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LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 02.08.2005 S. 302; 22.12.2008 S. 317; 27.10.2009 S. 358 09; 28.09.2010 S. 280 10; 06.10.2015 S. 283 15; 19.12.2018 S. 448 18; 26.06.2020 S. 287 20)
Gl.-Nr.: 2129-8
Siehe Fn. *
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens in Rheinland-Pfalz zu schaffen.
§ 2 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere
§ 3 Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
§ 4 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und des § 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sein können, ist die zuständige Behörde zu beteiligen.
§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte, Schadenersatz
(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(Stand: 06.09.2023)
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