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Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 9 vom 28.08.2014S. 168)
Gl.-Nr: B 2129-3-4
§ 1 Anerkennung
(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche anerkannt:
1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe
Teilbereich 1.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
Teilbereich 1.2 | Labor-Analytik anorganische Parameter |
Teilbereich 1.3 | Labor-Analytik organische Parameter |
Teilbereich 1.4 | Labor-Analytik Dioxine und Furane |
2. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien
Teilbereich 2.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
Teilbereich 2.2 | Labor-Analytik anorganische Parameter |
Teilbereich 2.3 | Labor-Analytik organische Parameter |
3. Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas
Teilbereich 3.1 | Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen |
Teilbereich 3.2 | Labor-Analytik |
(2) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.
(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Sofern eine Untersuchungsstelle an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält ( § 1 Absatz 2), kann der Kompetenznachweis für die obligatorischen Parameter eines Teilbereiches gemäß Teil B der Anlage von mehreren Standorten gemeinsam erbracht werden.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche die Anerkennung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(3) Die zuständige Behörde prüft Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit der nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfolgten Akkreditierung.
(4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche und Teilbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § § 138a bis 138e des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen inklusive eines gültigen Kompetenznachweises gemäß Absatz 2 vorliegen.
(6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen
(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
(Stand: 28.03.2023)
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