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Regelwerk, Strahlenschutz

SächsStrVAG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 20. Mai 2003
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 04.06.2003 S. 30; 27.01.2012 S. 130 12; 11.05.2019 S. 358 19; 02.08.2019 S. 647aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Strahlenschutzvorsorgebehörden 12

Strahlenschutzvorsorgebehörden sind

  1. das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium als oberste Strahlenschutzvorsorgebehörde,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Strahlenschutzvorsorgebehörde sowie
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Strahlenschutzvorsorgebehörden.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Ausführung des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718), in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit nachfolgend oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden zuständig für

  1. die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen und Trinkwasser,
  2. die Ausführung von Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und von Vorschriften über die Beseitigung von Abfall und
  3. die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschreitenden Verkehr erwachsenden Aufgaben.

Für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände sind die Aufgaben der unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern und für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrzunehmen. Die Aufgaben der unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen und künftig ergehenden Rechtsverordnungen regeln und dabei insbesondere

  1. anderen Behörden als den in § 1 genannten und Staatsbetrieben Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität, die Ausführung von Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und von Vorschriften über die Beseitigung von Abfall sowie Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr übertragen und
  2. Aufgaben der unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden nach Absatz 2 anderen Behörden und Staatsbetrieben übertragen,

soweit die Aufgaben von den anderen Behörden und Staatsbetrieben zweckmäßig erfüllt werden können. Andere Behörden und Staatsbetriebe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind insbesondere die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch die oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden. Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Staatsministeriums, die Zuständigkeiten auf Behörden oder Staatsbetriebe übertragen, die der Dienstaufsicht eines anderen Staatsministeriums unterstehen, werden insoweit mit dessen Einvernehmen erlassen.

§ 3 Fachaufsicht 12 19

(1) Das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

  1. dass es abweichend von § 1 die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden unmittelbar ausübt und
  2. wer die Fachaufsicht über Behörden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 führt.

(2) Nehmen Polizeibehörden Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, oder Polizeidienststellen Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, zum Zwecke der Strahlenschutzvorsorge wahr, unterstehen sie dabei den für die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgerechts zuständigen Fachaufsichtsbehörden.

§ 4 Kostendeckung

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten für die Kosten, die durch die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium in einer Rechtsverordnung.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Soweit sich Verwaltungsvorschriften des für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständigen Staatsministeriums an Behörden oder Staatsbetriebe richten, die der Dienstaufsicht eines anderen Staatsministeriums unterstehen, ergehen die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem betroffenen Staatsministerium.

§ 6 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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