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BbgIngG - Brandenburgisches Ingenieurgesetz
- Brandenburg -
Vom 25. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 4 vom 26.01.2016 S. 1; 08.05.2018 Nr. 8 18; 09.02.2021 Nr. 4 21; 05.03.2024 Nr. 9 24; 20.06.2024 Nr. 28 24a)
Archiv 2004
Siehe FN *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen,
Die Ingenieurkammer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen. Sie kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Ingenieurinnen und Ingenieure können ihre Berufsaufgaben entweder selbstständig oder angestellt tätig wahrnehmen. Dabei bedeutet
Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung ausüben.
(3) Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, können Mitglied der Ingenieurkammer werden. Sie werden auf Antrag in die Ingenieurliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen.
(4) Personen, die mit dem Zusatz "selbstständig tätig" in die Ingenieurliste eingetragen sind und die unabhängig tätig sind, können die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. Die Bezeichnung wird als weiterer Zusatz in die Ingenieurliste eingetragen. Unabhängig tätig ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen. Für das Führen der Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 entsprechend.
(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 oder ähnliche Bezeichnungen, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, dürfen Personen nur verwenden, wenn sie die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind. Dies gilt entsprechend für Bezeichnungen, in denen das Wort "Ingenieur" verwendet wird, zum Beispiel die Bezeichnung "Ingenieurbüro".
(6) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister 24 24a
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" gemäß § 1 Absatz 4 oder eine entsprechende Wortverbindung nach § 1 Absatz 5 ohne Eintragung in die Ingenieurliste führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.
(Stand: 02.07.2024)
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