umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (15)
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Voraussetzungen für die Bauartzulassung | Anlage VI (zu § 22) |
Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für
1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
1.1 die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,
1.2 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
1.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten, wenn
2.1 die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte 5⋅ 107 Becquerel nicht überschreitet,
2.2 bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,
2.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und
2.4 zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
3. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, daß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden können.
4. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
4.1 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
4.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen radioaktiven Stoffe 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,
4.3 die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung so vergrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert ist, und
4.4 zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
5. Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn
5.1 die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,
5.2 in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität ohne die Folgeprodukte 5⋅ 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt sowie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem Gerät so verbunden sind, daß sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt werden können,
5.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
5.4 die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig ist.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
6. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,
6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
Definition der Äquivalentdosis: Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der Energiedosis |
Anlage VII (zu Anlage I) |
Der Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierenden Faktor N *. Der Qualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive Qualitätsfaktor Q ist den folgenden Tabellen zu entnehmen.
Tabelle VII 1: Beziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen L∞
L∞ in Wasser (keV/µm) |
Q |
3,5 oder weniger 7 23 53 175 oder mehr |
1 2 5 10 20 |
Die Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art und Energie der einfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tabelle VII 2 sind im Fall einer Ganzkörperexposition von außen zu verwenden. Die gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für andere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so müssen sie ausgehend von den Q-Werten der Tabelle VII 1 errechnet werden.
Tabelle VII 2: Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q
Strahlung | Q |
Röntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung, Elektronen und Positronen | 1 |
Neutronen nicht bekannter Energie | 10 |
Alphastrahlung aus Radionukliden | 20 |
Strahlenzeichen | Anlage VIII (zu den §§ 35 und 57) |
Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm2 | Anlage IX (zu den §§ 35 und 64) |
Grenzwerte der Flächenkontamination1 | |||
Radionuklid Art | Arbeitsplätze2 und Außenseite der Schutzkleidung im Kontrollbereich | Gegenstände, Kleidung und Wäsche | |
in betrieblichen Überwachungs- bereichen |
außerhalb von betrieblichen Überwachungs- bereichen |
||
1 | 2 | 3 | 4 |
Alphastrahler, für die eine Freigrenze von 5 · 103 Bq festgelegt ist | 5 | 0,5 | 0,05 |
Betastrahler und Elektroneneinfangstrahler, für die eine Freigrenze von 5 · 106 Bq festgelegt ist3 | 500 | 50 | 5 |
Sonstige Radionuklide | 50 | 5 | 0,5 |
|
Grenzwerte1 der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv | Anlage X (zu den §§ 45, 49, 50 und 51) |
Körperdosis | Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr | ||||
Kategorie A | Kategorie B | 1/10 Kategorie A | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
|
50 | 15 | 5 | ||
|
150 | 45 | 15 | ||
|
300 | 90 | 30 | ||
|
500 | 15 | 50 | ||
1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle X 2 genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle X 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert. Die Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten. |
Organe und Gewebe | Wichtungsfaktoren | ||
|
0,25 | ||
|
0,15 | ||
|
0,12 | ||
|
0,12 | ||
|
0,03 | ||
|
0,03 | ||
|
je 0,06 | ||
1) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt. |
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition | Anlage XI (zu § 45 Abs. 2) |
I. Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Luft - Pflanze
1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1.7 Atemluft2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Aufenthalt auf Sediment
2.2 Trinkwasser
2.3 Wasser-Fisch
2.4 Viehtränke - Kuh - Milch
2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch
2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2.7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.8 Beregnung - Pflanze
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet ist.
II. Lebensgewohnheiten der Referenzperson
Zur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittelverbrauches (Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:
Lebensmittel und Atemrate | Jahresverbrauch der Referenzperson | |
Erwachsener | Kleinkind | |
Trinkwasser | 800 l | 250 l |
Fisch (Süßwasser) | 20 kg | - |
Milch (einschließlich Milchprodukte) | 330 kg | 200 kg |
Fleisch (einschließlich Fleischwaren) | 150 kg | 20 kg |
Pflanzliche Produkte, | 500 kg | 60 kg |
davon entfallen auf: | ||
- Getreide und Getreideprodukte | 190 kg | 15 kg |
- Obst und Obstsaft | 100 kg | 20kg |
- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln) | 170 kg | 15 kg |
- Blattgemüse | 40kg | 10kg |
Atemrate | 7.300 m3/Jahr 1) | 1 900 m3/Jahr 2) |
1) entsprechend 2,32 ⋅ 10-4 m3/s (20 m3/Tag) 2) entsprechend 6,03 ⋅ 10-5 m3/s (5,2 m3/Tag) |
Aufenthaltszeiten | Dauer |
Expositionspfade | |
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne | 1 Jahr |
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne | 1 Jahr |
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe | 1 Jahr |
d) Inhalation radioaktiver Stoffe | 1 Jahr |
e) Aufenthalt auf Sediment | 1 000 Stunden |
III. Übrige Annahmen
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen(zu § 38 Abs. 4) | Anlage XII |
Die Information muß sich erstrecken auf:
________________________
* Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Behörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.
ENDE |
(Stand: 13.12.2018)
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