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Regelwerk, Bau und Planung

SächsVermKatG - Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 05.02.2008 S. 138, 19.05.2010 S. 134 10; 19.06.2013 S. 482 13; 05.04.2019 S. 245 19; 24.05.2019 S. 431 19a; 03.02.2021 S. 242 21; 12.04.2021 S. 517 21a; 19.06.2024 S. 636 24)



Zur vorherigen Regelung SächsVermG

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Amtliches Vermessungswesen

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst

  1. die Landesvermessung,
  2. das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
  3. den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind die Anforderungen der öffentlichen und privaten Nutzer, nationale und europäische Belange sowie der Stand von Wissenschaft und Technik in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 2 Zuständigkeiten 10 19a 21a  24

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr

  1. als oberste Vermessungsbehörde das Staatsministerium für Regionalentwicklung,
  2. als obere Vermessungsbehörde das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen,
  3. als untere Vermessungsbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie
  4. die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.

(2) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständig für

  1. die Erhebung und Führung der Daten der Landesvermessung und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
  2. die Haltung der Daten des Liegenschaftskatasters und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
  3. die Vermessung, Abmarkung und Dokumentation der Daten der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen sowie
  4. die Haltung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems für den Freistaat Sachsen und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen.

(3) Die unteren Vermessungsbehörden sind für die Führung der Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen zuständig.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.

(5) Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beliehen sind. Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.

§ 3 Aufsicht 19a 24

(1) Die Fachaufsicht führen über

  1. die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde,
  2. die unteren Vermessungsbehörden: die obere Vermessungsbehörde,
  3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: die obere Vermessungsbehörde.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist nicht beschränkt.

(3) Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den §§ 114 und 115

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