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Achter Teil
Vergütung
Erster Abschnitt
Vergütung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit
(1) Prüfberechtige und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
sowie dem Ersatz der notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 31 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 31 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 33 Abs. 5) zu vergüten sind.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von den Prüfberechtigen oder Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Die Vergütung schuldet, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar ist unzulässig. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Der zeitliche Aufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
§ 31 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 10 15 20
(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind bei Gebäuden einschließlich zugehörigen baulichen Anlagen aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage vervielfältigt mit den durchschnittlichen Rohbaukosten je m2Brutto-Rauminhalt zu ermitteln, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach dem für ihren Bereich geltenden Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht werden. Die bekanntgemachten durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten die Umsatzsteuer. Für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts ist die DIN 277-1:2016-01, Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen - Teil 1: Hochbau, Ausgabe Januar 2016, Normausschuss Bauwesen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, maßgebend. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 Prozent, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Betragen die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 Prozent der Rohbaukosten nach Satz 1 oder 4, ist grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung geboten.
(2) Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Nettokosten sind um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen entsprechend der Anlage eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit den Prüfaufträgen teilt die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfberechtigten die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit. Davon kann abgesehen werden, wenn sich die beauftragte prüfberechtigte Person einer gemeinsamen Abrechnungsstelle bedient.
§ 32 Berechnungsart der Vergütung
(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Tausendstelnder anrechenbaren Bauwerte (§ 31 Abs. 1 bis 3), vervielfältigt mit einem Faktor (Y). Der Faktor (Y) ergibt sich nach folgender Gleichung:
Y = a · (1000/K)B
In der Gleichung sind für die einzelnen Bauwerksklassen (BK) folgende Werte einzusetzen:
BK 1 | BK 2 | BK 3 | BK 4 | BK 5 | |
für A | 18,47 | 29,42 | 42,04 | 49,04 | 52,40 |
für B | 0,183 | 0,20 | 0,22 | 0,22 | 0,21 |
Für K sind die anrechenbaren Bauwerte in Euro einzusetzen.
Bei anrechenbaren Bauwerten über 20.000.000 Euro sind die Faktoren anzusetzen, die sich nach Satz 2 für anrechenbare Bauwerte von 20.000.000 Euro ergeben.
(Stand: 17.11.2022)
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