umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG (3)
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Artikel 72 Änderungsmanagement 07

(1) Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.

(2) Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer und vom Zentralverwalter erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert werden kann.

(2a) Der Zentralverwalter beruft regelmäßige Sitzungen der Registerführer ein, um sie in Fragen und zu Verfahren im Zusammenhang mit Änderungsmanagement, Problemmanagement und anderen Fragen technischer Art zu konsultieren, die die Führung von Registern und die Durchführung dieser Verordnung betreffen.

(3) Jeder Registerführer überwacht fortlaufend die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Effizienz seines Registers, um ein Leistungsniveau sicherzustellen, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Ist aufgrund dieser Überwachung oder der Aussetzung der Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert wird.

Kapitel VIII
Aufzeichnungen und Gebühren

Artikel 73 Aufzeichnungen

  1. Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X und XI 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis diese betreffende Fragen der Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.
  2. Die Aufzeichnungen werden im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen aufbewahrt, die im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.

Artikel 74 Gebühren

Gebühren, die der Registerführer gegebenenfalls dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers eindeutig angegeben werden. Die Registerführer dürfen keine je nach Niederlassungsort der Kontoinhaber in der Gemeinschaft unterschiedlichen Gebühren erheben.

Für Zertifikate betreffende Transaktionen gemäß den Artikeln 49, 52 bis 54 und 58 bis 63 darf der Registerführer von den Kontoinhabern keine Gebühren verlangen.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Hardware- und Softwareanforderungen der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft  Anhang I   07

Anforderungen an die Architektur

1. Die Architektur jedes Registers und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst folgende Hard- und Software:

  1. Webserver;
  2. Anwendungsserver;
  3. Datenbankserver auf einer anderen Maschine als der (bzw. denen) des Webservers und des Anwendungsservers;
  4. Firewalls.

Kommunikationsanforderungen

2. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

  1. Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und in den einzelnen Registern beziehen sich auf Greenwich Mean Time;
  2. alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten werden mit dem Austausch von Daten abgeschlossen, die unter Verwendung des Simple Object Access Protocol (SOAP),Version 1.1, über das Hypertext Transfer Protocol (HTTP), Version 1.1, (Remote Procedure Call (RPC) encoded style) im Format XML (Extensible Markup Language)geschrieben wurden.

3. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

  1. Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sowie in jedem Register sind synchronisiert, und
  2. alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten werden mit dem Datenaustausch abgeschlossen,

und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b.

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Tabellen, die die Register der Mitgliedstaaten enthalten müssen  Anhang II
  1. Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die Tabelle der geprüften Emissionen aus folgenden Informationen zusammenstellen können:
    1. Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
    2. Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
    3. Geprüfte Emissionen: Die geprüften Emissionen für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage sind in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft.
  2. Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate bilden:
    1. Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
    2. Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
    3. Abgegebene Zertifikate: Die Zahl der gemäß Artikel 52, 53 und 54 für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zurückgegebenen Zertifikate sind in die drei Zellen einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpfen.
  3. Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle des Stands der Einhaltung bilden:
    1. Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge
    2. Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge
    3. Stand der Einhaltung: Der Stand der Einhaltung für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage ist in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft. Der Stand der Einhaltung ist gemäß Artikel 55 zu berechnen.

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Informationen über jedes Betreiberkonto, die dem Registerführer mitzuteilen sind  Anhang III 07, 08
  1. Ziffern 1 bis 3.1, 3.4 bis 4.5 und Ziffer 6 der Anlagedaten gemäß Abschnitt 14.1 von Anhang I der Entscheidung 2007/589/EG . Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.
  2. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Genehmigungskennung mit den in Anhang VI erläuterten Bestandteilen.
  3. Die Anlagenkennung mit den in Anhang VI erläuterten Bestandteilen.
  4. Die innerhalb des Registers eindeutige, vom Betreiber für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung des Kontos.
  5. Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Betreiber benannten Hauptbevollmächtigten für das Betreiberkonto.
  6. Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Betreiber benannten Nebenbevollmächtigten für das Betreiberkonto.
  7. Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift eventueller vom Betreiber benannter zusätzlicher Bevollmächtigter für das Betreiberkonto sowie ihre Zugriffsrechte auf das Konto.
  8. Nachweise der Identität der Bevollmächtigten für das Betreiberkonto.

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Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über die in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten sowie über Personenkonten  Anhang IV 08 10 11
  1. Die Angaben gemäß der Tabelle IV-I. (Die Kontokennung und die alphanumerische Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)

    Tabelle IV-I

    1 Kontokennung (vom Register ausgegeben)
    2 Kontotyp
    3 Verpflichtungszeitraum
    4 Kennung des Kontoinhabers (vom Register ausgegeben)
    5 Name des Kontoinhabers
    6 Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber gewählt)
    7 Adressdaten des Kontoinhabers - Land
    8 Adressdaten des Kontoinhabers - Region oder Bundesland
    9 Adressdaten des Kontoinhabers - Stadt
    10 Adressdaten des Kontoinhabers - Postleitzahl
    11 Adressdaten des Kontoinhabers - Straße
    12 Adressdaten des Kontoinhabers - Hausnummer
    13 Adressdaten des Kontoinhabers - Firmenzulassungs- oder Kennnummer
    14 Adressdaten des Kontoinhabers - Telefon 1
    15 Adressdaten des Kontoinhabers - Telefon 2
    16 Adressdaten des Kontoinhabers - E-Mail-Anschrift
    17 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)
    18 Geburtsort (bei natürlichen Personen)
    19 Mehrwertsteuernummer mit Landescode
  2. Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ein offenes Bankkonto besitzt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der natürlichen Person, die Inhaber des Personenkontos ist, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, auf dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;
    3. falls das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise der Regel als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, sofern die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz der juristischen Person, sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Haupt- und Nebenbevollmächtigte Anhang IVa 10 11

Tabelle IVa-I: Angaben über Bevollmächtigte

1 Personenkennung
2 Art der Vollmacht
3 Vorname
4 Nachname
5 Anrede
6 Funktion
7 Adressdaten - Land
8 Adressdaten - Region oder Bundesland
9 Adressdaten - Stadt
10 Adressdaten - Postleitzahl
11 Adressdaten - Straße
12 Adressdaten - Hausnummer
13 Telefon 1
14 Telefon 2
15 E-Mail-Anschrift
16 Geburtsdatum
17 Geburtsort
18 Bevorzugte Sprache
19 Vertraulichkeitsgrad
20 Rechte von Nebenbevollmächtigten
  1. Die Informationen gemäß der Tabelle IVa-I.
  2. Unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass er eine bestimmte Person zum Haupt- oder Nebenbevollmächtigten benennen will.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  6. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  7. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Wichtigste Bedingungen Anhang V

Aufbau und Wirkung der wichtigsten Bedingungen 

1. Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerführern

Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

2. Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Benutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers

3. Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten

4. Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten

Verpflichtungen des Registerführers

5. Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers

6. Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber

7. Verpflichtung zur Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Bestimmungen der Verordnung

Vorgehensweise bei den Vorgängen

8. Bestimmungen für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs

Zahlungsmodalitäten

9. Bedingungen bezüglich der Registergebühren für die Konteneinrichtung und -führung

Pflege der Internetseiten des Registers

10. Bestimmungen bezüglich des Rechts des Registerführers, Änderungen an den Internetseiten des Registers vorzunehmen

11. Bedingungen für die Nutzung der Internetseiten des Registers

Gewährleistung und Schadensersatz

12. Genauigkeit der Angaben

13. Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen

Anpassung dieser zentralen Bedingungen an Änderungen dieser Verordnung oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften

Sicherheit und Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

Streitbeilegung

14. Bestimmungen in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern

Haftung

15. Haftungsbegrenzung für den Registerführer

16. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber

Rechte Dritter

Vertreter, Mitteilungen und anwendbares Recht

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Festlegung der Kennungen  Anhang VI 07

Einleitung

1. In diesem Anhang werden die Bestandteile der folgenden Kennungen festgelegt:

  1. Einheitenkennung,
  2. Kontokennung,
  3. Genehmigungskennung,
  4. Kontoinhaberkennung,
  5. Anlagenkennung,
  6. Korrelationskennung,
  7. Transaktionskennung,
  8. Datenabgleichskennung,
  9. Projektkennung.

Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Anzeige und Weitergabe von Kennungen

2. Bei der Anzeige und Weitergabe der in diesem Anhang festgelegten Kennungen werden die einzelnen Bestandteile einer Kennung ohne Zwischenraum durch einen Bindestrich "-" getrennt. Führende Nullen in numerischen Werten werden nicht angezeigt. Der Trennungsstrich "-" wird nicht in den Bestandteilen der Kennung gespeichert.

Einheitenkennung

3. In Tabelle VI-1 sind die Bestandteile der Einheitenkennung aufgeführt. Jede Kyoto-Einheit und jedes Zertifikat erhalten eine Einheitenkennung. Die Einheitenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

4. Sätze von Einheiten werden blockweise übertragen. Ein Block beginnt mit der Anfangsblockkennnummer und endet mit der Endblockkennnummer. Alle Einheiten eines Blocks sind identisch, abgesehen von ihrer eindeutigen Kennnummer. Alle eindeutigen Kennnummern der Einheiten eines Blocks von Einheiten folgen einander. Wenn eine Transaktion durchgeführt werden oder eine Einheit oder ein Block von Einheiten nachverfolgt, aufgezeichnet oder auf andere Weise gekennzeichnet werden muss, dann fügen die Register oder Transaktionsprotokolle Blöcke mit einzelnen Einheiten zu solchen mit mehreren Einheiten zusammen. Bei der Übermittlung einer einzelnen Einheit sind die Anfangsblockkennnummer und die Endblockkennnummer gleich.

5. Blöcke aus mehreren Einheiten überlappen sich mit ihren Kennnummern nicht. Blöcke mit mehreren Einheiten in der gleichen Nachricht erscheinen dort in aufsteigender Reihenfolge ihrer Anfangsblockkennnummern.

Tabelle VI-1: Einheitenkennung

Bestandteil Reihenfolge der Anzeige Arten von Einheiten, für die dieser Bestandteil erforderlich ist Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 AAU, RMU, CER, ERU A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister -
Unit type 2 AAU, RMU, CER, ERU N 2 0 = keine Kyoto-Einheit

1 = AAU

2 = RMU

3 = ERU, aus AAU umgewandelt

4 = ERU, aus RMU umgewandelt

5 = CER (nicht lCER oder tCER)

6 = tCER

7 = lCER

Supplementary
Unit type
3 AAU, RMU, CER, ERU N 2 Leer für Kyoto-einheiten

1 = für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes Zertifikat

2 = für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes Zertifikat

3 = Zertifikat für den Fall höherer Gewalt

4 = Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat

Unit Serial Block Start 4 AAU, RMU, CER, ERU N 15 Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999
Unit Serial Block End 5 AAU, RMU, CER, ERU N 15 Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999
Original Commitment Period 6 AAU, RMU, CER, ERU N 2 0 = 2005-2007
1 = 2008-2012
...
99
Applicable Commitment Period 7 AAU, CER, ERU N 2 0 = 2005-2007
1 = 2008-2012
...
99
LULUCF Activity 8 RMU, CER, ERU N 3 1 = Aufforstung und Wiederaufforstung

2 = Abholzung

3 = Forstwirtschaft

4 = Ackerwirtschaft

5 = Weidewirtschaft

6 = Begrünung

Project Identifier 9 CER, ERU N 7 dem Projekt zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert
Track 10 ERU N 2 1 oder 2
Expiry Date 11 lCER, tCER Datum   Ablaufdatum für lCER oder tCER

6. In Tabelle VI-2 sind die gültigen Kombinationen von "initial unit type" und "supplementary unit type" aufgeführt. Ein Zertifikat enthält unabhängig von dem Zeitraum, für das es vergeben wurde, und davon, ob es aus einem AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandelt wurde, den Bestandteil "supplementary unit type". Eine AAU oder eine andere Kyoto-Einheit, die nicht in ein Zertifikat umgewandelt wurde, enthält nicht den Bestandteil supplementary unit type. Bei der Umwandlung einer AAU in ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung erhält supplementary unit type den Wert 1. Bei der Umwandlung eines Zertifikat in eine AAU gemäß dieser Verordnung gibt es keine supplementary unit type.

Tabelle VI-2: Gültige Kombination von Arten anfänglicher und zusätzlicher Einheiten

Art der anfänglichen Einheit Art der zusätzlichen Einheit Beschreibung
1 [entfällt] AAU
2 [entfällt] RMU
3 [entfällt] ERU, aus AAU umgewandelt
4 [entfällt] ERU, aus RMU umgewandelt
5 [entfällt] CER (nicht lCER oder tCER)
6 [entfällt] tCER
7 [entfällt] lCER
1 1 Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat
0 2 Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat
0 3 Zertifikat für den Fall höherer Gewalt
0 4 Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat

Kontokennung

7. In Tabelle VI-3 sind die Bestandteile der Kontokennung aufgeführt. Jedem Konto wird eine Kontokennung zugeteilt. Die Kontokennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontokennungen früher geschlossener Konten werden nicht erneut benutzt.

8. Eine Betreiberkontokennung wird mit einer Anlage verknüpft. Eine Anlage wird mit einer Betreiberkontokennung verknüpft. Für die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten ist - unabhängig von der Kontoart - kein Verpflichtungszeitraum anwendbar.

Tabelle VI-3: Kontokennung

Bestandteil Reihenfolge

der Anzeige

Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "CDM" für das CDM-Register, "EU" für das Gemeinschaftsregister
Account type 2 N 3 100 = Konto der Vertragspartei

120 = Betreiberkonto

121 = Personenkonto

Die übrigen Kontoarten entsprechen den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Account Identifier 3 N 15 Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest.

Applicable Commitment Period 4 N 2 0 für Besitzkonten

0-99 für Ausbuchungs- und Löschungskonten

Genehmigungskennung

9. In Tabelle VI-4 sind die Bestandteile der Genehmigungskennung aufgeführt. Jeder Genehmigung wird eine Genehmigungskennung zugeteilt. Die Genehmigungskennungen werden von der zuständigen Behörde generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

10. Eine Genehmigungskennung wird einem Betreiber zugeteilt. Einem Betreiber wird mindestens eine Genehmigungskennung zugeteilt. Eine Genehmigungskennung wird mindestens einer Anlage zugeteilt. Eine Anlage wird zu jedem Zeitpunkt eine Genehmigungskennung besitzen.

Tabelle VI-4: Genehmigungskennung

Bestandteil Reihenfolge der Anzeige Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister
Permit Identifier 2 A 50 ([0-9] | [A-Z] |["-"]) +

Kontoinhaberkennung

11. In Tabelle VI-5 sind die Bestandteile der Kontoinhaberkennung aufgeführt. Jedem Kontoinhaber wird eine Kontoinhaberkennung zugeteilt. Die Kontoinhaberkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontoinhaberkennungen werden nicht erneut für einen anderen Kontoinhaber benutzt und während ihres Bestehens für einen Kontoinhaber nicht geändert.

Tabelle VI-5: Kontoinhaberkennung

Bestandteil Reihenfolge der Anzeige Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister
Account Holder Identifier 2 A 50 ([0-9] | [A-Z]) +

Anlagenkennung

12. In Tabelle VI-6 sind die Bestandteile der Anlagenkennung aufgeführt. Jeder Anlage wird eine Anlagenkennung zugeteilt. Die Anlagenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Die Anlagenkennnummer (installation identifier) ist eine ganze Zahl, die, beginnend mit 1, in monoton steigender Folge zugeteilt wird. In der Reihe der Anlagenkennnummern gibt es keine Lücken. Wenn also die Anlagenkennnummer n generiert wird, so hat ein Register bereits jede Kennnummer im Bereich 1 bis n-1 generiert. Anlagenkennungen werden nicht erneut für eine andere Anlage benutzt und während ihres Bestehens für eine Anlage nicht geändert.

13. Eine Anlagenkennung wird nur jeweils einer Anlage zugeteilt. Einer Anlage wird nur eine Anlagenkennung zugeteilt.

Tabelle VI-6: Anlagenkennung

Bestandteil Reihenfolge der Anzeige Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister
Installation Identifier 2 N 15 Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Korrelationskennung

14. In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung.

Tabelle VI-7: Korrelationskennung

Bestandteil Reihenfolge der Anzeige Datentyp Länge Bereich oder Codes
Originating Registry 1 A 3 ISO3166 (zweibuchstabiger Code), "EU" für das Gemeinschaftsregister
Correlation Identifier 2 N 15 Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Transaktionskennung

15. Jedem in Anhang IX aufgeführten Vorgang wird eine Transaktionskennung zugeteilt. Die Transaktionskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Transaktionskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs bezüglich einer Transaktion erhält dieser Vorgang eine neue eindeutige Transaktionskennung.

16. Die Bestandteile der Transaktionskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/ CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Datenabgleichskennung

17. Jedem in Anhang X aufgeführten Vorgang wird eine Datenabgleichskennung zugeteilt. Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC generiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Datenabgleichskennung, wenn sie von den Registern Abgleichsinformationen für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum anfordert. Danach erhalten die Register die Datenabgleichskennung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC. Die Datenabgleichskennung ist im Registrierungssystem eindeutig, und alle Nachrichten, die während aller Stufen eines Abgleichsvorgangs für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum ausgetauscht werden, verwenden die gleiche Datenabgleichskennung.

18. Die Bestandteile der Datenabgleichskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Projektkennung

19. Jedes Projekt erhält eine Projektkennung zugeteilt. Die Projektkennungen werden für CER vom CDM-Exekutivrat und für ERU von der zuständigen Stelle der Vertragspartei oder von Überwachungsausschuss nach Artikel 6 gemäß dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC zugeteilt und sind im Registrierungssystem eindeutig.

20. Die Bestandteile der Projektkennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/ CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

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Verzeichnis der Eingabecodes Einleitung  Anhang VII   07

1. In diesem Anhang werden die Codes für alle Elemente und Code-Unterstützungstabellen festgelegt. Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

EU-spezifische Codes

2. Feldname: Activity type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Tätigkeit einer Anlage

Code Beschreibung
1 Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW
2 Mineralölraffinerien
3 Kokereien
4 Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
5 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen
6 Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen oder von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen
7 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern
8 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan
9 Industrieanlagen zur Herstellung von a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen, b) Papier und Pappe
99 Weitere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogene Tätigkeiten

3. Feldname: Relationship type

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Beziehung zwischen einem Konto und einer Person oder einem Betreiber

Code Beschreibung
1 Kontoinhaber
2 Hauptbevollmächtigter des Kontoinhabers
3 Nebenbevollmächtigter des Kontoinhabers
4 Weiterer Bevollmächtigter des Kontoinhabers
5 Bevollmächtigter der prüfenden Instanz
6 Ansprechpartner für die Anlage

4. Feldname: Process type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Vorgangsart einer Transaktion

Code Beschreibung
01-00 Vergabe von AAU und RMU
02-00 Umwandlung von AAU und RMU in ERU
04-00 Löschung (ab 2008-2012)
06-00 Löschung und Ersatz von tCER und lCER
07-00 Übertragung von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden
08-00 Änderung des Ablaufdatums von tCER und lCER
10-00 Interner Transfer
01-51 Vergabe von Zertifikaten (2005-2007)
10-52 Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012)
10-53 Zuteilung von Zertifikaten
01-54 Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt
10-55 Korrektur der Anzahl der Zertifikate
03-21 Externer Transfer (2005-2007)
10-01 Löschung von Zertifikaten (2005-2007)
10-02 Rückgabe von Zertifikaten
04-03 Ausbuchung (2005-2007)
10-41 Löschung und Ersatz

5. Feldname: Supplementary Unit type Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der zusätzlichen Einheit

Code Beschreibung
0 Kein Supplementary Unit type
1 Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat
2 Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat
3 Zertifikat für den Fall höherer Gewalt
4 Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat"

6. Feldname: Action Code Feldbeschreibung: numerischer Code für die Aktion im Vorgang Kontoaktualisierung

Code Beschreibung
1 Hinzufügung von Personen zum Konto oder zur Anlage
2 Aktualisierung von Personen
3 Löschung von Personen

UNFCCC-Codes

7. Die UNFCCC-Codes werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

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