umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

ArchtG - Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. April 1998
(GVBl. Nr. 16 vom 04.05.1998 S. 243; 07.12.2001 S. 540, 550; 03.08.2004 S. 490; 22.01.2009 S. 2 09; 16.12.2009 S. 700 09a; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 07.07.2020 S. 372 20; 23.09.2020 S. 541 20a; 11.03.2024 S. 28 24)
Gl..-Nr.: 702.2



Siehe Fn. *

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
"Architektin und Architekt"
sowie
"Stadtplanerin und Stadtplaner"

§ 1 Berufsaufgaben 16

(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. Architektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken,
  2. Innenarchitektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
  3. Landschaftsarchitektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen sowie die Mitwirkung an der Landesplanung.

(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.

§ 2 Ausübung des Berufes 20a

(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.

(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.

(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.

(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 50 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind.

§ 3 Berufsbezeichnungen 09 20a

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 (Auswärtige Dienstleister) nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

(3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Gesellschaften entsprechend.

§ 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste 04 09 09a 14 16 20a

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