Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
- Niedersachsen-

Vom 20. Juni 2018
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 28.06.2018 S. 112)



Fn *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18 Abs. 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Erlaubnis kann auch versagt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Sondernutzung dazu dient, Aktivitäten zu verfolgen oder zu unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 ist für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße stets eine Planfeststellung erforderlich, wenn das geplante Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann; § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden keine Anwendung. Wird die Straße außerhalb eines Abstands von 2.000 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebaut oder geändert, so ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1" durch die Verweisung "den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Worte "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "VwVfG" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Worte "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "VwVfG" und die Worte "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Angabe "BImSchG" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. In den Fällen des Absatzes 1a müssen

a) sowohl die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG als auch die Benachrichtigungen nach § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG neben den Hinweisen nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten und

b) neben dem Plan die Informationen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgelegt werden."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen" durch die Worte "in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhaben" ersetzt.

e) Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Steht mit der Planung

  1. des Baus oder des Ausbaus einer Bundesautobahn oder
  2. eines in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhabens

die Planung einer Änderung einer anderen Straße in sachlichem Zusammenhang, so kann die hinsichtlich der anderen Straße als Träger des Vorhabens, als Anhörungsbehörde oder als Planfeststellungsbehörde zuständige Behörde durch Vereinbarung eine oder mehrere dieser Zuständigkeiten auf die hinsichtlich der Bundesfernstraße als Träger des Vorhabens, als Anhörungsbehörde oder als Planfeststellungsbehörde zuständige Behörde übertragen. Wird die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde nach Satz 1 übertragen, so findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(7) Wird ein Vorhaben nach Beginn des Planfeststellungsverfahrens aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gestrichen, so wird das Verfahren durch die bis dahin zuständige Behörde fortgeführt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a bis c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

ID 181120
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion