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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. März 1997
(GVBl. 1997 S. 133; 28.08.2001 S. 210; 16.12.2002 S. 481; 09.01.2007 S. 22; 08.12.2009 S. 382 09; 04.12.2018 S. 409 18; 03.03.2021 S. 149aufgehoben)
Gl.-Nr.: 213-1-14


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S.19, BS 213-1) und des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1,

wird verordnet:

§ 1 Sachverständige für baulichen Brandschutz 09

(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.

(2) Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 09

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz wird auf Antrag anerkannt, wer

  1. das Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Fachrichtung Brandschutz an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat,
  2. als Architektin oder Architekt oder Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist
  3. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung ( § 50 LBauO) hat,
  4. die erforderlichen Kenntnisse über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzt,
  5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für baulichen Brandschutz gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen,
  6. nachweist, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Anerkennungsbehörde,
  7. den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz hat und
  8. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.

(2) Als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz kann nicht anerkannt werden, wer

  1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt ist; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig sind,
  2. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
  3. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, steht, das die unparteiische Tätigkeit beeinflussen kann,
  4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  5. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  6. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt,
  7. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden ist oder
  8. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

§ 3 Antrag auf Anerkennung 09

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Gutachten nach § 4 nachzuweisen ist, und
  6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 2 nicht vorliegen.

Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 4 Gutachten, Beirat 09

(1) Das Gutachten über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Beirats zu unterschreiben. Die Anerkennungsbehörde kann das Gutachten nach Satz 1 auch von einem vergleichbaren Beirat eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erstatten lassen, wenn dies der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient.

(2) Der Beirat kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Der Beirat kann die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle über baulichen Brandschutz nachweist.

(3) Der Beirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Er wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde regelt die Geschäftsführung des Beirats; sie kann diese Aufgabe auf den Beirat übertragen.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(5) Die Kosten trägt die antragstellende Person.

§ 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 09

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs oder
  3. wenn der erforderliche Versicherungsschutz ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) nicht mehr besteht.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben wahrzunehmen, oder
  3. die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt.

(5) Die § § 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit 09

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 5 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 7 Allgemeine Pflichten 09

(1)Sachverständige für baulichen Brandschutz haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben.

(2) Sachverständige für baulichen Brandschutz dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können.

(3) Sachverständige für baulichen Brandschutz können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen.

(4) Sachverständige für baulichen Brandschutz dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit dem Gegenstand der Bescheinigung, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Sachverständige für baulichen Brandschutz haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie über die Entwicklungen im Bereich des Brandschutzes auf dem Laufenden zu halten. Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

(6) Sachverständige für baulichen Brandschutz haben über alle erteilten Bescheinigungen ein Verzeichnis zu führen, das der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen ist.

(7) Jede Änderung des Geschäftssitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Sachverständigen für baulichen Brandschutz der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Sachverständige für baulichen Brandschutz den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Sachverständige für baulichen Brandschutz ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.

§ 8 Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen 09

(1) Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben zu bescheinigen, dass die Nachweise über den baulichen Brandschutz vollständig und richtig sind und mit den im bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauunterlagen übereinstimmen und die Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen der nach den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung für die Gefahrenverhütungsschau, zuständigen Behörde berücksichtigt sind. Zur Bescheinigung gehört eine Ausfertigung der brandschutztechnischen Bauunterlagen. Über Erleichterungen oder besondere Anforderungen auf Grund von § 50 LBauO sowie über Abweichungen von Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben die Übereinstimmung der ordnungsgemäßen Bauausführung mit den von ihnen zu verantwortenden Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Abwicklung der Prüfaufträge Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben.

§ 9 Vergütung 09 18

Sachverständige für baulichen Brandschutz erhalten für die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 bei einem Rohbauwert von über 200.000,00 EUR eine Vergütung von insgesamt 25 v. H. der nach Anlage 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der jeweils geltenden Fassung für die Klasse 3 zu ermittelnden Gebühr; bei einem Rohbauwert bis einschließlich 200.000,00 EUR sowie für sonstige Aufgaben nach § 8 Abs. 2, die über den Rohbauwert nicht angemessen erfasst werden können, bemisst sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand. Die Vergütung für die Erteilung von Bescheinigungen im Rahmen der Bauüberwachung nach § 8 Abs. 2 bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Die Vergütungen nach dem Zeitaufwand berechnen sich nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis). Auslagen und Umsatzsteuer sind in der Vergütung nicht enthalten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.

§ 10 Übergangsbestimmung 09

Die vor dem 28. Dezember 2009 nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachzuweisen, dass für sie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in dem seit 28. Dezember 2009 erforderlichen Umfang besteht.

§ 11 In-Kraft-Treten 09

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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