umwelt-online: Niedersächsische Bauordnung (7)
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Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen 05 09 |
Anhang |
1. Gebäude
1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69a genehmigungsfrei sind,
1.2 Gebäude bis 70 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,
1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 m3 Brutto-Raum-Inhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 m3 Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
1.4 Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,
1.6 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20 m2Grundfläche,
1.7 Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden.
2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
2.1 Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine,
2.2 Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden,
2.3 Wärmepumpen,
2.4 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
2.5 Blockheizkraftwerke in Gebäuden.
3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
3.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden,
3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme,
3.3 Brunnen,
3.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Gebäuden,
3.5 Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser,
3.6 Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen, in Wohngebäuden und Wohnungen,
3.7 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
3.8 bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20 m3 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben.
4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,
4.2 Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen); genehmigungsfrei ist auch die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden,
4.3 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden,
4.4 Sirenen und deren Masten,
4.5 Signalhochbauten der Landesvermessung,
4.6 Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
4.7 Fahnenmasten,
4.8 Blitzschutzanlagen.
5. Behälter
5.1 Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe - ausgenommen Jauche und Gülle - bis 1 m3 Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten, in denen mehr als 5000 l Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden,
5.2 Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
5.3 Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung bescheinigt werden muss,
5.4 Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m3 Behälterinhalt,
5.5 transportable Behälter für feste Stoffe,
5.6 Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere Jauche und Gülle, bestimmt sind.
5.7 Behälter für Regenwasser bis 50 m3 Rauminhalt.
6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe
6.1 Einfriedungen bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
6.2 Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16,
6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
6.4 Durchlässe und Brücken bis 5 m Lichtweite.
7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen
7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 m2 Fläche haben,
7.2 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15 m3 Rauminhalt,
7.3 Erkundungsbohrungen
8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,
8.2 Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.
9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
9.1 Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
9.2 Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen,
9.3 bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,
9.4 bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,
9.5 bauliche Anlagen für Trimmpfade,
9.6 Sprungschanzen bis 10 m Höhe,
9.7 Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
9.8 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2 Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.7 genehmigungsfrei sind,
9.9 Sprungtürme und Rutschbahnen bis jeweils 10 m Höhe in genehmigten Freibädern,
9.10 Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,
9.11 Wildfütterungsstände,
9.12 Hochsitze mit einer Nutzfläche bis 4 m2,
9.13 Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude.
10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder
10.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,
10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.4 Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden,
10.5 Warenautomaten,
10.6 Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten,
10.7 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade und über die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft,
10.8 Werbeanlagen bis 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie und vergleichbaren Sondergebieten.
11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen
11.1 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
11.2 Gerüste,
11.3 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
11.4 vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,
11.5 Zelte, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
11.6 Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,
11.7 Zelte, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2,
11.8 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und die keine fliegenden Bauten sind,
11.9 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden ausgenommen fliegende Bauten,
11.10 bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ausgenommen Gebäude,
11.11 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
11.12 Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5 m2 Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
11.13 Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich.
12. Tragende und nichttragende Bauteile
12.1 Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen - ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen - in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,
12.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,
12.3 Verkleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,
12.4 Verkleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nicht brennbar sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden.
13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer
13.1 Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,
13.2 Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,
13.3 Fenster- und Rollläden,
13.4 Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,
13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden,
13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.
14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
14.1 Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines im Flurbereinigungsverfahren vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplans, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,
14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
14.3 Regale, insbesondere Hochregale,
14.4 Denkmale und Skulpturen bis 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
14.5 bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,
14.6 Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze,
14.7 Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein,
14.8 Fahrzeugwaagen,
14.9 land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke bis 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
14.10 Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen,
14.11 Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind.
14.12 Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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