Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001
RL 2001/25/EG
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Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen
Artikel 4 Befähigungszeugnis
Artikel 5 Befähigungszeugnisse und Vermerke
Artikel 6 Ausbildungsanforderungen
Artikel 7 Grundsätze für küstennahe Reisen
Artikel 7a Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
Artikel 8 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen
Artikel 9 Qualitätsnormen
Artikel 10 Gesundheitliche Anforderungen - Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen
Artikel 11 Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen
Artikel 12 Verwendung von Simulatoren
Artikel 13 Verantwortlichkeit der Unternehmen
Artikel 14 Diensttüchtigkeit
Artikel 15 Ausnahmgenehmigung
Artikel 16 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung
Artikel 17 Verständigung an Bord
Artikel 18 Anerkennung von Befähigungszeugnissen
Artikel 19 Hafenstaatkontrolle
Artikel 20 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle
Artikel 21 Festhalten des Schiffes
Artikel 21a Regelmäßige Überwachung der Einhaltung
Artikel 21b Bericht über die Einhaltung der Richtlinie
Artikel 22 Änderung
Artikel 23 Ausschussverfahren
Artikel 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 25 Sanktionen
Artikel 26 Information der Kommission
Artikel 27 Aufhebung
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 29 Adressaten
Anhang I Ausbildungsforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 3
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II Kapitän und Decksbereich
Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
Kapitel III
technischer Bereich
Regel III/ 1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum
Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt
Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt
Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen
Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal
Regel IV/1 Anwendung
Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Regel V/1Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen
Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute
Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote
Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung
Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge
Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse
Regel VII/1 Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
Regel VII/2 Befähigungszeugnisse für Seeleute
Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
Anhang II Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a) Erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Befähigungszeugnisse Ausgestellt wurden
Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung (wie in Artikel 27 bezeichnet)
Teil B Liste der Umsetzungsfristen in nationales Recht