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Verzeichnis der Antwortcodes für alle Vorgänge | Anhang XII 07 , 08 |
1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben.
2. Jeder Registerführer sorgt dafür, dass die Bedeutung jedes Antwortcodes beibehalten bleibt, wenn er dem Bevollmächtigten, der diesen Vorgang einleitete, Informationen in Bezug auf einen Vorgang gemäß Anhang XVI anzeigt.
Tabelle XII-1: Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft 10
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Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7005 | Aufgrund des derzeitigen Status des einleitenden (oder übertragenden) Registers darf dieser Vorgang nicht stattfinden. | |
7006 | Aufgrund des derzeitigen Status des Empfängerregisters darf dieser Vorgang nicht stattfinden. | |
7020 | Die angegebene Kontokennung gibt es im Empfängerregister nicht. | |
7021 | Die angegebene Kontokennung gibt es im übertragenden Register nicht. | |
7022 | Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei allen Transaktionen außer bei externen Transfers im gleichen Register befinden. | |
7023 | Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei externen Transfers in verschiedenen Registern befinden. | |
7024 | Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nicht vom Konto der Vertragspartei übertragen werden, es sei denn, sie werden im Einklang mit Artikel 58 gelöscht und ausgebucht. | |
7025 | Das übertragende Konto ist für alle Transfers von Zertifikaten aus diesem Konto gesperrt, mit Ausnahme der Vorgänge Rückgabe, Löschung und Ausbuchung gemäß den Artikel 52, 53, 60 und 61. | |
7027 | Eine oder mehrere Einheiten im Unit Serial Block werden nicht als im übertragenden Konto eingetragen anerkannt. | |
7101 | Das Konto wurde bereits eingerichtet. | |
7102 | Ein Konto muss genau einen Kontoinhaber haben. | |
7103 | Ein Konto muss genau einen Hauptbevollmächtigten haben. | |
7104 | Ein Konto muss genau einen Nebenbevollmächtigten haben. | |
7105 | Eine Anlage muss genau einen Ansprechpartner haben. | |
7106 | Die mit diesem Konto assoziierte Anlage ist bereits mit einem anderen Konto assoziiert. | |
7107 | Alle Bevollmächtigten für das Konto müssen verschieden sein. | |
7108 | Die für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung wurde bereits für ein anderes Konto festgelegt. | |
7109 | Die neu geschaffene Kontoart hat nicht den richtigen Verpflichtungszeitraum erhalten. | |
7110 | Mit einem Betreiberkonto muss genau eine Anlage assoziiert sein. | |
7111 | Das angegebene Konto existiert nicht und kann daher nicht aktualisiert oder geschlossen werden. | |
7113 | Es ist nicht möglich, den Kontoinhaber eines Personenkontos zu ändern. | |
7114 | Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es bereits geschlossen ist. | |
7115 | Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es noch Einheiten enthält. | |
7117 | Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da die mit ihm verknüpfte Anlage nicht den Anforderungen entspricht. | |
7118 | Die angegebene Anlage existiert nicht, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für diese Anlage nicht aktualisiert werden. | |
7119 | Das angegebene Jahr liegt in der Zukunft, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für dieses Jahr nicht aktualisiert werden. | |
7120 | Die Person (People) und ihre Beziehung mit dem Konto existieren nicht. Daher kann diese Beziehung nicht aktualisiert werden. | |
7122 | Der correlation identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7124 | Der account alphanumeric identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7125 | Der permit identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7126 | Der Name (Name) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7127 | Die Hauptaktivität (MainActivity) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7128 | Das Land (Country) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7129 | Die Postleitzahl (Postal Code) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7130 | Die Stadt (City) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7131 | Die Hauptadresse (Address1) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7132 | Die Nebenadresse (Address2) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7133 | Die Muttergesellschaft (Parent Company) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7134 | Die Tochtergesellschaft (Subsidiary Company) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7135 | Die EPER-Kennung (EPERIdentification) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7136 | Die geografische Breite (Latitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7137 | Die geografische Länge (Longitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7138 | Der Beziehungscode (Relationship Code) der Person (People) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7139 | Der Person Identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7140 | Der Vorname (FirstName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7141 | Der Nachname (LastName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7142 | Das Land (Country) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7143 | Die Postleitzahl (Postal Code) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7144 | Die Stadt (City) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7145 | Die Hauptadresse (Address1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7146 | Die Nebenadresse (Address2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7147 | Die erste Telefonnummer (Phonenumber1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7148 | Die zweite Telefonnummer (Phonenumber2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
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7150 | Die elektronische Anschrift (Email) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7151 | Die Aktion (Action) zu der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7152 | Die geprüfte Emission (Verified Emission) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7153 | Der Bestandteil from hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7154 | Der Bestandteil to hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7155 | Die Major Version hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7156 | Die Minor Version hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7157 | Die Kontoart (Account type) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7158 | Die Kontokennnummer (Account Identifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7159 | Die Anlagenkennnummer (Installation Identifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7160 | Mit einem Personenkonto können weder ein Ansprechpartner oder Einzelangaben dazu noch eine Anlage oder Einzelangaben dazu (gemäß Anhang I Abschnitt 11.1 der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission) verbunden sein. | |
7161 | Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als "geschlossene" Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden. | |
7162 | Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden. | |
7201 | Für den angegebenen Zeitraum wurden mehr Zertifikate angefordert als von der Kommission im nationalen Zuteilungsplan genehmigt. | |
7202 | Das Empfängerkonto ist kein Konto einer Vertragspartei. | |
7203 | Die nationale Zuteilungstabelle wurde der Kommission nicht übermittelt. Daher können für den angegebenen Zeitraum keine Zertifikate vergeben oder zugeteilt werden. | |
7205 | Bei den Einheiten, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, muss es sich um AAU handeln, die für einen Verpflichtungszeitraum vergeben wurden, der dem Verpflichtungszeitraum entspricht, für den Zertifikate vergeben werden. | |
7206 | Das angegebene Empfängerkonto ist nicht das Betreiberkonto, das mit der angegebenen Anlage verbunden ist. | |
7207 | Die Anlage ist in der nationalen Zuteilungstabelle nicht berücksichtigt. | |
7208 | Das angegebene Jahr gibt es in der nationalen Zuteilungstabelle nicht. | |
7209 | Das Empfängerkonto ist nicht das Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2005-2007. | |
7210 | Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nur bis zum 30. Juni 2008 vergeben werden. | |
7211 | Es wurden mehr Zertifikate für Fälle höherer Gewalt angefordert als von der Kommission für den Verpflichtungszeitraum genehmigt. | |
7212 | Das Empfängerkonto ist nicht das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007. | |
7213 | Die Verringerung der Zahl der Zertifikate überschreitet die von der Kommission genehmigte Korrektur des nationalen Zuteilungsplans. | |
7214 | Die Zahl der übertragenen Zertifikate ist nicht genau gleich der im nationalen Zuteilungsplan für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr vorgesehenen Zahl. | |
7215 | Die Anlage existiert im Register nicht. | |
7216 | Die Zahl der wie im nationalen Zuteilungsplan vorgesehen übertragenen Zertifikate für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr wurde bereits übertragen. | |
7217 | Das angegebene Jahr fällt nicht in den Zeitraum 2005-2007. | |
7218 | Die angegebenen AAU sind Zertifikate und können daher nicht in ERU umgewandelt werden. | |
7219 | Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Zertifikatekennung. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen. | |
7220 | Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Kennung als Zertifikate für Fälle höherer Gewalt. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen. | |
7221 | Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a. | |
7222 | Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4. | |
7223 | Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein. | |
7224 | Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten. | |
7225 | Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen. | |
7226 | Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein. | |
7227 | Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein. | |
7228 | Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln. | |
7301 | Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum. | |
7302 | Zwischen dem übertragenden Register und dem Empfängerregister besteht keine Vereinbarung gegenseitiger Anerkennung, die die Übertragung von Zertifikaten ermöglicht. | |
7304 | Nach dem 30. April des ersten Jahres des laufenden Zeitraums dürfen für den vorangegangenen Zeitraum vergebene Zertifikate nur in das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto für diesen Zeitraum übertragen werden. | |
7305 | Die Zertifikate sind nicht diejenigen, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden. | |
7353 | Für den Zeitraum 2008-2012 und nachfolgende Fünfjahreszeiträume können keine Zertifikate zurückgegeben werden, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden. | |
7354 | Das übertragende Konto ist kein Konto einer Vertragspartei. | |
7355 | Für den laufenden Zeitraum vergebene Zertifikate können nicht für den vorangegangenen Zeitraum zurückgegeben werden. | |
7356 | Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 53 zurückgegeben werden. | |
7357 | Die Zahl der Zertifikate und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 54 zurückgegeben wurden. | |
7358 | Die Zahl der AAU, deren Umwandlung aus Zertifikaten beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate. | |
7359 | Die Zahl der Einheiten, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 53 zurückgegeben wurden. | |
7360 | Mindestens ein übertragendes Konto ist kein Konto einer Vertragspartei. | |
7361 | Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 58 oder 59 ausgebucht werden. | |
7362 | Die Zahl der CER, deren Übertragung in das Löschungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 53 zurückgegeben wurden. | |
7363 | Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur "Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung" umgewandelt wurden. | |
7364 | Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet. | |
7365 | Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können. | |
7366 | Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten. | |
7401 | Die Zahl der AAU, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl gelöschten Zertifikate. | |
7402 | Die angegebene Art der Einheit, deren Löschung im Vorgriff auf ihren Ersatz beantragt wird, ist nicht die eines für den vorangegangenen Zeitraum vergebenen Zertifikates. | |
7404 | Die Zahl der gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 60 Buchstabe a und 61 Buchstabe b zu löschenden Zertifikate. | |
7405 | Die Zahl der vom übertragenden Konto gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der zu diesem Konto zurück übertragenen Zertifikate. | |
7406 | Bei übertragenden Konten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln. | |
7407 | Bei Empfängerkonten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln. | |
7408 | Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen. | |
7451 | Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen. | |
7452 | Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird. | |
7453 | Die Menge der Zertifikate, um die die Reserve aufgestockt wird, muss positiv sein. | |
7454 | Die Menge der Zertifikate, die aus der Reserve gestrichen wird, darf die Gesamtmenge der durch "Aufstockung" zugekauften Zertifikate nicht überschreiten. | |
7501 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten (unit serial blocks), die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL). | |
7502 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7503 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7504 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7505 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7506 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7507 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7508 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7509 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7510 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7511 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7512 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7513 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7514 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7515 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7516 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7517 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7518 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7519 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7520 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7521 | In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7522 | Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7523 | In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7524 | Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL. | |
7525 | Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit. | |
7601 | Erinnerung: Die angegebenen Blöcke von Einheiten von Zertifikaten, die für den vorangegangenen Zeitraum vergeben wurden, wurden nicht gemäß Artikel 60 oder 61 gelöscht. | |
7700 | Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7701 | Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre erfolgen. | |
7702 | Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen. | |
7703 | Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein. | |
7704 | Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist. | |
7705 | Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein. | |
7706 | Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen. | |
7901 | Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein. | 1501 |
7902 | Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) | 1503 |
7903 | Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) | 1504 |
7904 | Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.) | 1510 |
Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7905 | Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen. | 2001 |
7906 | Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein. | 2002 |
7907 | Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein. | 2003 |
7908 | Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein. | 2004 |
7909 | Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein. | 2006 |
7910 | Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein. | 2007 |
7911 | Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein. | 2008 |
7912 | Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein. | 2010 |
7913 | Der Einheitsart-Code (Unit type code) muss gültig sein. | 2011 |
7914 | Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit type code) muss gültig sein. | 2012 |
7915 | Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein. | 2013 |
7916 | Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein. | 2014 |
7917 | RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben. | 2015 |
7918 | AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben. | 2016 |
7919 | ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben. | 2017 |
7920 | AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben. | 2018 |
7921 | ERU müssen einen gültigen Track Code haben. | 2019 |
7922 | AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben. | 2020 |
7923 | AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben. | 2022 |
7924 | Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren. | 3001 |
7925 | Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren. | 3002 |
7926 | Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden. | 3003 |
7927 | Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3004 |
7928 | Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden | 3005 |
7930 | Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3007 |
7931 | Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3008 |
7932 | Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden. | 3009 |
7933 | Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig. | 3010 |
7934 | Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben. | 3011 |
7935 | Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben. | 3012 |
7936 | Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume ("trueup" periods) entsprechen. | 4001 |
7937 | In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren. | 4002 |
7938 | In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein | 4003 |
7939 | Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch de laufende Transaktion geändert. | 4004 |
7940 | Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen. | 4005 |
7941 | Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln. | 4006 |
7942 | Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln. | 4007 |
7943 | Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden. | 4008 |
7945 | Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein. | 4010 |
7946 | Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden. | 4011 |
7947 | Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten. | 4012 |
7948 | Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden. | 5004 |
7949 | Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein. | 5005 |
7950 | Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) entsprechen. | 5006 |
7951 | Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen. | 5152 |
7952 | Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln. | 5153 |
7953 | Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. | 5154 |
7954 | Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto. | 5155 |
7955 | Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln. | 5251 |
7956 | Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln. | 5252 |
7957 | Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. | 5253 |
7958 | Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto. | 5254 |
7959 | Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln. | 5301 |
7960 | Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln. | 5302 |
7961 | Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. | 5303 |
7962 | Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein. | 6201 |
7963 | Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen. | 6202 |
7964 | Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen. | 6203 |
7965 | Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen. | 6204 |
7966 | Die Kontoart (Account type) muss gültig sein. | 6205 |
7969 | Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein. | 6301 |
7970 | Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein. | 6302 |
7971 | Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde. | 6303 |
7972 | Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen. | 6304" |
iii) die Zeile
"7301 | Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht." |
Prüfverfahren | Anhang XIII 07 |
Einleitende Maßnahmen | Anhang XIV 07 , 08 |
1. Spätestens zum 1. September 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben:
Alle späteren Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Zahl der für den Zeitraum 2005-2007 zu vergebenden Zertifikate für Fälle höherer Gewalt mit, nachdem die Kommission die Vergabe solcher Zertifikate gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG gestattet hat.
3. Vor dem Zeitraum 2008-2012 und jedem nachfolgenden Fünfjahreszeitraum macht jeder Mitgliedstaat der Kommission folgende Angaben:
Anforderungen an die nationale Zuteilungstabelle
4. Alle nationalen Zuteilungspläne sind in den in den Absätzen 5 und 7 aufgeführten Formaten zu übermitteln.
5. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission in folgendem Format zu übermitteln:
6. Die unter Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Anlagen umfassen einseitig einbezogene Anlagen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG, nicht aber vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/ EG.
7. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<xs:schema target Namespace="urn:Kyotoprotocol:Registry System:CITL:1.0:0.0"
xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
xmlns="urn:Kyotoprotocol:Registry System:CITL:1.0:0.0" element FormDefault="qualified">
<xs:simple type name="ISO3166Member States type">
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:enumeration value="AT"/>
<xs:enumeration value="BE"/>
<xs:enumeration value="BG"/>
<xs:enumeration value="CY"/>
<xs:enumeration value="CZ"/>
<xs:enumeration value="DE"/>
<xs:enumeration value="DK"/>
<xs:enumeration value="EE"/>
<xs:enumeration value="ES"/>
<xs:enumeration value="FI"/>
<xs:enumeration value="FR"/>
<xs:enumeration value="GB"/>
<xs:enumeration value="GR"/>
<xs:enumeration value="HU"/>
<xs:enumeration value="IE"/>
<xs:enumeration value="IT"/>
<xs:enumeration value="LT"/>
<xs:enumeration value="LU"/>
<xs:enumeration value="LV"/>
<xs:enumeration value="MT"/>
<xs:enumeration value="NL"/>
<xs:enumeration value="PL"/>
<xs:enumeration value="PT"/>
<xs:enumeration value="RO"/>
<xs:enumeration value="SE"/>
<xs:enumeration value="SI"/>
<xs:enumeration value="SK"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
<xs:simple type name="Amount OfAllowances type">
<xs:restriction base="xs:integer">
<xs:minInclusive value="0"/>
<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
<xs:group name="YearAllocation">
<xs:sequence>
<xs:element name="yearInCommitment Period">
<xs:simple type>
<xs:restriction base="xs:int">
<xs:minInclusive value="2005"/>
<xs:maxInclusive value="2058"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
</xs:element>
<xs:element name="allocation" type="Amount OfAllowances type"/>
</xs:sequence>
</xs:group>
<xs:simple type name="Action type">
<xs:annotation>
<xs:documentation>The action to be undertaken for the installation
a = Add the installation to the NAP
U = Update the allocations for the installation in the NAP
D = Delete the installation from the NAP
For each action, all year of a commitment period need to be given </xs:documentation>
</xs:annotation>
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:enumeration value="A"/>
<xs:enumeration value="U"/>
<xs:enumeration value="D"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
<xs:complex type name="Installation type">
<xs:sequence>
<xs:element name="action" type="Action type"/>
<xs:element name="installation Identifier">
<xs:simple type>
<xs:restriction base="xs:integer">
<xs:minInclusive value="1"/>
<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
</xs:element>
<xs:element name="permit Identifier">
<xs:simple type>
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:minLength value="1"/>
<xs:maxLength value="50"/>
<xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
</xs:element>
<xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>
</xs:sequence>
</xs:complex type>
<xs:simple type name="Commitment Period type">
<xs:restriction base="xs:int">
<xs:minInclusive value="0"/>
<xs:maxInclusive value="10"/>
</xs:restriction>
</xs:simple type>
<xs:element name="nap">
<xs:complex type>
<xs:sequence>
<xs:element name="originating Registry" type="ISO3166Member States type"/>
<xs:element name="commitment Period" type="Commitment Period type"/>
<xs:element name="installation" type="Installation type" maxOccurs="unbounded">
<xs:unique name="yearAllocation Constraint">
<xs:selector xpath="yearInCommitment Period"/>
<xs:field xpath="."/>
</xs:unique>
</xs:element>
<xs:element name="reserve" type="Amount OfAllowances type"/>
</xs:sequence>
</xs:complex type>
<xs:unique name="installation Identifier Constraint">
<xs:selector xpath="installation"/>
<xs:field xpath="installation Identifier"/>
</xs:unique>
</xs:element>
</xs:schema>
8. Als Teil der einleitenden Maßnahmen, die in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls erläutert sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, informiert die Kommission das Sekretariat des UNFCCC über die Kontokennungen der Löschungskonten, Ausbuchungskonten und Ersatzkonten jedes Registers.
Sicherheitsnormen | Anhang XV 07 |
Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedem Register
1. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:
2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind.
Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten sowie zwischen jedem Register und allen Bevollmächtigten des betreffenden Registers
3. Die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten und zwischen einem Register und den Bevollmächtigten der Konteninhaber, prüfenden Instanzen und des Registerführers muss, wenn die Bevollmächtigten Zugang von einem anderen Netz als dem erhalten, in dem sich die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder das jeweilige Register befindet, folgende Eigenschaften besitzen:
4. Das System zur Vergabe von Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b an Bevollmächtigte muss folgende Eigenschaften besitzen:
Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der Öffentlichkeit sowie zwischen jedem Register und der Öffentlichkeit
5. Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die öffentlich zugänglichen Internetseiten eines Registers erfordern keine Authentifizierung ihrer Nutzer aus der breiten Öffentlichkeit.
6. Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten eines Registers ermöglichen es ihren Nutzern aus der breiten Öffentlichkeit nicht, direkt auf Daten aus der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der Datenbank dieses Registers zuzugreifen. Im Einklang mit Anhang XVI öffentlich zugängliche Daten sind über eine eigene Datenbank erhältlich.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register
7. Für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und für jedes Register gelten folgende allgemeine Sicherheitsanforderungen:
Anforderungen an die Berichterstattung durch jeden Registerführer und den Zentralverwalter | Anhang XVI 07, 08, 10 |
In jedem Register und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen
1. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4c genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4b genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.
2. Für jedes Konto sind folgende Informationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:
3. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:
4. Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen für die Jahre ab 2005 entsprechend dem nachstehend genannten Zeitplan erforderlich:
Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) | Symbol | Erläuterung |
in der CITL und in den Registern anzuzeigen | ||
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist |↲| als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | A | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt." |
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | B | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt." |
C | "Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen." | |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | D | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt." |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | E | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt." |
X | "Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war." " |
4a. Die folgenden allgemeinen Informationen werden veröffentlicht und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach einer etwaigen Änderung aktualisiert:
4c. eine Liste der Einheitenkennungen aller zurückgegebenen Zertifikate, CER und ERU wird alle 24 Stunden veröffentlicht und aktualisiert. Im Falle von CER und ERU werden auch der Projektname, das Ursprungsland und die Projektkennung veröffentlicht.
In jedem Register öffentlich verfügbare Informationen
5. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die in den Absätzen 6 bis 10 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
6. Für jeden project identifier sind folgende Angaben zu einer Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wird und für die ein Mitgliedstaat ERU vergeben hat, in der Woche nach der Vergabe anzuzeigen:
7. Folgende Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für dieses Register für die Jahre ab 2005 relevant sind, sind geordnet nach Einheitenkennung und mit allen in Anhang VI aufgeführten Bestandteilen zu den nachstehend genannten Daten erforderlich:
8. Das Verzeichnis der Personen, die vom Mitgliedstaat zur Bewahrung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter seiner Verantwortung bevollmächtigt wurden, ist in der Woche nach diesen Bevollmächtigungen anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren.
9. Die Gesamtzahl an CER und ERU, die Betreiber für jeden Zeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwenden dürfen, ist gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG anzuzeigen.
10. Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dies niedriger liegt, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Registers, und die Zahl der Kyoto-Einheiten, mit der der Mitgliedstaat seine Reserve für den Verpflichtungszeitraum überschreitet und damit seine Verpflichtungen einhält, ist auf Anforderung anzuzeigen.
In der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen
11. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 12 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
12. Für jede abgeschlossene, für das Registrierungssystem für das Jahr X relevante Transaktionen sind folgende Angaben ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen:
12a. Das CITL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:
Informationen, die jedes Register den Kontoinhabern zur Verfügung stellen muss
13. Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 14 genannten Daten in Bezug auf sein Register im gesicherten Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.
14. Folgende Bestandteile jedes Kontos sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen, auf Anforderung des Kontoinhabers nur diesem anzuzeigen:
__________
*) ABl. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.
ENDE |
(Stand: 25.06.2019)
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