des § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1, und
des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1,
(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.
(2) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(3) Wer nicht als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz nicht führen.
(1) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz wird auf Antrag anerkannt, wer
ein Studium der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens das dritte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Erfolg abgeschlossen hat,
als Architektin oder Architekt oder Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere von Sonderbauten nach § 50 LBauO unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat,
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 3 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, im anlagentechnischen Brandschutz sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzt,
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für Brandschutz gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen,
nachweist, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Anerkennungsbehörde,
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz hat und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Architektur- oder Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
wer
sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.
(2) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz kann nicht anerkannt werden, wer
im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt ist; dies gilt nicht für hauptberufliche Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig sind,
als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 03.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)