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Änderungstexts
Gesetz zur Änderung der Regelungen der Berufsstände der Architekten und Ingenieure des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. März 2024.
(GVBl. LSa Nr. 4vom 15.03.2024 S. 28 EU)
Artikel 1
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSa S. 541, 542), wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage Teil 1 Abschn. 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummern eingefügt:
"1a. Für die Zwecke des § 13b und dieses Analyserasters gelten die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
1b. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
b) "vorbehaltene Tätigkeit" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit den anderen Berufen geteilt wird."
2. In der Anlage Teil 1 Abschn. 2 Nr. 3 erhält der Satzteil vor Buchstabe a folgende Fassung:
alt | neu |
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist: | "Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren, insbesondere den folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:". |
Artikel 2
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt
Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSa S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSa S. 541, 544), wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage Teil 1, Abschnitt 1 werden nach Nr. 1 folgende Nummern eingefügt:
"1a. Für die Zwecke des § 16b und dieses Analyserasters gelten die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
1b. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
b) "vorbehaltene Tätigkeit" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit den anderen Berufen geteilt wird."
2. In der Anlage Teil 1 Abschn. 2 Nr. 3 erhält der Satzteil vor Buchstabe a folgende Fassung:
alt | neu |
Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist: | "Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren, insbesondere den folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
(Stand: 03.09.2024)
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