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Änderungstext
Verordnung zur Änderungen von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -
Vom 31. März 2021
(GVBl. II Nr. 33 vom 08.04.2021)
Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 5 und 7 und Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Ämter und amtsfreien Gemeinden" durch die Wörter "Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für Sonderbauten" gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
" (6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe "DIN 276-1:2008-12" durch die Angabe "DIN 276:2018-12" ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen, 730 Architekten- und Ingenieurleistungen und 740 Gutachten und Beratung zugrunde zu legen. | "Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "im Namen und im Auftrag" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "leitet" die Wörter "im Namen und im Auftrag" eingefügt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Tarifstelle 1.1.4 wird folgende Tarifstelle 1.1.5 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
"1.1.5 | Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine typengenehmigung erteilt worden ist | 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr". |
b) In den Tarifstellen 2.1 und 2.1.2 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung jeweils das Wort "Ausführungszeichnungen" durch das Wort "Konstruktionszeichnungen" ersetzt.
c) Nach Tarifstelle 2.3.7 werden folgende Tarifstellen 2.3.8 bis 2.3.10 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
"2.3.8 | Zulassung einer Abweichung von bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1 | |
2.3.9 | Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) | Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.10 | Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes | Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 | mindestens 100". |
d) In Tarifstelle 2.5 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe " § 82 Absatz 2" die Angabe "und 4" eingefügt.
e) In Tarifstelle 2.5.1 wird in der Spalte Bemessungsgrundlage die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "100 Prozent" ersetzt.
f) In Tarifstelle 2.5.2 werden in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach dem Wort "Brandschutznachweisen" das Komma und die Wörter "einschließlich Prüfung der Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungserklärungen und Produktzertifizierungen" gestrichen.
(Stand: 15.04.2021)
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