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H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 12
(1)[07H01a] | Anlage I erfüllt | entf./ja/nein | ||
(2) [07H01 b] |
Überprüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, entsprechend Vorgaben in der QS-Richtlinie durchgeführt |
entf./ja/nein | ||
(2) [07H01c] |
Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel | entf./ja/nein | ||
(1) | Abnahmeprüfung durchgeführt | |||
[07H02a] | O | Erstinbetriebnahme vor dem 1.2.2008: nach Tab. 9.3 der QS-RL bzw. nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die Konstanzprüfung: nach DIN EN 61223-2-6 oder nach Tab. 3.2.5 der QS-RL) |
entf./ja/nein | |
O | Erstinbetriebnahme ab dem 1.2.2008: nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die Konstanzprüfung: nach DIN EN 61223-2-6) |
ja/nein | ||
[07H02b] | O | Bilddokumentationssystem nach DIN 6868-56 (siehe Hinweis im Abschnitt 3.1.3.8 der QS-RL |
entf./ja/nein | |
[07H02c] | O | Bildwiedergabegerät nach DIN V 6868-57 | entf./ja/nein | |
( ) [07H02d] |
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (siehe auch Anlage IV) (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt) |
entf./ja/nein | ||
(2) [07H02e] |
Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt; sie hat keine Mängel ergeben |
entf./ja/nein | ||
(2) [07H02f] |
Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach DIN V 6868-55 durchgeführt; sie hat keine Mängel ergeben |
entf./ja/nein | ||
(2) | Protokolle vorhanden ([07H02a] bis [07H02f]) | |||
[07H02g] | O Abnahmeprüfung von Firma ... am ... | entf./ja/nein | ||
[07H02h] | O Teilabnahmeprüfung von Firma ... am ... | entf./ja/nein | ||
[07H02i] | O Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 (BWG) von Firma .......... am ... |
entf./ja/nein | ||
[07H02j] | O Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-56 (BDS) von Firma .......... am ... |
entf./ja/nein | ||
[07H02k] | letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung von Firma ....... am ........ |
entf./ja/nein | ||
(2) | Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte gegeben durch: | |||
[07H03] | O Röhrenspannung, und |
|||
O Röhrenstrom und Scan-Zeit (Dauerstrahlung) oder |
||||
O mAs/Scan (gepulste Strahlung), und |
||||
O Schichtdicke und Scanfeld und |
||||
O Pitch oder Tischvorschub pro Rotation Scanzeit bedeutet die Dauer der eingeschalteten Strahlung |
ja/nein | B | ||
(2) [07H04] |
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | ja/nein | B | |
(2) [07H05] |
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für eingestellten Scanablauf erkennbar (Zahlenwerte oder Einheiten) | ja/nein | B | |
(1) [07H06] |
Funktion der (patientenabhängigen) Röhrenstrommodulation (Belichtungsautomatik) ohne Mängel (Herstellerangabe) |
entf./ja/nein | ||
(2) [07H07] |
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabegeräten gegeben |
entf./ja/nein | ||
(2) [07H08] |
Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden (siehe Ü13): CTDIvol und Dosislängenprodukt | ja/nein | ||
Hinweis: Alle vor dem 1. Januar 2005 erstmals in Betrieb gegangenen Computertomographen, bei denen die Anzeige den CTDIw-Wert angibt, liefern tatsächlich den Wert für CTDIvol (Grund: Änderung der Software, nicht aber der Anzeige durch die Hersteller). Das Dosislängenprodukt kann auch durch eine Berechnung ermittelt werden. |
||||
(1) [07H09] | Funktion der automatischen Dosisregelung ohne Mängel (siehe Ü 15, Ü 16) | entf./ja/nein |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Spannung |
mAs pro |
Gesamt- |
Pitch | Scanzeit pro Unersu- chung |
Untersu- chunen pro Jahr |
|
höchste beabsichtigte Werte | kV | mAs | mm | s | ||
Gesamte Einschaltzeit: | ...............h |
K. Ermittlung der Ortsdosis
Bei mobilen Computertomographiegeräten muss die Ermittlung der Ortsdosis in Umgebung jedes vorgesehenen Röntgenraums erfolgen.
Messbedingungen:
Betriebswerte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben): | ||
Röhrenspannung | ........... kV | |
mAs pro Rotation: | ........... mAs | |
Gesamtkollimation | ........... mm | |
Pitch: | ........... | |
Gesamt-Scanzeit | .......... s | |
Messgerät: Typ: ........... |
Hersteller: ........... |
|
Prüfkörper: ........... Prüfkörper: ........... |
(nach DIN 6815) (evtl. Firmen-Prüfkörper) |
H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) |
Messergebnisse |
|||||
Messort | Kennz. in der Skizze |
Höhe über dem Boden |
Gemessene Orts- dosis/Ortsdosis- leistung |
Jahresdosis bei Einschaltdauer nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm | µSv bzw. µSv/h | mSv | mSv | ||
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte 11
Tabelle nach DIN 6815
O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.2.3) sind folgende Positionen überprüft worden: ...................
O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
O Bei Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV:
O Die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 wurde von Firma .............. am .............. durchgeführt.O Die Teilabnahmeprüfung nach DIN 6868-159 wurde von Firma .............. am .............. durchgeführt
O die Abnahmeprüfung der Bildwiedergabegeräte wurde an folgenden Standorten der Befundung durchgeführt (siehe Abschn. 3.1.3.8 QSRL):
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ............... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind erfüllt.O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV)."
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ..................
..................................... Ort und Datum |
..................................... Unterschrift |
2.2.8. Prüfberichtsmuster für Therapiegeräte
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät Typ: ........... |
Hersteller: ........... | |||
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... | |||
Röntgenröhre Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... | |||
Eigenfilterung des Strahlers : ............mm Al Vorrichtung für Zusatzfilter vorhanden: Zusatzfilter in mm ... bzw. Thoräus: |
entf./ja/nein | |||
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels (Tubusse): ........... | ||||
maximal einstellbare Röhrenspannung: .............kV | ||||
Einstellung der Betriebswerte mit | ||||
O Handeinstellung bei Netzspannungsschwankungen | ||||
O automatischem Netzspannungsangleich | ||||
Anwendungsgeräte für Therapie: | ||||
O bis 100 kV | ||||
O | mit Handgriff am Strahler | |||
O über 100 kV | ||||
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV O ist erfolgt O muss noch durchgeführt werden |
||||
Bemerkungen ............................................... |
D. Bautechnischer Strahlenschutz
Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: | ja/nein |
Benachbarte Bereiche seitlich: ........... (siehe Skizze) oberhalb: ........... unterhalb: ........... |
(3) [08D01] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel |
ja/nein | |
(1) [08D02] |
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) | ja/nein | |
(2) [08D03] |
Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein | |
(3) [08D04] |
Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein | |
(1) [08D05] |
Schalter zum Einschalten der Strahlung hinter | ||
O geräteseitiger Schutzzone (nur bei Röhrenspannungen< 100 kV) oder |
|||
O bautechnischer Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2) [08E01] |
Persöhnliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (s. DIN 6815) |
entf./ja/nein | |
(3) [08E02] |
Persöhnliche Schutzausrüstung ohne Mängel | entf./ja/nein | |
(2) [08E03] |
Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängel | entf./ja/nein | |
(2) [08E04] |
Patientenschutzmittel ausreichend vorhanden | ja/nein | |
(3) [08E05] |
Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein | |
(2) [08E06] |
Geräteseitige Schutzzone ohne Mängel | entf./ja/nein | |
(2) [08E07] |
Bei Strahlern, die mit der Hand gehalten werden müssen: Geschützte Griffstellen vorhanden und gekennzeichnet |
entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [08F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
Filterung: | |||
(2) [08F02] |
Eigenfilterung auf dem Strahler angegeben | ja/nein | B |
(2) [08F03] |
Geeignete Zusatzfilter vorhanden und unbeschädigt | entf./ja/nein | |
(2) [08F04] |
Gesamtfilterwerte sind auf Zusatzfiltern angegeben | ja/nein | B |
(1) [08F05] |
Gesamtfilterwerte | ||
O Bestrahlung geschieht nur mit Festfilter oder |
|||
O Filter-Spannungsverriegelung vorhanden | ja/nein | ||
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | |||
(1) [08F06] |
Geeignete Tubusse vorhanden und ohne Mängel | ja/nein | B |
(2) [08F07] |
Ausreichende Anzahl von Tubussen vorhanden und unbeschädigt | ja/nein | B |
(2) [08F08] |
Fokus-Haut-Abstand und Strahlenaustrittsfläche auf Tubussen angegeben | ja/nein | B |
Zentrierung: | |||
(3) [08F09] |
Fokuslage erkennbar | ja/nein | B |
(3) [08F10] |
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein | B |
(1) [08F11] |
Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlenabschirmung nicht ausreichend ist. (In zu begründenden Ausnahmefällen reicht in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde eine Kennzeichnung nach DIN 6815) |
entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(3) [08G01] |
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein | B |
(2) [08G02] |
Optisches Signal bei eingeschalteter Strahlung | ja/nein | |
(1) [08G03] |
Abschaltung der Strahlung durch Bestrahlungsuhr nach Ablauf der vorgewählten Zeit (Dosis) | ja/nein | |
(1) [08G04] |
Bei abnehmbaren Zusatzfiltern: Bestrahlungen nur mit Zusatzfilter oder Leerfilter-Rahmen möglich | entf./ja/nein | B |
(1) [08G05] |
Bei Röhrenspannungen über 100 kV: Röntgenraum so gesichert, dass die Strahlung |
||
O beim Öffnen einer Tür abgeschaltet wird und |
|||
O bei einer offenstehenden Tür nicht eingeschaltet werden kann und |
|||
O beim Schließen der Tür(en) nicht selbsttätig wieder eingeschaltet wird | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(2) [08H01] |
Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte möglich Röhrenspannung und |
||
O Röhrenstromstärke und Bestrahlungszeit oder |
|||
O Dosisleistung und Bestrahlungszeit oder |
|||
O Dosis | ja/nein | ||
(2) [08H02] |
Bei Nennspannungen< 100 kV: eingestellte Röhrenspannung unmittelbar erreicht | entf./ja/nein | B |
(1) [08H03] |
Bei Nennspannungen > 100 kV: eingestellte Röhrenspannung innerhalb 5 s erreichbar | entf./ja/nein | B |
(1) [08H04] |
Röhrenspannung ständig erkennbar | ja/nein | B |
(1) [08H05] |
Röhrenstromstärke oder Dosisleistung ständig erkennbar | ja/nein | B |
(1) [08H06] |
Abgelaufene oder fehlende Bestrahlungszeit bzw. aufgelaufene oder fehlende Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung ablesbar | ja/nein | |
(3) [08H07] |
Alle Werte (Spannung, Stromstärke, Zeit, Dosis, Dosisleistung) sind (in Zahlenwert und Einheit) eindeutig erkennbar | ja/nein | B |
(1) [08H08] |
Bestrahlungszeit an Bestrahlungsuhr für die angegebene Betriebsweise mit ausreichender Genauigkeit einstellbar und ablesbar (Abweichung von der vorgewählten Zeit< 1%) | ja/nein | B |
(2) [08H09] |
Strahlenmonitor nicht unbeabsichtigt aus Nutzstrahlung verrückbar | entf./ja/nein | B |
(1) [08H10] |
Konstanzprüfung nach § 17 Abs. 2 RöV durchgeführt (letzte Prüfung am ............) (s. QS-RL, Kap. 5) |
ja/nein | |
(1) [08H11a] |
Abnahmeprüfung nach § 17 Abs. 1 RöV durchgeführt (am ............) (s. QS-RL, Kap. 5) |
ja/nein | |
( ) [08H11b] |
Abnahmeprüfung ohne Mängel (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt) | ja/nein |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Behandlung mit Röntgenstrahlung:
Röhren- spannung kV |
Röhren- strom- stärke mA |
Filter mm |
Tubus bzw. Feld- größe in definiertem Fokus-Haut-Abstand |
|
höchste beabsichtigte Werte | ||||
gesamte Einschaltzeit: | .....h/Jahr |
K. Ermittlung der Ortsdosis
Messbedingungen:
Strahlrich- tung |
eingestellte Betriebswerte |
Filter |
Feldgröße/ Tubus |
Fokus-Prüf- körper- Abstand |
kV mA | mm | cm x cm | cm | |
Messgerät:................ | Hersteller: | |
Typ:........................ | ||
Prüfkörper:.............. | (s. DIN 6815) | H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) H*(10)/Hx = 1,0 (< 50 kV) |
Messergebnisse |
|||||
Messort | Kennz. in der Skizze |
Höhe über dem Boden |
Gemessene Orts- dosisleistung |
Jahresdosis bei Einschaltdauer nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm | µSv/h | mSv | mSv | ||
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keiner/dem(n) nach folgenden Messort(en) überschritten.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV)
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ..............
........................................ Ort und Datum |
........................................ Unterschrift |
2.2.9 Prüfberichtsmuster für Knochendichtemesseinrichtungen
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Anwendungsgerät | |||
Firmenbezeichnung: ........... | |||
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... | ||
Röntgenröhre Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: .......... | . |
|
maximal einstellbare Röhrenspannung | ......................kV | ||
kleinste Gesamtfilterung des Strahlers | ....................mm Al | ||
Einstellung der Betriebswerte: | rechnergesteuert .......................... |
||
(3) [09C01] |
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung | ja/nein | |
Einweisung nach § 18 in die sachgerechte Handhabung Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV O ist erfolgt O muss noch durchgeführt werden |
|||
Bemerkungen: ................................... |
D. Bautechnischer Strahlenschutz
entfällt
E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [09F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
(1) [09F02] |
Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden | ja/nein | |
ZentrierungNutzstrahlung/Anwendungsgerät. | |||
(2) [09F04] |
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar oder fest auf den Detektor zentriert | ja/nein B | |
(2) [09F05] |
Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libellen, Lichtzeiger, Markierung) vorhanden und ohne Mängel (Zentrierlicht) |
ja/nein | B |
(2) [09F06] |
Übereinstimmung der Lichtmarkierung mit dem Abtastfeld | entf./ja/nein | B |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(1) [09G01] |
Automatische Abschaltung nach Beendigung des Scan-Ablaufs | ja/nein | B |
(1) [09G02] |
Am Gerät Unterbrechung der Strahlung möglich | ja/nein | |
(3) [09G05] |
Optisches oder akustisches Signal bei eingeschalteter Strahlung ist am Auslösungsort wahrnehmbar |
ja/nein | |
H. | Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [09H01] |
Funktionsprüfung vom Hersteller durchgeführt | ja/nein | |
(2) [09H02] |
Prüfkörper zur Kalibrierung vorhanden | ja/nein | |
(3) [09H03] |
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein | B |
(1) [09H04] |
O Kalibrier-Programm für das Messsystem funktionsfähig, und O nach Bedienungsanleitung automatische Funktion (Versionsnummer..........) und O spezielles Test-Phantom vorhanden |
ja/nein | |
(2) [09H05] |
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b RöV): O Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden |
entf./ja/nein |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Einschaltzeit: ..........h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis
O | Die Bestimmung der Ortsdosisleistung kann entfallen, da diese in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten nicht mehr als 2.0 µSv/h beträgt. |
O | Bei Geräten mit fächerförmiger Nutzstrahlengeometrie ist die Bestimmung der Ortsdosisleistung erforderlich, da die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten mehr als 2,0 µSv/h beträgt. Messbedingungen und Messergebnisse: siehe Prüfberichtsmuster 2.2.7 Abschnitt K. |
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ......... ausreichend.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ........... erfüllt.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die Kalibrierung muss arbeitstäglich erfolgen.
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ....................
..................................... Ort und Datum |
..................................... Unterschrift |
2.2.10 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische Aufnahmegeräte
(Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin)
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät Typ: ........... |
Hersteller: ........... | |||
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... | |||
Röntgenröhre Typ: ........... Fabr.-Nr.: .......... |
Hersteller:........... | |||
maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV | ||||
kleinste Gesamtfilterung: ...................mm Al | ||||
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels durch Blendensysteme | ||||
Typ: ................. Fabr.-Nr.: ................ |
Hersteller: ....... | |||
Einstellung der Betriebswerte: | ||||
O | Handeinstellung | |||
O | Belichtungsautomatik | |||
Anwendungsgeräte: | ||||
O | Tisch Firmenbezeichnung: .......... Streustrahlenraster: ........... |
|||
O | mobiles Gerät Firmenbezeichnung: ........... |
|||
O ortsveränderlicher Betrieb vorgesehen | ||||
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV | ||||
O | ist erfolgt | |||
O | muss noch durchgeführt werden | |||
Bemerkungen: ............................ |
D. Bautechnischer Strahlenschutz
(Bei ortsveränderlichem Einsatz können einzelne Prüfpositionen entfallen)
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor. | ja/nein | ||
Benachbarte Bereiche: seitlich: ........... (siehe Skizze) oberhalb: ........... unterhalb: ........... |
|||
(3) [10D01] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel | ja/nein | |
(1) [10D02] |
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) | entf./ja/nein | |
(2) [10D03] |
Auslöseschalter> 1,5 m vom Röntgenstrahler und untersuchten Tier entfernt |
entf. /j a/nein | |
(1) [10D04] |
Auslöseschalter hinter bautechnischer Abschirmung | entf./ja/nein | |
(2) [10D05] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs bei ortsveränderlichem Betrieb vorhanden | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2) [10E01] |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (s. DIN 6815) |
entf./ja/nein | |
(3) [10E02] |
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (DIN EN 61331-3, 6857-1) |
entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [10F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | |||
(1) [10F02] |
Einstellbares Blendensystem vorhanden | ja/nein | |
(2) [10F03] |
Feldgrößen einstellbar | ja/nein | B |
(1) [10F04] |
Lichtvisier vorhanden | ja/nein | B |
(2) [10F05] |
Übereinstimmung von Nutzstrahlenfeld und Lichtvisier: Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Lichtvisierfeldes in jeder Hauptrichtung< 3 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Lichtvisierfeldes in zwei senkrecht aufeinander stehenden Hauptrichtungen< 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes. |
ja/nein | |
(2) [10F06] |
Zentrierung von Nutzstrahlenfeld und Bildempfänger: Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Bildempfängerfeldes in jeder Hauptrichtung< 3 % des Fokus Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Bildempfängerfeldes in zwei senkrecht aufeinander stehenden Hauptrichtungen< 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes. |
entf./ja/nein | |
(2) [10F07] |
Lichtfeld deutlich erkennbar | ja/nein | |
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | |||
(3) [10F08] |
Fokuslage erkennbar | ja/nein | B |
(2) [10F09] |
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein | B |
(2) [10F10] |
Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) vorhanden und ohne Mängel | ja/nein | B |
(2) [10F11] |
Bei mobilem Röntgengerät: Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzstrahlenexpositionen des Personals vorgesehen |
entf./ja/nein | |
(2) [10F12] |
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. Speicherfolientyps vorhanden |
entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2) [10G01] |
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbar |
entf./ja/nein | |
(3) [10G02] |
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbar | ja/nein | |
(2) [10G03] |
Begrenzung der Aufnahmebelichtung (nach Herstellerangabe) vorhanden | ja/nein | B |
(2) [10G04] |
Bei Belichtungsautomatik: Zusätzliche Belichtungsabschaltung nach Herstellerangaben funktionsfähig |
entf./ja/nein | B |
(1) [10G05] |
Belichtung nur während Ablauf des Zeitmessers möglich | entf./ja/nein | B |
(1) [10G05a] |
Belichtung nur nur mit Totmannschalterfunktion möglich | ja/nein | |
(2) [10G061] |
Keine Einschaltmöglichkeit mit Dauerkontakt | ja/nein | B |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(3) [10H01] |
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein | B |
(2) [10H02] |
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte möglich: | ||
Röhrenspannung und | |||
O mAs bzw.. Röhrenstromstärke und Belichtungszeit oder |
|||
O Belichtungsautomatik | ja/nein | B | |
(2) [10H03] |
Röhrenspannung erkennbar bzw. zuzuordnen (Zahlenwert und Einheit | ja/nein | B |
(2) [10H04] |
Röhrenstromstärke und Belichtungszeit bzw. mAs-Produkt erkennbar (Zahlenwert und Einheit) |
entf./ja/nein | B |
(2) [10H05] |
Funktion des Zeitschalters bzw. mAs-Schalters ohne Mängel |
entf./ja/nein | B |
(2) [10H06] |
Funktion der Belichtungsautomatik ohne Mängel |
entf./ja/nein | B |
weiter . |
(Stand: 22.09.2020)
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