umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (6)

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2. Kapitel
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen

§ 44 Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungsbereiche

(1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus Anlagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungsbedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten; für die Ableitungen gilt § 45.

( 2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen bis auf 5 Millisievert erhöht wird.

§ 45 Dosisgrenzwerte für Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder Einrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nicht überschreitet:

  1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 Millisievert,
  2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1 oder Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert,
  3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut 1,8 Millisievert.

Anlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und die Anlage X Tabelle X 2 sind anzuwenden.

(2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berücksichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen Annahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die Grenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nachgewiesen wird.

(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß die in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten werden.

§ 46 Schutz von Luft, Wasser und Boden

(1) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden besteht, dafür zu sorgen, daß

  1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,
  2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist,
  3. die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich angezeigt wird.

( 2) Ist zu besorgen, daß die Grenzwerte des § 45 an einem Standort überschritten werden, so hat die zuständige Behörde die insgesamt in einem Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser so festzulegen, daß die Grenzwerte des § 45 nicht überschritten werden.

( 3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht fest, so darf die aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Luft im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Abluft keine von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende höhere Aktivität als

enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden,

( 4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das 10-2fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3 Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.

( 5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu berücksichtigen sind.

( 6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, daß dies in einer Genehmigung zugelassen ist.

( 7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unberührt.

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Umgebungsüberwachung

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß bei dem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und daß die Meßergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.

3. Kapitel
Berufliche Strahlenexposition

§ 49 Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen

(1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom Kalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf 400 Millisievert nicht überschreiten.

( 2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden dürfen, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert nicht überschreiten.

(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das Produkt aus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der Überschreitung.

§ 50 Strahlenexposition aus besonderem Anlaß

(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, können Strahlenexpositionen abweichend von den Grenzwerten des § 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus besonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie a über 18 Jahre ausgesetzt werden.

(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalenderjahr das Zweifache und im Laufe des Lebens das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschreiten.

(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen nicht gestattet werden.

  1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den zwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschreitende Einzelexposition erhalten hat,
  2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor unfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die daraus resultierende Summe der Körperdosen das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für beruflich strahlenexponierte Personen übersteigt oder
  3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die Gebärfahigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist.

(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in demselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die folgenden Expositionen in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 4 zu begrenzen.

(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten, so ist diese Überschreitung allein kein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von ihren normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszuschließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes nach § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß jeweils im Kalenderjahr ein Fuenftel des Wertes der effektiven Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 nicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person entsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird.

§ 51 Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich

Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschreiten.

§ 52 Inkorporation radioaktiver Stoffe

(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden abgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie a die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,
  2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,
  3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich ein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1,1V 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.

Die in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren Strahlenexpositionen nicht überschritten werden.

(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden Monaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen Zufuhr nicht überschreiten.

§ 53 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

(1) Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind Arbeitsverfahren zu verwenden, bei denen die Inkorporation radioaktiver Stoffe und die Kontamination der beteiligten Personen möglichst gering bleiben.

(2) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, ist sicherzustellen, daß sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist ein Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Personen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen oder in gefahrbringender Weise an den Körper bringen können, insbesondere durch Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln. Dies gilt auch für Personen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet.

(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein wie das Arbeitsverfahren es erfordert.

§ 54 Dauereinrichtungen

Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor äußerer Strahlenexposition ist an allen Stellen, an denen es der betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrichtungen, insbesondere durch Abschirmung oder Abstandhaltung, sicherzustellen. Dauereinrichtungen müssen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit so ausgelegt sein, daß die von einer Person während des normalen betriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen Körperdosen ein Fuenftel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 nicht überschreiten können.

§ 55 Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexpositionen

Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach den §§ 49 bis 52 eingehalten werden, ist eine anderweitige Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen im Beruf einzubeziehen.

§ 56 Tätigkeitsverbote und Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter 18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kontrollbereichen aufhalten, schwangere oder stillende Frauen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen werden darf, umgehen und stillende Frauen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, aufhalten,

( 2) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Aufsicht und Anleitung Fachkundiger in Kontrollbereichen tätig werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist.

( 3) Es ist dafür zu sorgen, daß Schüler bei der Verwendung von Vorrichtungen oder Neutronenquellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines Lehrers, der als Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist, mitwirken.

4. Kapitel
Strahlenschutzbereiche

§ 57 Sperrbereiche

(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde sein kann.

( 2) Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem Zusatz "SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT -" zu kennzeichnen; sie sind dagegen abzusichern, daß Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, unkontrolliert hineingelangen. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als Sperrbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.

( 3) Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person zur Durchführung der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden betrieblichen Gründen tätig werden müssen. Patienten und notwendigen Begleitpersonen darf der Zutritt zum Sperrbereich und der Aufenthalt darin nur gestattet werden, wenn dies zur Untersuchung oder zur Behandlung erforderlich ist und die Anordnung von einer Person gegeben wurde, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.

( 4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während der Einschaltzeit als Sperrbereiche gelten.

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