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VermGeoG LSa - Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. September 2004
(GVBl. LSa 2004, S. 716; 18.05.2010 S. 340 10; 18.10.2012 S. 510; 18.02.2020 S. 25 20; 07.07.2020 S. 372 20a)
Gl.-Nr.: 219.1
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems obliegen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes.
(2) Die Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 obliegen grundsätzlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes. Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde führt Liegenschaftsvermessungen durch, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(3) Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zur Erfüllung eigener Aufgaben ausführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigten Beamten geleitet werden.
(4) Die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 erfolgt durch die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgabenträger.
§ 2 Aufsicht
(1) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unterstehen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Aufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
(2) Andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 unterstehen der Fachaufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
§ 3 Vorlage von Unterlagen
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zeitnah einzureichen und zu bestätigen, dass die Unterlagen richtig sind.
(2) Wer über die Fälle von Absatz 1 hinaus Unterlagen im Sinne von Absatz 1 besitzt, ist verpflichtet, sie der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen; Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.
§ 4 Betreten von Grundstücken 10
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, dazu Grundstücke zu betreten und zu befahren. Sind Grundstücke nicht öffentlich zugänglich, so soll das Betreten oder Befahren dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden. Wohnungen dürfen nur betreten werden, wenn die Wohnungsinhaber zustimmen.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür derjenige, der die Kosten für die Vermessungsarbeiten zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend
(3) Kommt keine Einigung über die Entschädigung zustande, so wird sie von der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Antrag des Betroffenen festgesetzt. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Der Bescheid nach Absatz 3 kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) gelten entsprechend.
(5) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
§ 5 Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die Vermessungs- und Grenzmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können.
(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den nach § 1 Befugten eingebracht, verändert und beseitigt werden.
(3) Zum Schutz von Vermessungsmarken kann eine Fläche in Anspruch genommen werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden darf (Schutzfläche). Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vermessungspunkte eine Schutzfläche beansprucht und wie sie begrenzt wird.
(4) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht auch, wenn den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten bekannt wird, dass Vermessungsmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind.
(Stand: 18.09.2020)
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