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Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 15 .Juni 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 292; 20.05.2019 S. 98 19)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden Datum und Fundstelle gestrichen und die Norm wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). | "Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG)." |
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Landesplanungsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein. | "Landesplanungsbehörde ist die für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach " §§ 7 bis" die Ziffer 11 ersetzt durch "10 und 13".
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 1 eingefügt:
"Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans."
c) Die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 werden Sätze 2 und 3.
d) In Absatz 5 wird " § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG" ersetzt durch " § 9 Absatz 2 ROG" sowie nach "in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte)" das Wort "frühzeitig" eingefügt.
e) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Worte "über die Kreise" gestrichen.
f) In Absatz 5 Nummer 6 werden die Worte "nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit" gestrichen.
g) Folgender Absatz 6 wird neu eingefügt:
"Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt."
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 10 Absatz 1 ROG erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Zusätzlich werden ihnen die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt sowie im Internet bereitgestellt. Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zuleitung der Unterlagen haben die Beteiligten nach Absatz 5 die Möglichkeit, gegenüber der Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme abzugeben; die Landesplanungsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls angemessen verlängern. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der Landesplanungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist über die Kreise zuzuleiten; die Kreise haben diese Stellungnahmen unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. Die Kreise können sich bei ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde auch mit den Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ihres Kreisgebietes auseinandersetzen. | "(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu." |
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 13.06.2019)
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