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Anlage 1.1/1
Zu DIN EN 1990 i. V. m. DIN EN 1990/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.


Anlage 1.2/1
Zu DIN EN 1991-1-2 i. V. m. DIN EN 1991-1-2/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN EN 1991-1-2 Berichtigung 1: 2013-08 ist zu berücksichtigen.

Nach Abschnitt 3 der DIN EN 1991-1-2:2010-12 können die Brandeinwirkungen für die Bemessung tragender und aussteifender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oder Naturbrandmodellen ermittelt werden. Der vorbezeichnete Nationale Anhang (NA) zu dieser Norm legt fest, dass für die zu erbringenden brandschutztechnischen Nachweise bei Tragwerken im Hochbau in der Regel die Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) anzuwenden ist; Nachweise auf der Basis von Naturbrandmodellen sollen nur im Zusammenhang mit einem Brandschutzkonzept erstellt werden. Der nationale Anhang regelt auch, welche Brandmodelle angewendet werden dürfen, die Grenzen der Anwendung und die zu beachtenden Grundlagen; er enthält außerdem Validierungsbeispiele für Rechenprogramme.

Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:

1. Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 NBauO; es kann auch im Rahmen des § 51 NBauO zugelassen werden.

Anmerkung:

Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden (Bauregelliste a Teil 1, Anlagen 0.1.1 u. 0.1.2).

Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.

Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.

Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 66 bzw. einer Erleichterung nach § 51 NBauO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 66 Abs. 1 NBauO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauVorlV; vgl. Nummer 5).

2. Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 BauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 4 BauVorlV) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren.
Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).

Mit der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 NBauO beauftragte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure müssen entweder zugleich Sachverständige für Brandschutz sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen mit den betreffenden Brandmodellen erfahrene Sachverständige für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen genügen nicht.

3. Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. Die Anforderungen der NBauO, der Sonderbauverordnungen und Richtlinien an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.

4. Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören.

5. Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren) durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für Brandschutz in Betracht.

Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

Anmerkung:

Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.

6. Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12, Anhang BB (NA.BB)

6.1 In Abschnitt NA.BB.3.1 muss Gleichung (BB.1) richtig lauten:

qf,d = qf,k * χ * γfi,q

6.2 Wird für typische Mischbrandlasten ein pauschaler Wert für die Verbrennungseffektivität χ in Ansatz gebracht, beträgt χ = 0,8.

Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.

Für Räume, die als Bibliothek dienen, ist der Wert RHRf = 0,5 MW/m2 nach Tabelle BB.2 anzusetzen.

6.3 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.

Die Entwicklungsphase 1 nach Bild BB.1 ist so zu wählen, dass die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax nach spätestens 10 Minuten erreicht wird.

6.4 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.

Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.

6.5 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 4 DVO-NBauO), ist für den Zuverlässigkeitsindex N der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.


Anlage 1.2/2
Zu DIN EN 1991-1-3 i. V. m. DIN EN 1991-1-3/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Für Niedersachsen gelten nachfolgende Angaben:

Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen

Stadt, Region, Landkreis (LK) Schneelastzonen
Stadt Braunschweig 21
Stadt Delmenhorst 21
Stadt Emden 11
Stadt Hannover 2
Stadt Oldenburg 21
Stadt Osnabrück 2
Stadt Salzgitter 21
Stadt Wilhelmshaven 11
Stadt Wolfsburg 21
Region Hannover 22
LK Ammerland 11
LK Aurich 11
LK Celle 21
LK Cloppenburg 21
LK Cuxhaven 21
LK Diepholz 21
LK Emsland 11
LK Friesland 11
LK Gifhorn 21
LK Goslar 33, 4
außer den Gemeinden Hahausen, Langelsheim, Liebenburg, Lutter am Barenberge, Seesen, Vienenburg, Wallmoden,
Stadt Goslar
24
LK Göttingen 2
LK Grafschaft Bentheim 11
LK Hameln-Pyrmont 22
LK Harburg 21
LK Heidekreis 21
LK Helmstedt 21
LK Hildesheim 2
LK Holzminden 2
LK Leer 11
LK Lüchow-Dannenberg 21
LK Lüneburg 21
LK Nienburg 21
LK Northeim 2
LK Oldenburg 21
LK Osnabrück 2
LK Osterholz 21
LK Osterode am Harz 33, 4
außer den Gemeinden Badenhausen, Eisdorf, Elbingerode, Gittelde, Hattorf, Herzberg, Hörden, Osterode,Windhausen, Wulfen 24
LK Peine 21
LK Rotenburg/Wümme 21
LK Schaumburg 2
LK Stade 21
LK Uelzen 21
LK Vechta 21
LK Verden 21
LK Wesermarsch 21
LK Wittmund 11
LK Wolfenbüttel 21.

_________
1) Norddeutsches Tiefland.

2) Orte im Deister mit höheren Schneelasten: Gemeinden Springe, Bad Münder, Wennigsen (Schneelastzone 3).

3) Orte im Harz mit höheren Schneelasten: Altenau, Ortsteil Torfhaus, Braunlage und Sankt Andreasberg (sk = 5,5 KN/m2).

4) 300 m Höhenlinie für den Harzbereich entsprechend nachfolgender Beschreibung, soweit nicht Talquerungen oder topografische Besonderheiten abweichende Festlegungen erfordern:

Schneelastzone 3 im Harz "Harzinsel" 300 m Höhenlinie

Die Grenze der Schneelastzone 3 "Harzinsel" beginnt östlich von Bad Harzburg im Eckertal, dort, wo die H 300 in der Nähe der Gebäudegruppe "Holzschleiferei" die Grenze nach Sachsen-Anhalt schneidet. Sie folgt der H 300 in westlicher Richtung bis zum Okertal in Höhe der Messingbrücke. Vom Schnittpunkt der Verlängerung einer in Fahrbahnmitte der Brunnenstraße gedachten Geraden mit der H 300 folgt sie dieser Geraden über die Messingbrücke bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit dem westlichen Fahrbahnrand der Talstraße. Von dort folgt sie der kürzesten Verbindung zwischen diesem Schnittpunkt und dem Verlauf der H 300 am Hahnenberg und weiter der H 300 über die Granestaumauer bis zur Innerstetalsperre. Hier folgt die Grenze der Staudammkrone; der Anschluss an die östlich und westlich verlaufende  H 300 wird durch die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Staudammwiderlagern und den jeweiligen Höhenlinien hergestellt. Die Grenze folgt weiterhin der H 300 bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Geraden, die sich als beidseitige Verlängerung des Teiles der Gemarkungsgrenze zwischen Bad Grund und Windhausen darstellt, der zwischen Laubhütte und Haus Roland die Landesstraße 524 quert. Sie folgt dann dieser Geraden bis zu deren Schnittpunkt mit der H 300 am Hang des Heinrichstiegs, um bis Lerbach wiederum der H 300 zu folgen. Ab Lerbach folgt sie der Fahrbahnmitte der Bundesstraße 241 in Richtung Osterode, und zwar von der Mitte der Einmündung der Alten Harzstraße bis zur Mitte der Einmündung des Degenköpferweges. Von dort folgt sie der Mitte des Degenköpferweges bis zu dessen Schnitt mit der Trasse der Hochspannungsleitung. Sie folgt der Trasse der Hochspannungsleitung, den Scheerenberg querend, in östlicher Richtung bis zu deren Schnitt mit der Bundesstraße 498, um dann in Fahrbahnmitte der Bundesstraße 498 bis zum nördlichen Widerlager der Sösestaumauer zu folgen. Über die Sösestaumauer folgt sie dann weiter der H 300 bis zu deren Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen der Gemeinde Herzberg und dem gemeindefreien Gebiet Herzberger Forst. Sie folgt dann der kürzesten Verbindung zwischen diesem Schnittpunkt und dem Schnittpunkt der H 300 mit der Mitte des Holzabfuhrweges "Heuerweg". Dann folgt sie wiederum der H 300 bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Gemarkungen Scharzfeld und Barbis. Sie folgt dann, das Odertal in südlicher Richtung querend, dieser Gemarkungsgrenze bis zu deren Schnittpunkt mit der H 300 am Bühlberg. Von dort folgt sie der H 300 in zunächst westlicher, dann südlicher, zuletzt wieder westlicher Richtung, bis sie am Barbiser Kopf die Grenze nach Sachsen-Anhalt schneidet.

topografische Karten mit der Darstellung des Grenzverlaufs liegen bei den Landkreisen Goslar und Osterode und bei der großen selbständigen Stadt Goslar als untere Bauaufsichtsbehörde aus und können dort eingesehen werden.

2. Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):

In Gemeinden, die in der Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" mit Fußnote "1)" gekennzeichnet sind, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 µi · sk anzunehmen.


Anlage 1.2/3
Zu DIN EN 1991-1-4 i. V. m. DIN EN 1991-1-4/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h< 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

2. Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" hingewiesen. Für Niedersachsen gilt nachfolgende Tabelle.

Zuordnung der Windlastzonen nach Verwaltungsgrenzen:

1. Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Cuxhaven, kreisfreie Städte Emden, Wilhelmshaven
Windzone 4 alle Gemeinden
2. Landkreis Wesermarsch
Windzone 3 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 4
Windzone 4 die Gebiete Butjadingen, Stadland, Jader Marsch mit den Gemeinden Nordenham, Jade, Ovelgönne-Brake
3. Landkreis Stade  
Windzone 3 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 4
Windzone 4 das Gebiet Kehdingen mit den Gemeinden Freiburg, Balje, Krummendeich, Oederquart
4. Landkreise Leer, Ammerland, Oldenburg, Osterholz, kreisfreie Städte Oldenburg, Delmenhorst
Windzone 3 alle Gemeinden
5. Landkreis Rotenburg Wümme
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 3
Windzone 3 die Gemeinden Bremervörde, Gnarrenburg, Alfstedt, Ebersdorf, Oerel, Hipstedt, Basdahl, Rhade, Breddorf, Hepstedt, Tarmstedt, Wilstedt, Vorwerk, Zeven, Heeslingen, Anderlingen, Selsingen, Seedorf, Ostereistedt, Kirchlimke, Westerlimke
6. Region Hannover, Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim, Cloppenburg, Vechta, Diepholz, Verden, Harburg, Lüneburg, Heidekreis, Uelzen Lüchow-Dannenberg, Celle, Nienburg, Gifhorn, Peine, Helmstedt, Wolfenbüttel, Goslar, Osterode am Harz, kreisfreie Städte Hannover, Wolfsburg, Braunschweig, Salzgitter
  Windzone 2 alle Gemeinden
7. Landkreis Osnabrück, kreisfreie Stadt Osnabrück
Windzone 1 Gemeinden Wallenhorst, Belm, Bissendorf, Melle, Dissen, Bad Iburg, Hiltern, Georgsmarienhütte, Hagen a. TW., Hasberge, Stadt Osnabrück
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
8. Landkreis Schaumburg
Windzone 1 Gemeinde Rinteln
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
9. Landkreis Hameln-Pyrmont
Windzone 1 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2
Windzone 2 Gemeinde Bad Münder
10. Landkreis Hildesheim
Windzone 1 Gemeinden Duingen, Alfeld, Freden
Windzone 2 alle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 1
11. Landkreise Holzminden, Northeim, Göttingen
Windzone 1 alle Gemeinden



Anlage 1.2/4
Zu DIN EN 1991-1-7 i. V. m. DIN EN 1991-1-7/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 4.4:

Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind:

An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kN in Gangquerrichtung und von 1,25 kN in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jeder Richtung getrennt anzusetzen.

2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen.


Anlage 1.2/5
Zu DIN EN 1991-4 i. V. m. DIN EN 1991-4/Na und DIN-Fachbericht 140

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. DIN EN 1991-4 Berichtigung 1 ist zu berücksichtigen.

2. Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 2.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc< 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.

3. Bei Anwendung der technischen DIN Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten:

Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc< 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D = 2 und H/D = 4 vorgenommen werden.


Anlage 1.2/6
Zu DIN EN 1991-3 i. V. m. DIN EN 1991-3/NA

DIN EN 1991-3 Berichtigung 1: 2013-08 ist zu berücksichtigen.


Anlage 1.3/1
Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 3.1 Abs. 1:

Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 i. V. m. DIN EN 1991- 1-1/Na größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.

2. Zu Abschnitt 3.1 Abs. 4:

Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt:

"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."

3. Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.


Anlage 2.1/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten:

Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251:2000 + A1:20051:

Die Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextil-verwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt und bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

_______
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2005-04.


Anlage 2.1/2
Zu DIN EN 12699

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. DIN EN 12699 Berichtigung 1:2010-11 ist zu berücksichtigen.

2. Die in dieser Norm genannten Pfahlkupplungen oder andere Verbindungselemente sind dort nicht abschließend geregelt; sie bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.


Anlage 2.1/3 E

Für die Verwendung von Pfählen nach EN 12794:2005 + A1:2007-05 mit EN 12794:2005+ A1:2007/AC:20081 gilt:

1. Es dürfen nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich ein Übereinstimmungsnachweis nach BRL a Teil 1 lfd. Nr. 1.6.28 geführt wurde.

2. Die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk.

3. DIN EN 13369 gilt nur i. V. m. DIN V 20000-120:2006-04.

_______
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04.


Anlage 2.1/4
Zu DIN EN 1537

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. DIN EN 1537 Berichtigung 1:2011-12 ist zu berücksichtigen.

2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird.

Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast nach § 81 NBauO erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

3. Für die Daueranker ist eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.


Anlage 2.2/1 E

- weggefallen -


Anlage 2.2/2 E

- weggefallen -


Anlage 2.2/3
- weggefallen -


Anlage 2.2/6 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk nach DIN EN 1996 ist Folgendes zu beachten:

1 Gesteinskörnungen nach EN 13139:20021):

Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste a Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).

2 Mauermörtel nach EN 998-2:20102):

Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.

3 Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845-3:2003+A1:20083):

Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

4 Betonwerksteine nach EN 771-5:20114):

Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

5 Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:20114):

Es gelten sinngemäß die Anwendungsnormen

DIN 20000-401:2012-11,
DIN V 20000-402:2005-06,
DIN V 20000-403:2005-06 und
DIN V 20000-404:2006-01.

Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN EN 1996 verwendet werden:

Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hinaus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wenn für die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Gesamtwert des Trocknungsschwindens εcs,tot nach DIN EN 680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschreitet.

6 Glassteine nach EN 1051-2:20075):

Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.

__________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-12

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12


Anlage 2.2/7
Zu DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 2.5, ist nicht anzuwenden.

2 Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm nach DIN EN 1996-1-1; Abschnitt 6.1.2.2, zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI Anhang NA.G, zu berechnen.

3 Sofern gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 5.5.3, bzw. DIN EN 1996-3/NA, NDP zu 4.1(1)P, ein rechnerischer Nachweis der Schubtragfähigkeit erforderlich ist, ist dieser nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.2, in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 6.2, zu führen.

4 Wenn eine Lastverteilung von 60° entsprechend DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3 (6) nicht eingehalten ist, darf die Erhöhung der Teilflächenbelastung nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3, nicht angesetzt werden.

5 Für den Nachweis von Mauerwerkswänden unter Erddruck nach DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/Na ist die Anwendung des NCI zu 6.3.4, Gleichungen (NA.28) und (NA.29), bei Elementmauerwerk mit einem planmäßigen Überbindemaß < 0,4 hu unzulässig.


Anlage 2.2/8
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.


Anlage 2.2/9
Zu DIN EN 1996-3 in Verbindung mit DIN EN 1996-3/NA

Bei Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethoden ist Folgendes zu beachten:

1. Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen und durch Wind beansprucht werden, darf der Nachweis der Mindestauflast der Wand vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.

Nhm> [(3 * qEwd * h2 * b) / 16 * (a - (h / 300))]

Dabei ist:

h die lichte Geschoßhöhe

qEwd der Bemessungswert der Windlast je Flächeneinheit

Nhm der Bemessungswert der kleinsten vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte im betrachteten Geschoß

b die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt

a die Deckenauflagertiefe

2. Die vereinfachte Berechnungsmethode für Mauerwerkswände unter Erddruck nach DIN EN 1996-3, Abschnitt 4.5, gilt nur für Wanddicken t> 240 mm.

3. Die Anwendung von DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C für die Ermittlung der größten zulässigen Werte von Ausfachungsflächen ist bei Elementmauerwerk nur zulässig, wenn das Überbindemaß> 0,4 hu beträgt.

4. DIN EN 1996-3/NA, NCI zu Anhang A, wird wie folgt ersetzt:

Der informative Anhang wird mit Ausnahme von A.3 als normativer Anhang übernommen. A.3 ist nicht anzuwenden.

Der Traglastfaktor bei Anwendung von Gleichung (A.1) in Anhang A.2 beträgt:

cA = 0,5 für hef/tef< 18

cA = 0,33 für 18 < hef/tef< 21 sowie generell bei Wänden

als Endauflager im obersten Geschoss, insbesondere unter Dachdecken

Der Ansatz des Beiwertes cA = 0,5 ist für Mauerwerk mit einer charakteristischen Druckfestigkeit von fk < 1,8 N/mm2 nur bis zu Deckenspannweiten lf< 5,5 m zulässig.

Bei teilaufliegenden Decken muss bei Anwendung des Nachweisverfahrens nach DIN EN 1996-3, Anhang A, die Wanddicke mindestens 36,5 cm betragen.


Anlage 2.2/10
Zu DIN 1053-4

Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1, DIN EN 1996-3/NA/A1 und die Anlagen 2.2/7 und 2.2/9 zu berücksichtigen.


Anlage 2.3/1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791 (einschließlich Nationaler Anhang) angewendet werden.

2. Bei der Verwendung von selbstverdichtenden Beton ist die "DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.

3. Für massige Bauteile aus Beton gilt die "DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton" (2010-04).

4. Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1 Abschn. 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1 Abschn. 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1 Abschn. 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder

I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" angewendet werden darf und angewendet wird oder

II) alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
  2. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3 Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
  3. Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3 Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.

5. Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)" anzuwenden.


Anlage 2.3/2 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:

1. Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-4:20091:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-101: 2002-11. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101 Abschn. 7 auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen werden.

2. Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach harmonisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste a Teil 1.

3. Betonglas nach EN 1051-2:20072

Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

_________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12.


Anlage 2.3/3 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:

Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 i. V. m. DIN EN 1992-1-1/NA.

Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach BRL a Teil 1 lfd. Nr. 1.6.28 geführt wurde.

Die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk.

1. Betonfertigteile - Maste nach EN 12843:2004-091

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge und Anhang B nicht anzuwenden.

Für Maste von Windenergieanlagen gilt zusätzlich die Richtlinie für Windenergieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Fassung Oktober 2012).

2. Betonfertigteile - Deckenplatten mit Betonstegen nach EN 13224:2004+A1:20112

Die Anhänge B, C, D und E sind nicht anzuwenden.

Für die in DIN EN 13224:2012-01 Nr. 4.3.3.3 genannte Querkraftbewehrung gilt DIN EN 1992-1-1 Abschn. 9, insbesondere Nrn. 9.2.2 und 9.3.2.

Für den Nachweis der Längsschubkraft nach DIN EN 13224:2012-01 Nr. 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 i. V. m. DIN EN 1992-1-1/Na Abschn. 6.2.

Für die Rauhigkeit der Oberfläche nach DIN EN 13224:2012-01 Nr. 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 i. V. m. DIN EN 1992-1-1/Na Nr. 6.2.5.

3. Betonfertigteile - Stabförmige Bauteile nach EN 13225:2004-093

Für den Nachweis der Sicherheit schlanker Träger gegen seitliches Ausweichen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.2, gelten die Regeln nach DIN EN 1992-1-1 i. V. m. DIN EN 1992-1-1/Na Abschnitt 5.9.

Für den Nachweis unter seismischen Bedingungen nach DIN EN 13225:2004-12 Nr. 4.3.3.3, gilt DIN 4149.

4. Betonfertigteile - Betonfertiggaragen nach EN 13978-1:2005-054

Es darf ausschließlich Betonstahl BSt 500 nach DIN 488-1 verwendet werden. Bei Stabdurchmessern 4 mm und 4,5 mm muss abweichend von DIN EN 1992-1-1 einschließlich DIN EN 1992-1-1/Na das Verhältnis (ft / fy)k mindestens 1,03 betragen.

Die Mindestmaße nach DIN EN 13978-1:2005-07, 4.3.1.2, müssen der Klasse 1 oder 2 entsprechen.

Bei Einzelgaragen darf DIN V 20000-125:2006-12 angewendet werden.

5. Betonfertigteile - Besondere Fertigteile für Dächer nach EN 13693:2004 +A1:20095

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

6. Betonfertigteile - Fertigteilplatten mit Ortbetonergänzung nach EN 13747:2005-07+A2:20106

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 i. V. m. DIN EN 1992-1-1/NA, sofern die Decken nicht vorgespannt sind oder nicht mit Gitterträgern ausgeführt werden.

Die Bemessung und Verwendung von vorgespannten Decken mit Ortbetonergänzung und/oder mit Gitterträgern als tragende Bauteile erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

7. Betonfertigteile - Hohlkastenelemente nach EN 14844: 2006 + A2:20117

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

8. Betonfertigteile - Vorgefertigte Treppen nach EN 14843:2007-048

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

9. Betonfertigteile - Vorgefertigte Gründungselemente nach EN 14991:2007-049

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

10. Betonfertigteile - Vorgefertigte Wandelemente nach EN 14992:2007-04 + A1:201210

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

11. Betonfertigteile - Fertigteile für Brücken nach EN 15050:2007-05 + A1:2012 11

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

12. Betonfertigteile - Vorgefertigte Stahlbeton- und Spannbeton-Hohlplatten nach EN 1168:2005+A3:201112

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

Die Bemessung erfolgt nach Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Hiervon ausgenommen sind vorgefertigte schlaff bewehrte Stahlbeton-Hohlplatten, die dem Normenwerk von DIN 1045, Teile 1 bis 4 (BRL a Teil 1 lfd. Nr. 1.6.23) i. V. m. den DIBt-Mitteilungen 37 (2005) Heft 3 S. 102 und 103 entsprechen.

13. Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken nach EN 15037-1:200813

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

Für die Verwendung von vorgefertigten Balken mit Gitterträgern oder/und mit Aufbeton als tragende Bauteile erfolgt die Bemessung nach Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.

Bei der Verwendung von Balken nach EN 15037-1 in Balkendecken mit Zwischenbauteilen nach EN 15037-2, -3 oder -4 ist Anlage 5.38 von Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen zu beachten.

14. Betonfertigteile - Stützwandelemente nach EN 15258:200814:

Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

_________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12843:2004-11.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13224:2012-01.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13225:2004-12.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13693:2009-10.

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13747:2010-08.

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14844:2012-02.

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14843:200-07.

9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14991:2007-07.

10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14992:2012-09.

11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15050:2012-06.

12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1168:2011-12.

13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-1:2008-07.

14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15258:2009-05.


Anlage 2.3/4

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken gelten die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995).


Anlage 2.3/5
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1. Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 oder -22 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.

2. Werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken von prüfpflichtigen Baumaßnahmen unter Brandeinwirkung nach den Abschnitten 4.3 bzw. der vorgenannten Eurocodeteile angewendet und die Nachweise von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur oder Prüfamt für Standsicherheit geprüft, müssen diese bereits Erfahrungen mit der Prüfung derartiger Nachweise haben oder an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Brandschutz teilgenommen haben.

3. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung müssen nach DIN EN 1991-1-2/NA, Anhang CC, vom Ersteller des Rechenprogramms validiert werden. Die Dokumentation ist zur Prüfung vorzulegen.


Anlage 2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. DIN EN ISO 17660-1 Berichtigung 1 und DIN EN ISO 17660-2 Berichtigung 1 sind zu berücksichtigen.

2. Zu Abschnitt 7:

2.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 oder nach Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.

2.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 oder nichtrostende Stähle nach Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-30.3-6 zu verwenden.

2.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zu verwenden.

3. Zu den Abschnitten 8 und 9:

Es ist die DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.


Anlage 2.3/8
Zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert.

2. Die 2. Berichtigung der DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Teil 2, Ausgabe Dezember 2005, ist zu berücksichtigen.

3. Vergussmörtel und Vergussbetone nach der "DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - Ausgabe November 2011" dürfen bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäß des Anwendungsbereiches dieser Richtlinie verwendet werden.


Anlage 2.3/9 E

Für die Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 i. V. m. der Instandsetzungs-Richtlinie in der geltenden Fassung ist Folgendes zu beachten:

1. Zu EN 1504-21:

Oberflächenschutzsysteme für Beton dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 der Nachweis als Oberflächenschutzsystem gemäß Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 1.7.5 geführt wurde.

2. Zu EN 1504-32:

Die Verwendung von Instandsetzungsmörtel und -beton für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist noch nicht geregelt und bedarf derzeit einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

3. Zu EN 1504-43:

Die Verwendung von Klebstoffen für das Kleben von Stahlplatten oder sonstigen geeigneten Werkstoffen auf die Oberfläche oder von Festbeton auf Festbeton oder von Frischbeton auf Festbeton oder in Schlitze eines Betontragwerks für Verstärkungszwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

4. Zu EN 1504-54:

Rissfüllstoff für kraftschlüssiges Füllen und Rissfüllstoff für dehnfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 die besonderen Eigenschaften gemäß Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 1.7.6 nachgewiesen wurden.

Die Verwendung von Rissfüllstoffen für quellfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

5. Zu EN 1504-6:2006-085:

Die Verwendung von Mörtel nach EN 1504-6 zur Verankerung von Bewehrungsstäben in Betonbauteilen, an die Anforderungen an die Standsicherheit gestellt werden, ist nicht geregelt und bedarf daher einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

6. Zu EN 1504-7:2006-076:

Die Verwendung von Beschichtungsmaterial für Korrosionsschutzbeschichtungen von Betonstahl nach EN 1504-3 für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-01.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-3:2006-03.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-02.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2013-06.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-6:2006-11.

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-7:2006-11.


Anlage 2.3/10
Zu DIN 4223-4

Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1:2003-12 zu beachten.


Anlage 2.3/11
Zu DIN EN 1992-1-1/NA

DIN EN 1992-1-1/Na Berichtigung 1: 2012-06 ist zu berücksichtigen.


Anlage 2.3/12

DIN 1045-3 Berichtigung 1:2013-07 ist zu berücksichtigen.


Anlage 2.4/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Stahlbauten ist Folgendes zu beachten:

1. Bauprodukt nach EN 103401

Für die Verwendung der Stahlgusssorten 1.0449, 1.0455, 1.1131 und 1.6220 gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Für die Verwendung der übrigen in DIN EN 10340:2007-10 genannten Stahlgusssorten in tragenden Bauteilen ist eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

2. Bauprodukt nach EN 103432:

Für die Verwendung der Vergütungsstahlsorten 1.0501, 1.0503, 1.1181, 1.1180,1.1191 und 1.1201 im normalgeglühten Zustand (+N) gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Für die Verwendung der übrigen in EN 10343:2009 genannten Vergütungsstahlsorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

___________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10340:2008-01 und DIN EN 10340 Berichtigung 1:2008-11.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10343:2009-07.


Anlage 2.4/2
Zu DIN EN 1090-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken und Bauteilen zu den in DIN EN 1090-2 Abschn. 4.1.2 genannten Ausführungsklassen EXC 1 bis EXC 4 wird nachfolgend erläutert. Dabei ist zu beachten

1. dass die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist,

2. dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen darf, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

Ausführungsklasse EXC 1

In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S275, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

1. Tragkonstruktionen mit

2. Tragkonstruktionen mit max. 30° geneigten Belastungsebenen (z.B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteristische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristische veränderliche, gleichmäßig verteilte Einwirkungen/ Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m2 (Kategorie E2.4 nach DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12, Tabelle 6.4DE) in einer Höhe von max. 1,25 m über festem Boden wirkend;

3. Treppen und Geländer in Wohngebäuden;

4. Landwirtschaftliche Gebäude ohne regelmäßigen Personenverkehr (z.B. Scheunen, Gewächshäuser);

5. Wintergärten an Wohngebäuden;

6. Einfamilienhäuser mit bis zu 4 Geschossen;

7. Gebäude, die selten von Personen betreten werden, wenn der Abstand zu anderen Gebäuden oder Flächen mit häufiger Nutzung durch Personen mindestens das 1,5-fache der Gebäudehöhe beträgt.

Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausführungsklasse EXC 2

In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.

Ausführungsklasse EXC 3

In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

1. Großflächige Dachkonstruktionen von Versammlungsstätten/Stadien

2. Gebäude mit mehr als 15 Geschossen

3. vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen

4. folgende nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke oder deren Bauteile:

Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausführungsklasse EXC 4

In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerke der Ausführungsklasse EXC 3 mit extremen Versagensfolgen für Menschen und Umwelt, wie z.B.:

1. Straßenbrücken und Eisenbahnbrücken (siehe DIN EN 1991-1-7) über dicht besiedeltem Gebiet oder über Industrieanlagen mit hohem Gefährdungspotential,

2. Sicherheitsbehälter in Kernkraftwerken,

3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen.



Anlage 2.4/3
Zu DIN EN 1090-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:

  1. dass die Herstellung von Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschn. 4.1.2 nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist
  2. dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschn. 4.1.2 nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen darf, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:



Anlage 2.4/4
Zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4

Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen1 Sonderheft 11/2) i. V. m. den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen Heft 6/1999 S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001, (DIBt-Mitteilungen Heft 1/ 2002 S. 14) zu beachten.

________
1) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.


Anlage 2.4/5
Zu DIN 18807 Teil 3

Auf die folgenden Druckfehlerkorrekturen, die in der unter der angegebenen Fundstelle abgedruckten Norm schon berücksichtigt wurden, wird nochmals hingewiesen:

1. Zu Abschnitt 3.3.3. 1:

a) In Absatz 2 wird der Text "3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten" durch den Text "3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird der Text "3.3.3.2 Aufzählung b) nicht" durch den Text " 3.3.3.2 Punkt 2 nicht" ersetzt.

2. Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4:

In der Tabellenüberschrift werden nach den Worten "Einzellasten zul F in kN" die Worte "je mm Stahlkerndicke und" eingefügt.


Anlage 2.4/6
Zu DIN 18807-3 und -9

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-1, Bilder 3 und 4, bzw. Anhang a von DIN 18807-9 entspricht (siehe Bild).

DIN 18807-1 Abschn. 4 bzw. DIN 18807-6 Abschn. 3 gilt jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.

Bild



Anlage 2.4/7

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.


Anlage 2.4/8 E

Für die Verwendung von vorgefertigten tragenden Bauteilen und Bausätzen aus Stahl und Aluminium nach EN 1090-1:2009+A1:20111 ist Folgendes zu beachten:

1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten oder eines Tragsicherheitsnachweises im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklariert, so ist bei den nach § 65 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBauO zu prüfenden baulichen Anlagen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise der baulichen Anlage zu bestätigen.

2 Für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen aus nichtrostenden Stählen sowie für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen, deren Tragfähigkeitsmerkmale auf der Grundlage von Versuchen ermittelt werden, ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder soweit vorgesehen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich.

________
1) In Deutschland umgesetzte DIN EN 1090-1:2012-02



Anlage 2.5/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:

1. Holzwerkstoffe nach EN 13986:20041:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12.

2. Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach EN 14250:20102:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-4:2013-08.

3. Brettschichtholz nach EN 14080:20133:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-3:2015-02.

4. Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN 14374: 2004-114:

Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

5. Bauholz nach EN 14081-1:2005+A1:20115:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-5:2012-03.

6. Stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14592:2008  + A1:20126:

Für die Verwendung von Bolzen und Stabdübeln mit kreisförmigem Querschnitt und von glattschaftigen Nägeln gilt DIN EN 1995-1-1:2010-12 i. V. m. DIN EN 1995-1-1/NA: 2010-12. Die Verwendung der übrigen Verbindungsmittel nach EN 14592 ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

7. Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:20087:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08.

Anmerkung: Für Bauteile mit Nagelplattenverbindungen mit einer Gesamtlänge unter 12 m wird der Nachweis von Transport- und Montagezuständen nicht maßgebend und kann als erfüllt angesehen werden.

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-05.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-09.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2011-05.

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2012-07.

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02.


Anlage 2.5/2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brettsperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen. Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen gilt Satz 1 sinngemäß.


Anlage 2.6/1 E

Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgendes zu beachten:

1. Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt.

2. Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN 1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfen daher einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

3. Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt:

Für die Verwendung in Deutschland sind nur Chloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt.

4. Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt:

Für die Verwendung in Deutschland sind nur topfgleitlager mit einem akkumulierten Gleitweg von 1.000 m bzw. 2.000 m gemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1, A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang a geregelt.


Anlage 2.6/2 E

Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 13964 + A1:20061 ist Folgendes zu beachten:

1. Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist durch Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstruktionen aus Metall oder unbehandeltem Holz i. V. m. Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz, Holzwerkstoffen nach EN 13986 gemäß BRL B Teil 1 Abschn. 1.3.2.1 und Gipskartonplatten sowie Dämmstoffen gemäß BRL B Teil 1 Abschn. 1.5.1 bis 1.5.10 bestehen.

2. Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen.

3. Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teile 2 und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendete Dämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwendungsgebietes DI nach DIN 4108-10 erfüllen.

__________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2007-02.


Anlage 2.6/3
Zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 7.1.1 Abs. a:

Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionswiderstandsklasse II verwendet werden.

2. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:

Zu Anhang a Abschn. a 3.1:

In Absatz 4 werden der Text "nach Bild A. 1.b)" durch den Text "nach Bild A.1.c)" und der Text "nach Bild A.1.c)" durch den Text "nach Bild A. 1.d)" ersetzt.

Zu Anhang a Bild A.4:

Die Bezeichnung "vorh. FQ,Ed" wird durch die Bezeichnung "vorh. FQ", die Bezeichnung "vorh. FZ,Ed" durch die Bezeichnung "vorh. FZ", die Bezeichnung "zul. FQ,Rd" durch die Bezeichnung "zul. FQ", die Bezeichnung "zul. FZ,Rd" durch die Bezeichnung "zul. FZ", die Bezeichnung "max. FQ,Rd" " durch die Bezeichnung "max. zul. FQ" und die Bezeichnung "max. FZ,Rd" durch die Bezeichnung "max. zul. FZ" ersetzt.


Anlage 2.6/4
Zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

An hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach § 6 Abs. 4 Satz 1 DVO-NBauO und § 8 Abs. 7 Satz 2 DVO-NBauO Anforderungen bezüglich besonderer Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung gestellt. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die hinterlüfteten Außenwandbekleidungen den folgenden Abschnitten 2 bis 4 entsprechen.

1. Begriffe

1.1 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Außenwandbekleidung und einer außenliegenden Wärmedämmung der Außenwand oder, wenn keine außenliegende Wärmedämmung vorhanden ist, zwischen der Außenwandbekleidung und der Außenwand.

1.2 Brandsperre ist eine Anordnung von Bauteilen, die den freien Querschnitt des Hinterlüftungsspaltes so unterbricht oder reduziert, dass die Brandausbreitung in der hinterlüfteten Außenwandbekleidung ausreichend lang begrenzt wird.

2. Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt

2.1 Dämmstoffe müssen abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 DVO-NBauO nichtbrennbar und auf dem Untergrund mechanisch oder mit einem Klebemörtel befestigt sein, der mindestens schwerentflammbar ist oder nicht mehr als 7,5 % organische Bestandteile enthält.

2.2 Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig, wenn sie stabförmig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 DVO-NBauO).

2.3 Hinterlüftungsspalte dürfen bei der Verwendung von Holz für die Unterkonstruktion nicht mehr als 5 cm tief und bei der Verwendung von Metall nicht mehr als 15 cm tief sein.

3. Horizontale Brandsperren

3.1 Horizontale Brandsperren müssen im Hinterlüftungsspalt im Abstand von nicht mehr als zwei Geschossen eingebaut sein. Die Brandsperren müssen unmittelbar an die Außenwand und die Außenwandbekleidung anschließen; sie können, wenn eine außenliegende Wärmedämmung vorhanden ist, die einen Schmelzpunkt von mehr als 1.000 °C hat und im Brandfall formstabil ist, unmittelbar an die Wärmedämmung und die Außenwandbekleidung anschließen.

3.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen und außenliegende Wärmedämmungen, die einen Schmelzpunkt von weniger als 1.000 °C haben oder nicht im Brandfall formstabil sind, müssen durch horizontale Brandsperren vollständig unterbrochen sein.

3.3 Die Größe von Öffnungen in den horizontalen Brandsperren darf nicht mehr als insgesamt 100 cm2/lfm Außenwand betragen.

3.4 Horizontale Brandsperren müssen im Brandfall über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein; dies gilt als erfüllt, wenn sie aus Stahlblechen mit einer Dicke von mindestens 1 mm bestehen. Horizontale Brandsperren müssen in Abständen von nicht mehr als 0,6 m an der Außenwand befestigt sein. Wenn sie aus Stahlblechen bestehen, müssen diese sich an den Stößen um mindestens 3 cm überdecken.

3.5 Bekleidungen der Laibungen und Stürze von Außenwandöffnungen können Teile von Brandsperren sein, soweit sie den Hinterlüftungsspalt verschließen, wenn sie den Anforderungen nach Nummer 3.4 entsprechen und ihre Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich, wenn

  1. die Außenwand keine Öffnungen hat,
  2. die Anordnung der Öffnungen die Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt verhindert, wie bei horizontal durchlaufenden Fensterbändern oder geschossübergreifenden Fensterelementen, oder
  3. der Hinterlüftungsspalt zu Außenwandöffnungen umlaufend mit Baustoffen verschlossen ist, die im Brandfall mindestens 30 Minuten formstabil sind wie Stahlblech mit einer Dicke von mindestens 1 mm, und die Außenwandbekleidung einschließlich ihrer Unterkonstruktion und Halterungen nichtbrennbar ist.

4. Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden

Der Hinterlüftungsspalt darf über Brandwände nicht hinweggeführt sein. Er muss mindestens in Brandwanddicke mit im Brandfall formstabilen Baustoffen wie Dämmstoffe mit einem Schmelzpunkt von mehr als 1.000 °C ausgefüllt sein. § 8 Abs. 7 Satz 1 DVO-NBauO bleibt unberührt.


Anlage 2.6/5
- weggefallen -


Anlage 2.6/6
Zu DIN 18516-5

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5.4.2:

Gleichung (11) muss wie folgt lauten:

VRk, red = VRk * (d / (d+2*ZA) )



Anlage 2.6/7 E
Zu den technischen Regeln und Normen nach den lfd. Nrn. 2.6.6 und 2.7.7

1. Verwendbare Bauprodukte aus Glas

1.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:20041

Im Anwendungsbereich der genannten technischen Regeln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach BRL a Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.

1.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:20042

Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.

1.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:20043

Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird:

Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart.

1.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 12150-2:20044

Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.

1.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20055

Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.

1.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:20056

Als Verbund-Sicherheitsglas i. S. der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.15 entsprechen.

1.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+A2:20107

Für die Verwendung nach den genannten technischen Regeln muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen.

_________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08.

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07.

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11.


Anlage 2.6/8
Zu den Normen nach den lfd. Nrn. 2.6.6 und 2.7.7

Für Verwendungen, in denen nach den technischen Regeln heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heißgelagertes fremdüberwachtes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-HF) nach den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.13 Anlage 11.11 einzusetzen.


Anlage 2.6/9
Zu DIN 18008-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  1. DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 ist zu berücksichtigen.
  2. Die Technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für



Anlage 2.7/2
Zu DIN EN 13084-2

Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Es sind die empfohlenen Teilsicherheitsbeiwerte zu verwenden.

2. Anstatt EN 206-1 ist stets DIN EN 206-1 i. V. m. DIN 1045-2 in Bezug zu nehmen.

3. Betonstahl und Betonstahlprodukte müssen DIN 488-1 bis 6 entsprechen.


Anlage 2.7/3
Zu DIN EN 13084-4

Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.

2. Fußnote c von Tabelle 3 ist nicht anzuwenden; als charakteristischer Wert der Biegezugfestigkeit für die Mauerwerksklasse a dürfen nur 2 N/mm2 angesetzt werden.

3. Als Teilsicherheitsbeiwert für Zugbeanspruchung ist abweichend von Tabelle 6N γM = 1,7 anzusetzen.

4. Abschnitt 6.3.3.2 Abs. 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.


Anlage 2.7/4
Zu DIN V 4133

Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 i. V. m. Anlage 2.7/1.

2. Für den Nachweis der Gründung ist anstatt Abschnitt 8.2.3 Abs. 1 der Abschnitt 5.4 von DIN EN 13084-1 zu verwenden.


Anlage 2.7/5
Zu DIN EN 13084-6

Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Anstelle von EN 1993-3-2 und EN 1993-1-6 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 anzuwenden.

2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 i. V. m. Anlage 2.7/1.


Anlage 2.7/6
Zu DIN EN 13084-8

Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Anstelle von EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 bzw. DIN 4131:1991-11 anzuwenden.

2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 i. V. m. Anlage 2.7/1.


Anlage 2.7/7
Zu DIN EN 13782

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 75 NBauO sind."

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: Mai 2012, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http:// www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.

2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.

3.1 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

"Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht."

3.2 Die Abschnitte 3.1.3 und 3.2 sind von der Einführung ausgenommen.

4.1 In Abschnitt 5.1.2 vierter Spiegelstrich ist nur der erste Satz von der Einführung erfasst.

4.2 Abschnitt 5.2.2, letzter Satz, ist von der Einführung ausgenommen.

5. Zu Abschnitt 6.4.2.2:

Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Geschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA: 2010-12 anzuwenden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

6. Zu Abschnitt 8:

In Abschnitt 8.1 ist Satz 3 von der Einführung ausgenommen. Die Tragfähigkeit von Gewichts- und Stabankern darf nach den Vorgaben der Abschnitte 8.2 und 8.3 bemessen werden.

7. Abschnitte 10 bis 15 und die Anhänge A, C und D sind von der Einführung ausgenommen.


Anlage 2.7/8
Zu DIN EN 13814

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 75 NBauO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: Mai 2012, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http:// www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.

2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.

3. Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.

4.1 zu Abschnitt 5.2:

Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Landesbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.

4.2 zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:

Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.

4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:

Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s, mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.

4.4 zu Abschnitt 5.3.6.2:

Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert yG =1,0 zu verwenden.

4.5 zu Abschnitt 5.6.5.3:

Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.

5. Zu Abschnitt 6:

Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) - Anlage zum RdErl. des MS vom 25.09.2012 (MBl. S. 743) -.

5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.

5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:

Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange etc.) führen.

5.3 zu Abschnitt 6.2.1.2:

Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder von der Benutzerin oder dem Benutzer noch von Zuschauerinnen oder Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.

5.4 zu Abschnitt 6.2.2.2:

Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0, 55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.

5.5 zu Abschnitt 6.2.3.1:

Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J 3 auszustatten.

Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J 2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.

5.6 zu Abschnitt 6.2.3.5.1:

Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschwindigkeit< 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.

5.7 zu Abschnitt 6.2.3.5.2:

Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.

5.8 zu Abschnitt 6.2.5.1.1:

Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.

5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.

5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.

5.11 zu Abschnitt 6.2.7.5:

Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.

5.12 Die Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.

6. Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.

7. Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.


Anlage 2.7/9
Zu DIN 4131

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1. Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang a dieser Norm.

2. Zu Abschnitt A.1.3.2.3:

Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN EN 1991-1-4 i. V. m. DIN EN 1991-1-4/Na entsprechen.

3. Alternativ zu DIN 4131:1991-11 dürfen die DIN EN 1993-3-1:2010-12 mit dem hinzugehörigen nationalen Anhang DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11 bzw. die DIN EN 1993-3-2:2010-12 mit dem hinzugehörigen nationalen Anhang DIN EN 1993-3-2/NA:2010-12 angewendet werden.


Anlage 2.7/10
Zu DIN 4134

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Abschnitt 4.2.5 wird ergänzt durch folgende Regel:

Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Beheizung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Liegenbleiben des Schnees verhindert wird oder wenn ein ortsfestes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist.

Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass



Anlage 2.7/11 E
Zu DIN EN 12812

Bei Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt-Mitteilungen1 Heft 6/2009 S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.

__________
1) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.


Anlage 2.7/12
Zur Richtlinie "Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung"

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m2 ist, und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Windenergieanlagen - Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen nachgewiesen werden.

Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen oder den Rotor zum Stillstand zu bringen.

2. Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.

Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen2 erforderlich.

3. Zu den bautechnischen Unterlagen und den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören:

3.1 die gutachterlichen Stellungnahmen einer oder eines Sachverständigen1) nach Abschnitt 3 Buchst. I der Richtlinie sowie die weiteren von einer oder einem Sachverständigen1) begutachteten Unterlagen nach Abschnitt 3 Buchst. J, K und L der Richtlinie. Für kleine Windenergieanlagen nach Nummer 1 ist die gutachterliche Stellungnahme nach Abschnitt 3 Buchst. I der Richtlinie nicht erforderlich;

3.2 die gutachterliche Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen1) über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäß Abschnitt 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden;

3.3 die gutachterliche Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen1) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden;

3.4 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3 Buchst. H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind;

3.5 die Darstellung der Anforderungen zur Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen2) nach Abschnitt 15 der Richtlinie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe Nummer 3.1) und

3.6 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.

4. Ist der Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlage mit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m2 bauaufsichtlich zu prüfen, so muss bestätigt sein, dass die zugehörigen Gutachten (Abschnitt 3 Buchst. I Nrn.1 bis 5 der Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für typenprüfungen.

5. Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 nicht.

6. Die Einhaltung von Forderungen an die Bauausführung, die sich aus der bauaufsichtlichen Prüfung ergeben haben, ist im Rahmen der Bauüberwachung zu überprüfen.

7. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.5 ist zu überwachen.

_____
1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:
GL Renewables Certification, Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktorkai 18, D-20457 Hamburg,
Det Norske Veritas (DNV), Tuborg Parkvej 8, DK-2900 Kopenhagen
TÜV Nord SysTec GmbH & Co.KG, Große Bahnstraße 31, 2252 Hamburg
TÜV Süd Industrie AG, Westendstraße 199, D-80686 München,
DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre GmbH, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven

2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht:
Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e. V. anerkannten Sachverständigen.


Anlage 2.7/13

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheides gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen1 (Heft 6/97 S. 181) veröffentlicht.

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1) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.


Anlage 2.7/14

Bei Anwendung der technischen Regeln ist die " Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste", Fassung November 2005, die in den DIBt-Mitteilungen1 (Heft 2/2006 S. 61) veröffentlicht ist, zu beachten.

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1) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.


Anlage 3.1/1

Für die Tragwerksbemessung im Brandfall der lfd. Nummern 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.1 gelten die dort aufgeführten technischen Regeln.


Anlage 3.1/2
Zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 2.2

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.

2. Zu Abschnitt 8.7.1:

a) In gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Bedachungen i. S. des § 11 Abs. 1 DVO-NBauO (harte Bedachungen) sind, soweit in anderen Bestimmungen nicht weitere Anforderungen bestehen, lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen nach § 11 Abs. 4 DVO-NBauO zulässig, wenn:

die Teilflächen

b) Vom Anwendungsbereich werden begrünte Dächer - Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - nicht erfasst.

Begrünte Bedachungen genügen den Anforderungen nach § 11 Abs. 4 DVO-NBauO, wenn

3. Zu Abschnitt 8.7.2:

Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.

Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG (ABl. EG Nr. L 235 S. 19), von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten:

Dachdeckungsprodukte/ -materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung
Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung
96/603/EG der Kommission
Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS< 4,0 MJ/m2 oder eine Masse< 200 g/m2 haben
Faserzementdeckungen:
  • Ebene und profilierte Platten
  • Faserzement-Dachplatten
Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS< 3,0 MJ/kg
Profilblech und ebenes Blech jeweils aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke> 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder einen Brennwert PCS< 4,0 MJ/m2 oder eine Masse< 200 g/m2 haben
Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse> 80 kg/m2. Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm.
Sand-/ Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm

Zusätzliche Bedingungen:

Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke< 8 mm zu verwenden sind.

Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1, 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind.


Anlage 3.1/3
Zu DIN 4102-4/A1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Tabelle 110:

Anstelle von DIN 18180:1989-09 gilt DIN 18180:2007-01.

2. Zu Abschnitt 4.5.2.2:

Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem genaueren Verfahren von DIN 1053-1 kann die Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktora2 wie folgt bestimmt wird unda2< 1,0 ist:

Darin ist

α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen oder als Brandwand
hk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-1
d die Wanddicke
γ der Sicherheitsbeiwert nach DIN 1053-1
vorhσ die vorhandene Normalspannung unter Gebrauchslasten unter Annahme einer linearen Spannungsverteilung und ebenbleibender Querschnitte
βR der Rechenwert der Druckfestigkeit des Mauerwerks nach DIN 1053-1

Bei exzentrischer Beanspruchung darf anstelle von βR der Wert 1,33 R gesetzt werden, sofern die γ-fache mittlere Spannung den Wert βR nicht überschreitet.


Anlage 3.1/4
Zu DIN 4102-22

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 5.2:

1.1 Nummer 4.3.2.4:

Im Titel der Tabelle 37 wird die Bezeichnung "NRd,c,t" durch die Bezeichnung "NRd,c,0" ersetzt.

2. Zu Abschnitt 6.2:

2.1 Nummer 5.5.2.1:

In Tabelle 74 wird in der Gleichung (9.4) die Bezeichnung "> 1" durch die Bezeichnung "< 1" ersetzt.


Anlage 3.1/5

Das Brandverhalten von Baustoffen wird auf Grundlage der Norm DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 klassifiziert. Für die Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen des Brandverhaltens zu den Brandverhaltensklassen der jeweiligen Norm sind die Anlagen 0.2.1 und 0.2.2 der Bauregelliste a Teil 1 zu beachten.

Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes kommen kann.


Anlage 3.3/1
Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systembödenrichtlinie - SysBöR)

In Abschnitt 5.1 werden die Verweisung " § 8 Abs. 2 und 9 DVNBauO" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 DVO-NBauO" und die Verweisung " § 7 DVNBauO" durch die Verweisung " § 7 Abs.1 Satz 1 DVO-NBauO" ersetzt.


Anlage 3.4/1
Zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-RückhalteRichtlinie - LöRüRL -)

1. Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) i. V. m. der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind1."

2. Nach Abschnitt 1.4 wird der folgende neue Abschnitt 1.5 eingefügt:

"1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid."

3. Der bisherige Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6.

4. In Abschnitt 3.2 wird die Zeile "WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe" gestrichen.

5. Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung:

"4) Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - VwVwS) vom 17.05.1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29.05.1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.07.2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30.07.2005)."


Anlage 3.7/1
Zur Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR)

In Abschnitt 1.1 wird der Klammerzusatz "(§ 20 Abs. 1 NBauO)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 NBauO)" ersetzt.


Anlage 4.1/1
Zu DIN 4108-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.

2. Zu Abschnitt 5.3.3:

Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten.


Anlage 4.1/2
Zu DIN 4108-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Der Abschnitt 6 und der Anhang B sind von der Einführung ausgenommen. Der Anhang D ist nicht anzuwenden.


Anlage 4.1/3
Zu DIN V 4108-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind.

Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wert λgrenz nicht überschreitet. Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen.


Anlage 4.1/4 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:

1. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-11

Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinausgehende Anwendungen sind in einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1, 2.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

2. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-12

Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit, multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1, 2.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.

3. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-13

Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.

4. Hinweis:

Für Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4 und -54, an die Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit gestellt werden und deren Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm von DIN V 4108-4 Tabelle 5 abweicht, muss nachgewiesen sein, dass sie der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 2.1.26 entsprechen.

5. Dekorative Wandbekleidungen - Rollen und Plattenform nach EN 15102+A1:20115:

Als Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes gelten die im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklarierten Werte, dividiert durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.

6. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-16

7 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR) - und Polyisocyanurat (PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:20137)

Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14315-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14315-1,
Abschnitt
Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.4 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.6 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.8 A3
Dimensionsstabilität 4.3.12 DS(TH)3

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.

8 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:20138)

Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14318-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14318-1, Abschnitt Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.3 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.8 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.4 TS2
Dimensionsstabilität 4.3.7 DS(TH)3

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.

9 Wärmedämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz im Hochbau - Gebundene EPS-Schüttungen nach EN 16025-1:20139):

Das Produkt darf zur Innendämmung von Decken oder Bodenplatten (oberseitig) unter Estrich nach DIN 18560-2 ohne Schallschutzanforderungen im Wohn- und Bürobereich verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit C die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 50 kPa beträgt (Stufe CS(10)50).

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist wie folgt zu ermitteln:

Auf Grundlage des in der CE-Kennzeichnung angegebenen Nennwertes ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Zur Umrechnung für die Feuchte ist ein Umrechnungsfaktor von Fm = 1,05 zu verwenden.

___________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11.

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15102:2011-12.

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06.

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04.

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04.

9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16025-1:2013-07.


Anlage 4.1/5
Zu DIN 4108-10

Für die Verwendung dieser Dämmstoffe in Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) ist eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.


Anlage 4.2/1
Zu DIN 4109

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 5.1 Tabelle 8 Fußnote 2:

Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2. Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3:

Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.

3. Zu Abschnitt 8:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4 Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8 Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res> 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 NBauO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109" bei dem Verband der Materialprüfungsämter1 geführt werden.

4. Zu Abschnitt 6.4.1:

Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.

5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn

  1. der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder
  2. der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen nach § 47c oder d BImSchG ergebende "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47d BImSchG) gleich oder höher ist als

_________
1) Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e. V. Berlin, Rudower Chaussee 5, Gebäude 13.7, D-12484 Berlin.
Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift "Der Prüfingenieur", herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik.


Anlage 4.2/2
Zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109

1. Die Berichtigung 1 zu DIN 4109:1992-08 ist zu beachten.

2. Zum Nachweis der Luftschalldämmung bei Wänden aus Lochsteinmauerwerk:

Mauerwerk aus folgenden Steinen mit Löchern gilt als quasi-homogen, sodass die Schalldämmung aus der flächenbezogenen Masse ermittelt werden kann:

Für Mauerwerk aus Lochsteinen mit davon abweichenden Eigenschaften kann der Nachweis der Schalldämmung nicht nach DIN 4109 Abschn. 6.3 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 geführt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Schutz gegen Außenlärm relevant ist. Hierfür kann das bewertete Schalldämm-Maß auf Grundlage eines Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Anlage 4.2/1 Abs. 2 festgelegt werden.


Anlage 6.1/1
Zur PCB-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1 bis 3, 4.1, 4.2 und 5 erfasst.

Zusätzlich gilt Folgendes:

1. In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen  Eigentümerinnen oder Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.

2. Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen dann angezeigt, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird gestrichen.

3. Die Richtlinie gilt ansonsten in der Fassung September 1994 unverändert, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen< 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und ggf. zu verbessern.

4. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.


Anlage 6.2/1
Zur Asbest-Richtlinie

Bei Anwendung der Richtlinie ist zu beachten:

1. Die als Technische Baubestimmung eingeführten Asbestrichtlinien (Fassung Mai 1989)1, die Ergänzenden Bestimmungen zu Anhang 1 der Asbest-Richtlinien (Fassung Dezember 1992)2 und die ergänzenden technischen Bestimmungen aus den zugehörigen bauaufsichtlichen Einführungserlassen wurden in einer Richtlinie zusammengefasst. Darüber hinaus war es erforderlich, die Asbest-Richtlinie an die TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe März 1995) - und an die Richtlinie VDI 3492 Blatt 2 - Messen von Innenraumluftverunreinigungen; Messen anorganischer faserförmiger Partikel, Messplanung und Durchführung der Messung, Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (Ausgabe Juni 1994) - anzupassen.

Änderungen gegenüber den bisherigen Asbest-Richtlinien (einschließlich der o. g. ergänzenden Bestimmungen) haben sich insbesondere in den Abschnitten 4.4.2, 4.5, 5.1 und 5.4 ergeben. Bei der Sanierungsmethode "Beschichten" ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Verwendbarkeit der Verfestigungs- und Beschichtungsstoffe aus Kunststoffen durch ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen ist.

Das Formblatt "Asbestprodukte - Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung" ist nicht geändert worden, sieht man vom Wortlaut der Zeilen 32 und 33 des Formblattes ab, wo es nun der Aussage der Richtlinie in Abschnitt 3.2 folgend nicht mehr heißt: Sanierung mittelfristig bzw. langfristig erforderlich, sondern Neubewertung: mittelfristig bzw. langfristig erforderlich.

2. Bei Anwendung der Richtlinie ist Folgendes zu beachten:

2.1 In bestehenden Gebäuden können von Asbestprodukten mit einer Rohdichte unter 1.000 kg/m3 - sog. schwach gebundenen Asbestprodukten - durch Alterung, Erschütterungen, Luftbewegungen oder Beschädigungen in erheblichem Umfang Asbestfasern in atembarer Form freigesetzt werden, die beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen können.

Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht.

2.2 Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, dass in einem Gebäude schwach gebundene Asbestprodukte ungeschützt vorhanden sind, so hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer der baulichen Anlage oder der oder dem Verfügungsberechtigten aufzugeben,

2.2.1 die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit nach Abschnitt 3.2 der Asbest-Richtlinie innerhalb von vier Wochen vornehmen zu lassen,

2.2.2 das Ergebnis der Bewertung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und,

2.2.3 soweit die Sanierung nach Abschnitt 3.2 der Asbest-Richtlinie unverzüglich erforderlich ist, Angaben über das vorgesehene Sanierungskonzept und den vorgesehenen zeitlichen Ablauf der Sanierung zu machen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Zweifel eine erneute Bewertung durch eine von ihr benannte Sachverständige oder einen von ihr benannten Sachverständigen verlangen.

Bei einer Bewertung von 80 Punkten oder mehr ist mit hohen Asbestfaserkonzentrationen oder mit einem kurzfristigen und unvorhersehbaren, extremen Anstieg der Asbestfaserkonzentration zu rechnen. Diese Asbestfaserkonzentrationen stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. des § 3 Abs. 1 NBauO dar.

2.3 Bedarf die Sanierungsmaßnahme der Baugenehmigung, so müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

2.4 Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.

2.5 Abschnitt 4.3.3 "Beschichten (Methode 2)" ist nicht anzuwenden.

2.6 Die sanierten Räume dürfen erst dann wieder benutzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die durch die Messungen ermittelte Asbestfaserkonzentration in der Raumluft die in Abschnitt 5.3 der Asbest-Richtlinie angegebenen Werte nicht überschreitet. Ein Nachweis durch Messungen ist nicht erforderlich, wenn das angewendete Sanierungsverfahren eine Asbestfaserfreisetzung mit Sicherheit ausschließt (siehe Abschnitt 4.4.2 Nr. 2 der Asbest-Richtlinie).

2.7 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

2.8 Als Messinstitute nach Abschnitt 5.4 der Asbest-Richtlinie kommen insbesondere die im "Verzeichnis geeigneter außerbetrieblicher Messstellen zur Durchführung von Messungen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz" genannten Stellen in Betracht. Das Verzeichnis wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geführt und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

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1) Die DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1989, sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.

2) Die DIBt-Mitteilungen, Heft 3/1993, sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, 10245 Berlin.


Anlage 6.4/1
Zur PCP-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst.


Anlage 7.1/1
Zu DIN 18065

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum dürfen die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungsweges und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.1 Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.

1.2 Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (siehe Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (siehe Nummer 3.6) oder der Gehbereich (siehe Nummer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.

1.3 Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.

1.4 Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.

1.5 Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Rest-laufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.

1.6 Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.

1.7 Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

2. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

3. Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.


Anlage 7.3/1
Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 49 Abs. 2 NBauO barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.

2. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

3. Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

4. Mindestens 1 %, mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze muss Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

5. Mindestens 1 %, mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen muss Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 NVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

Hinweis:

Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.


Anlage 7.3/2
Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen; die Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" gelten nur für Räume, die nach § 49 Abs. 1 Satz 3 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen.

2. Für Wohnungen nach § 49 Abs. 1 NBauO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

3. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 38 Abs. 2 NBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

Hinweis:

Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

ENDE

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