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Änderungstext

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -

Vom 9. Mai 2019
(SächsABl. Nr. 22 vom 31.05.2019 S. 782)



I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59; SächsABl. S. 363), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. April 2017 (SächsABl. S. 635) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz wird die Angabe "die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl.S. 50)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)" ersetzt.

2. In Nummer 27 bis 32 wird Satz 2

In Hochhäusern müssen sie nichtbrennbar sein.

aufgehoben.

3. Nummer 28.3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 28.3.2

28.3.2 Bei Hochhäusern müssen Außenwandbekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe sind zulässig, wenn diese von Öffnungen einen allseitigen Abstand von mindestens 1 m wahren.

wird aufgehoben.

b) Nummer 28.3.3 wird Nummer 28.3.2.

4. Nummer 33.2.2 wird wie folgt gefasst:

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33.2.2 Ein Treppenraum erfüllt die Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 3, wenn er sicher erreichbar ist und das Eindringen von Feuer und Rauch durch folgende Vorkehrungen verhindert wird:

Der Zugang zum Treppenraum ist

  • über einen im freien Windstrom angeordneten offenen Gang (Nummer 33.2.2.1) oder
  • durch eine Sicherheitsschleuse mit positiver Druckdifferenz gegenüber den Nutzungseinheiten und einem daraus resultierendem Luftvolumenstrom in Richtung der Nutzungseinheiten bei geöffneten Schleusentüren je Geschoss (Nummer 33.2.2.2)

sicherzustellen.

"Die Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind erfüllt, wenn der Treppenraum den Anforderungen an Sicherheitstreppenräume nach Anlage 9 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift entspricht."

5. Die Nummern 33.2.2.1 bis 33.2.2.2.5

33.2.2.1 Sicherheitstreppenraum mit offenem Gang

33.2.2.1.1 Der Treppenraum muss in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, dass Rauch jederzeit ungehindert und ohne in den Treppenraum zu gelangen ins Freie entweichen kann. Er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein.

33.2.2.1.2 Die Wände des Treppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben.

33.2.2.1.3 Der offene Gang darf an seinen offenen Seiten nur durch eine geschlossene 1,10 m hohe Brüstung eingeschränkt sein. Die Unterkante eines Sturzes der Tragplatte des nächst höher gelegenen Ganges muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Treppenraumtür liegen.

33.2.2.1.4 Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen des Sicherheitstreppenraumes muss mindestens 1,50 m betragen. Die Tragplatten und die Brüstungen der offenen Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen.

33.2.2.2 Sicherheitstreppenraum mit Sicherheitsschleuse

33.2.2.2.1 Der Treppenraum darf in jedem Geschoss nur über eine mindestens 1,50 m breite Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muss Wände und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 haben, aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein und rauchdichte Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag haben. Die Türöffnungen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür sein.

33.2.2.2.2 Es ist eine Rauchschutzanlage so zu installieren, dass in die Sicherheitsschleuse Rauch nicht eindringen kann. Die dazu notwendige Druckerzeugung kann im Treppenraum oder direkt in der Schleuse erfolgen.

Die Rauchschutzanlage muss einen Funktionserhalt von 90 Minuten aufweisen. Im Übrigen gilt Nummer 5.2.1 der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei). Wesentliche Anlagenteile, wie Ventilatoren, Steuereinrichtungen, Leitungen, müssen funktionsüberwacht sein und Störungen selbsttätig akustisch anzeigen.

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(Stand: 13.06.2019)

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