Der Inhalt der ETA
Der Inhalt der ETa soll in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997 sein.
9.1.1 Baustoffspezifikationen
Die Baustoffe und Bauteile, aus denen der Bausatz für Blockhäuser besteht, sollen in angemessener Weise identifiziert sein. Die Spezifikationen der Baustoffe und Bauteile sind so flexibel wie möglich zu gestalten, damit, ohne Beeinträchtigung der erklärten Eigenschaften oder der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, alternative Produkte für einen Bausatz gewählt werden können. Die Spezifikationen sollten somit so weit wie möglich durch Verweise auf eines der folgenden Schriftstücke erfolgen:
Tabelle 4: Beispiele für Baustoffspezifikationen
Baustoff/Bauteil | Verweis auf Produktspezifikationen, wie z.B.: | |
Bauholz | Vollholz, Festigkeitsklassen | EN 338 |
Brettschichtholz, Festigkeitsklassen | EN 1194 | |
Furnierschichtholz (LVL) | Markenname mit nationaler Zulassung | |
Vorgefertigte Holzbauteile | Fachwerkträger mit Nagelplatten | EN 1059 |
Innen- und Außenbekleidung | Einschlägige Produktnormen | |
Gipskartonplatten | prEN 520 oder einschlägige Produktnormen | |
Holzwerkstoffplatten | prEN ABC oder einschlägige Industrieproduktnormen | |
Wärmedämmung | Mineralwolle | EN 13163 |
Andere | Art und Markenname, einschlägige Produktnormen | |
Wasserdampf- und Windsperren | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Bedachungsmaterial | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Dachschalung | Art und Markenname und/oder einschlägige Produktnormen | |
Mechanische Befestigungsmittel | Holzverbindungsmittel | EN 912 |
Nagelplatten | Einschlägige Zulassungen | |
Metallbänder usw. | EN 10147 | |
Klebstoffe | Art und Markenname und/oder einschlägige Zulassungen |
9.1.2 Zeichnungen
Das ETA-Dokument soll Schnittzeichnungen der Gebäudeteile enthalten, mit dem Zweck, die allgemeine Zusammensetzung des Bausatzes (Aufbau des Gebäudes) zu veranschaulichen; d.h. Tragwerkssystem und lasttragende Bauteile, Dämmschichten, Bekleidungen usw. Baustoffspezifikationen können ebenfalls direkt aus diesen Zeichnungen des Bausatzes hervorgehen.
Außerdem ist der Bausatz durch einen Satz Konstruktionsdetails nach 9.1.7 zu beschreiben. Diese Zeichnungen sind offizieller Bestandteil der Zulassung, werden aber in einem Zusatzdokument und nicht in der ETa selbst vorgelegt.
Auf Verlangen des Herstellers soll es möglich sein, einige Bemessungsdetails durch Verwendung neutraler Teile in den Zeichnungen vertraulich zu halten, vorausgesetzt, die Zulassungsstelle ist nicht der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu notwendigen Informationen im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Bausatzes und die von der zugelassenen Stelle ausgeführte Bewertung der Konformität steht.
9.1.3 Produktmerkmale
Die auf die Anforderungen und Nachweis- und Beurteilungsverfahren nach Kap. 4, 5 und 6 bezogenen Leistungen des Blockhausbausatzes sind eindeutig anzugeben. Umfasst ein Bausatz Konstruktionsoptionen, wie z.B. eine Reihe von Standardabmessungen (Wärmedämmdicken, lasttragende Bauwerksteile usw.), empfiehlt es sich vielleicht, die Produktmerkmale in Tabellenform zu präsentieren.
In Abschnitt II.2 "Produktmerkmale und Nachweisverfahren" ist folgende Anmerkung in die ETa aufzunehmen:
"In Ergänzung zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."
9.1.4 Errichtungsdetails
In der ETa sind besondere Voraussetzungen für die Errichtungsdetails des Blocksystems aufzuführen, die die Zulassungsstelle als besonders wichtig erachtet. Das können Anforderungen hinsichtlich des Unterbaus, der Fertigstellung von Fugen zwischen Elementen auf der Baustelle, Windsicherungsverankerungen, Dachverstrebungen usw. sein, siehe auch 7.3.
Auf das Herstellerhandbuch für die Errichtung ist zu verweisen.
9.1.5 Geschätzte Nutzungsdauer
Die geschätzte Mindestnutzungsdauer des Blockbalkenrahmens und der Teile der Außenhülle ist anzugeben.
Folgender Text kann in der ETa aufgenommen werden:
"Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass man erwarten darf, dass bei durchgeführter Beurteilung nach den ETAG-Bestimmungen und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen wesentlich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der wesentlichen Anforderungen.
Die zur Nutzungsdauer eines Bausatzes für Blockhäuser gemachten Angaben können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle ausgestellte Garantie angesehen werden. Sie sind lediglich als ein Instrument anzusehen für diejenigen, die die Spezifikationen festlegen, um die geeigneten Kriterien für Bausätze für Blockhäuser im Hinblick auf die erwartete, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerkes zu wählen (vgl. Grundlagendokument Abschnitt 5.2.2)."
9.1.6 Instandhaltung
Grundlegende Instandhaltungsmaßnahmen, die zum Erreichen der Mindestnutzungsdauer des Bausatzes für Blockhäuser erforderlich sind, sind festzulegen, siehe auch 7.4.
9.1.7 Zusatzdokumente
Ein Satz Zeichnungen mit den wesentlichen Konstruktionsdetails des Bausatzes ist als offizieller Teil der ETa in Form eines Zusatzdokumentes anzuhängen. Dieses Dokument soll die notwendige detaillierte Beschreibung des Blockhausbausatzes liefern einschließlich der Montagedetails auf der Baustelle und der Bedingungen für den Einbau des Bausatzes in das Bauwerk. Die aktuelle Fassung dieses Dokuments ist stets bei der Zulassungsstelle und der zugelassenen Überwachungsstelle aufzubewahren.
Der Satz Konstruktionsdetails beschreibt die allgemeine Bemessung des Bausatzes einschließlich der Fugen zwischen den Hauptgebäudeteilen und der Fugen in Verbindung mit eingebauten Bauteilen. Die Detailzeichnungen bilden die notwendige Dokumentation für die Beurteilung aller Leistungsanforderungen nach Kapitel 4 einschließlich Wetterbeständigkeit und Luftdurchlässigkeit.
Es sind nur die wesentlichsten Konstruktionsdetails, die im direkten Bezug zu den Hauptgebäudeteilen stehen und die als vorbemessene Standarddetails für den Bausatz gelten, aufzunehmen. Anhang C enthält eine Checkliste der normalerweise notwendigen Details. .
9.2 Zusätzliche Informationen
In der ETa ist anzugeben, ob der zugelassenen Stelle für die Konformitätsbescheinigung zusätzliche (möglichst vertrauliche) Angaben vorzulegen sind oder nicht.
Allgemeine Begriffe (Begriffsbestimmungen, Erläuterungen, Abkürzungen) | Anhang A |
A.1 Bauwerke und Bauprodukte
A.1.1 Bauwerke (und Teile davon) (oft nur "Bauwerke" genannt) (Grundlagendokument 1.3.1)
Alles was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.
(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Teile.)
A.1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.
(Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile und Komponenten von vorgefertigten Systemen oder Anlagen ein.)
A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass
A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
(Anm.: Diese Begriffbestimmung erfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.)
A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw. 1.6 System (EOTA/TB Leitpapier)
Teil des Bauwerks, hergestellt durch
A.2 Leistungen
A.2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)
Bedeutet, dass die Produkte solche Produktmerkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
(Anm.: Diese Begriffsbestimmung erfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.)
A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkungen).
A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Art. 3(1)).
A.2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)
Leistung (Eigenschaft) ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der vorgesehenen Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
Nach Möglichkeit sollten die Produktmerkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (sofern möglich) sowie Verfahren für die Auswertung von Baustellenerfahrungen und Nachweise sind zusammen mit Erfüllungskriterien entweder in den einschlägigen technischen Spezifikationen oder in entsprechenden, in solchen Spezifikationen enthaltenen Hinweisen anzugeben.
A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)
Nutzungsbedingungen des Bauwerks, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.
Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.
A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20 (2) a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
A.3 ETAG-Format
A.3.1 Anforderungen (an das Bauwerk) (ETAG-Format 4)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) an das Bauwerk oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.
A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für besondere Bauwerksbemessungen heißen hier "Projektprüfung", für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung".
A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.
Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Nachweis der Brauchbarkeit der jeweiligen Produkte.
Spezifikation können ggf. auch für den Zweck des Nachweises bestimmter Bemessungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und für die Konformitätsbescheinigung formuliert werden.
A.4 Nutzungsdauer
A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 1.3.5(1))
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungs-
kosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.
A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))
Ein Bündel von vorbeugenden - und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig usw,
A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))
Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.
A.5 Konformität
A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
A.6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen
A.6.1 Zulassungsstelle
Eine Stelle, die nach Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen in (einem) bestimmten Bauproduktbereich(en) notifiziert wurde. All diese Stellen müssen Mitglied der nach Anhang II.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.
A.6.2 Zugelassene Stelle *
Eine Stelle, die nach Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Durchführung spezifischer Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte (Zertifizierungsstelle, Überwachungsstelle oder Prüfstelle) ernannt worden ist. All diese Stellen sind automatisch Mitglied der Gruppe der Notifizierten Stellen.
Abkürzungen
AC | Attestation of Conformity | - Bescheinigung der Konformität |
CEC | Commission of the European Communities | - Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) |
CEN | Comité Européen de Normalisation | - Europäisches Komitee für Normung |
CPD | Construction Produkts Directive | - Bauproduktenrichtlinie (BPR) |
EC | European Commission | - Europäische Kommission |
EFTA | European Free Trade Association | - Europäische Freihandelsassoziation |
EN | European Standards | - Europäische Normen |
FPC | Factory Produktion Control | - Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) |
ID | Interpretative Documents of the CPD | - Grundlagendokumente (GD) der BPR |
ISO | International Standardisation Organisation | - Internationale Organisation für Normung |
SCC | Standing Committee an Construction of the EC | - Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (StAB) der Europäischen Kommission |
Hinsichtlich der Zulassung:
EOTA | European Organisation for Technical Approvals | - Europäische Organisation für Technische Zulassungen |
ETA | European Technical Approval | - Europäische technische Zulassung |
ETAG | European Technical Approval Guideline | - Leitlinie für die europäische technische Zulassung |
TB EOTA | Technical Board | - Technischer Lenkungsauschuss der EOTA |
UEAtc | Union Européenne pour l'Agrément technique dans la construction | - Europäische Union für das Agrément im Bauwesen |
Allgemeines:
TC | Technical Committee | - Technischer Ausschuss |
WG | Working Group | - Arbeitsgruppe |
Bezugsdokumente Allgemeines | Anhang B |
Richtlinie des Rates 89/106/EWG | zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte |
(prEN 13501-2:1999 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bau arten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen) |
Nachweis der Tragfähigkeit | |
EN 380:1993 | Holzbauwerke; Prüfverfahren; Allgemeine Grundsätze für die Prüfung unter statischen Belastungen |
prEN 1990 | Eurocode - Grundlagen der Tragwerks Planung |
ENV 1991-1:1994 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Grundlagen der Tragwerksplanung |
ENV 1991-2-1:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerks Planung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-1: Einwirkungen auf Tragwerke - Dichten, Eigenlasten, Nutzlasten |
ENV 1991-2-3:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerks Planung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-3: Einwirkungen auf Tragwerke - Schneelasten |
ENV 1991-2-4:1995 | Eurocode 1: Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-4: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkung von Wind |
ENV 1995-1-1:1993 | Eurocode 5: Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau |
ENV 1998-1-3:1995 | Eurocode 8: Bemessungsvorschriften für die Erdbebensicherheit von Bauwerken - Teil 1 3: Allgemeine Bemessungsregeln-Besondere Vorschriften für die verschiedenen Werkstoffe und Bauteile |
Nachweis des Feuerwiderstands und des Brandverhaltens | |
ENV 1991-2-2:1995 | Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke - Einwirkungen im Brandfall |
ENV 1995-1-2:1994 | Eurocode 5 - Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerkbemessung für den Brand fall |
prEN 13501-1 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bau arten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1. Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen |
prEN 13501-2 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bau arten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen) |
CEN CR 1187:2001 | Prüfverfahren zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen |
Nachweis der Wasserdampfdurchlässigkeit und der Feuchtebeständigkeit | |
EN 12524 | Baustoffe und - Produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte |
prEN 12572 | Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Baustoffen und -Produkten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (ISO/FDIS 12572:2000) |
prEN 13788 | Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - |
Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinnern - Berechnungsverfahren (ISO/DIS 13788:1997) | |
Nachweis der Wasserdichtheit | |
prEN 1027 | Fenster und Türen- Schlagregendichtheit - Prüfverfahren |
prEN 12155 | Vorhangfassaden - Schlagregendichtheit - Laborprüfung unter Aufbringung von statischem Druck |
prEN 12865-1 | Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung des Widerstandes gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck - Teil 1: Außenwandsysteme |
NT BUILD 058 | Wände in Badezimmern: Wasserdichtheit und Beständigkeit gegen Wasser und Feuchte. Ausgabe 3, 1998 |
NT BUILD 230 | Fußböden von Badezimmern: Wasserdichtheit. Ausgabe 2, 1995 |
NT BUILD 448 | Wandbeläge und Durchführungen für Wasserleitungen und Leitungsventile in Bade zimmern: Wasserdichtheit |
Nachweis der Abgabe gefährlicher Stoffe | |
WI 00112138 | Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen - Merkmale, Konformitätsauswertung und Kennzeichnung, 2000 |
EN 120:1992 | Holzwerkstoffe; Bestimmung des Formaldehydgehalts; Extraktionsverfahren genannt Perforatormethode |
Nachweis der Schalldämmleistung | |
ISO 140 | Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen |
EN ISO 354 | Akustik - Messung der Schallabsorption im Hallraum |
ISO 717 (EN 20717) | Teile 1 und 2; Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bau teilen |
prEN ISO 12354-1 | Teile 1 und 2; Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauprodukteigenschaften |
Nachweis des Wärmeschutzes | |
EN ISO 6946:1996 | Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren |
EN 12524 | Baustoffe und - Produkte - Wärmeschutz technische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte |
prEN 10077-1 | Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten - Teil 1: Vereinfachtes Verfahren |
EN ISO 10211-1:1995 | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 1: All gemeine Berechnungsverfahren |
prEN ISO 10211-2 | Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Teil 2: Berechnung der linienförmigen Wärmebrücken |
ISO/DIS 10456 | Wärmedämmung; Baustoffe und - Produkte; Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte |
ISO 8990 | Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zu stand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem |
prEN ISO 14653 | geregelten Heizkasten Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Allgemeines Berechnungsverfahren |
Nachweis der Luftdurchlässigkeit | |
ISO 9972 | Wärmeschutz - Bestimmung der Luftdichtheit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren |
prEN 1026 | Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Prüfverfahren |
prEN 12114 | Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Luftdurchlässigkeit von Bauteilen - Laborprüfverfahren |
Nachweis der Dauerhaftigkeit von Holzprodukten | |
EN 335-1:1992 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 1: Allgemeines |
EN 335-2:1992 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 2: Anwendung bei Vollholz |
EN 335-3:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen |
EN 351-1:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der Schutzmitteleindringung und -aufnahme |
EN 350-2:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa |
EN 460:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen |
EN 599-1:1996 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 1: Spezifikationen entsprechend der Gefährdungsklasse |
EN 599-2:1995 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung |
Checkliste für die Hauptkonstruktionsdetails | Anhang C |
Außenwände
Innenwände
Trennwände zwischen Hauseinheiten
Abgehängte Decken
Dächer
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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