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Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- EG-Registerverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2004 S. 1, ber. 2006 L 156 S. 19;
VO (EG) 916/2007- ABl. Nr. L 200 vom 01.08.2007 S. 5;
VO (EG) 994/2008 - ABl. Nr. L 271 vom 11.10.2008 S. 3 * Inkrafttreten;
VO (EU) 920/2010 - ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1 * Inkrafttreten;
VO (EU) 1193/2011 - ABl. Nr. L 315 vom 29.11.2011 S. 1;
aufgehoben)
aufgehoben zum 01.01.2012 gemäß Artikel 79 der VO (EU) 920/2010 - Inkrafttreten;
aufgehoben zum 01.01.2012 gemäß Artikel 91 der VO (EG) 994/2008 - Inkrafttreten;
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es wird ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem benötigt, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG einbeziehen, sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie besteht, das sicherstellen soll, dass bei der Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.
(2) Entsprechend der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 3 und dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sind regelmäßig einschlägige Berichte zu veröffentlichen, in denen der Öffentlichkeit - vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsregelungen - Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem zugänglich gemacht werden.
(3) Im Zusammenhang mit Informationen und ihrer Verarbeitung im Rahmen dieser Verordnung sind gegebenenfalls die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4, die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 5 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 zu beachten.
(4) Jedes Register umfasst für jeden Verpflichtungszeitraum ein Konto einer Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC. Jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/ EG eingerichtete Register muss die zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie an Betreiber und sonstige Personen erforderlichen Konten enthalten. Jedes dieser Konten ist nach standardisierten Verfahren einzurichten, so dass die Integrität des Registrierungsystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.
(5) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, bei der Einrichtung und bei der Führung bzw. dem Betrieb der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugrunde legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Aufnahme der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Register.
(6) Im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft werden automatisierte Kontrollen aller Vorgänge des Registrierungssystems der Gemeinschaft durchgeführt, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, während im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC automatisierte Kontrollen der Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten vorgenommen werden, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, werden beendet, damit alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen entsprechen.
(7) Sämtliche Transaktionen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sind nach Standardverfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchzuführen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen sowie die Integrität des Systems zu gewährleisten.
(8) Zum Schutz der Sicherheit der Informationen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft müssen Mindestsicherheitsnormen und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und die Zugangsrechte gelten.
(9) Der Zentralverwalter und jeder Registerführer haben sicherzustellen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst ohne Unterbrechung funktioniert, indem sie alle sinnvollen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ergreifen sowie robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen einsetzen.
(10) Aufzeichnungen zu sämtlichen im Registrierungssystem der Gemeinschaft aufgenommenen Vorgängen, Betreibern und Personen sind im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz UNFCCC-Parteien erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu speichern.
(11) Die Integrität des Systems soll unter anderem durch ein transparentes Gebührensystem und das Verbot sichergestellt werden, von den Kontoinhabern für bestimmte Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft eine Bezahlung zu verlangen.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern - standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen - sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem. Ferner wird ein effizientes Kommunikationssystem zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eingerichtet.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 07
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2003/87/EG. Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe:
Kapitel II
Register und Transaktionsprotokolle
Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen, mit Ausnahme der Vorgänge des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00.
Die Register müssen am 31. März 2005 in der Lage sein, die in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00 korrekt auszuführen.
Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.
Artikel 4 Konsolidierte Register
Ein Mitgliedstaat oder die Kommission kann sein bzw. ihr Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Kommission in konsolidierter Form einrichten und führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.
Artikel 5 Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.
Artikel 6 Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07 10
Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindungen, nachdem die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerführer davon.
Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zeitweilig zu unterbrechen bzw. alle oder einige der in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge auszusetzen, wenn das jeweilige Register nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geführt wird.
Artikel 7 Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen 07, 08
(1) Eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt als hergestellt, wenn die Systeme auf der Grundlage eines Beschlusses des Zentralverwalters und nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung miteinander verbunden sind. Der Zentralverwalter stellt die Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn
(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.
(3) Nachdem die Verbindung gemäß Absatz 1 hergestellt ist, werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet.
(4) Die Kommission prüft Optionen für den Anschluss von Registern, der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die sich von den unter Absatz 3 genannten Optionen unterscheiden, und erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung entsprechend Bericht. Insbesondere wird geprüft, ob alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit anschließender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und alle Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen werden.
(5) Sechs Monate nach der Herstellung der ersten Kommunikationsverbindung gemäß Absatz 4 überprüft die Kommission die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden; stellt sie dabei fest, dass über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und die Architektur des Registrierungssystems dadurch vereinfacht werden kann, so schlägt sie umgehend vor, diese Verordnung zwecks Vereinfachung der Architektur des Registrierungssystems zu ändern.
(6) Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung gefasst.
Sollte die Kommunikationsverbindung zwischen den Transaktionsprotokolliereinrichtungen gemäß Artikel 7 hergestellt werden, nachdem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, so ersetzen die Registerverwalter nach abgeschlossener Herstellung der Verbindung etwaige Zertifikate in ihrem Register durch eine gleichwertige Menge Zertifikate, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC als zugeteilte Mengen (AAU) anerkannt sind.
Artikel 8 Die Registerführer
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerführer und dessen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerführer und dem Zentralverwalter besteht.
Kapitel III
Inhalt der Register
Abschnitt 1
Berichterstattung und Vertraulichkeit
Artikel 9 Berichterstattung
Artikel 10 Vertraulichkeit 07 11
(1) In den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.
(2) Folgende Rechtsträger können in den Registern und im CITL gespeicherte Daten beziehen:
(2a) Transaktionsdaten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen Registerführer gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Anträge gerechtfertigt und für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten erforderlich sind.
(2b) Rechtsträger, die Daten gemäß Absatz 2a beziehen, tragen dafür Sorge, dass die bezogenen Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die nicht in die vorgesehene Verwendung der Daten eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass diese Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke erforderlich ist.
(2c) Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.
(2d) Die Registerführer stellen allen anderen Registerführern nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie die Eröffnung eines Kontos abgelehnt haben oder deren Nominierung zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie abgelehnt haben.
(2e) Die Registerführer können beschließen, den nationalen Durchsetzungsbehörden alle Transaktionen, die Einheiten betreffen, die über die vom Registerführer fest gesetzte Menge hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Anzahl von Transaktionen ausgeht, die über eine vom Registerverwalter festgesetzte Zahl hinausgeht.
(2f) Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHa des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im CITL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.
(3) Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.
Abschnitt 2
Konten
Artikel 11 Konten 08 10
(1) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register mindestens ein im Einklang mit Artikel 12 eingerichtetes Konto einer Vertragspartei enthalten.
(2) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten.
(3) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register ein Ausbuchungskonto, ein Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007 und ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 enthalten, die gemäß Artikel 12 einzurichten sind.
(4) Ab dem 1. Januar 2008 und vom 1. Januar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums an muss jedes Register ein Ausbuchungskonto sowie die in den einschlägigen Beschlüssen auf der Grundlage des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum enthalten. Diese sind gemäß Artikel 12 einzurichten.
(5) Sofern nichts anderes verfügt wird, können in allen Konten Zertifikate und Kyoto-Einheiten gehalten werden.
(6) Der Inhaber eines Personenkontos, eines Prüferkontos oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos darf die Eigentumsrechte an seinem Konto nicht an andere Personen veräußern oder übertragen. Der Inhaber eines Anlagenkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage veräußern oder übertragen, der das Konto zugeordnet ist.
Abschnitt 3
Konten der Vertragsparteien
Artikel 12 Einrichtung der Konten der Vertragsparteien
Artikel 13 Schließung von Konten der Vertragsparteien
Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei muss dessen Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren schließen.
Artikel 14 Unterrichtung
Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung bzw. Aktualisierung der Konten der Vertragspartei sowie gegebenenfalls ihre Schließung.
Abschnitt 4
Betreiberkonten
Artikel 15 Einrichtung der Betreiberkonten 07
Artikel 16 Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Betreiberkonten
Ein Betreiberkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.
Artikel 17 Schließung von Betreiberkonten 07
Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.
Artikel 18 Unterrichtung
Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung seines Kontos.
Abschnitt 5
Personenkonten
Artikel 19 Einrichtung von Personenkonten 10
Artikel 20 Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Personenkonten
Ein Personenkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.
Artikel 21 Schließung von Personenkonten
Artikel 21a Schließung von Konten und Entfernung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Registerführers 10 11
(1) Wurde die Lage, die zur Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die Personenkonten, deren Zugang ausgesetzt wurde, zu schließen.
(2) Der Kontoinhaber kann gegen die Kontoschließung gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto wieder zu aktivieren, oder die Kontoschließung in einem begründeten Beschluss bestätigt.
(3) Weist ein Konto, das der Registerführer nach einer Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 schließen soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Registerführer den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Registerführers innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Registerführer die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen.
(4) Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 67 Absatz 1b ausgesetzt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde in ihrer Anweisung gemäß Absatz 1 verlangen, dass diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das betreffende nationale Besitzkonto für Zertifikate und Konto der KP-Vertragspartei übertragen werden.
Artikel 22 Unterrichtung
Der Registerführer unterrichtet die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung ihrer jeweiligen Personenkonten.
Artikel 23 Bevollmächtigte 10
(1) Jeder Kontoinhaber benennt einen Hauptbevollmächtigten und einen Nebenbevollmächtigten für jedes im Einklang mit den Artikeln 12, 15 und 19 eingerichtete Konto. Anträge an den Registerführer auf Ausführung von Vorgängen im Namen eines Kontoinhabers sind von einem Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Kontoinhabern ihres Registers die Benennung eines weiteren Bevollmächtigten gestatten, dessen Zustimmung - neben der Zustimmung des Hauptbevollmächtigten oder des Nebenbevollmächtigten - bei der Stellung eines Antrags beim Registerführer auf Ausführung eines oder mehrerer Vorgänge gemäß Artikel 49 Absatz 1 sowie den Artikeln 52, 53 und 62 erforderlich ist.
(3) Jede prüfende Instanz benennt mindestens einen Bevollmächtigten für die jährliche Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen geprüfter Emissionen von Anlagen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 51 Absatz 1.
(4) Alle Registerführer und der Zentralverwalter ernennen mindestens einen Bevollmächtigten für die Führung ihrer Register bzw. den Betrieb und die Pflege der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft in ihrem Namen.
(5) Nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Bevollmächtigte sein. Bei den Haupt- und Nebenbevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Haupt- oder Nebenbevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Registerführer kann verlangen, dass mindestens ein Bevollmächtigter von Betreiberkonten oder Personenkonten seinen ständigen Wohnsitz im Registermitgliedstaat hat.
(6) Bei der Benennung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Registerführer alle von diesem angeforderten Informationen. Diese Informationen umfassen zumindest die Dokumente und Identitätsangaben zur benannten Person gemäß Anhang IVa.
(7) Der Registerführer prüft die erhaltenen Informationen und erteilt, sofern er sie für zufriedenstellend hält, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen die Zulassung für die benannte Person oder er informiert die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass die Zulassung abgelehnt wird. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Registerführer die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; in diesem Fall unterrichtet er den Kontoinhaber über die Fristverlängerung.
(8) Hat der Registerführer die Zulassung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Zulassung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die als Haupt- oder Nebenbevollmächtigter benannte Person ermittelt wird.
(9) Ein Haupt- oder Nebenbevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an eine andere Person übertragen.
(10) Der Registerführer kann einen Haupt- oder Nebenbevollmächtigten von den entsprechenden Konten entfernen, wenn er der Auffassung ist, dass dessen Zulassung gemäß Absatz 7 hätte abgelehnt werden sollen, insbesondere jedoch, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Benennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben gefälscht oder fehlerhaft waren. Der Kontoinhaber kann gegen die Entfernung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Haupt- oder Nebenbevollmächtigten wieder zuzulassen, oder die Entfernung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Entfernung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten kann angeführt werden, dass die betreffende Person wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verurteilt wurde.
Abschnitt 6
Tabellen
Artikel 24 Tabellen
Die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.
Abschnitt 7
Codes und Kennungen
Artikel 25 Codes
Jedes Register enthält die in Anhang VII definierten Eingabecodes und die in Anhang XII beschriebenen Antwortcodes, um die korrekte Interpretation der bei einem Vorgang ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
Artikel 26 Kontokennung und alphanumerische Bezeichnung
Vor der Einrichtung eines Kontos weist der Registerführer jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Informationen gemäß Anhang III bzw. Anhang IV angegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist der Registerführer vor der Einrichtung eines Kontos jedem Kontoinhaber eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.
Kapitel IV
Kontrollen und Vorgänge
Abschnitt 1
Kontosperrung
Artikel 27 Sperrung von Betreiberkonten
Abschnitt 2
Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich
Artikel 28 Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07
(1) Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.
(2) Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird.
Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend.
Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht.
Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.
Artikel 29 Ermittlung von Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 07
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erfasst alle Änderungen der Tabelle für geprüfte Emissionen.
Artikel 30 Ermittlung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC
Artikel 31 Automatisierte Registerkontrollen
Vor Beginn und während der Ausführung aller Vorgänge stellt jeder Registerführer sicher, dass automatisierte Kontrollen des Registers stattfinden, um eventuelle Anomalien zu ermitteln und Vorgänge noch vor den automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu beenden.
Abschnitt 3
Vorgänge und ihr Abschluss
Artikel 32 Vorgänge 07
Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch für die betreffende Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.
Artikel 33 Kennungen 07
Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu.
Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.
Artikel 34 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen 07
Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.
In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.
Artikel 34a Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden 07 10
(1) Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.
(2) Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen.
Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn
(2a) Hat ein Registerführer versehentlich oder irrtümlicherweise eine Zuteilung gemäß Artikel 46 vorgenommen, die dazu geführt hat, dass einer Anlage, die zum Zeitpunkt der Zuteilungstransaktion nicht mehr in Betrieb war, Zertifikate zugeteilt wurden, so kann die zuständige Behörde den Zentralverwalter anweisen, die Transaktion innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 manuell rückgängig zu machen.
(3) Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.
Artikel 35 Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen in Registern
Alle in Anhang IX genannten Vorgänge gelten - abgesehen von externen Übertragungen - als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.
Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle in Anhang IX genannten Vorgänge - abgesehen von externen Übertragungen - als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.
Artikel 36 Abschluss der externen Übertragung
Eine externe Übertragung gilt als abgeschlossen, wenn die beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen das Empfängerregister davon unterrichtet haben, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch externe Übertragungen als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.
Artikel 37 Abschluss des Datenabgleichs
Der in Anhang X genannte Datenabgleich gilt dann als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Daten und den in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Daten für ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Zeitpunkt beseitigt sind und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.
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1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.
2) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
4) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
5) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37.
6) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
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(Stand: 11.03.2019)
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