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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 708)


Artikel 1
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769, 802), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

"* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30)."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die oberste Bodenschutzbehörde stellt frühzeitig fest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessen Fortschreibung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 14a, 14b Abs. 2 bis 4 und § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch; die §§ 14f bis 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung zu berücksichtigen; § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung nach Absatz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 141 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Die Annahme des Bodenschutzplanes und dessen Fortschreibung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 141 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372), geändert durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

,;* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG (ABl. L 156 vom 25. .2003, S. 17),
  2. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17)."

2. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 gilt zudem auch für alle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), aufgeführten Vorhaben. " § 3 gilt zudem auch für älle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Die §§ 1, 2, 3a bis 3b Abs. 3 Satz 3, § 3c Abs. 1, § 3e Abs. 1, §§ 3f bis 14, 16, 17 Satz 1 und 3, § 25 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend. "(1) Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2; 3 Satz 1 bis 3, die §§ 3c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend."

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 3c Abs. 1" durch die Angabe " § 3c" ersetzt.

4.

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