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IngG - Ingenieurgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 6; 16.12.2009 S. 700 09; 02.02.2011 S. 58 11; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 08.12.2016 S. 360 16a; 07.07.2020 S. 372 20; 23.09.2020 S. 541 20a 11.03.2024 S. 28 24)
Gl.-Nr.: 702.12
Siehe Fn. *
Archiv: 2006
Abschnitt 1
Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
§ 1 Aufgaben des Ingenieurs
(1) Die Aufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
(2) Sie umfassen im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche -
Zu den Aufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung,. Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufgaben werden selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.
§ 2 Berufsbezeichnung "Ingenieur" 14 16 20a
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
abgeschlossen hat oder
(2) Die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1), aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach den § § 3 bis 6 erhalten hat.
(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf sie auch in Sachsen-Anhalt führen.
(4) Einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf nicht, wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.
(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftslandes und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftslandes zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
(6) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen.
(7) Führt jemand die Berufsbezeichnung unbefugt, kann ihm die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt den weiteren Gebrauch durch Verwaltungsakt untersagen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der die Berufsbezeichnung führt oder führen will.
§ 3 Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit 14 16
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Mit der Eintragung in das besondere Verzeichnis wird auch eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausgestellt. Eingetragen wird, wer
(Stand: 21.03.2024)
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