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Änderungstext
Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden für Sondernutzungen
- Bremen -
Vom 22. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 23.03.2016 S. 189)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Das Bremische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln."
2. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:
" § 43 Außerkrafttreten des § 29 Absatz 7
§ 29 Absatz 7 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
In § 18 Absatz 9 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 796) geändert worden ist, werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Sportförderungsgesetzes
nicht dargestellt
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 170205
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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