umwelt-online: VO(EG) Nr. 916/2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der RL 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG (2)
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Anhang I |
Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:
und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.
Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b."
2. In Anhang III wird unter Nummer 1 folgender Text angefügt:
"Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist."
3. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle VI-1 wird in der Spalte "Bereich oder Codes" in der Zeile "Supplementary unit type" der Text "4 = Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat" hinzugefügt.
b) In Tabelle VI-2 wird folgende Zeile hinzugefügt:
"0 | 4 | Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat" |
c) In Tabelle VI-3 wird in der Spalte "Bereich oder Codes" in der Zeile "Account Identifier" der Text "Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest." hinzugefügt.
d) In Tabelle VI-5 werden die Worte "PermitIdentifier" durch die Worte "Account Holder Identifier" ersetzt.
e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
"14. In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung."
4. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle unter Nummer 4 wird folgende Zeile gestrichen:
"05-00 | Ausbuchung (ab 2008-2012)" |
"10-61 | Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) |
10-62 | Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) |
05-00 | Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008-2012) |
05-01 | Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008-2012) |
05-02 | Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008-2012) |
01-22 | Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a) |
03-00 | Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register) |
10-22 | Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a |
05-22 | Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)" |
c) In der Tabelle unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:
"4 | Für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat" |
5. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet werden, ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC auf. In allen anderen Fällen ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auf."
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden, sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten."
c) In den Tabellen VIII-5, VIII-11 und VIII-12 wird die Zeile
"FaxNumber | Obligatorisch" |
durch folgende Zeile ersetzt:
"FaxNumber | Fakultativ" |
d) In Tabelle VIII-9 wird der Wortlaut "Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw., bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry) authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (oder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen sind) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()."
e) In Tabelle VIII-11 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7162" angefügt.
f) In den Tabellen VIII-12 und VIII-14 wird nach der Zeile "PermitIdentifier" folgende Zeile eingefügt:
"PermitDate | Obligatorisch" |
g) In der Tabelle VIII-13 wird nach der Zeile "Permit Identifier" folgende Zeile eingefügt:
"PermitDate | Fakultativ" |
h) In Tabelle VIII-15 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7161" angefügt.
i) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen in Bezug auf die Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."
j) In Tabelle VIII-17 wird in der letzten Zeile die Ziffer "7525" eingefügt.
6. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang im Zusammenhang mit einer Transaktion Erstprüfungen folgender Art durch:
Wird eine Anomalie festgestellt, so sendet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die jeweiligen Antwortcodes im Sinne von Tabelle XII-1 Bereich 7900 bis 7999 zurück. Die genannten Kontrollen entsprechen den Kontrollen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, und wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."
b) Tabelle IX-1 wird wie folgt geändert:
i) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Externer Transfer (ab 2008-2012)" der Wortlaut "Bereich 7221 bis 7222" eingefügt;
ii) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Externer Transfer (2005-2007)" der Wortlaut "Bereich 7221 bis 7222" eingefügt;
iii) in der Spalte "Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" wird in der Zeile "Löschung und Ersatz" der Wortlaut "(Register gemäß Artikel 63a); 7219; Bereich 7223 bis 7224; 7360; 7402; 7404; 7406; Bereich 7407 bis 7408; 7202" eingefügt;
iv) folgende Zeile wird gestrichen:
"Ausbuchung (ab 2008-2012) | 05-00 | Bereich 7358 bis 7361" |
v) die folgenden Zeilen werden eingefügt:
"Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) | 10-61 | 7358 |
Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008-2012) | 10-62 | 7364, 7366 |
Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008-2012) | 05-00 | 7360 7365 |
Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008-2012) | 05-01 | Bereich 7359 bis 7361 7365 |
Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008-2012) | 05-02 | 7360, 7361 Bereich 7363 bis 7365 |
Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern) | 03-00 | Range 7225 to 7226 |
Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a) | 01-22 | Bereich 7201 bis 7203 7219 7224 |
Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a) | 05-22 | Bereich 7227 bis 7228 7357 Bereich 7360 bis 7362 |
Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a | 10-22 | 7302, 7304 Bereich 7406 bis 7407 7224 7228" |
c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Ein externer Transfer zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern wird in folgenden Schritten ausgeführt:
7. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz unter Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".
b) Der Einleitungssatz unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".
c) Der Einleitungssatz unter Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:".
d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie sie in Tabelle XII-1 für den Bereich 7900 bis 7999 festgelegt sind, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes für den Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung."
8. Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet worden, so stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit."
9. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben."
b) Tabelle XII-1 wird wie folgt geändert:
i) Die folgenden Spaltenüberschriften und die folgende Zeile werden gestrichen:
"Antwortcode | Beschreibung |
7149 | Die Faxnummer (FaxNumber) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs." |
ii) Die folgenden Spaltenüberschriften und Zeilen werden in der richtigen numerischen Reihenfolge eingefügt:
"Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7161 | Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als "geschlossene" Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden. | |
7162 | Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden. | |
7221 | Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a. | |
7222 | Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4. | |
7223 | Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein. | |
7224 | Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten. | |
7225 | Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen. | |
7226 | Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein. | |
7227 | Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein. | |
7228 | Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln. | |
7363 | Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur "Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung" umgewandelt wurden. |
Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7364 | Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet. | |
7365 | Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können. | |
7366 | Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten. | |
7408 | Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen. | |
7451 | Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen. | |
7452 | Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird. | |
7525 | Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit. | |
7700 | Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs. | |
7701 | Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen, mit Ausnahme der Jahre vor dem laufenden Jahr. | |
7702 | Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen. | |
7703 | Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein. | |
7704 | Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist. | |
7705 | Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein. | |
7706 | Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen. | |
7901 | Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein. | 1501 |
7902 | Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) | 1503 |
7903 | Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.) | 1504 |
7904 | Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.) | 1510 |
Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7905 | Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen. | 2001 |
7906 | Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein. | 2002 |
7907 | Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein. | 2003 |
7908 | Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein. | 2004 |
7909 | Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein. | 2006 |
7910 | Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein. | 2007 |
7911 | Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein. | 2008 |
7912 | Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein. | 2010 |
7913 | Der Einheitsart-Code (Unit type code) muss gültig sein. | 2011 |
7914 | Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit type code) muss gültig sein. | 2012 |
7915 | Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein. | 2013 |
7916 | Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein. | 2014 |
7917 | RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben. | 2015 |
7918 | AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben. | 2016 |
7919 | ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben. | 2017 |
7920 | AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben. | 2018 |
7921 | ERU müssen einen gültigen Track Code haben. | 2019 |
7922 | AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben. | 2020 |
7923 | AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben. | 2022 |
7924 | Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren. | 3001 |
7925 | Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren. | 3002 |
7926 | Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden. | 3003 |
7927 | Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3004 |
7928 | Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden | 3005 |
Antwortcode | Beschreibung | Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustausch- normen |
7930 | Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3007 |
7931 | Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden. | 3008 |
7932 | Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden. | 3009 |
7933 | Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig. | 3010 |
7934 | Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben. | 3011 |
7935 | Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben. | 3012 |
7936 | Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume ("trueup" periods) entsprechen. | 4001 |
7937 | In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren. | 4002 |
7938 | In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein | 4003 |
7939 | Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch de laufende Transaktion geändert. | 4004 |
7940 | Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable CommitmentPeriod) betreffen. | 4005 |
7941 | Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln. | 4006 |
7942 | Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln. | 4007 |
7943 | Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden. | 4008 |
7945 | Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein. | 4010 |
7946 | Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden. | 4011 |
7947 | Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten. | 4012 |
7948 | Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden. | 5004 |
7949 | Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original CommitmentPeriod) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein. | 5005 |
7950 | Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable CommitmentPeriod) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original CommitmentPeriod) entsprechen. | 5006 |
7951 | Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen. | 5152 |
7952 | Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln. | 5153 |
7953 | Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. | 5154 |
7954 | Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto. | 5155 |
7955 | Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln. | 5251 |
7956 | Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln. | 5252 |
7957 | Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich. | 5253 |
7958 | Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto. | 5254 |
7959 | Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln. | 5301 |
7960 | Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln. | 5302 |
7961 | Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. | 5303 |
7962 | Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein. | 6201 |
7963 | Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen. | 6202 |
7964 | Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen. | 6203 |
7965 | Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen. | 6204 |
7966 | Die Kontoart (Account type) muss gültig sein. | 6205 |
7969 | Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein. | 6301 |
7970 | Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein. | 6302 |
7971 | Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde. | 6303 |
7972 | Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen. | 6304" |
iii) die Zeile
"7301 | Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht." |
wird durch folgenden Text ersetzt:
"7301 | Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum." |
10. Anhang XIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen."
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis XI und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden."
11. Anhang XIV Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<xs:schema targetNamespace="urn:Kyotoprotocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0"
xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
xmlns="urn:Kyotoprotocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" elementFormDefault="qualified">
<xs:simpleType name="ISO3166MemberStatesType">
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:enumeration value="AT"/>
<xs:enumeration value="BE"/>
<xs:enumeration value="BG"/>
<xs:enumeration value="CY"/>
<xs:enumeration value="CZ"/>
<xs:enumeration value="DE"/>
<xs:enumeration value="DK"/>
<xs:enumeration value="EE"/>
<xs:enumeration value="ES"/>
<xs:enumeration value="FI"/>
<xs:enumeration value="FR"/>
<xs:enumeration value="GB"/>
<xs:enumeration value="GR"/>
<xs:enumeration value="HU"/>
<xs:enumeration value="IE"/>
<xs:enumeration value="IT"/>
<xs:enumeration value="LT"/>
<xs:enumeration value="LU"/>
<xs:enumeration value="LV"/>
<xs:enumeration value="MT"/>
<xs:enumeration value="NL"/>
<xs:enumeration value="PL"/>
<xs:enumeration value="PT"/>
<xs:enumeration value="RO"/>
<xs:enumeration value="SE"/>
<xs:enumeration value="SI"/>
<xs:enumeration value="SK"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
<xs:simpleType name="AmountOfAllowancesType">
<xs:restriction base="xs:integer">
<xs:minInclusive value="0"/>
<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
<xs:group name="YearAllocation">
<xs:sequence>
<xs:element name="yearInCommitment Period">
<xs:simpleType>
<xs:restriction base="xs:int">
<xs:minInclusive value="2005"/>
<xs:maxInclusive value="2058"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
</xs:element>
<xs:element name="allocation" type="AmountOfAllowancesType"/>
</xs:sequence>
</xs:group>
<xs:simpleType name="ActionType">
<xs:annotation>
<xs:documentation>The action to be undertaken for the installation
a = Add the installation to the NAP
U = Update the allocations for the installation in the NAP
D = Delete the installation from the NAP
For each action, all year of a commitment period need to be given </xs:documentation>
</xs:annotation>
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:enumeration value="A"/>
<xs:enumeration value="U"/>
<xs:enumeration value="D"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
<xs:complexType name="InstallationType">
<xs:sequence>
<xs:element name="action" type="ActionType"/>
<xs:element name="installationIdentifier">
<xs:simpleType>
<xs:restriction base="xs:integer">
<xs:minInclusive value="1"/>
<xs:maxInclusive value="999999999999999"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
</xs:element>
<xs:element name="permitIdentifier">
<xs:simpleType>
<xs:restriction base="xs:string">
<xs:minLength value="1"/>
<xs:maxLength value="50"/>
<xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
</xs:element>
<xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>
</xs:sequence>
</xs:complexType>
<xs:simpleType name="Commitment PeriodType">
<xs:restriction base="xs:int">
<xs:minInclusive value="0"/>
<xs:maxInclusive value="10"/>
</xs:restriction>
</xs:simpleType>
<xs:element name="nap">
<xs:complexType>
<xs:sequence>
<xs:element name="originatingRegistry" type="ISO3166MemberStatesType"/>
<xs:element name="commitmentPeriod" type="Commitment PeriodType"/>
<xs:element name="installation" type="InstallationType" maxOccurs="unbounded">
<xs:unique name="yearAllocationConstraint">
<xs:selector xpath="yearInCommitment Period"/>
<xs:field xpath="."/>
</xs:unique>
</xs:element>
<xs:element name="reserve" type="AmountOfAllowancesType"/>
</xs:sequence>
</xs:complexType>
<xs:unique name="installationIdentifierConstraint">
<xs:selector xpath="installation"/>
<xs:field xpath="installationIdentifier"/>
</xs:unique>
</xs:element>
</xs:schema>".
12. Anhang XV wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:"
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind."
13. Anhang XVI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4a genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert diese Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan."
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:
"handelt es sich um Betreiberkonten, so sollte der Name des Kontoinhabers dem Namen der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist;";
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Unterbevollmächtigten, es sei denn, Kontoinhaber können im Einvernehmen mit dem Registerführer beantragen, dass alle oder ein Teil dieser Informationen vertraulich behandelt werden, und der Kontoinhaber hat den Registerführer schriftlich ersucht, diese Informationen ganz oder teilweise nicht zu veröffentlichen."
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG : Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;"
ii) es wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung."
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Geprüfte Emissionen sowie etwaige Korrekturen gemäß Artikel 51 für die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen."
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:
Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung
Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1) | Symbol | Erläuterung |
in der CITL und in den Registern anzuzeigen | ||
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist> als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | A | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt." |
Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr. | B | "Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt." |
C | "Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen." | |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | D | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt." |
Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert. | E | "Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt." |
X | "Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war." " |
iii) Es wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:
"d) Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht."
e) Es werden folgende Nummern 4a und 4b hinzugefügt:
"4a. Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden nach jeder Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle veröffentlicht und aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Korrekturen vorgenommen wurden.
4b. Die für die Eröffnung und die jährliche Bearbeitung der Besitzkonten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden kontinuierlich veröffentlicht. Der Registerführer teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Tagen nach der Gebührenänderung mit."
f) Unter Nummer 6 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden *.
___________
*) ABl. L 316 vom 16.11.2006 S. 12."
g) Es wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 30. April des Jahres (X+1) Angaben zum Prozentanteil der Zertifikate, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr X zurückgegeben und die vor ihrer Rückgabe nicht übertragen wurden."
Anhang II |
In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird folgender Anhang XIa eingefügt:
.
Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen | " Anhang XIa |
Kriterien für die einzelnen Vorgänge
Tabelle XIa-1: Komponenten und Funktionen für Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
Komponente | Funktion | Anwendungsbereich |
NAPtableManagementWS | AddNEInstallationtoNAP() | Öffentlich |
IncreaseNAPallocationtoNEInstallation() | Öffentlich | |
RemoveNAPallocationofclosingInstallation() | Öffentlich |
Tabelle XIa-2: NAPtableManagementWS-Komponente
Zweck | |
Diese Komponente dient der Abwicklung von Anträgen auf Webdienstleistungen zur Verwaltung automatischer Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen. | |
Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen | |
AddNEInstallationtoNAP() | Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme von neuen Anlagen neuer Marktteilnehmer in die nationale Zuteilungstabelle |
IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAP() | Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Zuteilung in der nationalen Zuteilungstabelle für existierende Anlagen, bei denen es sich um neue Marktteilnehmer handelt |
RemoveNAPallocationofclosingInstallation() | Bearbeitung von Anträgen auf Streichung der Zuteilung aus der nationalen Zuteilungstabelle, für Anlagen, die geschlossen werden |
Weitere Funktionen | |
Entfällt. | |
Rollen | |
Unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (für alle Funktionen) und Register (nur für die Funktion receiveNapManagementOutcome). | |
Tabelle XIa-3: Funktion NAPtableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP()
Zweck |
Diese Funktion nimmt Anträge auf Aufnahme neuer Anlagen von neuen Marktteilnehmern in die nationale Zuteilungstabelle entgegen. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate erhalten einen Nullwert. Erhält eine neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers keine Zuteilung, so erhält die Menge der Zertifikate einen Nullwert. Erhält die neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers eine Zuteilung, so wird die Reserve um die entsprechende Anzahl gekürzt.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert. ,PermitIdentifier' ist die Genehmigungskennung mit den Elementen gemäß Anhang VI. |
Eingabeparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Obligatorisch |
InitiatingRegistry | Obligatorisch |
CommitmentPeriod | Obligatorisch |
NewValueofReserve | Obligatorisch |
Installation * | Obligatorisch |
PermitIdentifier |
Obligatorisch |
InstallationIdentifier |
Obligatorisch |
Allocation * | Obligatorisch |
YearinCommitmentPeriod |
Obligatorisch |
AmountofAllowances |
Obligatorisch |
Ausgabeparameter | |
ResultIdentifier | Obligatorisch |
ResponseCode | Fakultativ |
Verwendungen | |
|
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen). |
Tabelle XIa-4: Funktion NAPtableManagementWS.IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAPIncreaseallocationtoNEInstallationinNAP()
Zweck |
Diese Funktion nimmt Anträge auf Erhöhung der Zuteilung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind, jedoch als neue Marktteilnehmer angesehen werden. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate werden nicht geändert. Die Reserve wurde um die Anzahl gekürzt, die der im Zuge dieses Vorgangs zugeteilten Anzahl entspricht.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis 0' geliefert. |
Inputparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Obligatorisch |
InitiatingRegistry | Obligatorisch |
CommitmentPeriod | Obligatorisch |
NewValueofReserve | Obligatorisch |
Installation * | Obligatorisch |
InstallationIdentifier |
Obligatorisch |
Allocation * | Obligatorisch |
Yearincommitmentperiod |
Obligatorisch |
AmountofAllowances |
Obligatorisch |
Ausgabeparameter | |
ResultIdentifier | Obligatorisch |
ResponseCode | Fakultativ |
Verwendungen | |
|
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen). |
Tabelle XIa-5: Funktion NAPtableManagementWS RemoveNAPallocationofclosInginstallation()
Zweck |
Diese Funktion nimmt Anträge auf Streichung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind. Die noch nicht zugeteilten Zertifikate werden gestrichen, und eine gleichwertige Anzahl wird der Reserve zugeschlagen.
Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert. |
Eingabeparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Obligatorisch |
InitiatingRegistry | Obligatorisch |
CommitmentPeriod | Obligatorisch |
NewValueofReserve | Obligatorisch |
Installation * | Obligatorisch |
InstallationIdentifier |
Obligatorisch |
|
|
ResultIdentifier | Obligatorisch |
ResponseCode | Fakultativ |
Verwendungen | |
|
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen). |
Tabelle XIa-6: Funktion NAPtableManagementWS receiveNapManagementOutcome ()
Zweck |
Diese Funktion nimmt das Ergebnis eines NAP-Verwaltungsvorgangs entgegen.
Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft laufen und an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion(). Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ,1' ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt. Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis '0' geliefert. Wenn das Ergebnis aufgrund anderer Fehlerursachen '0' ist, setzt sich die Antwortcodeliste aus Paaren zusammen (ein Antwortcode und gegebenenfalls eine Liste der Anlagenkennungen). |
Eingabeparameter | |
From | Obligatorisch |
To | Obligatorisch |
CorrelationId | Obligatorisch |
MajorVersion | Obligatorisch |
MinorVersion | Obligatorisch |
Outcome | Obligatorisch |
ResponseList | Fakultativ |
Ausgabeparameter | |
ResultIdentifier | Obligatorisch |
ResponseCode | Fakultativ |
Verwendungen | |
|
|
Verwendet von | |
Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen). |
Tabelle XIa-7: Vorgänge im Zusammenhang mit NAP-Tabellenänderungen
Beschreibung des Vorgangs | Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft |
NAPtableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP | 7005, 7122, 7125, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7215, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7704 |
NAPtableManagementWS.IncreaseallocationtoNEInstallationinNAP | 7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7705 |
NAPtableManagementWS RemoveNAPallocationofclosingInstallation |
7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7700, 7706 |
ENDE | |
(Stand: 05.11.2021)
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