umwelt-online: VO(EG) Nr. 916/2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG (2)

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  Anhang I

Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

  1. Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und in den einzelnen Registern beziehen sich auf Greenwich Mean Time;
  2. alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten werden mit dem Austausch von Daten abgeschlossen, die unter Verwendung des Simple Object Access Protocol (SOAP),Version 1.1, über das Hypertext Transfer Protocol (HTTP), Version 1.1, (Remote Procedure Call (RPC) encoded style) im Format XML (Extensible Markup Language)geschrieben wurden."

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

  1. Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sowie in jedem Register sind synchronisiert, und
  2. alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten werden mit dem Datenaustausch abgeschlossen,

und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b."

2. In Anhang III wird unter Nummer 1 folgender Text angefügt:

"Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist."

3. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle VI-1 wird in der Spalte "Bereich oder Codes" in der Zeile "Supplementary unit type" der Text "4 = Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat" hinzugefügt.

b) In Tabelle VI-2 wird folgende Zeile hinzugefügt:

"0 4 Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat"

c) In Tabelle VI-3 wird in der Spalte "Bereich oder Codes" in der Zeile "Account Identifier" der Text "Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest." hinzugefügt.

d) In Tabelle VI-5 werden die Worte "PermitIdentifier" durch die Worte "Account Holder Identifier" ersetzt.

e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

"14. In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung."

4. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle unter Nummer 4 wird folgende Zeile gestrichen:

"05-00 Ausbuchung (ab 2008-2012)"
 
"10-61 Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012)
10-62 Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012)
05-00 Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008-2012)
05-01 Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008-2012)
05-02 Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008-2012)
01-22 Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)
03-00 Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register)
10-22 Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a
05-22 Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)"

c) In der Tabelle unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:

"4 Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat"

5. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet werden, ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC auf. In allen anderen Fällen ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auf."

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden, sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten."

c) In den Tabellen VIII-5, VIII-11 und VIII-12 wird die Zeile

"FaxNumber Obligatorisch"

durch folgende Zeile ersetzt:

"FaxNumber Fakultativ"

d) In Tabelle VIII-9 wird der Wortlaut "Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw., bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry) authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (oder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen sind) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()."

e) In Tabelle VIII-11 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7162" angefügt.

f) In den Tabellen VIII-12 und VIII-14 wird nach der Zeile "PermitIdentifier" folgende Zeile eingefügt:

"PermitDate Obligatorisch"

g) In der Tabelle VIII-13 wird nach der Zeile "Permit Identifier" folgende Zeile eingefügt:

"PermitDate Fakultativ"

h) In Tabelle VIII-15 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7161" angefügt.

i) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen in Bezug auf die Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."

j) In Tabelle VIII-17 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7525" eingefügt.

6. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang im Zusammenhang mit einer Transaktion Erstprüfungen folgender Art durch:

  1. Prüfungen der Registerversion und der Registerauthentifizierung,
  2. Prüfungen der Plausibilität der Nachricht,
  3. Prüfung der Datenintegrität,
  4. allgemeine Transaktionsprüfungen und
  5. Prüfungen der Nachrichtenabfolge.

Wird eine Anomalie festgestellt, so sendet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die jeweiligen Antwortcodes im Sinne von Tabelle XII-1 Bereich 7900 bis 7999 zurück. Die genannten Kontrollen entsprechen den Kontrollen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, und wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."

b) Tabelle IX-1 wird wie folgt geändert:

i) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Externer Transfer (ab 2008-2012)" der Wortlaut "Bereich 7221 bis 7222" eingefügt;

ii) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Externer Transfer (2005-2007)" der Wortlaut "Bereich 7221 bis 7222" eingefügt;

iii) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Löschung und Ersatz" der Wortlaut "(Register gemäß Artikel 63a); 7219; Bereich 7223 bis 7224; 7360; 7402; 7404; 7406; Bereich 7407 bis 7408; 7202" eingefügt;

iv) folgende Zeile wird gestrichen:

"Ausbuchung (ab 2008-2012) 05-00 Bereich 7358 bis 7361"

v) die folgenden Zeilen werden eingefügt:

"Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) 10-61 7358
Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) 10-62 7364, 7366
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008-2012) 05-00 7360
7365
Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008-2012) 05-01 Bereich 7359 bis 7361
7365
Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008-2012) 05-02 7360, 7361
Bereich 7363 bis 7365
Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern) 03-00 Range 7225 to 7226
Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a) 01-22 Bereich 7201 bis 7203
7219
7224
Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a) 05-22 Bereich 7227 bis 7228
7357
Bereich 7360 bis 7362
Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a 10-22 7302, 7304
Bereich 7406 bis 7407
7224
7228"

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Ein externer Transfer zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern wird in folgenden Schritten ausgeführt:

  1. Auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 von einem Konto in einem Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das übertragende Register folgende Schritte aus:
    1. Es prüft, ob der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, zumindest der zu übertragenden Menge entspricht;
    2. es leitet die Zertifikate zu dem Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a weiter, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können;
    3. es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, auf das Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat;
    4. es überträgt diese Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat, auf das Bestimmungskonto;
  2. auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf ein Konto im Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das Empfängerregister folgende Schritte aus;
    1. Es überträgt die Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf das Bestimmungskonto;
    2. es überträgt diese Zertifikate vom Bestimmungskonto auf das Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können;
    3. es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit anfänglichen Einheiten der Art 0 und zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, auf das Bestimmungskonto. Beträgt der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, weniger als die zu übertragende Anzahl, so wird die fehlende Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 auf dem Besitzkonto der Vertragspartei vor dem Transfer kreiert."

7. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz unter Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".

b) Der Einleitungssatz unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".

c) Der Einleitungssatz unter Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".

d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie sie in Tabelle XII-1 für den Bereich 7900 bis 7999 festgelegt sind, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes für den Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."

8. Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet worden, so stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit."

9. Anhang XII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben."

b) Tabelle XII-1 wird wie folgt geändert:

i) Die folgenden Spaltenüberschriften und die folgende Zeile werden gestrichen:

"Antwortcode Beschreibung
7149 Die Faxnummer (FaxNumber) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs."

ii) Die folgenden Spaltenüberschriften und Zeilen werden in der richtigen numerischen Reihenfolge eingefügt:

"Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7161 Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als "geschlossene" Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden.  
7162 Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden.  
7221 Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a.  
7222 Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4.  
7223 Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein.  
7224 Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten.  
7225 Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen.  
7226 Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein.  
7227 Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein.  
7228 Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln.  
7363 Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur "Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung" umgewandelt wurden.  
Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7364 Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet.  
7365 Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können.  
7366 Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten.  
7408 Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen.  
7451 Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen.  
7452 Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird.  
7525 Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit.  
7700 Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.  
7701 Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen, mit Ausnahme der Jahre vor dem laufenden Jahr.  
7702 Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen.  
7703 Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein.  
7704 Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist.  
7705 Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein.  
7706 Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen.  
7901 Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein. 1501
7902 Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) 1503
7903 Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) 1504
7904 Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.) 1510
Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7905 Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen. 2001
7906 Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein. 2002
7907 Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein. 2003
7908 Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein. 2004
7909 Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein. 2006
7910 Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein. 2007
7911 Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein. 2008
7912 Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein. 2010
7913 Der Einheitsart-Code (Unit type code) muss gültig sein. 2011
7914 Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit type code) muss gültig sein. 2012
7915 Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein. 2013
7916 Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein. 2014
7917 RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben. 2015
7918 AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben. 2016
7919 ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben. 2017
7920 AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben. 2018
7921 ERU müssen einen gültigen Track Code haben. 2019
7922 AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben. 2020
7923 AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben. 2022
7924 Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren. 3001
7925 Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren. 3002
7926 Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden. 3003
7927 Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3004
7928 Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden 3005
Antwortcode Beschreibung Gleichwertiger
Antwortcode im
Rahmen der
Datenaustausch-
normen
7930 Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3007
7931 Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. 3008
7932 Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden. 3009
7933 Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig. 3010
7934 Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben. 3011
7935 Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben. 3012
7936 Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume ("trueup" periods) entsprechen. 4001
7937 In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren. 4002
7938 In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein 4003
7939 Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch de laufende Transaktion geändert. 4004
7940 Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable CommitmentPeriod) betreffen. 4005
7941 Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln. 4006
7942 Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln. 4007
7943 Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden. 4008
7945 Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein. 4010
7946 Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden. 4011
7947 Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten. 4012
7948 Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden. 5004
7949 Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original CommitmentPeriod) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein. 5005
7950 Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable CommitmentPeriod) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original CommitmentPeriod) entsprechen. 5006
7951 Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen. 5152
7952 Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln. 5153
7953 Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. 5154
7954 Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto. 5155
7955 Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln. 5251
7956 Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln. 5252
7957 Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. 5253
7958 Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto. 5254
7959 Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln. 5301
7960 Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln. 5302
7961 Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. 5303
7962 Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein. 6201
7963 Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen. 6202
7964 Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen. 6203
7965 Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen. 6204
7966 Die Kontoart (Account type) muss gültig sein. 6205
7969 Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein. 6301
7970 Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein. 6302
7971 Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde. 6303
7972 Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen. 6304"

iii) die Zeile

"7301 Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht."

wird durch folgenden Text ersetzt:

"7301 Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum."

10. Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen."

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis XI und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden."

11. Anhang XIV Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:

<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>

<xs:schema targetNamespace="urn:Kyotoprotocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0"
xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
xmlns="urn:Kyotoprotocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" elementFormDefault="qualified">

<xs:simpleType name="ISO3166MemberStatesType">

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="AT"/>
<xs:enumeration value="BE"/>
<xs:enumeration value="BG"/>
<xs:enumeration value="CY"/>
<xs:enumeration value="CZ"/>
<xs:enumeration value="DE"/>
<xs:enumeration value="DK"/>
<xs:enumeration value="EE"/>
<xs:enumeration value="ES"/>
<xs:enumeration value="FI"/>
<xs:enumeration value="FR"/>
<xs:enumeration value="GB"/>
<xs:enumeration value="GR"/>
<xs:enumeration value="HU"/>
<xs:enumeration value="IE"/>
<xs:enumeration value="IT"/>
<xs:enumeration value="LT"/>
<xs:enumeration value="LU"/>
<xs:enumeration value="LV"/>
<xs:enumeration value="MT"/>
<xs:enumeration value="NL"/>
<xs:enumeration value="PL"/>
<xs:enumeration value="PT"/>
<xs:enumeration value="RO"/>
<xs:enumeration value="SE"/>
<xs:enumeration value="SI"/>
<xs:enumeration value="SK"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:simpleType name="AmountOfAllowancesType">

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:group name="YearAllocation">

<xs:sequence>

<xs:element name="yearInCommitment Period">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="2005"/>

<xs:maxInclusive value="2058"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:element name="allocation" type="AmountOfAllowancesType"/>

</xs:sequence>

</xs:group>

<xs:simpleType name="ActionType">

<xs:annotation>

<xs:documentation>The action to be undertaken for the installation

a = Add the installation to the NAP
U = Update the allocations for the installation in the NAP
D = Delete the installation from the NAP

For each action, all year of a commitment period need to be given </xs:documentation>

</xs:annotation>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:enumeration value="A"/>
<xs:enumeration value="U"/>
<xs:enumeration value="D"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:complexType name="InstallationType">

<xs:sequence>

<xs:element name="action" type="ActionType"/>

<xs:element name="installationIdentifier">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:integer">

<xs:minInclusive value="1"/>

<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:element name="permitIdentifier">

<xs:simpleType>

<xs:restriction base="xs:string">

<xs:minLength value="1"/>

<xs:maxLength value="50"/>

<xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

</xs:element>

<xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>

</xs:sequence>

</xs:complexType>

<xs:simpleType name="Commitment PeriodType">

<xs:restriction base="xs:int">

<xs:minInclusive value="0"/>

<xs:maxInclusive value="10"/>

</xs:restriction>

</xs:simpleType>

<xs:element name="nap">

<xs:complexType>

<xs:sequence>

<xs:element name="originatingRegistry" type="ISO3166MemberStatesType"/>

<xs:element name="commitmentPeriod" type="Commitment PeriodType"/>

<xs:element name="installation" type="InstallationType" maxOccurs="unbounded">

<xs:unique name="yearAllocationConstraint">

<xs:selector xpath="yearInCommitment Period"/>

<xs:field xpath="."/>

</xs:unique>

</xs:element>

<xs:element name="reserve" type="AmountOfAllowancesType"/>

</xs:sequence>

</xs:complexType>

<xs:unique name="installationIdentifierConstraint">

<xs:selector xpath="installation"/>

<xs:field xpath="installationIdentifier"/>

</xs:unique>

</xs:element>

</xs:schema>".

12. Anhang XV wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:"

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind."

13. Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4a genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert diese Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan."

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

"handelt es sich um Betreiberkonten, so sollte der Name des Kontoinhabers dem Namen der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist;";

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Unterbevollmächtigten, es sei denn, Kontoinhaber können im Einvernehmen mit dem Registerführer beantragen, dass alle oder ein Teil dieser Informationen vertraulich behandelt werden, und der Kontoinhaber hat den Registerführer schriftlich ersucht, diese Informationen ganz oder teilweise nicht zu veröffentlichen."

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG : Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;"

ii) es wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung."

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Geprüfte Emissionen sowie etwaige Korrekturen gemäß Artikel 51 für die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen."

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:

Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung

Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) Symbol Erläuterung
in der CITL und in den Registern anzuzeigen
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist> als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. A "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt."
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. B "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt."
  C "Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen."
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. D "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt."
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. E "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt."
  X "Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war." "

iii) Es wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

"d) Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht."

e) Es werden folgende Nummern 4a und 4b hinzugefügt:

"4a. Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden nach jeder Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle veröffentlicht und aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Korrekturen vorgenommen wurden.

4b. Die für die Eröffnung und die jährliche Bearbeitung der Besitzkonten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden kontinuierlich veröffentlicht. Der Registerführer teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Tagen nach der Gebührenänderung mit."

f) Unter Nummer 6 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden *.

___________
*) ABl. L 316 vom 16.11.2006 S. 12."

g) Es wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 30. April des Jahres (X+1) Angaben zum Prozentanteil der Zertifikate, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr X zurückgegeben und die vor ihrer Rückgabe nicht übertragen wurden."

.

  Anhang II

In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird folgender Anhang XIa eingefügt:

.

  Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen " Anhang XIa
  1. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 können Register der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorschlagen, eine automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabelle nach einem in diesem Anhang beschriebenen Vorgang zu prüfen und auszuführen.

    Kriterien für die einzelnen Vorgänge

  2. Für Vorgänge in Bezug auf die automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabellen gilt die folgende Nachrichtenabfolge:
    1. Der Registerführer leitet den Vorgang zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle ein, indem er dem Antrag auf Einleitung des Vorgangs eine individuelle Korrelationskennung zuweist, die die in Anhang VI vorgegebenen Elemente enthält;
    2. der Registerführer ruft die entsprechende Funktion des Webdienstes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle auf;
    3. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft validiert den Antrag, indem innerhalb der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die entsprechende Validierungsfunktion aufgerufen wird;
    4. wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ihre Dateneinträge im Sinne dieses Antrags;
    5. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ruft die "receiveNapManagementOutcome" -Funktion des Webdienstes für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle des Registers auf, das den Antrag übermittelt hat, und teilt dem Register mit, ob der Antrag validiert und somit angenommen wurde oder ob der Antrag eine Anomalie aufwies und daher abgelehnt wurde;
    6. wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert der Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, die Dateneinträge des Registers im Sinne des validierten Antrags; wurde der Antrag, weil eine Anomalie festgestellt wurde, abgelehnt, so werden die Dateneinträge des Registers von dem Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, nicht im Sinne des betreffenden Antrags geändert.
  3. Sofern Vorgänge zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC laufen, sollte der einen Antrag übermittlende Registerführer innerhalb von 60 Sekunden von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte der Registerführer, der den Antrag übermittelt, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 60 Sekunden eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten.
  4. Die bei der Nachrichtenabfolge verwendeten Komponenten und Funktionen sind in den Tabellen XIa-1 bis XIa-6 festgelegt. Die Eingaben für alle Funktionen wurden so strukturiert, dass sie den in WSDL (Webdienst-Beschreibungssprache) formulierten Format- und Informationsanforderungen entsprechen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehen sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Ein Stern '*' bedeutet, dass ein Element mehrmals als Eingabe erscheinen kann.

    Tabelle XIa-1: Komponenten und Funktionen für Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

    Komponente Funktion Anwendungsbereich
    NAPtableManagementWS AddNEInstallationtoNAP() Öffentlich
    IncreaseNAPallocationtoNEInstallation() Öffentlich
    RemoveNAPallocationofclosingInstallation() Öffentlich

    Tabelle XIa-2: NAPtableManagementWS-Komponente

    Zweck
    Diese Komponente dient der Abwicklung von Anträgen auf Webdienstleistungen zur Verwaltung automatischer Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen.
    Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen
    AddNEInstallationtoNAP() Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme von neuen Anlagen neuer Marktteilnehmer in die nationale Zuteilungstabelle
    IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAP() Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Zuteilung in der nationalen Zuteilungstabelle für existierende Anlagen, bei denen es sich um neue Marktteilnehmer handelt
    RemoveNAPallocationofclosingInstallation() Bearbeitung von Anträgen auf Streichung der Zuteilung aus der nationalen Zuteilungstabelle, für Anlagen, die geschlossen werden
    Weitere Funktionen
    Entfällt.
    Rollen
    Unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (für alle Funktionen) und Register (nur für die Funktion receiveNapManagementOutcome).
     

    Tabelle XIa-3: Funktion NAPtableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP()

    Zweck
    Diese Funktion nimmt Anträge auf Aufnahme neuer Anlagen von neuen Marktteilnehmern in die nationale Zuteilungstabelle entgegen. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate erhalten einen Nullwert. Erhält eine neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers keine Zuteilung, so erhält die Menge der Zertifikate einen Nullwert. Erhält die neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers eine Zuteilung, so wird die Reserve um die entsprechende Anzahl gekürzt.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert.

    ,PermitIdentifier' ist die Genehmigungskennung mit den Elementen gemäß Anhang VI.

    Eingabeparameter
    From Obligatorisch
    To Obligatorisch
    CorrelationId Obligatorisch
    MajorVersion Obligatorisch
    MinorVersion Obligatorisch
    InitiatingRegistry Obligatorisch
    CommitmentPeriod Obligatorisch
    NewValueofReserve Obligatorisch
    Installation * Obligatorisch
    PermitIdentifier
    Obligatorisch
    InstallationIdentifier
    Obligatorisch
    Allocation * Obligatorisch
    YearinCommitmentPeriod
    Obligatorisch
    AmountofAllowances
    Obligatorisch
    Ausgabeparameter
    ResultIdentifier Obligatorisch
    ResponseCode Fakultativ
    Verwendungen
    • AuthenticateMessage
    • WriteToFile
    • CheckVersion
    Verwendet von
    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).

    Tabelle XIa-4: Funktion NAPtableManagementWS.IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAPIncreaseallocationtoNEInstallationinNAP()

    Zweck
    Diese Funktion nimmt Anträge auf Erhöhung der Zuteilung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind, jedoch als neue Marktteilnehmer angesehen werden. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate werden nicht geändert. Die Reserve wurde um die Anzahl gekürzt, die der im Zuge dieses Vorgangs zugeteilten Anzahl entspricht.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis 0' geliefert.

    Inputparameter
    From Obligatorisch
    To Obligatorisch
    CorrelationId Obligatorisch
    MajorVersion Obligatorisch
    MinorVersion Obligatorisch
    InitiatingRegistry Obligatorisch
    CommitmentPeriod Obligatorisch
    NewValueofReserve Obligatorisch
    Installation * Obligatorisch
    InstallationIdentifier
    Obligatorisch
    Allocation * Obligatorisch
    Yearincommitmentperiod
    Obligatorisch
    AmountofAllowances
    Obligatorisch
    Ausgabeparameter
    ResultIdentifier Obligatorisch
    ResponseCode Fakultativ
    Verwendungen
    • AuthenticateMessage
    • WriteToFile
    • CheckVersion
    Verwendet von
    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).

    Tabelle XIa-5: Funktion NAPtableManagementWS RemoveNAPallocationofclosInginstallation()

    Zweck
    Diese Funktion nimmt Anträge auf Streichung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind. Die noch nicht zugeteilten Zertifikate werden gestrichen, und eine gleichwertige Anzahl wird der Reserve zugeschlagen.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert.

    Eingabeparameter
    From Obligatorisch
    To Obligatorisch
    CorrelationId Obligatorisch
    MajorVersion Obligatorisch
    MinorVersion Obligatorisch
    InitiatingRegistry Obligatorisch
    CommitmentPeriod Obligatorisch
    NewValueofReserve Obligatorisch
    Installation * Obligatorisch
    InstallationIdentifier
    Obligatorisch

    Ausgabeparameter

    ResultIdentifier Obligatorisch
    ResponseCode Fakultativ
    Verwendungen
    • AuthenticateMessage
    • WriteToFile
    • CheckVersion
    Verwendet von
    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).

    Tabelle XIa-6: Funktion NAPtableManagementWS receiveNapManagementOutcome ()

    Zweck
    Diese Funktion nimmt das Ergebnis eines NAP-Verwaltungsvorgangs entgegen.

    Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft laufen und an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert.

    Wenn das Ergebnis aufgrund anderer Fehlerursachen '0' ist, setzt sich die Antwortcodeliste aus Paaren zusammen (ein Antwortcode und gegebenenfalls eine Liste der Anlagenkennungen).

    Eingabeparameter
    From Obligatorisch
    To Obligatorisch
    CorrelationId Obligatorisch
    MajorVersion Obligatorisch
    MinorVersion Obligatorisch
    Outcome Obligatorisch
    ResponseList Fakultativ
    Ausgabeparameter
    ResultIdentifier Obligatorisch
    ResponseCode Fakultativ
    Verwendungen
    • AuthenticateMessage
    • WriteToFile
    • CheckVersion
    Verwendet von
    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).

    Tabelle XIa-7: Vorgänge im Zusammenhang mit NAP-Tabellenänderungen

    Beschreibung des Vorgangs Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft
    NAPtableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP 7005, 7122, 7125, 7153, 7154, 7155,
    7156, 7159, 7215, 7451, 7452, 7700,
    7701, 7702, 7703, 7704
    NAPtableManagementWS.IncreaseallocationtoNEInstallationinNAP 7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159,
    7207, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702,
    7703, 7705
    NAPtableManagementWS
    RemoveNAPallocationofclosingInstallation
    7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159,
    7207, 7451, 7700, 7706
  5. Soweit alle Prüfungen erfolgreich waren, nimmt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft automatisch die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle in ihrer Datenbank vor und unterrichtet Registerführer und Zentralverwalter entsprechend.".
ENDE

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