umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (15)

zurück

.

Voraussetzungen für die Bauartzulassung  Anlage VI
(zu § 22)

Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für

1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn

1.1 die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,

1.2 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und

1.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.

2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten, wenn

2.1 die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte 5⋅ 107 Becquerel nicht überschreitet,

2.2 bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,

2.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und

2.4 zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.

3. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, daß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden können.

4. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn

4.1 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,

4.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen radioaktiven Stoffe 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,

4.3 die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung so vergrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert ist, und

4.4 zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

5. Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn

5.1 die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,

5.2 in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität ohne die Folgeprodukte 5⋅ 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt sowie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem Gerät so verbunden sind, daß sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt werden können,

5.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und

5.4 die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig ist.

Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.

6. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn

6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,

6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,

6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und

6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.

.

Definition der Äquivalentdosis:
Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der Energiedosis
Anlage VII
(zu Anlage I)

Der Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierenden Faktor N *. Der Qualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive Qualitätsfaktor Q ist den folgenden Tabellen zu entnehmen.

Tabelle VII 1:  Beziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen L∞

L∞ in Wasser
(keV/µm)
Q
   3,5 oder weniger
7
23
53
175 oder mehr
1
2
5
10
20

Die Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art und Energie der einfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tabelle VII 2 sind im Fall einer Ganzkörperexposition von außen zu verwenden. Die gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für andere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so müssen sie ausgehend von den Q-Werten der Tabelle VII 1 errechnet werden.

Tabelle VII 2: Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q

Strahlung Q
Röntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung, Elektronen und Positronen 1
Neutronen nicht bekannter Energie 10
Alphastrahlung aus Radionukliden 20


  Strahlenzeichen Anlage VIII
(zu den §§ 35 und 57)


  Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm2 Anlage IX
(zu den §§ 35 und 64)


Grenzwerte der Flächenkontamination1
Radionuklid Art Arbeitsplätze2 und Außenseite der Schutzkleidung im Kontrollbereich Gegenstände, Kleidung und Wäsche
in betrieblichen   Überwachungs-
bereichen
außerhalb von betrieblichen Überwachungs-
bereichen
1 2 3 4
Alphastrahler, für  die eine Freigrenze von 5 · 103 Bq festgelegt ist 5 0,5 0,05
Betastrahler und Elektroneneinfangstrahler, für die eine Freigrenze von 5 · 106 Bq festgelegt ist3 500 50 5
Sonstige Radionuklide 50 5 0,5
  1. Gemittelt über eine Fläche von 100 cm2.
  2. Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.
  3. Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147.

   

      

.

  Grenzwerte1 der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv Anlage X
(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)

Tabelle X 1

Körperdosis Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr
Kategorie A Kategorie B 1/10 Kategorie A
1 2 3 4
1. Effektive Dosis,  Teilkörperdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark
50 15 5
2. Teilkörperdosis:
Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt
150 45 15
3. Teilkörperdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4 genannt
300 90 30
4. Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschließlich der dazugehörigen Haut
500 15 50
1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle X 2 genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle X 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert. Die Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.

Tabelle X 2

Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen
0,25
2. Brust
0,15
3. rotes Knochenmark
0,12
4. Lunge
0,12
5. Schilddrüse
0,03
6. Knochenoberfläche
0,03
5. andere Organe und Gewebe: 1
Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen, Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter
je 0,06
1) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.

.

  Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition Anlage XI
(zu § 45 Abs. 2)

I. Expositionspfade

1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Luft - Pflanze
1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1.7 Atemluft

2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Aufenthalt auf Sediment
2.2 Trinkwasser
2.3 Wasser-Fisch
2.4 Viehtränke - Kuh - Milch
2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch
2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2.7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.8 Beregnung - Pflanze

Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet ist.

II. Lebensgewohnheiten der Referenzperson

Zur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittelverbrauches (Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:

Tabelle II1

Lebensmittel und Atemrate Jahresverbrauch der Referenzperson
Erwachsener Kleinkind
Trinkwasser 800 l 250 l
Fisch (Süßwasser) 20 kg -
Milch (einschließlich Milchprodukte) 330 kg 200 kg
Fleisch (einschließlich Fleischwaren) 150 kg 20 kg
Pflanzliche Produkte, 500 kg 60 kg
davon entfallen auf:
- Getreide und Getreideprodukte 190 kg 15 kg
- Obst und Obstsaft 100 kg 20kg
- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln) 170 kg 15 kg
- Blattgemüse 40kg 10kg
Atemrate 7.300 m3/Jahr 1) 1 900 m3/Jahr 2)
1) entsprechend 2,32 ⋅ 10-4 m3/s (20 m3/Tag)
2) entsprechend 6,03 ⋅ 10-5 m3/s (5,2 m3/Tag)


Tabelle II 2

Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1 000 Stunden

III. Übrige Annahmen

  1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185 a vom 30.September 1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.
  2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
  3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu Grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu Grunde zu legen.
  4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.

  .

  Informationen über Sicherheitsmaßnahmen(zu § 38 Abs. 4) Anlage XII

Die Information muß sich erstrecken auf:

  1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,
  2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
  3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
  4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt,
  5. radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,  
  6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen Notstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,  
  7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln und sich verhalten sollen,
  8. Bestätigung, daß der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie möglich zu halten,
  9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes aufgestellt wurden,
  10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

  ________________________

* Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Behörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion