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Anlage 1.1/1
zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
Anlage 1.2/1
zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
DIN EN 1991-1-2 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.
Nach Abschnitt 3 der DIN EN 1991-1-2:2010-12 können die Brandeinwirkungen für die Bemessung tragender und aussteifender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oder Naturbrandmodellen ermittelt werden. Der vorbezeichnete Nationale Anhang (NA) zu dieser Norm legt fest, dass für die zu erbringenden brandschutztechnischen Nachweise bei Tragwerken im Hochbau in der Regel die Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) anzuwenden ist; Nachweise auf der Basis von Naturbrandmodellen sollen nur im Zusammenhang mit einem Brandschutzkonzept erstellt werden. Der nationale Anhang regelt auch, welche Brandmodelle angewendet werden dürfen, die Grenzen der Anwendung und die zu beachtenden Grundlagen; er enthält außerdem Validierungsbeispiele für Rechenprogramme.
Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:
1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach § 69 LBauO; es kann auch im Rahmen des § 50 LBauO zugelassen werden. Die Entscheidung über die Abweichung oder Zulassung ist in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zu treffen.
Anmerkung:
Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden (Bauregelliste a Teil 1, Anlagen 0.1.1 u. 0.1.2).
Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.
Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudehöhen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.
Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 69 bzw. einer Erleichterung nach § 50 LBauO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (vgl. Nr. 5).
2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 2 BauuntPrüfVO) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).
Der mit der Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach § 65 Abs. 4 LBauO beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit muss entweder zugleich Prüfingenieur für Brandschutz sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur für Brandschutz heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen genügen nicht.
3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 5 Abs. 4 BauuntPrüfVO) ist in den Bauunterlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.
Die Anforderungen der LBauO, der Sonderbauverordnungen, technischen Baubestimmungen und Richtlinien an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören.
5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz in Betracht.
Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.
Anmerkung:
Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.
6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12, Anhang BB (NA.BB)
6.1 In Abschnitt NA.BB.3.1 muss Gleichung (BB.1) richtig lauten:
qf,d = qf,k . χ . γfi,q
6.2 Wird für typische Mischbrandlasten ein pauschaler Wert für die Verbrennungseffektivität χ in Ansatz gebracht, beträgt χ = 0,8.
Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.
Für Räume, die als Bibliothek dienen, ist der Wert RHRf = 0,5 MW/m2 nach Tabelle BB.2 anzusetzen.
6.3 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.
Die Entwicklungsphase 1 nach Bild BB.1 ist so zu wählen, dass die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax nach spätestens 10 Minuten erreicht wird.
6.4 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfieines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.
Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.
6.5 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Nutzfläche haben (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBauO), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.
Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.
Anlage 1.2/2
zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle ist über www.dibt.de - Service - Technische Baubestimmungen - abrufbar.
Anlage 1.2/3
zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:
Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.
2. Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle ist über www.dibt.de - Service - Technische Baubestimmungen - abrufbar.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 4.4
Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind:
An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kN in Gangquerrichtung und von 1,25 kN in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jeder Richtung getrennt anzusetzen.
2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage 1.2/5
zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/Na und DIN-Fachbericht 140
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN 1991-4 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.
2. Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.
3. Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten:
Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D = 2 und H/D = 4 vorgenommen werden.
Anlage 1.2/6
Zu DIN EN 1991-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-3/NA
DIN EN 1991-3 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.
Anlage 1.3/1
Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die ETB - Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.
2. zu Abschnitt 3.1, 1. Absatz:
Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/Na größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.
3 Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz
Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt:
"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."
Anlage 2.1/1E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten:
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251:2000+A1:2005 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2005-04):
Die Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt und bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 2.1/2
zu DIN EN 12699
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN 12699 Berichtigung 1:2010-11 ist zu berücksichtigen.
2. Die in dieser Norm genannten Pfahlkupplungen oder andere Verbindungselemente sind dort nicht abschließend geregelt; sie bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 2.1/3 E
Für die Verwendung von Pfählen nach EN 12794:2005+A1: 2007-05 mit EN 12794:2005+A1:2007/AC:2008 (In Deutschland ungesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04) gilt:
1. Bis auf Weiteres dürfen nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach Bauregelliste a Teil 1 laufende Nummer 1.6.28 geführt wurde;
2. die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk;
3. DIN EN 13369, DIN EN 13369/A1: 2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 gelten nur in Verbindung mit DIN V 20000-120:2006-04.
Anlage 2.1/4
zu DIN EN 1537
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN 1537 Berichtigung 1:2011-12 ist zu berücksichtigen.
2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird.
Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Grunddienstbarkeit nach den Vorschriften der §§ 1018 ff. und 1090 ff. BGB erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.
3. Für die Daueranker ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 2.2/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk nach DIN 1053-1 ist Folgendes zu beachten:
1. Gesteinskörnungen nach EN 13139:2002 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08):
Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste a Teil 1, laufende Nummer 2.2.8).
2. Mauermörtel nach EN 998-2:2010 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-12):
Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.
3. Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845-3:2003+A1:2008 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06):
Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt.
4. Betonwerksteine nach EN 771-5:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-5:2011-07):
Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3 und -4:2011-07):
Es gelten sinngemäß die Anwendungsnormen
DIN V 20000-401:2012-11,
DIN V 20000-402:2005-06,
DIN V 20000-403:2005-06 und
DIN V 20000-404:2006-01.
Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN 1053 verwendet werden:
Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hinaus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wenn für die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Gesamtwert des Trocknungsschwindens εcs,tot nach DIN EN 680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschreitet.
6. Glassteine nach EN 1051-2:2007 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12):
Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.
Anlage 2.2/2 E
Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11) gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste a Teil 1.
Anlage 2.2/3
- weggefallen -
Anlage 2.2/4
Zu DIN 1053-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen, durch Wind beansprucht werden und nach Abschnitt 6.9.1 der Norm nachgewiesen werden, ist zusätzlich ein Nachweis der Mindestauflast der Wände zu führen. Dieser darf vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.
Nhm ≥ (3 * We * h2 * b) / [ 16 * (a - (h / 200) - (d / 4)) ]
Dabei ist:
h | die lichte Geschoßhöhe |
We | der charakteristische Wert der Einwirkung aus Wind je Flächeneinheit |
Nhm | der Kleinstwert der vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte |
b | die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt |
a | die Deckenauflagertiefe |
d | die Wanddicke |
2. Bei Wänden mit nicht über die volle Wanddicke aufliegender Decke, darf der Nachweis der Standsicherheit mit dem vereinfachten Verfahren nach Abschnitt 6.9.1, geführt werden, wenn abweichend bzw. zusätzlich Folgendes berücksichtigt wird.
Anstelle des Faktors k2 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, ist zur Ermittlung der Traglastminderung durch Knicken
k2 = 0,85 * (a / d) - 0,0011 · λ2
anzunehmen.
Dabei ist:
a | die Deckenauflagertiefe |
d | die Wanddicke |
λ | die Schlankheit der Wand mit hk / d |
Für den Faktor k3 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, gilt zusätzlich
k3 ≤ a / d
Die Deckenauflagertiefe a muss mindestens die halbe Wanddicke, jedoch mehr als 100 mm betragen. Bei einer Wanddicke von 365 mm darf die Mindestauflagertiefe auf 0,45 d reduziert werden.
3. Für nichttragende Außenwände ohne rechnerischen Nachweis (größte zulässige Werte von Ausfachungsflächen) gilt anstelle von Abschnitt 8.1.3.2 der Norm DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C.
4. Für die Verwendung von Drahtankern gemäß Bild 9 der Norm gilt abweichend DIN EN 1996-2/NA, NCI Anhang NA.D, Absatz g).
Anlage 2.2/5
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Technischen Baubestimmungen nach 2.2.1(1) dürfen bis zum 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anlage 2.2/4 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.2.1(2) angewendet werden.
2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.2.1(2) (neues Normenwerk) dürfen mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.2.1(1) (altes Normenwerk) nicht kombiniert werden (Mischungsverbot); Ausnahmen siehe Vorbemerkungen.
Anlage 2.2/6 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk nach DIN EN 1996 ist Folgendes zu beachten:
1 Gesteinskörnungen nach EN 13139:2002 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08):
Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste a Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).
2 Mauermörtel nach EN 998-2:2010 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-12):
Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.
3 Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN 845-3:2003+A1:2008 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08 und DIN EN 845-3:2008-06):
Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4 Betonwerksteine nach EN 771-5:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2001-07):
Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5 Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:2011 (In Deutschland um gesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2001-07):
Es gelten sinngemäß die Anwendungsnormen
DIN 20000-401:2012-11,
DIN V 20000-402:2005-06,
DIN V 20000-403:2005-06 und
DIN V 20000-404:2006-01.
Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen, dürfen für Mauerwerk nach DIN EN 1996 verwendet werden:
Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hinaus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wenn für die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Gesamtwert des Trocknungsschwindens εcs,tot nach DIN EN 680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschreitet.
6 Glassteine nach EN 1051-2:2007 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12):
Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hiervon ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände, an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheit und/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz gestellt werden.
Anlage 2.2/7
Zu DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1 Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 2.5, ist nicht anzuwenden.
2 Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm nach DIN EN 1996-1-1; Abschnitt 6.1.2.2, zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI Anhang NA.G, zu berechnen.
3 Sofern gemäß DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 5.5.3, bzw. DIN EN 1996-3/NA, NDP zu 4.1(1)P, ein rechnerischer Nachweis der Schubtragfähigkeit erforderlich ist, ist dieser nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.2, in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 6.2, zu führen.
4 Wenn eine Lastverteilung von 60° entsprechend DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3 (6) nicht eingehalten ist, darf die Erhöhung der Teilflächenbelastung nach DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 6.1.3, nicht angesetzt werden.
5 Für den Nachweis von Mauerwerkswänden unter Erddruck nach DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/Na ist die Anwendung des NCI zu 6.3.4, Gleichungen (NA.28) und (NA.29), bei Elementmauerwerk mit einem planmäßigen Überbindemaß < 0,4 hu unzulässig.
Anlage 2.2/8
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA
Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.
Anlage 2.2/9
Zu DIN EN 1996-3 in Verbindung mit DIN EN 1996-3/NA
Bei Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethoden ist Folgendes zu beachten:
1 Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächer dienen und durch Wind beansprucht werden, darf der Nachweis der Mindestauflast der Wand vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein genauerer Nachweis erfolgt.
Nhm ≥ [(3 * qEwd * h2 * b) / 16 * (a - (h / 300))]
Dabei ist:
h die lichte Geschoßhöhe
qEwd der Bemessungswert der Windlast je Flächeneinheit
Nhm der Bemessungswert der kleinsten vertikalen Belastung in Wandhöhenmitte im betrachteten Geschoß
b die Breite, über die die vertikale Belastung wirkt
a die Deckenauflagertiefe
2 Die vereinfachte Berechnungsmethode für Mauerwerkswände unter Erddruck nach DIN EN 1996-3, Abschnitt 4.5, gilt nur für Wanddicken t ≥ 240 mm.
3 Die Anwendung von DIN EN 1996-3/NA, NCI Anhang NA.C für die Ermittlung der größten zulässigen Werte von Ausfachungsflächen ist bei Elementmauerwerk nur zulässig, wenn das Überbindemaß ≥ 0,4 hu beträgt.
4 DIN EN 1996-3/NA, NCI zu Anhang A, wird wie folgt ersetzt:
Der informative Anhang wird mit Ausnahme von A.3 als normativer Anhang übernommen. A.3 ist nicht anzuwenden.
Der Traglastfaktor bei Anwendung von Gleichung (A.1) in Anhang A.2 beträgt:
cA = 0,5 für hef/tef ≤ 18
cA = 0,33 für 18 < hef/tef ≤ 21 sowie generell bei Wänden als Endauflager im obersten Geschoss, insbesondere unter Dachdecken.
Der Ansatz des Beiwertes CA = 0,5 ist für Mauerwerk mit einer charakteristischen Druckfestigkeit von ƒk < 1,8 N/mm2 nur bis zu Deckenspannweiten lf = 5,5 m zulässig. Bei teilaufliegenden Decken muss bei Anwendung des Nachweisverfahrens nach DIN EN 1996-3, Anhang A, die Wanddicke mindestens 36,5 cm betragen.
Anlage 2.2/10
Zu DIN 1053-4
Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1, DIN EN 1996-3/NA/A1 und die Anlagen 2.2/7 und 2.2/9 zu berücksichtigen.
Anlage 2.3/1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791 (einschließlich nationaler Anhang) angewendet werden.
2. Bei der Verwendung von selbstverdichtenden Beton ist die "DAfStb-Richtlinie - Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.
3. Für massige Bauteile aus Beton gilt die "DAfStb-Richtlinie- Massige Bauteile aus Beton" (2012-04).
4. Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder
I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" angewendet werden darf und angewendet wird oderII) alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.b) Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
c) Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
d) Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.
5. Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)" anzuwenden.
Anlage 2.3/2 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:
1. Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-4:2009 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-101:2002-11 Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein darf.
2. Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach harmonisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste a Teil 1.
3. Betonglas nach EN 1051-2:2007 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12):
Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage 2.3/3 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:
Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA.
Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkte verwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach Bauregelliste a Teil 1 laufende Nummer 1.6.28 geführt wurde.
Die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen und ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk.
1. Betonfertigteile- Maste nach EN 12843:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12843:2004-11):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge und Anhang B nicht anzuwenden.
Für Maste von Windenergieanlagen gilt zusätzlich die Richtlinie für Windenergieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8, Fassung Oktober 2012).
2. Betonfertigteile - Deckenplatten mit Betonstegen nach EN 13224:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13224:2012-01):
Die Anhänge B, C, D und E sind nicht anzuwenden.
Für die in DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.3 genannte Querkraftbewehrung gilt DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9, insbesondere 9.2.2 und 9.3.2
Für den Nachweis der Längsschubkraft nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 6.2.
Für die Rauhigkeit der Oberfläche nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, 6.2.5.
3. Betonfertigteile - Stabförmige Bauteile nach EN 13225:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13225:2004-12):
Für den Nachweis der Sicherheit schlanker Träger gegen seitliches Ausweichen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.2 gelten die Regeln nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 5.9.
Für den Nachweis unter seismischen Bedingungen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.3 gilt DIN 4149.
4. Betonfertigteile - Betonfertiggaragen nach EN 13978-1:2005 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07):
Es darf ausschließlich Betonstahl BSt 500 nach DIN 488-1 verwendet werden. Bei Stabdurchmessern 4 mm und 4,5 mm muss abweichend von DIN EN 1992-1-1 einschließlich DIN EN 1992-1-1/Na das Verhältnis (ft / fy)k mindestens 1,03 betragen.
Die Mindestmaße nach DIN EN 13978-1:2005-07, 4.3.1.2, müssen der Klasse 1 oder der Klasse 2 entsprechen.
Bei Einzelgaragen darf DIN V 20000-125:2006-12 angewendet werden.
5. Betonfertigteile - Besondere Fertigteile für Dächer nach EN 13693:2004+A1:2009 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13693:2009-10):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
6. Betonfertigteile - Fertigteilplatten mit Ortbetonergänzung nach EN 13747:2005+A2:2010 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13747:2010-08):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA, sofern die Decken nicht vorgespannt sind oder nicht mit Gitterträgern ausgeführt werden.
Die Bemessung und Verwendung von vorgespannten Decken mit Ortbetonergänzung und/oder mit Gitterträgern als tragende Bauteile erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
7. Betonfertigteile - Hohlkastenelemente nach EN 14844: 2006+A2:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14844:2012-02):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
8. Betonfertigteile- Vorgefertigte Treppen nach EN 14843:2007 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14843:2007-07):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
9. Betonfertigteile - Vorgefertigte Gründungselemente nach EN 14991:2007 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14991:2007-07):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
10. Betonfertigteile - Vorgefertigte Wandelemente nach EN 14992:2007+A1:2012 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14992:2012-09):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
11. Betonfertigteile - Fertigteile für Brücken nach EN 15050:2007+A1:2012 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15050:2012-06):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
12. Betonfertigteile - Vorgefertigte Stahlbeton- und Spannbeton-Hohlplatten nach EN 1168:2005+A3:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1168:2011-12):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Die Bemessung erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Hiervon ausgenommen sind vorgefertigte schlaff bewehrte Stahlbeton-Hohlplatten, die dem Normenwerk von DIN 1045 Teile 1 bis 4 (DIN 1045-1:2008-08, DIN 1045-2: 2008-08, DIN 1045-3:2008-08 und DIN 1045-4:2001-07) (Bauregelliste A, Lfd. Nr. 1.5.9), in Verbindung mit den DIBt Mitteilungen 37 (2005) Heft 3, Seiten 102 und 103 entsprechen.
13. Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken nach EN 15037-1:2008 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-1:2008-07):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Für die Verwendung von vorgefertigten Balken mit Gitterträgern oder/und mit Aufbeton als tragende Bauteile erfolgt die Bemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
Bei der Verwendung von Balken nach EN 15037-1 in Balkendecken mit Zwischenbauteilen nach EN 15037-2,-3 oder -4 ist Anlage 5.38 von Teil II der LTB zu beachten.
14. Betonfertigteile - Stützwandelemente nach EN 15258:2008 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15258:2009-05):
Mit Ausnahme des Anhangs Za sind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.
Anlage 2.3/4
Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken gelten die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995)
Anlage 2.3/5
zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-21. Für spezielle Ausbildungen (zum Beispiel Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 oder-22 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.
2. Werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken von prüf- oder bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben unter Brandeinwirkung nach den Abschnitten 4.3 bzw. der vorgenannten Eurocodeteile angewendet und die Nachweise von einem Prüfingenieur/Prüfsachverständigen oder Prüfamt für Standsicherheit geprüft/bescheinigt, müssen diese bereits Erfahrungen mit der Prüfung/Bescheinigung derartiger Nachweise haben oder an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Brandschutz teilgenommen haben.
3. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung müssen nach DIN EN 1991-1-2/NA, Anhang CC, vom Ersteller des Rechenprogramms validiert werden. Die Dokumentation ist in den unter 2 genannten Fällen einem Prüfingenieur für Baustatik/Prüfsachverständigen für Standsicherheit oder Prüfamt für Baustatik zur Prüfung/Bescheinigung vorzulegen.
Anlage 2.3/6
zu DIN EN ISO 17660-1 und - 2Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. DIN EN ISO 17660-1 Berichtigung 1 und DIN EN ISO 17660-2 Berichtigung 1 sind zu berücksichtigen.
2. Zu Abschnitt 7
2.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 oder nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.
2.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 oder nichtrostende Stähle nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-30.3-6 zu verwenden.
2.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zu verwenden.
3. Zu Abschnitt 8 und 9
Es ist die DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.
Anlage 2.3/8
Zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen1. Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert.
2. Die 2. Berichtigung der DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - Teil 2, Ausgabe Dezember 2005 ist zu berücksichtigen.
3. Vergussmörtel und Vergussbetone nach der "DafStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - Ausgabe November 2011 dürfen bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäß dem Anwendungsbereich nach dieser Richtlinie verwendet werden.
Anlage 2.3/9 E
Die Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 in Verbindung mit der Instandsetzungsrichtlinie nach der gültigen Fassung ist nicht möglich.
Bei der Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504 ist daher Folgendes zu beachten:
1. Zu EN 1504-2 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-01):
Oberflächenschutzsysteme für Beton dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 der Nachweis als Oberflächenschutzsystem gemäß Bauregelliste a Teil 1 laufende Nummer 1.7.5 geführt wurde.
2. Zu EN 1504-3 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-3:2006-03):
Die Verwendung von Instandsetzungsmörtel und -beton für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist noch nicht geregelt und bedarf derzeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
3. Zu EN 1504-4 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-02):
Die Verwendung von Klebstoffen für das Kleben von Stahlplatten oder sonstigen geeigneten Werkstoffen auf die Oberfläche oder von Festbeton auf Festbeton oder von Frischbeton auf Festbeton oder in Schlitze eines Betontragwerkes für Verstärkungszwecke ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4. Zu EN 1504-5 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2012-06):
Rissfüllstoffe für kraftschlüssiges Füllen und Rissfüllstoffe für dehnfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen dürfen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 die besonderen Eigenschaften gemäß Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 1.7.6 nachgewiesen wurden.
Die Verwendung von Rissfüllstoffen für quellfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilen für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Zu EN 1504-6:2006-08 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-6:2006-11):
Die Verwendung von Mörtel nach EN 1504-6 zur Verankerung von Bewehrungsstäben in Betonbauteilen, an die Anforderungen an die Standsicherheit gestellt werden, ist nichtgeregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
6. Zu EN 1504-7:2006-07 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-7:2006-11):
Die Verwendung von Beschichtungsmaterial für Korrosionsschutzbeschichtungen von Betonstahl nach EN 1504-7 für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1:2003-12 zu beachten.
Anlage 2.3/12
DIN 1045-3 Berichtigung 1: 2013-07 ist zu berücksichtigen.
Anlage 2.4/1 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Stahlbauten ist Folgendes zu beachten:
1. Bauprodukt nach EN 10340 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10340:2008-01 und DIN EN 10340 Berichtigung 1:2008-11):
Für die Verwendung der Stahlgusssorten 1.0449, 1.0455, 1.1131 und 1.6220 gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Für die Verwendung der übrigen in DIN EN 10340:2007-10 genannten Stahlgusssorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
2. Bauprodukt nach EN 10343 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10343:2009-07):
Für die Verwendung der Vergütungsstahlsorten 1.0501, 1.0503, 1.1181, 1.1180, 1.1191 und 1.1201 im normalgeglühten Zustand (+N) gilt DIN EN 1993-1-8/NA: 2010-12. Für die Verwendung der übrigen in EN 10343:2009 genannten Vergütungsstahlsorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 2.4/2
zu DIN EN 1090-2Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken beziehungsweise Bauteilen zu den in DIN EN 1090-2, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungsklassen EXC 1 bis EXC 4 wird nachfolgend erläutert. Dabei ist zu beachten,
- dass die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist,- dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen darf, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ
- ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;- ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
- während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 entsprechend folgender Übersicht:
Beanspruchungsart Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-2 Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 statisch oder quasi-statisch EXC 1 mindestens Klasse B EXC 2 mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der zu den Klassen angegebenen Geltungsbereiche EXC 3
EXC 4mindestens Klasse D ermüdungsrelevant EXC 1
EXC 2
EXC 3
EXC 4Klasse E § 3 der Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HABauVO) bleibt unberührt.
Ausführungsklasse EXC 1
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S275, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. Tragkonstruktionen mit
- bis zu zwei Geschossen aus Walzprofilen ohne biegesteife Kopfplattenstöße,
- druck- und biegebeanspruchte Stützen mit bis zu 3 m Knicklänge,
- Biegeträgern mit bis zu 5 m Spannweite und Auskragungen bis 2 m,
- charakteristischen veränderlichen, gleichmäßig verteilten Einwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m2 und charakteristischen veränderlichen Einzelnutzlasten bis 2,0 kN,
2. Tragkonstruktionen mit max. 30° geneigten Belastungsebenen (z.B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteristische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristische veränderliche, gleichmäßig verteilte Einwirkungen/Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m2 (Kategorie E2.4 nach DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12, Tabelle 6.4DE) in einer Höhe von max. 1,25 m überfestem Boden wirkend,
3. Treppen und Geländer in Wohngebäuden,
4. Landwirtschaftliche Gebäude ohne regelmäßigen Personenverkehr (z.B. Scheunen, Gewächshäuser),
5. Wintergärten an Wohngebäuden,
6. Einfamilienhäuser mit bis zu 4 Geschossen,
7. Gebäude, die selten von Personen betreten werden, wenn der Abstand zu anderen Gebäuden oder Flächen mit häufiger Nutzung durch Personen mindestens das 1,5-fache der Gebäudehöhe beträgt.
Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 2
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.
Ausführungsklasse EXC 3
In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. Großflächige Dachkonstruktionen von Versammlungsstätten/Stadien,2. Gebäude mit mehr als 15 Geschossen,
3. vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen,
4. folgende nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke oder deren Bauteile:
- Geh- und Radwegbrücken
- Straßenbrücken
- Eisenbahnbrücken
- Fliegende Bauten
- Türme und Maste wie z.B. Antennentragwerke
- Kranbahnen
- zylindrische Türme wie z.B. Stahlschornsteine.
Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
Ausführungsklasse EXC 4
In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerke der Ausführungsklasse EXC 3, mit extremen Versagensfolgen für Menschen und Umwelt, wie z.B.:
1. Straßenbrücken und Eisenbahnbrücken (siehe DIN EN 1991-1-7) über dicht besiedeltem Gebiet oder über Industrieanlagen mit hohem Gefährdungspotential,2. Sicherheitsbehälter in Kernkraftwerken,
3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen.
Anlage 2.4/3
zu DIN EN 1090-3Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
- dass die Herstellung von Bauteilen aus Aluminium in den Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschnitt 4.1.2 nur durch solche Hersteller erfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist,
- dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den Ausführungsklassen nach DIN EN 1090-3, Abschnitt 4.1.2 nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen darf, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen.
Als Eignungsnachweis gilt alternativ:- ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;- ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
- bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 entsprechend folgender Übersicht:
Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-3 Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 EXC 1 mindestens Klasse B EXC 2
EXC 3
EXC 4mindestens Klasse C § 3 der Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HABauVO) bleibt unberührt.
Anlage 2.4/4
zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4Bei Anwendung der technischen Regeln ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/2*)) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001 (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14), zu beachten.
____
*) Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.
Anlage 2.4/5
zu DIN 18807 Teil 3Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:
1. Zu Abschnitt 3.3.3.1
Im zweiten Absatz muss es anstelle von "... 3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten..." heißen"... 3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten...".
Im dritten Absatz muss es anstelle von "... 3.3.3.2 Aufzählung b) nicht..." heißen"... 3.3.3.2 Punkt 2 nicht...".
2. Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4
In der Tabellenüberschrift muss es heißen "Einzellasten zul F in kN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für...".
Anlage 2.4/6
zu DIN 18807-3 und -9Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-7, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang a von DIN 18807-9 entspricht, siehe Bild.
2. DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.
Bild
Anlage 2.4/7
Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.
Anlage 2.4/8 E
Für die Verwendung von vorgefertigten tragenden Bauteilen und Bausätzen aus Stahl und Aluminium nach EN 1090-1:2009+A1:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02) ist Folgendes zu beachten:
1. Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten oder kompletten statischen Berechnungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklariert, so ist bei prüf- und bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tragsicherheitsnachweise im Rahmen der nach der LBauO geforderten Prüfung der Standsicherheitsnachweise der baulichen Anlage/Gebäude zu bestätigen.
2. Für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen aus nichtrostenden Stählen sowie für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen, deren Tragfähigkeitsmerkmale auf der Grundlage von Versuchen ermittelt werden, ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder soweit vorgesehen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich.
Anlage 2.5/1E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:
1. Holzwerkstoffe nach EN 13986:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-03):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12.
2. Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach EN 14250:2010 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-05):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-4:2013-08.
3. Brettschichtholz nach EN 14080:2013 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2013-09):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-3:2015-02.
4. Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN 14374:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-02):
Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
5. Bauholz nach EN 14081-1:2005+A1:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2011-05):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-5:2012-03.
6. Stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14592:2008+A1:2012 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2012-07):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08; sie gilt auch für gehärtete Schrauben und unabhängig von der Überzugsart nach EN 14592:2008+A1:2012, Abschnitt 3.12.
Der charakteristische Wert des Ausziehparameters für profilierte Nägel bezieht sich auf die profilierte Länge ohne Nagelspitze. Für die Eindringtiefe tpen nach DIN EN 1995-1-1:2012-12, Gleichung (8.23a), ist der profilierte Schaftteil im Bauteil daher ohne die Nagelspitze anzusetzen.
Anmerkung: Die üblichen Nagelspitzenlängen liegen zwischen 1,0 d und 1,5 d. Die maximal mögliche Nagelspitzenlänge beträgt 2,5 d.
7. Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:2008 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02):
Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-6:2013-08.
Anmerkung: Für Bauteile mit Nagelplattenverbindungen mit einer Gesamtlänge unter 12 m wird der Nachweis von Transport- und Montagezuständen nicht maßgebend und kann als erfüllt angesehen werden.
Anlage 2.5/2
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brettsperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen gilt Satz 1 sinngemäß.
Anlage 2.6/1 E
Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgendes zu beachten:
1. Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt.
2. Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN 1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
3. Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt:
Für die Verwendung in Deutschland sind nur Chloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt.
4. Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt:
Für die Verwendung in Deutschland sind nur topfgleitlager mit einem akkumulierten Gleitweg von 1.000 m beziehungsweise 2.000 m gemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1, A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang a erlaubt.
Anlage 2.6/2 E
Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 13964:2004+A1:2006 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2007-02) ist Folgendes zu beachten:
1. Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstruktionen aus Metall oder unbehandeltem Holz in Verbindung mit Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz, Holzwerkstoffen nach EN 13986 gem. Bauregelliste B Teil 1 Abschnitt 1.3.2.1 und Gipskartonplatten sowie Dämmstoffen gem. Bauregelliste B Teil 1 Abschnitte 1.5.1 bis 1.5.10 bestehen.
2. Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu führen. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zu DIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen.
3. Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2 und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wärmeschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte gemäß DIN V 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendete Dämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwendungsgebietes DI nach DIN V 4108-10 erfüllen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a)
Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionswiderstandsklasse II verwendet werden.
2. Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:
Zu Anhang A, Abschnitt a 3.1
Im letzten Absatz muss es heißen: anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig " ... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von " ... nach Bild A.1.c) ..." richtig " ... nach Bild A.1.d) ...".
Zu Anhang A, Bild A.4
Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".
Anlage 2.6/5
- weggefallen -
Anlage 2.6/6
Zu DIN 18516-5Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 5.4.2:
Gleichung (11) muss wie folgt lauten:
VRk,red =VRk · (d / (d + 2 · ZA))
Anlage 2.6/7E
Zu den Normen nach 2.6.6 und 2.7.71. Verwendbare Bauprodukte aus Glas
1.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01)
Im Anwendungsbereich der genannten Technischen Baubestimmungen sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.
1.2 Beschichtetes Glas nach DIN EN 1096-4:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01)
Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.
1.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach DIN EN 1863-2:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01)
Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird:
- allseitig linienförmig gelagerte vertikale Mehrscheiben-Isolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m2
- Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal 1,0 m2
Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas nach EN 1863 gelten als nicht geregelte Bauart.
1.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 12150-2:2004 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01)
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.
1.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:2005 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08)
Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.
1.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:2005 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07)
Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten Technischen Baubestimmungen darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste a Teil 1 entsprechen.
1.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+A2:2010 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11)
Für die Verwendung nach den genannten Technischen Baubestimmungen muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen.
Anlage 2.6/8
Zu den Normen nach 2.6.6 und 2.7.7Für Verwendungen, in denen nach den Technischen Baubestimmungen heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) nach den Bedingungen der Bauregelliste a Teil 1 lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11 einzusetzen.
Anlage 2.6/9
Zu DIN 18008 Teil 2Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
1. DIN 18002-2 Berichtigung 1:2011-04 ist zu berücksichtigen.
2. Die Technischen Baubestimmung braucht nicht angewendet zu werden für:
- Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m2,
- Verglasungen von Kulturgewächshäusern / Produktionsgewächshäusern.
Anlage 2.7/1
zu DIN EN 13084-1Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt noch nicht nach EN 1998-6 sondern nach DIN 4149.
Anlage 2.7/2
zu DIN EN 13084-2Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Es sind die empfohlenen Teilsicherheitsbeiwerte zu verwenden.
2. Anstatt EN 206-1 ist stets DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 in Bezug zu nehmen.
3. Betonstahl und Betonstahlprodukte müssen DIN 488-1 bis 6 entsprechen.
Anlage 2.7/3
zu DIN EN 13084-4Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.
2. Fußnote c von Tabelle 3 darf nicht angewendet werden; als charakteristischer Wert der Biegezugfestigkeit für die Mauerwerkslasse a dürfen nur 2 N/mm2 angesetzt werden.
3. Als Teilsicherheitsbeiwert für Zugbeanspruchung ist abweichend von Tabelle 6N yM = 1,7 anzusetzen.
4. Abschnitt 6.3.3.2, 1. Absatz, Satz 1, ist nicht anzuwenden.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
2. Für den Nachweis der Gründung ist anstatt Abschnitt 8.2.3, 1. Absatz der Abschnitt 5.4. von DIN EN 13084-1 zu verwenden.
Anlage 2.7/5
zu DIN EN 13084-6:Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Anstelle von EN 1993-3-2 und EN 1993-1-6 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 anzuwenden.
2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
Anlage 2.7/6
zu DIN EN 13084-8Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Anstelle von EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind noch die diesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 bzw. DIN 4131:1991-11 anzuwenden.
2. Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage 2.7/1.
Anlage 2.7/7
Zu DIN EN 13782Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 76 LBauO sind."
1.2 Bei Fliegenden Bauten, deren Ausführungsgenehmigungen auf der Grundlage der DIN 4112 erteilt worden sind, ist im Rahmen der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen auch zu prüfen, inwieweit zur Gefahrenabwehr die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Norm (DIN EN 13782) erforderlich ist. Dabei sind, auch um einen möglichen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, die "Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen" der Bauministerkonferenz heranzuziehen.
1.3 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
3.1 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
"Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht."
3.2 Die Abschnitte 3.1.3 und 3.2 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 In Abschnitt 5.1.2, 4. Spiegelstrich, ist nur der erste Satz von der Einführung erfasst.
4.2 Abschnitt 5.2.2, letzter Satz, ist von der Einführung ausgenommen.
5. Zu Abschnitt 6.4.2.2:
Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Geschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
In der Ausführungsgenehmigung ist auf Besonderheiten (z.B. Einschränkung bezüglich Aufstellorte) ausdrücklich hinzuweisen.
6. Zu Abschnitt 8:
In Abschnitt 8.1 ist Satz 3 von der Einführung ausgenommen. Die Tragfähigkeit von Gewichts- und Stabankern darf nach den Vorgaben der Abschnitte 8.2 und 8.3 bemessen werden.
7. Die Abschnitte 10 bis 15 und die Anhänge A, C und D sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage 2.7/8
Zu DIN EN 13814Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 LBauO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für entsprechende bauliche Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung dieser Anlagen. Für Zelte gilt DIN EN 13782. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."
1.2 Bei Fliegenden Bauten, deren Ausführungsgenehmigungen auf der Grundlage der DIN 4112 erteilt worden sind, ist im Rahmen der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen auch zu prüfen, inwieweit zur Gefahrenabwehr die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Norm (DIN EN 13814) erforderlich ist. Dabei sind, auch um einen möglichen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, die "Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen" der Bauministerkonferenz heranzuziehen.
1.3 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der aktuellen Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwenden.
3. Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 Zu Abschnitt 5.2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der LBauO und in den Vorschriften aufgrund der LBauO vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.
4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:
Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.
4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:
Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s, mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.
In der Ausführungsgenehmigung ist auf Besonderheiten (z.B. Einschränkung bezüglich Aufstellorte) ausdrücklich hinzuweisen.
4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:
Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.
4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:
Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.
5. Zu Abschnitt 6:
Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Rheinland-Pfalz Fassung November 2014 (vgl. Anlage 2 zum Erlass der obersten Bauaufsichtsbehörde "Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten".
5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.
5.2 Zu Abschnitt 6.1.6.4:
Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.
5.2.a Abschnitt 6.1.7.2 erhält folgende Fassung:
"6.1.7.2 Vorrichtungen für Fahrgäste mit Behinderungen
Setzt die Art der Behinderung der Fahrgäste besondere Rückhaltevorrichtungen zur sicheren Benutzung des Fahrgeschäfts voraus, müssen die Vorrichtungen die Mindestanforderungen A1, B1, C3, D2 gemäß der in 6.1.6.2.3 enthaltenen Definitionen erfüllen."
5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:
Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:
Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.
Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.
5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:
Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.
5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:
Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.
5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der erste Absatz von der Einführung ausgenommen.
5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.
5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
5.12 Die Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.
6. Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.
7. Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage 2.7/9
zu DIN 4131Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhin bis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang a dieser Norm.
2. Zu Abschnitt A.1.3.2.3
Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/Na entsprechen.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Abschnitt 4.2.5 wird ergänzt durch folgende Regel:
Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zu werden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Beheizung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Liegenbleiben des Schnees verhindert wird, oder wenn ein ortsfestes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist.
Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, aus denen hervorgeht, dass
- ohne Schneelast gerechnet wurde,
- eine ständige Beheizung zur Schneebeseitigung auf dem Dach erforderlich ist oder
- der Schnee laufend vom Dach zu räumen ist oder
- eine Abtragung der vollen Schneelast durch eine geeignete Stützkonstruktion erforderlich ist.
Anlage 2.7/11 E
zu DIN EN 12812Bei der Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen*) Heft 6/2009 S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.
_____
*) Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.
Anlage 2.7/12
zur Richtlinie " Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung"Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche kleiner als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Windenergieanlagen - Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, nachgewiesen werden.
Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen und den Rotor zum Stillstand zu bringen.
2. Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.
Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen2) erforderlich.
3. Zu den bautechnischen Unterlagen für Windenergieanlagen gehören:
3.1 Die gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen1) begutachteten Unterlagen nach Abschnitt 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie. Für kleine Windenergieanlagen nach Ziffer 1 ist die gutachterliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstabe I sowie J, K und L der Richtlinie nicht erforderlich.3.2 Die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen1, 2) über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen sowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäß Abschnitt 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden.
3.3 Die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen1, 2) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden.
3.4 Das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrunde liegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind.
3.5 Die Darstellung der Anforderungen zur Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen2) nach Abschnitt 15 der Richtlinie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe Ziffer 3.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie).
3.6 Die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.
4. Wird der Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlage mit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m2 bauaufsichtlich geprüft / durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt, so ist zu bestätigen, dass die zugehörigen Gutachten (Abschnitt 3.I.1-5 der Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für typenprüfungen.
5. Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.
6. Die Einhaltung von Forderungen an die Bauausführung, die sich aus der bauaufsichtlichen Prüfung / Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit ergeben haben, ist im Rahmen der Bauüberwachung durch Prüfingenieure für Baustatik oder Prüfsachverständige für Standsicherheit zu überprüfen.
_____
1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:
- GL Renewables Certifikation, Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktorkai 18, D-20457 Hamburg,
- Det Norske Veritas (DNV), Tuborg Parkvej 8, DK-2900 Kopenhagen,
- TÜV Nord SysTec GmbH & Co. KG, Große Bahnstraße 31, D-22525 Hamburg,
- TÜV Süd Industrie AG, Westendstraße 199, D-80686 München,
- DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre GmbH, Am Seedeich 9, D-27472 Cuxhaven
2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht:
Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen.
Anlage 2.7/13
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1. Januar 1989 vorlag. Kupplungen, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt Mitteilungen, Heft 6/97 Seite 181 (Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt) veröffentlicht.
Anlage 2.7/14
Bei Anwendung der technischen Regeln ist die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste", Fassung November 2005, die in den DIBt-Mitteilungen*) Heft 2/2006 S. 61 veröffentlicht ist, zu beachten.
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*) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.
Anlage 2.7/15
zu den Lehmbau Regeln1. Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 3,50 m über der Geländeoberfläche liegt, mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
2. Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2010-01 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist.
Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist.
3. Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4 anzusetzen.
4. Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109:1989-11.
Anlage 3.1/1
Für die Tragwerksbemessung im Brandfall der lfd. Nrn. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.1 gelten die dort aufgeführten technischen Regeln.
Anlage 3.1/2
zu DIN 4102 Teil 4Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 2.2
Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.
2. Zu Abschnitt 8.7.1
Vom Anwendungsbereich werden begrünte Dächer - Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - nicht erfasst. Für die Beurteilung dieser Dächer ist auch die Prüfnorm DIN 4102-7 nicht geeignet. Von einer ausreichenden Behinderung der Brandentstehung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme gemäß § 32 Abs. 4 LBauO kann jedoch ausgegangen werden bei Dächern mit Intensivbegrünung und Dachgärten, die mindestens bewässert und gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen; sie sind ohne Weiteres geeignet und können auch als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) gelten. Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrigwachsende Pflanzen (z.B. Gras, Sedum, Eriken) ist von einer ausreichenden Behinderung der Brandentstehung von außen auszugehen, wenn:
- eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 v. H. organischer Gewichtsbestandteile vorhanden ist; bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht entsprechen (z.B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmatten aus Schaumstoff), ist ein Nachweis nach den in Nr. 2.8 der Bauregelliste a Teil 3 genannten anerkannten Prüfverfahren bei einer Neigung von 15 Grad und im trockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50) ohne Begrünung zu führen,
- die Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (§ 30 LBauO) in Abständen von höchstens 60 m, mindestens 0,30 m über das begrünte Dach, bezogen auf Oberkante Substrat oder Erde, geführt sind. Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt werden müssen, genügt auch eine 0,30 m hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven nichtbrennbaren Platten oder Grobkies,
- vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 0,50 m breiter Streifen aus massiven nichtbrennbaren Platten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,80 m über Oberkante Substrat hoch ist und
- bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden im Bereich der Traufe ein in der Horizontale gemessener mindestens 1 m breiter Streifen ständig unbegrünt bleibt und mit einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist.
3. Zu Abschnitt 8.7.2
Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten.
Dachdeckungsprodukte/-materialien Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dachplatten aus Stahl Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben
Faserzementdeckungen:
- Ebene und profilierte Platten
- Faserzement-Dachplatten
Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS ≤ 3,0 MJ/kg Profilblech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm
Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 habenEbenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nichtrostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl Dicke ≥ 0,4 mm Außenliegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine Masse ≤ 200 g/m2 haben Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse ≥ 80 kg/m2; Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm; Sand-/Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm Zusätzliche Bedingungen:
Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke ≤ 8 mm zu verwenden sind.
Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Tabelle 110
Anstelle DIN 18180:1989-09 gilt DIN 18180:2007-01.
2. Zu Abschnitt 4.5.2.2
Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem genaueren Verfahren von DIN 1053-1 kann die Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nach DIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen, wenn der Ausnutzungsfaktor α2 wie folgt bestimmt wird und α2 ≤ 1,0 ist:
Darin ist
α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauerwerks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände
hk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-100
d die Wanddicke
γ der Sicherheitsbeiwert nach DIN 1053-1
vorhσ die vorhandene Normalspannung unter Gebrauchslasten unter Annahme einer linearen Spannungsverteilung und ebenbleibender Querschnitte
ßR der Rechenwert der Druckfestigkeit des Mauerwerksnach DIN 1053-1
Bei exzentrischer Beanspruchung darf anstelle von ßR der Wert 1,33 ßR gesetzt werden, sofern die γ-fache mittlere Spannung den Wert ßR nicht überschreitet.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 5.2
1.1 4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es "NRd,c,t" anstelle von "NRd,c,0" heißen.
2. Zu Abschnitt 6.2
2.1 5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) " ≥ 1" anstelle von " ≤ 1" heißen.
Anlage 3.1/5
Das Brandverhalten von Baustoffen wird auf Grundlage der Norm DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 klassifiziert. Für die Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen des Brandverhaltens zu den Brandverhaltensklassen der jeweiligen Norm sind die Anlagen 0.2.1 und 0.2.2 der Bauregelliste a Teil 1 zu beachten.
Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes kommen kann.
Anlage 3.2/1
Zur Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie - IndBauRL-)Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 1
Es gelten die Bestimmungen der LBauO, sofern in der Richtlinie nichts anderes geregelt ist.
2. Zu Abschnitt 2
Die Regelungen der Richtlinie sind als nachträgliche Anforderungen auf bestehende Industriebauten grundsätzlich nicht anzuwenden. Sollen bauliche Anlagen geändert werden, ist zu prüfen, ob diese Änderungen wesentlich sind und Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept der Baugenehmigung haben; § 85 Abs. 2 LBauO ist zu beachten.
Änderungen der Produktion und der Lagerung können wesentliche Änderungen (Nutzungsänderungen) sein. Veränderungen im Rahmen von Produktionsverfahren/Betriebsabläufen sind in der Regel keine wesentlichen Änderungen; Abschnitt 9 der Richtlinie bleibt unberührt.
3. Zu Abschnitt 4.3
Sollen anstelle der Bestimmungen der Abschnitte 6 oder 7 Nachweisverfahren im Sinne des Anhangs 1 angewendet werden, ist die Entscheidung über die Abweichung (§ 69 LBauO) in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zu treffen.
4. Zu Abschnitt 5.14.3
Der Betreiber der baulichen Anlage hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle für die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten zu sorgen.
5. Zu Abschnitt 5.14.6
Auch bei sonstigen Industriebauten sind, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
6. Zu Abschnitt 6.1.1
In Tabelle 2 wurden - in Abänderung der Muster-Industriebaurichtlinie der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), Fassung Juli 2014 - die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen entsprechend den Abständen zwischen Brandwänden im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 50 LBauO festgelegt.
Für erdgeschossige Industriebauten ohne brandschutztechnische Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile ergibt sich dadurch eine zulässige maximale Brandabschnittsfläche von etwa 2.400 m2 (Brandwandabschnitt 60 m / Gebäudetiefe 40 m). Aufgrund des erhöhten Risikos bei zweigeschossigen Industriebauten - gegenüber erdgeschossigen Industriebauten gleicher Sicherheitskategorie - ist mindestens eine feuerhemmende Tragkonstruktion erforderlich. Bei zweigeschossigen Industriebauten mit feuerhemmender Tragkonstruktion betragen die zulässigen Brandabschnittsflächen - bei angenommenen gleich großen Flächen der Geschosse - jeweils die Hälfte der Brandabschnittsflächen erdgeschossiger Industriebauten, ausgenommen Sicherheitskategorie 4. Die Fußnote 3 der Tabelle 2 der Muster-Industriebaurichtlinie ist somit entfallen.
7. Zu Abschnitt 8
Bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts ist es zweckmäßig, weitergehende und zusätzliche Anforderungen des Brandschutzes aus anderen Rechtsbereichen (z.B. des Arbeitsschutzes, des Wasserrechts oder des Gerätesicherheitsgesetzes; vgl. Abschnitt 2 Satz 4 der Richtlinie) einzubeziehen.
Anlage 3.4/1
zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können."
2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt:
"1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid."
3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.
4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile
"WGK 0: im Allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe."
gestrichen.5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe. 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.05.1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesanzeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005)."
Hinweis: Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. Juli 1993 (MinBl. S. 377) ist nicht mehr anzuwenden.
Anlage 3.5/1
Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagenrichtlinie - LüAR -)Bei der Anwendung der technischen Regel ist aufgrund der geänderten Fassung der DIN 18017-3:2009-09 Folgendes zu beachten:
1. In Nr. 7 des Inhaltsverzeichnisses und in der Überschrift zu Abschnitt 7 wird die Angabe "DIN 18017-3:1990-08" jeweils durch die Angabe "DIN 18017-3:2009-09" ersetzt.
2. Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"In Lüftungsanlagen gemäß Abschnitt 1 von DIN 18017-3:2009-09 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K30/ K60/ K90-18017 verwendet werden (siehe Bilder 6.1 und 6.2), um in Zusammenwirken mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09 zu verhindern, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden."
2.2 In Absatz 2 werden die Worte "von DIN 18017-3:1990-08" durch die Worte "gemäß Abschnitt 1 von DIN 18017-3:2009-09" ersetzt.
2.3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3:2009-09 können ferner in Zuluftanlagen zur unmittelbaren Lüftung von Räumen nach Abschnitt 1 von DIN 18017-3:2009-09 und Abschnitt 7 Absatz 2 dieser Richtlinie verwendet werden, wenn die Konzeption dieser Zuluftanlagen der Bauart nach DIN 18017-3:2009-09 entspricht."
2.4 Nach dem geänderten Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Absperrvorrichtungen müssen dafür geeignet sein."
3. Die Anlage "Schematische Darstellungen" wird wie folgt geändert:
3.1 Bei den unter Nr. 1.1 aufgeführten Bildern 1.1 und 1.2 wird die Angabe "DIN 18017-3:1990-08" jeweils durch die Angabe "DIN 18017-3:2009-09" ersetzt.
3.2 In Nr. 1.2 wird in Absatz 1 die Angabe "DIN 18017-3:1990-08" durch die Angabe "DIN 18017-3:2009-09" ersetzt.
3.3 In Nr. 6 und Nr. 6.2 wird in der Überschrift die Angabe "DIN 18017-3:1990-08" durch die Angabe "DIN 18017-3:2009-09" ersetzt.
Anlage 3.8/1
- weggefallen -
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.
2. Zu Abschnitt 5.3.3
Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.
2. Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten.
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Hinweis:
Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind.
Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wert λgrenz nicht überschreitet. Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen.
Anlage 4.1/4 E
Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen ist Folgendes zu beachten:
1. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-1 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinausgehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
2. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-1 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.
3. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-1 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11):
Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um 20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung in Wänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwendung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderte Einbauhöhe.
4. Hinweis:
Für Mauersteine nach DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-07), an die Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit gestellt werden und deren Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm von DIN V 4108-4, Tabelle 5, abweicht, muss nachgewiesen sein, dass sie Bauregelliste a Teil 1, laufende Nummer 2.1.26 entsprechen.
5. Dekorative Wandbekleidungen - Rollen und Plattenform nach EN 15102+A1:2011 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15102:2011-12):
Als Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes gelten die im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklarierten Werte dividiert durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
6. An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06):
- Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden. Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.
- Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.
- Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.
7. An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR) - und Polyisocyanurat (PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:2013 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04):
Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14315-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:
Eigenschaft gemäß DIN EN 14315-1, Abschnitt Stufe (mindestens) Dichte 4.2.4 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20) Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.6 CCC4 Haftfestigkeit 4.3.8 A3 Dimensionsstabilität 4.3.12 DS(TH)3 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.
8. An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:2013 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04):
Die Produkte dürfen zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10 verwendet werden, wenn sie zusätzlich zu den im Rahmen der CE-Kennzeichnung anzugebenen Eigenschaften folgende Anforderungen gemäß dem nach DIN EN 14318-1 anzugebenen Bezeichnungsschlüssel erfüllen:
Eigenschaft gemäß DIN EN 14318-1, Abschnitt Stufe (mindestens) Dichte 4.2.3 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20) Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.8 CCC4 Haftfestigkeit 4.3.4 TS2 Dimensionsstabilität 4.3.7 DS(TH)3 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsfaktor γ = 1,2.
9. Wärmedämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz im Hochbau - Gebundene EPS-Schüttungen nach EN 16025-1:2013 (In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16025-1:2013-07):
Das Produkt darf zur Innendämmung von Decken oder Bodenplatten (oberseitig) unter Estrich nach DIN 18560-2 ohne Schallschutzanforderungen im Wohn- und Bürobereich verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit C die Anforderungen der DIN 18560-2 erfüllt werden und der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 50 kPa beträgt (Stufe CS(10)50).
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der CE-Kennzeichnung angegebenen Nennwertes ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,2. Zur Umrechnung für die Feuchte ist ein Umrechnungsfaktor von Fm = 1,05 zu verwenden.
Anlage 4.1/5
Zu DIN 4108-10Für die Verwendung dieser Dämmstoffe in Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 4.2/1
zu DIN 4109Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2
Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
2. Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3
Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.
3. Zu Abschnitt 8
Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res ≥ 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109" beim Verband der Materialprüfungsanstalten*) geführt werden.
4. Zu Abschnitt 6.4.1
Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.
5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn
a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oderb) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen nach § 47c oder d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergebende "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47d BImSchG) gleich oder höher ist als
- 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
- 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,
- 66 dB (A) bei Büroräumen.
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*) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin
Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift "Der Prüfingenieur", herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik.
Anlage 4.2/2
zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 41091. Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, ist zu beachten.
2. Zum Nachweis der Luftschalldämmung bei Wänden aus Lochsteinmauerwerk:
Mauerwerk aus folgenden Steinen mit Löchern gilt als quasi-homogen, so dass die Schalldämmung aus der flächenbezogenen Masse ermittelt werden kann:
- Mauerwerk aus Ziegeln mit einer Dicke ≤ 240 mm ungeachtet der Rohdichte, bei Wanddicken > 240 mm ab einer Rohdichteklasse ≥ 1,0,
- Mauerwerk aus Kalksandstein mit einem Lochanteil ≤ 50 %, ausgenommen Steine mit Schlitzlochung, die gegeneinander von Lochebene zu Lochebene versetzte Löcher aufweisen,
- Mauerwerk aus Vollblöcken und Hohlblöcken aus Leichtbeton nach DIN V 18151-100 und DIN V 18152-100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einer Rohdichteklasse ≥ 0,8,
- Mauerwerk aus Mauersteinen aus Beton nach DIN V 18153-100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einer Rohdichteklasse ≥ 0,8.
Für Mauerwerk aus Lochsteinen mit davon abweichenden Eigenschaften kann der Nachweis der Schalldämmung nicht nach DIN 4109 Abschnitt 6.3 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 geführt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur der Schutz gegen Außenlärm relevant ist. Hierfür kann das bewertete Schalldämm-Maß auf Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Anlage 4.2/1, Absatz 2 festgelegt werden.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.
2. Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Rheinland-Pfalz, herausgegeben vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, 55129 Mainz, www.lgb-rlp.de, hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen nach Verwaltungsgrenzen" ist über www.dibt.de - Service - Technische Baubestimmungen - abrufbar.
2a. Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08, wie folgt ersetzt:
- DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA
- DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA.
2b. Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.
3. Zu Abschnitt 5.5
Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
4. Zu Abschnitt 6
- In 6.2.2.4.2 (8) ist der Bezug auf "Abschnitt (7)" durch den Bezug auf "Abschnitt (6)" zu ersetzen.
- Im ersten Satz von 6.2.4.1(5), ist die Bedingung "oder" durch "und" zu ersetzen.
5. Zu Abschnitt 8
Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/ NA:2011-01 anzuwenden.
- Absatz 8.2 (3) erhält folgende Fassung:
"Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Vorschriften für Bemessung und bauliche Durchbildung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößen in 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebenen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, die doppelte Ausnutzung der plastischen Reserven (infolge q > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabei ausgeschlossen."- Absatz 8.2 (5) a) und Absatz 8.3.2 (2) erhalten folgende Fassung:
"In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwirkungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle mit erhöhter Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hierauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berücksichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkung reduzierenden Verhaltensbeiwertes (d.h. q = 1,0), nicht plastizieren."- Absatz 8.3.5.3 (4), 1. Satz erhält folgende Fassung:
"Die bei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 8.7.4 zu bemessen."- Absatz 8.4 (2), 2. Satz erhält folgende Fassung:
"Hierbei sind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.4.1 (3) zu berücksichtigen."- Absatz 8.4 (3), 2. Satz erhält folgende Fassung:
"Der Mindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung ist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.2.2 (5) einschließlich DIN EN1992-1-1/NA, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen."6. Zu Abschnitt 9
- Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Verweise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und DIN V ENV 1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/Na sowie DIN EN 1993-1-8 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-8/Na zu ersetzen.- In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7 durch den Verweis auf DIN EN 1090-2 zu ersetzen.
- Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze fy,max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt 9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind.
- Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung:
"c) bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen von Lochschwächungen die Bedingung von DIN EN 1993-1-1:2010-12,6.2.3 (3) einzuhalten (Nu,R,d > Npl,R,d)".- In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz "9.3.3.3 (10)" durch den Verweis "9.3.5.3 (10)" ersetzt.
- In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fassung:
Ωi = (Mpl, Verb, i) / Msdi
- In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte "8 und 11" durch den Verweis "8 und 9" ersetzt.
7. Zu Abschnitt 10
- Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.- Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:
"(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden."- Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung:
"(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 3 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/ NA:2010-12 sind einzuhalten."- In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein;"- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Tragfähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.3.2 (4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt;"- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung:
"- die Anwendung geklebter Tafeln führt auch bei gleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungsmittel zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1."- Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:
"(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung der Tragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln auf Abscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 Abschnitt NCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und NCI NA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig."- Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen:
"(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungsmittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt 9.2.4.2(5) ist nicht zulässig."8. Zu Abschnitt 11
- Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen:
"Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendet werden."- Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tabelle 16 ist zu streichen):
"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen."
"(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."
"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden.
Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053- 1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."
9. Zu Abschnitt 12
- Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 einschließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054 Berichtigung 2:2007-04, DIN 1054 Berichtigung 3:2008-01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN 1054/A1:2009-07 anzuwenden.- Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgende Fassung:
"(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten."
"(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt 7.2.2 umfasst:
(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen Regeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;
(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, und so weiter) vorliegen."- Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:
"(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden."- Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:
"Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durchke k + ag * yl * (S/g)."
Anlage 5.2/1
Zu DIN 68800Hinweis:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Zulassungen) ersetzen künftig die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Holzschutzmittel. Die Biozid-Zulassungen werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt. Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung ist für das jeweilige Holzschutzmittel für die Verwendung in tragenden Bauteilen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage 6.1/1
Zur PCB-RichtlinieVon der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst.
Zusätzlich gilt Folgendes:
1. In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.
2. Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen dann angezeigt, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.
3. Die Richtlinie gilt ansonsten in der Fassung September 1994 unverändert, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.
4- Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.
Hinweis:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3 Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen.
Anlage 6.2/1
zur Asbest-RichtlinieBei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
2. Abschnitt 4.3.3 "Beschichten (Methode 2)" ist nicht anzuwenden.
Anlage 6.4/1
zur PCP-RichtlinieVon der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst.
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Anlage 7.2/1
- weggefallen -
Anlage 7.3/1
Zu DIN 18040-1Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Einführung bezieht sich auf bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 LBauO.
2. Abschnitt 4.3.7 (Fahrtreppen) ist von der Einführung ausgenommen.
ANMERKUNG: Die Verwendung von Fahrtreppen, die Abschnitt 4.3.7 entsprechen, bleibt jedoch unbenommen.
3. Die mit den Abschnitten 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) und 4.7 (Alarmieren und Evakuieren) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit im Einzelfall Anwendung finden.
4. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.
5. Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Zusätzliche Toilettenräume sind abhängig von der Anzahl der darauf angewiesenen Personen vorzusehen. Die Toilettenräume sollen möglichst einfach erreichbar sein (z.B. in Bürogebäuden in jedem dritten Geschoss). Weitere Vorgaben können sich aus Sonderbau- und anderen Vorschriften ergeben.
6. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
7. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( VStättVO) erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
8. In Beherbergungsstätten müssen,
- wenn sie mehr als 12 Gastbetten haben, mindestens 10 v. H. der Gastbetten, mindestens jedoch zwei der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" entsprechen und
- wenn sie mehr als 24 Gastbetten haben, mindestens 1 v. H der Gastbetten, mindestens jedoch eines der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen der Kennzeichnung "R" entsprechen; die sich so ergebende Gastbettenzahl kann auf die nach Buchstabe a) erforderliche Anzahl angerechnet werden.
ANMERKUNG: Für WC-Becken in Räumen nach Buchstabe b) sind die Zugangsseiten abwechselnd rechts oder links vorzusehen (vgl. DIN 18040-2 Abschnitt 5.5.3). Stütz- und/oder Haltegriffe müssen dort sowie im Bereich der Duschen einschließlich Duschsitze vorhanden sein; dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden. In der Nähe der WC-Becken muss eine Notrufanlage vorgesehen werden.
In Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen Gefahrenmeldungen akustisch und optisch wahrnehmbar sein.
Hinweis:
Beherbergungsstätten mit Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen eine barrierefreie Infrastruktur (DIN 18040-1 Abschnitt 4) aufweisen.
9. Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen aber gleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie Bauen.
Anlage 7.3/2
Zu DIN 18040-2Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach § 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche Nutzungen und Wohnungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG); Gegenstand der Einführung ist auch die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO.
2. Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.
3. Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit im Einzelfall Anwendung finden.
4. Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
5. Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO ist der ggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung "R") bezogen auf den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen.
6. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
7. Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen aber gleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie Bauen.
Anlage 7.4/1
Zur Richtlinie über Flächen für die FeuerwehrBei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Hinweisschilder
1.1 Zufahrten, Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge (Flächen für die Feuerwehr) sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt werden.
1.2 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".
Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der technischen Norm DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Hinweisschilder, die nach Informationswert und Größe über die Anforderungen nach dieser Norm hinausgehen, sind ebenfalls zulässig.
Es kann gefordert werden, dass Flächen für die Feuerwehr eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben (z.B. Pfähle, 50 cm hoch).
1.3 Soll mit dem Aufstellen des Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" die Anordnung eines Halteverbots nach Straßenverkehrsverordnung ( StVO) verbunden werden, ist das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" mit dem Textzusatz "Halteverbot nach StVO" zu versehen; diese Schilder müssen eine dauerhafte Siegelung der anordnenden Behörde mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage haben (amtliches Hinweisschild).
Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).
1.4 Für Zu- und Durchgänge nach Abschnitt 14 können im Einzelfall Hinweisschilder gefordert werden.
2. Zu Abschnitt 1 Satz 1
Soweit Flächen für die Feuerwehr von Fahrzeugen mit Achslasten über 100 kN befahren werden müssen, sind im Einzelfall die vorhandenen Achslasten vorzugeben.
Hinweis zu § 7 Abs. 2 Satz 3 LBauO und Abschnitt 2 Satz 4 der Richtlinie:
Aus Gründen des Brandschutzes bestehen keine Bedenken, wenn in Wänden von Durchfahrten Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren sowie kleinflächige Öffnungen, soweit sie zur Belichtung und Belüftung angrenzender Räume erforderlich sind, zugelassen werden.
Anlage 7.4/2
Zur Richtlinie über Flächen für die FeuerwehrBei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Ziffer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN EN 1991-1-1.2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 verwiesen."
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