Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

(AtGZust)
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I Zuständig, insbesondere als zuständige Landesbehörde

II Zuständig für die Durchführung des Atomgesetzes

III Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde

IV Zuständig für die Koordinierung der den Ländern obliegenden Aufgaben der Notfallvorsorge

V Zuständig

VI Zuständige Stelle für die Bescheinigung

VII Zuständige Behörde im Bereich des Schutzes vor Radioaktivität in Bauprodukten

VIII Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen

IX Öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger

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