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Artikel 72 Änderungsmanagement 07
(1) Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.
(2) Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer und vom Zentralverwalter erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert werden kann.
(2a) Der Zentralverwalter beruft regelmäßige Sitzungen der Registerführer ein, um sie in Fragen und zu Verfahren im Zusammenhang mit Änderungsmanagement, Problemmanagement und anderen Fragen technischer Art zu konsultieren, die die Führung von Registern und die Durchführung dieser Verordnung betreffen.
(3) Jeder Registerführer überwacht fortlaufend die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Effizienz seines Registers, um ein Leistungsniveau sicherzustellen, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Ist aufgrund dieser Überwachung oder der Aussetzung der Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert wird.
Kapitel VIII
Aufzeichnungen und Gebühren
Artikel 73 Aufzeichnungen
Artikel 74 Gebühren
Gebühren, die der Registerführer gegebenenfalls dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers eindeutig angegeben werden. Die Registerführer dürfen keine je nach Niederlassungsort der Kontoinhaber in der Gemeinschaft unterschiedlichen Gebühren erheben.
Für Zertifikate betreffende Transaktionen gemäß den Artikeln 49, 52 bis 54 und 58 bis 63 darf der Registerführer von den Kontoinhabern keine Gebühren verlangen.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 75 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Hardware- und Softwareanforderungen der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft | Anhang I 07 |
Anforderungen an die Architektur
1. Die Architektur jedes Registers und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst folgende Hard- und Software:
Kommunikationsanforderungen
2. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:
3. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:
und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b.
Tabellen, die die Register der Mitgliedstaaten enthalten müssen | Anhang II |
Informationen über jedes Betreiberkonto, die dem Registerführer mitzuteilen sind | Anhang III 07, 08 |
Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über die in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten sowie über Personenkonten | Anhang IV 08 10 11 |
1 | Kontokennung (vom Register ausgegeben) |
2 | Kontotyp |
3 | Verpflichtungszeitraum |
4 | Kennung des Kontoinhabers (vom Register ausgegeben) |
5 | Name des Kontoinhabers |
6 | Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber gewählt) |
7 | Adressdaten des Kontoinhabers - Land |
8 | Adressdaten des Kontoinhabers - Region oder Bundesland |
9 | Adressdaten des Kontoinhabers - Stadt |
10 | Adressdaten des Kontoinhabers - Postleitzahl |
11 | Adressdaten des Kontoinhabers - Straße |
12 | Adressdaten des Kontoinhabers - Hausnummer |
13 | Adressdaten des Kontoinhabers - Firmenzulassungs- oder Kennnummer |
14 | Adressdaten des Kontoinhabers - Telefon 1 |
15 | Adressdaten des Kontoinhabers - Telefon 2 |
16 | Adressdaten des Kontoinhabers - E-Mail-Anschrift |
17 | Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) |
18 | Geburtsort (bei natürlichen Personen) |
19 | Mehrwertsteuernummer mit Landescode |
Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Haupt- und Nebenbevollmächtigte | Anhang IVa 10 11 |
Tabelle IVa-I: Angaben über Bevollmächtigte
1 | Personenkennung |
2 | Art der Vollmacht |
3 | Vorname |
4 | Nachname |
5 | Anrede |
6 | Funktion |
7 | Adressdaten - Land |
8 | Adressdaten - Region oder Bundesland |
9 | Adressdaten - Stadt |
10 | Adressdaten - Postleitzahl |
11 | Adressdaten - Straße |
12 | Adressdaten - Hausnummer |
13 | Telefon 1 |
14 | Telefon 2 |
15 | E-Mail-Anschrift |
16 | Geburtsdatum |
17 | Geburtsort |
18 | Bevorzugte Sprache |
19 | Vertraulichkeitsgrad |
20 | Rechte von Nebenbevollmächtigten |
Wichtigste Bedingungen | Anhang V |
Aufbau und Wirkung der wichtigsten Bedingungen
1. Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerführern
Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten
2. Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Benutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers
3. Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten
4. Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten
Verpflichtungen des Registerführers
5. Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers
6. Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber
7. Verpflichtung zur Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Bestimmungen der Verordnung
Vorgehensweise bei den Vorgängen
8. Bestimmungen für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs
Zahlungsmodalitäten
9. Bedingungen bezüglich der Registergebühren für die Konteneinrichtung und -führung
Pflege der Internetseiten des Registers
10. Bestimmungen bezüglich des Rechts des Registerführers, Änderungen an den Internetseiten des Registers vorzunehmen
11. Bedingungen für die Nutzung der Internetseiten des Registers
Gewährleistung und Schadensersatz
12. Genauigkeit der Angaben
13. Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen
Anpassung dieser zentralen Bedingungen an Änderungen dieser Verordnung oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften
Sicherheit und Reaktion auf Sicherheitsverletzungen
Streitbeilegung
14. Bestimmungen in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern
Haftung
15. Haftungsbegrenzung für den Registerführer
16. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber
Rechte Dritter
Vertreter, Mitteilungen und anwendbares Recht
Festlegung der Kennungen | Anhang VI 07 |
Einleitung
1. In diesem Anhang werden die Bestandteile der folgenden Kennungen festgelegt:
Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Anzeige und Weitergabe von Kennungen
2. Bei der Anzeige und Weitergabe der in diesem Anhang festgelegten Kennungen werden die einzelnen Bestandteile einer Kennung ohne Zwischenraum durch einen Bindestrich "-" getrennt. Führende Nullen in numerischen Werten werden nicht angezeigt. Der Trennungsstrich "-" wird nicht in den Bestandteilen der Kennung gespeichert.
Einheitenkennung
3. In Tabelle VI-1 sind die Bestandteile der Einheitenkennung aufgeführt. Jede Kyoto-Einheit und jedes Zertifikat erhalten eine Einheitenkennung. Die Einheitenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.
4. Sätze von Einheiten werden blockweise übertragen. Ein Block beginnt mit der Anfangsblockkennnummer und endet mit der Endblockkennnummer. Alle Einheiten eines Blocks sind identisch, abgesehen von ihrer eindeutigen Kennnummer. Alle eindeutigen Kennnummern der Einheiten eines Blocks von Einheiten folgen einander. Wenn eine Transaktion durchgeführt werden oder eine Einheit oder ein Block von Einheiten nachverfolgt, aufgezeichnet oder auf andere Weise gekennzeichnet werden muss, dann fügen die Register oder Transaktionsprotokolle Blöcke mit einzelnen Einheiten zu solchen mit mehreren Einheiten zusammen. Bei der Übermittlung einer einzelnen Einheit sind die Anfangsblockkennnummer und die Endblockkennnummer gleich.
5. Blöcke aus mehreren Einheiten überlappen sich mit ihren Kennnummern nicht. Blöcke mit mehreren Einheiten in der gleichen Nachricht erscheinen dort in aufsteigender Reihenfolge ihrer Anfangsblockkennnummern.
Tabelle VI-1: Einheitenkennung
Bestandteil | Reihenfolge der Anzeige | Arten von Einheiten, für die dieser Bestandteil erforderlich ist | Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | AAU, RMU, CER, ERU | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister - |
Unit type | 2 | AAU, RMU, CER, ERU | N | 2 | 0 = keine Kyoto-Einheit
1 = AAU 2 = RMU 3 = ERU, aus AAU umgewandelt 4 = ERU, aus RMU umgewandelt 5 = CER (nicht lCER oder tCER) 6 = tCER 7 = lCER |
Supplementary Unit type |
3 | AAU, RMU, CER, ERU | N | 2 | Leer für Kyoto-einheiten
1 = für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes Zertifikat 2 = für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes Zertifikat 3 = Zertifikat für den Fall höherer Gewalt 4 = Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat |
Unit Serial Block Start | 4 | AAU, RMU, CER, ERU | N | 15 | Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999 |
Unit Serial Block End | 5 | AAU, RMU, CER, ERU | N | 15 | Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999 |
Original Commitment Period | 6 | AAU, RMU, CER, ERU | N | 2 | 0 = 2005-2007 1 = 2008-2012 ... 99 |
Applicable Commitment Period | 7 | AAU, CER, ERU | N | 2 | 0 = 2005-2007 1 = 2008-2012 ... 99 |
LULUCF Activity | 8 | RMU, CER, ERU | N | 3 | 1 = Aufforstung und Wiederaufforstung
2 = Abholzung 3 = Forstwirtschaft 4 = Ackerwirtschaft 5 = Weidewirtschaft 6 = Begrünung |
Project Identifier | 9 | CER, ERU | N | 7 | dem Projekt zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert |
Track | 10 | ERU | N | 2 | 1 oder 2 |
Expiry Date | 11 | lCER, tCER | Datum | Ablaufdatum für lCER oder tCER |
6. In Tabelle VI-2 sind die gültigen Kombinationen von "initial unit type" und "supplementary unit type" aufgeführt. Ein Zertifikat enthält unabhängig von dem Zeitraum, für das es vergeben wurde, und davon, ob es aus einem AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandelt wurde, den Bestandteil "supplementary unit type". Eine AAU oder eine andere Kyoto-Einheit, die nicht in ein Zertifikat umgewandelt wurde, enthält nicht den Bestandteil supplementary unit type. Bei der Umwandlung einer AAU in ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung erhält supplementary unit type den Wert 1. Bei der Umwandlung eines Zertifikat in eine AAU gemäß dieser Verordnung gibt es keine supplementary unit type.
Tabelle VI-2: Gültige Kombination von Arten anfänglicher und zusätzlicher Einheiten
Art der anfänglichen Einheit | Art der zusätzlichen Einheit | Beschreibung |
1 | [entfällt] | AAU |
2 | [entfällt] | RMU |
3 | [entfällt] | ERU, aus AAU umgewandelt |
4 | [entfällt] | ERU, aus RMU umgewandelt |
5 | [entfällt] | CER (nicht lCER oder tCER) |
6 | [entfällt] | tCER |
7 | [entfällt] | lCER |
1 | 1 | Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat |
0 | 2 | Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat |
0 | 3 | Zertifikat für den Fall höherer Gewalt |
0 | 4 | Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat |
Kontokennung
7. In Tabelle VI-3 sind die Bestandteile der Kontokennung aufgeführt. Jedem Konto wird eine Kontokennung zugeteilt. Die Kontokennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontokennungen früher geschlossener Konten werden nicht erneut benutzt.
8. Eine Betreiberkontokennung wird mit einer Anlage verknüpft. Eine Anlage wird mit einer Betreiberkontokennung verknüpft. Für die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten ist - unabhängig von der Kontoart - kein Verpflichtungszeitraum anwendbar.
Tabelle VI-3: Kontokennung
Bestandteil | Reihenfolge
der Anzeige |
Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "CDM" für das CDM-Register, "EU" für das Gemeinschaftsregister |
Account type | 2 | N | 3 | 100 = Konto der Vertragspartei
120 = Betreiberkonto 121 = Personenkonto Die übrigen Kontoarten entsprechen den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. |
Account Identifier | 3 | N | 15 | Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999
Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest. |
Applicable Commitment Period | 4 | N | 2 | 0 für Besitzkonten
0-99 für Ausbuchungs- und Löschungskonten |
Genehmigungskennung
9. In Tabelle VI-4 sind die Bestandteile der Genehmigungskennung aufgeführt. Jeder Genehmigung wird eine Genehmigungskennung zugeteilt. Die Genehmigungskennungen werden von der zuständigen Behörde generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.
10. Eine Genehmigungskennung wird einem Betreiber zugeteilt. Einem Betreiber wird mindestens eine Genehmigungskennung zugeteilt. Eine Genehmigungskennung wird mindestens einer Anlage zugeteilt. Eine Anlage wird zu jedem Zeitpunkt eine Genehmigungskennung besitzen.
Tabelle VI-4: Genehmigungskennung
Bestandteil | Reihenfolge der Anzeige | Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister |
Permit Identifier | 2 | A | 50 | ([0-9] | [A-Z] |["-"]) + |
Kontoinhaberkennung
11. In Tabelle VI-5 sind die Bestandteile der Kontoinhaberkennung aufgeführt. Jedem Kontoinhaber wird eine Kontoinhaberkennung zugeteilt. Die Kontoinhaberkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontoinhaberkennungen werden nicht erneut für einen anderen Kontoinhaber benutzt und während ihres Bestehens für einen Kontoinhaber nicht geändert.
Tabelle VI-5: Kontoinhaberkennung
Bestandteil | Reihenfolge der Anzeige | Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister |
Account Holder Identifier | 2 | A | 50 | ([0-9] | [A-Z]) + |
Anlagenkennung
12. In Tabelle VI-6 sind die Bestandteile der Anlagenkennung aufgeführt. Jeder Anlage wird eine Anlagenkennung zugeteilt. Die Anlagenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Die Anlagenkennnummer (installation identifier) ist eine ganze Zahl, die, beginnend mit 1, in monoton steigender Folge zugeteilt wird. In der Reihe der Anlagenkennnummern gibt es keine Lücken. Wenn also die Anlagenkennnummer n generiert wird, so hat ein Register bereits jede Kennnummer im Bereich 1 bis n-1 generiert. Anlagenkennungen werden nicht erneut für eine andere Anlage benutzt und während ihres Bestehens für eine Anlage nicht geändert.
13. Eine Anlagenkennung wird nur jeweils einer Anlage zugeteilt. Einer Anlage wird nur eine Anlagenkennung zugeteilt.
Tabelle VI-6: Anlagenkennung
Bestandteil | Reihenfolge der Anzeige | Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister |
Installation Identifier | 2 | N | 15 | Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999 |
Korrelationskennung
14. In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung.
Tabelle VI-7: Korrelationskennung
Bestandteil | Reihenfolge der Anzeige | Datentyp | Länge | Bereich oder Codes |
Originating Registry | 1 | A | 3 | ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister |
Correlation Identifier | 2 | N | 15 | Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999 |
Transaktionskennung
15. Jedem in Anhang IX aufgeführten Vorgang wird eine Transaktionskennung zugeteilt. Die Transaktionskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Transaktionskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs bezüglich einer Transaktion erhält dieser Vorgang eine neue eindeutige Transaktionskennung.
16. Die Bestandteile der Transaktionskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/ CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Datenabgleichskennung
17. Jedem in Anhang X aufgeführten Vorgang wird eine Datenabgleichskennung zugeteilt. Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC generiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Datenabgleichskennung, wenn sie von den Registern Abgleichsinformationen für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum anfordert. Danach erhalten die Register die Datenabgleichskennung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC. Die Datenabgleichskennung ist im Registrierungssystem eindeutig, und alle Nachrichten, die während aller Stufen eines Abgleichsvorgangs für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum ausgetauscht werden, verwenden die gleiche Datenabgleichskennung.
18. Die Bestandteile der Datenabgleichskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Projektkennung
19. Jedes Projekt erhält eine Projektkennung zugeteilt. Die Projektkennungen werden für CER vom CDM-Exekutivrat und für ERU von der zuständigen Stelle der Vertragspartei oder von Überwachungsausschuss nach Artikel 6 gemäß dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC zugeteilt und sind im Registrierungssystem eindeutig.
20. Die Bestandteile der Projektkennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/ CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Verzeichnis der Eingabecodes Einleitung | Anhang VII 07 |
1. In diesem Anhang werden die Codes für alle Elemente und Code-Unterstützungstabellen festgelegt. Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
EU-spezifische Codes
2. Feldname: Activity type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Tätigkeit einer Anlage
Code | Beschreibung |
1 | Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW |
2 | Mineralölraffinerien |
3 | Kokereien |
4 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze |
5 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen |
6 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen oder von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen |
7 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern |
8 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan |
9 | Industrieanlagen zur Herstellung von a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen, b) Papier und Pappe |
99 | Weitere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogene Tätigkeiten |
3. Feldname: Relationship type
Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Beziehung zwischen einem Konto und einer Person oder einem Betreiber
Code | Beschreibung |
1 | Kontoinhaber |
2 | Hauptbevollmächtigter des Kontoinhabers |
3 | Nebenbevollmächtigter des Kontoinhabers |
4 | Weiterer Bevollmächtigter des Kontoinhabers |
5 | Bevollmächtigter der prüfenden Instanz |
6 | Ansprechpartner für die Anlage |
4. Feldname: Process type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Vorgangsart einer Transaktion
Code | Beschreibung |
01-00 | Vergabe von AAU und RMU |
02-00 | Umwandlung von AAU und RMU in ERU |
04-00 | Löschung (ab 2008-2012) |
06-00 | Löschung und Ersatz von tCER und lCER |
07-00 | Übertragung von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden |
08-00 | Änderung des Ablaufdatums von tCER und lCER |
10-00 | Interner Transfer |
01-51 | Vergabe von Zertifikaten (2005-2007) |
10-52 | Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012) |
10-53 | Zuteilung von Zertifikaten |
01-54 | Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt |
10-55 | Korrektur der Anzahl der Zertifikate |
03-21 | Externer Transfer (2005-2007) |
10-01 | Löschung von Zertifikaten (2005-2007) |
10-02 | Rückgabe von Zertifikaten |
04-03 | Ausbuchung (2005-2007) |
10-41 | Löschung und Ersatz |
5. Feldname: Supplementary Unit type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der zusätzlichen Einheit
Code | Beschreibung |
0 | Kein Supplementary Unit type |
1 | Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat |
2 | Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat |
3 | Zertifikat für den Fall höherer Gewalt |
4 | Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat" |
6. Feldname: Action Code Feldbeschreibung: numerischer Code für die Aktion im Vorgang Kontoaktualisierung
Code | Beschreibung |
1 | Hinzufügung von Personen zum Konto oder zur Anlage |
2 | Aktualisierung von Personen |
3 | Löschung von Personen |
UNFCCC-Codes
7. Die UNFCCC-Codes werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
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(Stand: 11.03.2019)
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