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Regelwerk

BbgPÜZAV - Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2009
(GVBl. II Nr. 26 vom 10.09.2009 S. 520; 26.04.2024 Nr. 25 24)



Siehe Fn *

Auf Grund des § 80 Absatz 4 Nummer 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Anerkennung 24

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 19 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereihstimmung ( § 22 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 23 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 23 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung ( § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung ( § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung)

gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 24

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen

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