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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von
Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten
der gefährlichen Stoffe und der Gentechnik,
des Strahlenschutzes sowie der Energieverbrauchskennzeichnung

Vom 6. Juni 2005
(GVBl. II Nr. 17 vom 14.07.2005 S. 303)



Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346, 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666, 670) wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II Nr. 1 werden die Angabe "LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Angabe "LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung", die Angabe "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Angabe "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie" und die Angabe "MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" durch die Angabe "MLUV Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Im Verzeichnis werden in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "LVL" durch die Angabe "LVLF" und die Angabe "MLUR" durch die Angabe "MLUV" ersetzt.

c) Die laufende Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

"1.3 Gefahrstoffverordnung    
1.3.1 Zweiter Abschnitt und Anhang II Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 19 Abs. 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 und 24 Abs. 1

LVLF
1.3.2 Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 Abs. 2, 25 und 26 LAS/LBGR
1.3.3 Anhang III Nr. 4.4 und 4.6, Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 und Nr. 5.7 Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
1.3.4 Anhang III Nr. 4.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfungen in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM".

d) Die laufende Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

"1.5 Biostoffverordnung    
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAS/LBGR".

Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

Die Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3

(3) Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes ermächtigt, einem oder mehreren Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Aufgaben im Bezirk anderer Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu übertragen.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II Nr. 1 werden die Angabe "AAS Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" durch die Angabe

"LAS Landesamt für Arbeitsschutz", die Angabe "LBB Landesbergamt" durch die Angabe "LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe", die Angabe "LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Angabe "LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung", die Angabe "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Angabe "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie" und die Angabe "MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" durch die Angabe "MLUV Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt. Nach der Angabe "LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" wird die Angabe "LUa Landesumweltamt" eingefügt. Die Angaben "Afl Amt für Immissionsschutz" und "LIAa Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" werden gestrichen.

b) Im Verzeichnis werden in der Spalte Zuständige Behörde/Zuständige Stelle die Angabe "AAS" durch die Angabe "LAS", die Angabe "LBB" durch die Angabe "LBGR", die Angabe "LVL" durch die Angabe "LVLF" und die Angabe "MLUR" durch die Angabe "MLUV" ersetzt.

c) In den laufenden Nummern 2.2.3.1.1, 2.2.3.1.3, 2.2.3.3.11, 2.2.3.3.15, 2.2.3.3.16, 2.2.3.4.8, 2.2.3.7.7, 2.2.3.7.8, 2.2.3.8.1, 2.3.1.6, 4.2.1.8, 4.3.1.16, 4.3.1.18, 4.3.4.8, 4.3.4.12, 4.3.4.17, 4.3.4.21 und 4.4.10 wird in der Spalte Zuständige Behörde/Zuständige Stelle die Angabe "MASGF" durch die Angabe "LAS" ersetzt.

d) In der laufenden Nummer 2.2.3.1.2 wird in der Spalte Vorschrift die Angabe wie folgt gefasst:

" § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2".

e) Die laufenden Nummern 2.2.3.1.5 und 2.2.3.1.6 werden zu folgender neuen laufenden Nummer 2.2.3.1.5 zusammengefasst:

"2.2.3.1.5 § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse

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