umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (3)
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§ 13 Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr
Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht und eine Anzeige nach § 12 hat nicht zu erstatten, wer radioaktive Stoffe eingeführt oder ausführt, mit denen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil a Nr. 1 bis 4 oder 8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3 ohne Genehmigung umgegangen werden darf.
§ 14 Genehmigungsvoraussetzung für die Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Genehmigung zur Einfuhr (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn
(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn
(3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
4. Kapitel
Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 15 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen
Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmigung:
§ 16 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen
Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, bedarf der Genehmigung.
§ 17 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen
(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, wenn er die Inbetriebnahme oder Änderung der zuständigen Behörde vorher anzeigt:
(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt:
(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Anlage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn
§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen
Die Genehmigung nach § 15 für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu erteilen, wenn
§ 19 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen
(1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen, wenn
§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb einer Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm für die Leitung des Betriebs schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, und außerdem ein besonders ausgebildeter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete sonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist. Der Antragsteller und die Strahlenschutzbeauftragten müssen die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach § 16 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewährleisten, daß die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie über den Schutz von Luft, Wasser und Boden während des Probebetriebs eingehalten werden.
5. Kapitel
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 20 Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen
(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung oder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9b des Atomgesetzes stattfindet,
(2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder Einrichungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Tätigkeiten nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 in einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31 treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenbeauftragten in den Anlagen oder Einrichtungen befolgen.
§ 21 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer Person tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfestsetzung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat. 2 Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder auf Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes anzuwenden
6. Kapitel
Bauartzulassung
§ 22 Verfahren der Bauartzulassung
(1) Die Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen (Vorrichtungen), kann auf Antrag zugelassen werden, wenn die in Anlage VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.
(2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Einführer schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu steilen. In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag sind die für die Bauartprüfung erforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise beizufügen.
(3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlassen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft insbesondere, ob das Baumuster den technischen Bauartvoraussetzungen der Anlage VI entspricht. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.
Sie teilt das Ergebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in einem Prüfungsgutachten mit.
§ 23 Entscheidung über die Bauartzulassung
(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften Vorrichtungen.
( 2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 weiter betrieben werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.
( 3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder gegen die für die Herstellung erforderliche technische Erfahrung dieses Verantwortlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken ergeben, oder wenn die in Anlage VI genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen.
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(Stand: 13.12.2018)
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