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Änderungstext
Änderungen der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)
Vollzug der Röntgenverordnung
Vom 6. Dezember 2010
(GMBl. Nr. 9 vom 30.03.2011 S. 182)
Bezug: 65. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, top C 05
Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat in seiner 65. Sitzung unter Tagesordnungspunkt C 05 über Änderungen in der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern - Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung (SV-RL) - vom 9. Januar 2009 (GMBl 2009, S. 1375), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 9. Februar 20 10 (Az. RS II 3 - 11602- 1; GMBl 20 10, S. 711), beraten. Dabei hat er Beschlüsse des Arbeitskreises Röntgenverordnung des Länderausschusses Röntgenverordnung unter den Tagesordnungspunkten 4.2, 5.2, 6.1 und 6.2 seiner 41. Sitzung berücksichtigt. Gegenstand der Beratung waren die folgenden Themenbereiche:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. An die Prüfposition [01H17] wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung: In pädiatrischen Kliniken und Praxen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenprodukt-Anzeige von 0,01 µGy · m2 erforderlich."
2. In der Prüfposition [03E06] wird die Angabe "entf./ja/ nein" durch "ja/nein" ersetzt und der Satz "Hinweis: Kann nur entfallen bei Röntgeneinrichtungen, die mit Schutzzonen für den Untersucher ausgerüstet sind" gestrichen.
3. In der Prüfposition [03F11] wird der Satz "Anmerkung: Es müssen die Blendenränder mindestens an zwei nicht gegenüberliegenden Seiten noch sichtbar sein (DIN 6868-4)." durch folgenden Satz ersetzt:
"Anmerkung: Bei rechtwinkligen Blendensystemen müssen die Blendenränder mindestens an zwei nicht gegenüberliegenden Seiten noch sichtbar sein (DIN 6868- 4)."
4. An die Prüfposition [03H22] wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung: In pädiatrischen Kliniken und Praxen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenprodukt-Anzeige von 0,01 µGy · m2 erforderlich."
5. An die Prüfposition [04H20] wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung: In pädiatrischen Kliniken und Praxen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenprodukt-Anzeige von 0,01 µGy · m2 erforderlich."
6. In Prüfberichtsmuster 2.2.7 werden die Prüfabschnitte L. und M. wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ...............ausreichend. Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten. |
(Stand: 13.07.2018)
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