umwelt-online: TransmissionCode 2007 - Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsbetreiber (2)

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5.2 Sicherstellung und Inanspruchnahme

5.2.1 Allgemeines Vorgehen

(1) DerÜNB muss für einen sicherenBetrieb die Kontrolle über alleSystemdienstleistungen haben, d. h. derÜNB legt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anbietern fest, wer wann welcheVorleistungen erbringen muss.

(2) Auf Basis von vertraglich vereinbartenVorleistungen und von Einsatzplanungen derAnschlussnutzer vereinbaren dieÜNB und die entsprechendenAnschlussnehmer /Anschlussnutzer (z.B. Betreiber vonErzeugungseinheiten und von zu diesem Zweck regelfähigen Verbrauchseinheiten) die Bereitstellung derVorleistungen für die Erbringung derSystemdienstleistungen. Dabei kann die Bereitstellung einiger Leistungen obligatorisch an denBetrieb bestimmter Anlagen gebunden sein (z.B. bei derSpannungshaltung).

5.2.2 Frequenzhaltung

(1) Zum Zweck der Frequenzhaltung setzen dieÜNB

entsprechend den Regeln des UCTE-OH Policy 1 [ Q15-1] ein und halten dazu ausreichende Regelleistungen im Rahmen ihrer Systemverantwortung vor.

(2) DieÜNB berücksichtigen, dass neben der sicheren Übertragung der für dieses Netz prognostizierten Höchstbelastung auch die Übertragung der Primärregel-, Sekundärregel- undMinutenreserveleistung (wobei die Primärregelleistung gemäß UCTE-OH [ Q15] sukzessive von Sekundärregel- undMinutenreserveleistung abgelöst wird) sichergestellt ist. Die Vorhaltung von Übertragungskapazität und Infrastruktur im Übertragungsnetz wird demnach bestimmt durch die Aufgaben:

(7) DieÜNB beschaffen diese Regelenergiearten gemäß den gesetzlichen Regelungen und den Festlegungen der BNetzA.

(8) DieÜNB veröffentlichen einheitliche Präqualifikationsanforderungen zur Erbringung von Regelenergiearten (siehe Anhang D).

(9) Nähere Bestimmungen zum Verfahren der Ausschreibung und Lieferung der einzelnen Regelenergiearten werden in Rahmenverträgen zwischen denÜNB und den Anbietern geregelt.

(6) DieÜNB sind gemäß § 6 Abs. 2 StromNZV [ Q2] berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie (Kernanteil) zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit aus technischen Anlagen in ihrerRegelzone auszuschreiben.

(7) Ergebnisse der Ausschreibung werden gemäß § 9 StromNZV [ Q2] sowie den Festlegungen der BNetza veröffentlicht.

5.2.2.1 Primärregelung

(1) Gemäß UCTE-OH [ Q15] wird die für das gesamte synchrone Verbundsystem nötige Primärregelleistung von 3.000 MW auf die einzelnenÜNB aufgeteilt, die für die laufende gesicherte Vorhaltung ihres so ermittelten Anteils an Primärregelleistung für ihre jeweiligeRegelzone verantwortlich sind.

(2) Bei der Beschaffung der Primärregelleistung stellen dieÜNB die von der UCTE geforderte homogeneVerteilung zur Verringerung des Ausfallrisikos sicher. Dazu dürfen maximal 3% proErzeugungseinheit und maximal 6% je Netzknoten bezogen auf die in der UCTE insgesamt vorgehaltene Primärregelleistung erbracht werden.

(3) Jede Erzeugungsanlage (z.B.Kraftwerksblock) ab einerNennleistung von 100 MW muss gemäß Abschnitt 3.3.7.1 primärregelfähig sein. Primärregelleistung kann ebenfalls über regelbare Lasten erbracht werden.

(4) Jeder Anbieter von Primärregelleistung, der mitÜNB vertragliche Vereinbarungen gemäß Kapitel 5.2.2 Absätze 3 bis 5 zur Vorhaltung der Primärregelleistung getroffen hat, muss auf Anforderung durch den jeweiligenÜNB (Vertragspartner) die technischen Einheiten unterPrimärregelung gemäß UCTE-OH [ Q15] betreiben.

(5) DerÜNB ist berechtigt, soweit die am Markt beschaffbare Regelleistung zur Erfüllung der zu erbringenden Primärregelleistung nicht ausreichend ist, für inBetrieb befindliche technische Anlagen die Teilnahme an derPrimärregelung anzuordnen. Ein finanzieller Ausgleich wird bilateral geregelt.

5.2.2.2 Sekundärregelung

(1) JedeRegelzone innerhalb des gesamten synchronen Verbundsystems stellt das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch unter Berücksichtigung der mit anderenRegelzonen vereinbarten Fahrpläne sicher (siehe UCTE-OH [ Q15]). Die für die einzelnenRegelzonen zuständigenÜNB realisieren dies hauptsächlich durch Einsatz derSekundärregelung gemäß Kapitel 3.3.7.

(2) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sind dieÜNB berechtigt einen notwendigen Anteil an Sekundärregelleistung aus ihrerRegelzone (Kernanteil) auszuschreiben. Gemäß UCTE-Empfehlung beträgt dieser Kernanteil mindestens 2/3 der insgesamt benötigten Sekundärregelleistung desÜNB. Dieser Kernanteil kann nur von Anbietern vorgehalten werden, die technische Anlagen innerhalb der jeweiligenRegelzone desÜNB angeschlossen haben.

(3) Die Sekundärregelleistung wird von den Anbietern erbracht, die mit demÜNB vertragliche Vereinbarungen getroffen haben.

(4) Die Einhaltung der technischen Kenngrößen durch die zur Bereitstellung von Sekundärregelleistung vorgesehenen technischen Einheiten (Regelparameter, Regelgeschwindigkeit, etc.) wird im Rahmen der Präqualifikation nachgewiesen.

(5) Welche Anbieter für die jeweiligen Zeitintervalle an der

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